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Sur la base de l'art. 49a al. 1 let. b LAVS, l'office AI peut traiter des données personnelles — y compris des données sensibles — ou en exiger le traitement. Il peut, au besoin, requérir des profils de la personnalité et faire appel à des spécialistes. La consultation des registres publics ainsi que les demandes adressées aux autorités publiques sont, selon les décisions mentionnées, admissibles dans le cadre de ces bases légales.
“Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.”
“Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.”
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