SR 311.0 ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573;BBl 2006 1085, 2008 3121). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623;BBl 2014 889913). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951;BBl 2011 5977). ↩
AS 2009 6103 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573;BBl 2006 1085, 2008 3121). ↩
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600;BBl 2014 5713). ↩
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24 commentaries
Nach Art. 1 Abs. 2 JStG ist das Verhältnismässigkeitsprinzip des StGB (insbesondere Art. 56 Abs. 2 StGB) sinngemäss anzuwenden. Demnach müssen Schutzmassnahmen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einer vernünftigen Relation zum angestrebten Ziel stehen. Dies gilt für die Anordnung der Massnahme, deren Fortdauer sowie für deren Aufhebung oder Ersatz.
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 3b und 12d).”
“Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.”
“Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; RIEDO, a.a.O., S. 98; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 10 JStG und N. 3b sowie N. 12d zu Art. 15 JStG; siehe auch: BGE 141 IV 172 E. 3.3).”
Gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG sind für das Jugendstrafrecht sinngemäss anwendbar: die Regeln zur Strafzumessung (Art. 47 StGB), die Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) sowie die Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). Zudem sind die Vorschriften zur Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen.
“Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Jugend- strafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen des Erwachsenen- strafrechts hinsichtlich der Strafzumessung (Art. 47 StGB), der Strafmilderungs- gründe (Art. 48 StGB) sowie der Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sinngemäss zur Anwendung. Ferner zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG nebst anderem die Bestimmungen betreffend die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB).”
Gefängnisse bzw. Sicherungshaft kommen nicht als geeignete Einrichtungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG (i.V.m. Art. 56 Abs. 5 StGB) in Betracht.
“(geschlossene Unterbringung), vom 25. März 2019 bis am 23. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis V. (Sicherungshaft), vom 23. Juli 2019 bis am 1. November 2019 im Massnahmenzentrum X. (geschlossene Unterbringung), vom 1. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 in der Bewachungsstation und im Regionalgefängnis U. (Sicherungshaft), vom 18. Dezember 2019 bis am 2. März 2020 in der Durchgangsstation Y. (geschlossene Unterbringung) und vom 2. März 2020 bis 24. April 2020 im Regionalgefängnis Z. (Sicherungshaft). Ab dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020, mit dem die offene Unterbringung und die ambulante Behandlung angeordnet wurden, befand er sich bis am 15. Juni 2020 in Sicherungshaft. Vom 15. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 wurde er offen untergebracht. Danach folgte bis zur BGE 148 IV 419 S. 430 Aufhebung der Schutzmassnahme am 5. August 2020 wiederum Sicherungshaft im Regionalgefängnis U. Unbestritten scheint, dass ein Gefängnis keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass er eine Gefahr für sich und andere darstelle. Ferner wurde sie angeordnet, um weitere Delinquenz und weiteren Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern, seine Lebenssituation zu beruhigen und zu stabilisieren, eine chronische Suchtmittelabhängigkeit zu vermeiden, eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem delinquenten Verhalten zu erreichen, eine betreute Wohnsituation sowie eine geregelte Tagesstruktur zu gewährleisten und allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zu ermöglichen. Der Hinweis der Jugendanwaltschaft, wonach auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt wären, lässt entgegen dem (impliziten) Einwand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, bei der Schutzmassnahme habe es sich faktisch um Untersuchungshaft gehandelt, zumal die Jugendanwaltschaft damit insbesondere die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme begründete.”
Die sinngemässe Anwendbarkeit kann sich auf bestimmte Delikts‑ und Beteiligungsnormen erstrecken. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung die frühere Art. 260ter StGB (geheime Organisationen mit dem Zweck, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern), die in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG herangezogen wurde.
“Nach aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung in Kraft bis am 30. Juni 2021) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG (SR 311.1) macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). aArt. 260ter Ziff. 1 StGB sah als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise BGE 148 IV 298 S. 303 in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt; Art. 3 Abs. 2 StGB ist anwendbar (aArt. 260ter Ziff. 3 StGB). Art. 260ter StGB wurde mit dem Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (AS 2021 360; nachfolgend: Bundesbeschluss vom 25.”
