(art. 62, al. 1, let. c, et 63, al. 1, let. b, LEI) Par menace concrète pour la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse, on entend toute menace contre des biens juridiques importants, tels que l’intégrité corporelle, la vie ou la liberté de personnes ou l’existence et le fonctionnement de l’État, que représente la personne concernée en participant à des activités dans les domaines mentionnés à l’art. 6, al. 1, let. a, ch. 1 à 5, de la loi du 25 septembre 2015 sur le renseignement1ou à des activités du crime organisé, en les soutenant, en les encourageant ou en y assumant un rôle de recruteur.
RS 121 ↩
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Bei Flüchtlingen sind Ausweisverweigerungen bzw. der Vorbehalt restriktiv auszulegen; Einschränkungen sind nur in schwerwiegenden, ausserordentlichen bzw. zwingenden Sicherheits- oder Ordnungsgsgründen zulässig.
“Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass - soweit Personen mit Flüchtlingseigenschaft betroffen sind - der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 3 AIG (in Verbindung mit Art. 77b VZAE und Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 NDG) im Lichte des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) auszulegen ist. Deren Art. 28 Abs. 1 verpflichtet die vertragsschliessenden Staaten, Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise auszustellen, es sei denn, der Ausstellung stehen zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. die authentische englische und französische Textfassung: «unless compelling reasons of national security or public order otherwise require», «à moins que des raisons impérieuses de sécurité nationale ou d'ordre public ne s'y opposent»). Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des in Art. 28 Abs. 1 FK verankerten Vorbehalts zeigen, dass es sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nur in schwerwiegenden und ausserordentlichen Fällen zur Anwendung gelangen soll (vgl. dazu Stephan Klammer in: Constantin Hruschka [Hrsg.], Genfer Flüchtlingskonvention, Handkommentar, 2022, Art.”
Fehlende aktuelle, belastbare Anhaltspunkte für Beteiligung an Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus (z.B. PKK) sowie eine nur lang zurückliegende Beteiligung führen regelmässig dazu, dass keine konkrete Sicherheitsbedrohung angenommen werden kann.
“Es ist offensichtlich, dass vorliegend die strengen Eingriffsvoraussetzungen des völkerrechtskonform ausgelegten Art. 59 Abs. 3 AIG nicht erfüllt sind. Der allgemeine und vage Hinweis auf eine «mögliche» Bedrohung der inneren Sicherheit durch Flüchtlinge mit PKK-Zugehörigkeit, da diese ihre Zugehörigkeit zur PKK höher gewichteten als die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz, genügt nicht. Es tritt hinzu, dass der Kampfeinsatz des Beschwerdeführers in Syrien gegen die Terrororganisation IS mittlerweile acht Jahre zurückliegt und angesichts der damaligen Situation unter anderem im syrischen Kobanê auf nachvollziehbaren Gründen beruhte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er bei seinem späteren Engagement im Exil für die kurdische Sache den Rahmen des Zulässigen überschritten hätte - illegaler Grenzübertritt als vorläufig aufgenommene Person ohne Reisedokumente ausgenommen - oder auch nur der PKK besonders nahegestanden wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter den gegebenen Umständen kann keiner der in Art. 77b VZAE in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 NDG genannten Tatbestände erkannt werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer an Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus teilgenommen, ihn unterstützt, gefördert oder dazu angeworben habe.”
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