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Référence: LAVS art. 59 n° 3 Le directeur de la caisse assure la gestion des affaires de la caisse de compensation, sous réserve des tâches que la loi attribue au conseil de caisse (p. ex. organisation interne, nomination du directeur de la caisse, approbation des comptes annuels).
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
Le directeur de la caisse de compensation est considéré, en procédure, comme organe de celle-ci; une procuration spéciale de procédure n’est dès lors pas nécessaire, pour autant que sa fonction ressorte de sources accessibles au public et suffisamment fiables.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Le directeur de la caisse de compensation gère les affaires de la caisse, dans la mesure où le conseil de la caisse n'est pas compétent. Le pouvoir de représentation est réglé dans le règlement de la caisse; celui-ci ne peut toutefois exclure ni la compétence du directeur de la caisse de rendre des décisions de la caisse dans des cas individuels, ni les communications directes entre le directeur de la caisse et les autorités fédérales ainsi qu’avec les employeurs et les assurés affiliés à la caisse de compensation.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
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