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Landesverweisung auf Übergangstäter fehlt nach den genannten Erwägungen an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmungen zur Landesverweisung sind in der abschliessenden Aufzählung des Art. 1 Abs. 2 JStG nicht enthalten, und Art. 3 Abs. 2 JStG, der Übergangstäter regelt, begründet nach den zitierten Entscheiden keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Landesverweisung.
“Altersjahres begangene Anlasstat vorliegt. Sie argumentieren, Art. 3 Abs. 2 JStG sehe zwar vor, dass bei Übergangstätern sowohl Massnahmen nach JStG als auch nach StGB angeordnet werden dürften, gemeint seien damit aber erzieherische bzw. bessernde Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG respektive therapeutische Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB. Die Landesverweisung als "andere Massnahme" werde von dieser Verweisung nicht erfasst (Z URBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht – Strafgesetzbuch/Jugendstrafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a- 66d StGB N 66). Bei genauerer Betrachtung vermag diese Lehrmeinung indes nicht zu überzeugen: Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Landesverweisung bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre zu erwarten, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) in das Jugendstrafgesetz Eingang gefunden hätte. Bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Auffallend ist, dass – im Gegensatz zum Jugenstrafgesetz – das Militärstrafgesetz revidiert und entsprechende Bestimmungen zur Landesverweisung eingeführt wurden (Art. 49a ff. MStG [AS 2016 2329 ff., 2334 ff.]; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBI 2013 5975 ff.], 6013 f.). Dies ist ein Indiz dafür ist, dass der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht bewusst nicht anpasste. Zu beachten ist – auch hier –, dass die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welche Bestimmung explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des”
“Regeste: Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 66a Abs. 1 StGB; Landesverweisung bei Übergangstätern Weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern, d.h. bei Jugendlichen, die vor und nach dem vollendeten 18. Altersjahr Straftaten begangen haben, Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Die Bestimmungen zur Landesverweisung sind in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt und gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG sind bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich sind. Eine Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme ohne Resozialisierungsgedanke kann keine entsprechende Wirkung entfalten und damit auch nicht im Sinne des Gesetzeswortlauts erforderlich sein. Es fehlt an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die Anwendung der Bestimmungen zur Landesverweisung bei Übergangstätern zulassen würde. Dass die entsprechenden Bestimmungen im Erwachsenenstrafrecht ohne Verweis bzw. gestützt auf die aktuell geltende Gesetzeslage im Jugendstrafbereich ohne Weiteres zur Anwendung gelangen, widerspricht der Intention des Gesetzgebers bezüglich strafprozessualer Stellung und strafrechtlicher Behandlung der besonderen Kategorie der Jugendtäter, welcher eben auch die Übergangstäter angegliedert sind (E. 13.2.3). Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16.”
“Diese Argumentation überzeugt – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – im Ergebnis allerdings nicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative (BBI 2013 5975 ff.) Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre klar zu erwarten gewesen, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) Eingang in das Jugendstrafgesetz gefunden hätte. Im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Demgegenüber wurde das Militärstrafgesetz revidiert und eine entsprechende Bestimmung zur Landesverweisung eingeführt (Art. 49a MStG; BBI 2013 6013). Wie bereits erwähnt, sind die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welcher explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des”
Art. 1 Abs. 2 JStG erklärt, welche Bestimmungen des StGB sinngemäss im Jugendstrafrecht Anwendung finden. Diese Aufzählung ist abschliessend; Bestimmungen des StGB, die dort nicht genannt sind, dürfen im Jugendstrafrecht nicht angewendet werden.
“Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen über die Landesverweisung bei Jugendstraftätern ist zu bemerken, dass gemäss Lehre und Materialien die Bestimmungen über die Landesverweisung bei jugendlichen Straftätern nicht zur Anwendung gelangen. Begründet wird dies namenlich damit, dass das Jugendstrafrecht nicht als Tatstrafrecht, sondern als Täterstrafrecht konzipiert ist. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Delinquenten. Die Landesverweisung, die sich grundsätzlich einzig am Delikt orientiert, steht daher dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts entgegen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufzählung der sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 JStG abschliessend ist. Dies hat zur Folge, dass die darin nicht aufgeführten Bestimmungen des StGB im Jugendstrafrecht keine Anwendung finden dürfen. Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind in Art. 1 Abs. 2 JStG nicht erwähnt. Auf (ausländische) jugendliche Straftäter, d.h. auf Personen, welche die ihnen vorgeworfenen Straftaten bzw. Katalogtaten allesamt vor Vollendung des”
“hiervor) dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts entgegensteht, ist die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 JStG abschliessend und hat dementsprechend zur Folge, dass die darin nicht aufgeführten Bestimmungen des StGB im Jugendstrafrecht nicht angewendet werden dürfen (Riesen-Kupper, a.a.O., N 31 zu Art. 1 JStG; Grädel/Arn, a.a.O., S. 365 f.; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 65 Vor Art. 66a-66d StGB). Auf (ausländische) jugendliche Straftäter, d.h. auf Personen, welche die ihnen vorgeworfenen Straftaten bzw. Katalogtaten allesamt vor Vollendung des”
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei. Überdies zeige der Antrag auf Prüfung einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme der Jugendanwaltschaft vom 11. November 2020 an die KESB Oberland West, dass zum angezeigten Zeitpunkt entsprechende Abklärungen getätigt worden seien. Weiter schliesse Art. 1 Abs. 2 JStG die Anwendung sowohl von Art. 62c als auch von Art. 57 StGB im Jugendstrafrecht aus. Bei näherer Betrachtung sei dabei keinesfalls von einer Gesetzeslücke auszugehen. Insbesondere würden sich Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bewusst und vom Gesetzgeber gewollt in der Regelung des Vollzugs und im Sanktionenbereich unterscheiden. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, würden die Erziehungsstrafen im Jugendstrafrecht vergleichsweise moderat ausfallen. Das Strafmaximum bei unter 15-Jährigen betrage demnach lediglich 10 Strafeinheiten. Müsste in einem solchen Fall eine langjährige Platzierung wegen «anderen Gründen» aufgehoben werden, würde – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – de facto praktisch der erste Tag der Unterbringung als Überhaft gelten, welcher entschädigt werden müsste. Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbringung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen.”
Das JStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Landesverweisung; die Bestimmungen über die Landesverweisung sind in Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt. Daher finden die Vorschriften zur Landesverweisung im Jugendstrafrecht keine Anwendung und kommen nur bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht zur Geltung.
“und 1.2) unter das JStG. Nach Art. 3 Abs. 2 JStG ist hinsichtlich der Strafen in einem solchen Fall allein das StGB anwendbar. Ist der Täter massnahmebedürftig, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Massnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 JStG sind solche nach Art. 12 ff. JStG und Art. 59 ff. StGB; die Landesverweisung fällt nicht darunter (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 66 vor Art. 66a-66d StGB). Das JStG enthält keine Rechtsgrundlage für eine Landesverweisung (vgl. Art. 1 Abs. 2 JStG). Die Landesverweisung kommt also nur bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht zum Tragen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6013 f.).”
“Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen über die Landesverweisung bei Jugendstraftätern ist zu bemerken, dass gemäss Lehre und Materialien die Bestimmungen über die Landesverweisung bei jugendlichen Straftätern nicht zur Anwendung gelangen. Begründet wird dies namenlich damit, dass das Jugendstrafrecht nicht als Tatstrafrecht, sondern als Täterstrafrecht konzipiert ist. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Delinquenten. Die Landesverweisung, die sich grundsätzlich einzig am Delikt orientiert, steht daher dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts entgegen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufzählung der sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 JStG abschliessend ist. Dies hat zur Folge, dass die darin nicht aufgeführten Bestimmungen des StGB im Jugendstrafrecht keine Anwendung finden dürfen. Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind in Art. 1 Abs. 2 JStG nicht erwähnt. Auf (ausländische) jugendliche Straftäter, d.h. auf Personen, welche die ihnen vorgeworfenen Straftaten bzw. Katalogtaten allesamt vor Vollendung des”
Nicht alle Bestimmungen des StGB sind sinngemäss auf das JStG übertragen worden; die Bestimmungen zur Landesverweisung wurden etwa nicht in die abschliessende Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Übernahme dieser Regelung ins Jugendstrafrecht bewusst unterlassen hat und ist bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 JStG zu berücksichtigen.
“Bei genauerer Betrachtung vermag diese Lehrmeinung indes nicht zu überzeugen: Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Landesverweisung bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre zu erwarten, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) in das Jugendstrafgesetz Eingang gefunden hätte. Bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Auffallend ist, dass – im Gegensatz zum Jugenstrafgesetz – das Militärstrafgesetz revidiert und entsprechende Bestimmungen zur Landesverweisung eingeführt wurden (Art. 49a ff. MStG [AS 2016 2329 ff., 2334 ff.]; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBI 2013 5975 ff.], 6013 f.). Dies ist ein Indiz dafür ist, dass der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht bewusst nicht anpasste. Zu beachten ist – auch hier –, dass die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welche Bestimmung explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des”
Bei der Wahl der Sanktion und der Strafzumessung sind Alter, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie der individuelle Entwicklungsstand zugunsten des Jugendlichen zu berücksichtigen. Zudem sind die Grundsätze von Art. 2 JStG zu beachten; insbesondere sind Lebens‑ und Familienverhältnisse sowie die Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen, sodass sich die Sanktion nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern die Weiterentwicklung des Jugendlichen fördert.
“Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern - 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen”
“So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungsstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger (Hrsg.), 2. Aufl. 2022, S. 416; siehe auch: BBl 1999 II 2216 Ziff. 411; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 66 f. und S. 92 f.; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, 2009, S. 27 und S. 59 ff.). Die Wahl der Sanktion erfolgt entsprechend nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht (vgl. ausführlich hierzu: BGE 137 IV 7 E. 1.”
“Im Jugendstrafrecht sind schliesslich auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit zu schenken, so dass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son- - 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG).”
Für die sinngemässe Anwendung der StGB‑Grundsätze gilt, dass eine Unterbringung notwendig, geeignet und verhältnismässig sein muss; es ist eine vernünftige Relation zwischen Eingriff und Ziel erforderlich. Bei geänderten Verhältnissen kann die angeordnete Massnahme durch eine andere ersetzt werden.
“Die Unterbringung muss notwendig (Art. 15 Abs. 1 JStG) und verhältnismässig sein (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Sie muss für die Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3b zu Art. 15 JStG). Die Massnahme wird auf unbestimmte Zeit angeordnet, kann aber bei geänderten Verhältnissen durch eine andere ersetzt werden (Art. 18 JStG). Diese Änderbarkeit nach der Zweckmässigkeit gilt als Wesensmerkmal des JStG. Jede Massnahme endet mit dem”
Für die Strafzumessung gelten die Grundsätze des StGB (insb. Art. 47 StGB) sinngemäss auch nach Art. 1 Abs. 2 JStG. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem objektiven und dem subjektiven Verschulden und berücksichtigt dabei Täterkomponenten wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren. Das Sachgericht hat einen Ermessensspielraum bei der Gewichtung der Faktoren; das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen verletzt wurde, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen wurden oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. verspielt bzw. ersichtlich falsch gewichtet wurden.
“Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art.”
“Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art.”
“Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art.”
Nach Art. 1 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 69 StGB kann bei der Sicherungseinziehung eine Gefährdungsprüfung erfolgen; Gegenstände, die die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme, die ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden kann und neben dem Deliktskonnex eine konkrete Gefährdung der genannten Schutztatbestände voraussetzt.
“Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG i.V.m. Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um eine sachliche Massnahme, welche erlaubt, dass die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden kann. Als Straftat gemäss Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Jede Art von Straftat kann Anlasstat sein. Ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handelt, ist dabei nicht relevant. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht.”
Bei der sinngemässen Anwendung von Strafrechtbestimmungen gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG sind die Vollzugsgrundsätze des Art. 74 StGB zu beachten. Ferner gilt, dass ein Gefängnis grundsätzlich keine geeignete Einrichtung im Sinne der sinngemässen Anwendung darstellt.
“Altersjahr (Art. 19 Abs. 2 JStG). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer im 2022 21 Jahre alt wird. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden (BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteil 6B_611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.4). Zu beachten sind die Vollzugsgrundsätze des Art. 74 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. e JStG).”
“(geschlossene Unterbringung), vom 25. März 2019 bis am 23. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis V. (Sicherungshaft), vom 23. Juli 2019 bis am 1. November 2019 im Massnahmenzentrum X. (geschlossene Unterbringung), vom 1. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 in der Bewachungsstation und im Regionalgefängnis U. (Sicherungshaft), vom 18. Dezember 2019 bis am 2. März 2020 in der Durchgangsstation Y. (geschlossene Unterbringung) und vom 2. März 2020 bis 24. April 2020 im Regionalgefängnis Z. (Sicherungshaft). Ab dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020, mit dem die offene Unterbringung und die ambulante Behandlung angeordnet wurden, befand er sich bis am 15. Juni 2020 in Sicherungshaft. Vom 15. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 wurde er offen untergebracht. Danach folgte bis zur BGE 148 IV 419 S. 430 Aufhebung der Schutzmassnahme am 5. August 2020 wiederum Sicherungshaft im Regionalgefängnis U. Unbestritten scheint, dass ein Gefängnis keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass er eine Gefahr für sich und andere darstelle. Ferner wurde sie angeordnet, um weitere Delinquenz und weiteren Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern, seine Lebenssituation zu beruhigen und zu stabilisieren, eine chronische Suchtmittelabhängigkeit zu vermeiden, eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem delinquenten Verhalten zu erreichen, eine betreute Wohnsituation sowie eine geregelte Tagesstruktur zu gewährleisten und allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zu ermöglichen. Der Hinweis der Jugendanwaltschaft, wonach auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt wären, lässt entgegen dem (impliziten) Einwand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, bei der Schutzmassnahme habe es sich faktisch um Untersuchungshaft gehandelt, zumal die Jugendanwaltschaft damit insbesondere die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme begründete.”
Die sinngemässe Anwendbarkeit richtet sich nach dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts. Dabei ist insbesondere auf die persönlichen Bedürfnisse des Jugendlichen sowie auf seine Lebens‑ und Familienverhältnisse und die Entwicklung seiner Persönlichkeit Bedacht zu nehmen.
“Die damit vorgesehene Sanktionspraxis richtet sich damit nicht nach der Schwere der Strafart und dem damit verbundenen Verschulden, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [BBI 1999 2220], Botschaft BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Vor Art. 1 JStG und N 1 zu Art. 2 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG) und um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen etwa die Lebensverhältnisse des einzelnen Jugendlichen erforscht werden (Art. 9 JStG). Die Sanktionen des JStG ersetzen bei Jugendlichen sodann die im StGB für Erwachsene vorgesehenen Strafen und Massnahmen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JStG). Darüber hinaus werden in Art. 1 Abs. 2 JStG verschiedene Bestimmungen des StGB genannt, welche ergänzend auch im JStG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Sinngemäss bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des StGB stets entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts anzuwenden sind (BBI 1999 2220, BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG). Nebst der Tatsache, dass die Landesverweisung als sichernde Massnahme mit begleitendem pönalen Charakter (vgl. Ziff.”
Die sinngemässe Anwendung kann die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB einschliessen: Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen anordnen, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, wenn die Gegenstände mit einer Straftat in Zusammenhang stehen und von ihnen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht.
“Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG i.V.m. Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um eine sachliche Massnahme, welche erlaubt, dass die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden kann. Als Straftat gemäss Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Jede Art von Straftat kann Anlasstat sein. Ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handelt, ist dabei nicht relevant. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht.”
Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten Altersjahr eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Ergänzend sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgeführten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar.
“Altersjahres eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 JStG). Ergänzend zu diesem Gesetz sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgezählten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar. Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten”
“Altersjahres eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 JStG). Ergänzend zu diesem Gesetz sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgezählten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar. Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten”
Gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht die während des Verfahrens verbüsste Haft auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Dies ist nach der Praxis auch bei kurzen Untersuchungshaftzeiten relevant (z. B. Anrechnung von wenigen Tagen auf mehrere Monate Freiheitsentzug).
“Anrechnung der Haft Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht dem Tä- ter die erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich während - 35 - zwei Tagen in Haft (Urk. 1/8/1+9). Die zwei Tage sind ihm entsprechend auf die 4 Monate Freiheitsentzug anzurechnen. V. Zivilforderungen”
Vor Anordnung einer (Sicherungs‑)Unterbringung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht. Dabei darf sich das Gericht auf die Angaben der Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls auf ein Gutachten stützen. Das Gericht soll keine Vollzugsaufgaben übernehmen und die konkrete Zuweisung der Person an die geeignete Institution obliegt der zuständigen Vollzugsbehörde.
“Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung bildet stets auch die Verfügbarkeit einer «geeigneten Einrichtung» (Art. 56 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG). In diesem Zusammenhang hat sich das urteilende Gericht auf der Grundlage der Informationen der Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls eines Gutachtens zu vergewissern, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das Gericht soll aber nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2073; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.5 mit weiteren Nachweisen).”
Das Gericht rechnet Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Eine stationäre Beobachtung ist nach Art. 29 Abs. 2 JStPO angemessen auf die Strafe anzurechnen. Auch die mit einer (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung wird angerechnet, soweit die Unterbringung aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 3 JStG).
“Das Gericht rechnet die vom Täter während diesem oder einem anderen Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 2 JStPO ist zudem eine sta- tionäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Ferner rechnet es die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung ebenfalls an, soweit die Unterbringung aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 3 JStG).”
“Das Gericht rechnet die vom Täter während diesem oder einem anderen Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB). Gemäss Art. 29 Abs. 2 JStPO ist zudem eine sta- tionäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Ferner rechnet es die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung ebenfalls an, soweit die Unterbringung aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 3 JStG).”
Gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG finden bestimmte Bestimmungen des StGB sinngemäss Anwendung. Insbesondere gelten für die Strafzumessung im Jugendstrafrecht Art. 47 StGB, für Strafmilderungsgründe Art. 48 StGB, für die Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51 StGB sowie die Regelung zur Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) sinngemäss.
“Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Jugend- strafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen des Erwachsenen- strafrechts hinsichtlich der Strafzumessung (Art. 47 StGB), der Strafmilderungs- gründe (Art. 48 StGB) sowie der Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sinngemäss zur Anwendung. Ferner zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG nebst anderem die Bestimmungen betreffend die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB).”
Bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 3 JStG ist zu berücksichtigen, dass das Jugendstrafrecht Erziehung und Schutz des Jugendlichen in den Vordergrund stellt. Jugendstrafrechtliche Sanktionen verfolgen primär eine erzieherische Wirkung und die Förderung sozialer Integration, nicht die Tatvergeltung.
“Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.1; 141 IV 172 E. 3.1; je mit Hinweisen;).”
“Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und BGE 148 IV 419 S. 422 Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; BGE 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 416; siehe auch: BBl 1999 II 2216 Ziff. 411; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 66 f. und 92 f.; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, 2009, S. 27 und 59 ff.). Die Wahl der Sanktion erfolgt entsprechend nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht (vgl. ausführlich hierzu: BGE 137 IV 7 E.”
Bei der Vorsatzprüfung ist zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Beide setzen voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. Sie unterscheiden sich aber im Willensmoment: Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und ihn in Kauf nimmt (sich mit ihm abfindet). Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar das Risiko erkennt, aber pflichtwidrig darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten.
“Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. m JStG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. m JStG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.”
Art. 1 Abs. 2 JStG bestimmt, dass die in diesem Absatz aufgeführten Bestimmungen des StGB ergänzend und sinngemäss auf das Jugendstrafrecht anwendbar sind.
“Obwohl der Beschuldigte die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung und die ihm auferlegten Gerichtskosten (Dispositivziffern 10 und 13) nicht anficht, hängt die Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 1 vom Sachentscheid im Ankla- gepunkt 1.1 ab und folgen die Kostenregelungen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten (Dispositiv- ziffern 9-10 und 13-14) nicht rechtskräftig wird. Es kann jedoch nach dem vorste- hend Gesagten in Bezug auf den zu fällenden Entscheid in diesen Punkten gege- benenfalls (bei Bestätigung des Schuldspruchs) ohne weiteres auf die vorinstanz- liche Regelung zurückgegriffen werden. II. Prozessuales 1.Anwendbares Recht 1.1. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kom- men, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 - 14 - JStG). Ergänzend sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgezählten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar. a)Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem voll- endeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die mit der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen auch anderer Gesetze (darunter auch das JStG) lassen sich der amtlichen Publikation AS 2023 468 entnehmen. Aus Ziffer II des Beschlusses in Verbindung mit Anhang I Ziff. 5 ist ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 2 JStG geändert wird, dessen Inkraftsetzung jedoch nicht per 1. Januar 2024, sondern später erfolgt, wie Ziffer 3.b des Entscheids des Bundes- rates vom 23. August 2023 betreffend die Inkraftsetzung entnommen werden kann (AS 2023 468). Daher ist auf das vorliegende Verfahren noch die ursprüngli- che und nach wie vor gültige Fassung von Art. 3 Abs. 2 JStG anzuwenden. b)Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollen- dung des 18.”
Die Anwendung von Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechts zur Rücknahme/Revokation (etwa Art. 42 StGB) ist nach Art. 1 Abs. 2 JStG nicht ohne Weiteres anwendbar. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass der Gesetzgeber für das Jugendstrafrecht eigene Vollzugs- und Sanktionsregelungen getroffen hat und bestimmte Normen des Erwachsenenstrafrechts bewusst vom analogen Gebrauch ausschliesst.
“Les arguments suivants parlent en défaveur de l’application de l’art. 42 al. 2 CP. Par l’art. 35 al. 2 DPMin, le législateur a exprimé sa volonté de régler de manière spéciale le régime juridique et les effets du sursis accordé par le ou la juge des mineurs. Le fait que l’art. 1 al. 2 DPMin ne mentionne, dans l’énumération du droit ordinaire applicable par analogie, aucune des règles du Code pénal liées à la révocation ou à l’octroi d’un nouveau sursis (en particulier l’art. 42 CP dans le contexte de la présente affaire) ne fait que renforcer ce constat. Lorsque le législateur a voulu régler une question par l’application du droit ordinaire en lien avec la réintégration dans le cas d’une libération conditionnelle d’une peine de droit des mineurs ou dans une situation « transitoire », il a posé une règle expresse (voir ch.”
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei. Überdies zeige der Antrag auf Prüfung einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme der Jugendanwaltschaft vom 11. November 2020 an die KESB Oberland West, dass zum angezeigten Zeitpunkt entsprechende Abklärungen getätigt worden seien. Weiter schliesse Art. 1 Abs. 2 JStG die Anwendung sowohl von Art. 62c als auch von Art. 57 StGB im Jugendstrafrecht aus. Bei näherer Betrachtung sei dabei keinesfalls von einer Gesetzeslücke auszugehen. Insbesondere würden sich Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bewusst und vom Gesetzgeber gewollt in der Regelung des Vollzugs und im Sanktionenbereich unterscheiden. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, würden die Erziehungsstrafen im Jugendstrafrecht vergleichsweise moderat ausfallen. Das Strafmaximum bei unter 15-Jährigen betrage demnach lediglich 10 Strafeinheiten. Müsste in einem solchen Fall eine langjährige Platzierung wegen «anderen Gründen» aufgehoben werden, würde – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – de facto praktisch der erste Tag der Unterbringung als Überhaft gelten, welcher entschädigt werden müsste. Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbringung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen.”