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Die Unterbringung nach Art. 15 JStG verfolgt erzieherische und/oder therapeutische Zwecke. Ist sie verhältnismässig und sachlich geboten, kann ihre Dauer diejenige eines gleichzeitig angeordneten Freiheitsentzugs übersteigen; dies begründet nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch wegen Überhaft.
“Sie erwägt weiter, die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Dauer, um welche die anrechenbaren Freiheitsentzüge durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Massnahmenvollzug zusammen (insgesamt 1'065 Tage) den ausgefällten Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) übersteige, Überhaft darstelle und im Umfang von 345 Tage zu entschädigen sei, gehe fehl. Zur Begründung führt sie aus, die Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) enthalte keine besonderen Regelungen zu rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen und Überhaft, weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar seien (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 431 StPO). Vorliegend habe die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 270 Tagen nicht länger gedauert als die tatsächlich ausgefällte Strafe von 720 Tagen, womit keine Überhaft vorliege. Die Dauer des Massnahmenvollzugs könne nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Die Dauer der mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG sei nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten gewesen sei bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschienen sei (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug habe vorliegend länger gedauert als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug. Die Jugendanwaltschaft habe bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz seien schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Anordnung ziele nicht auf einen Schuldausgleich, vielmehr würden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt. Dagegen werde als Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet werde. Damit lasse sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft i.”
“Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG; vgl. E. 1.5.1 f.). Demnach unterscheidet sich die vorliegend in Frage stehende Schutzmassnahme der Unterbringung i.S.v. Art. 15 JStG angesichts ihrer Zielsetzung klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO. Dass eine Unterbringung die Dauer eines allenfalls gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt, wird - sofern sie verhältnismässig ist - durch ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt. Um eine "doppelte Bestrafung" des Jugendlichen zu vermeiden, ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung zwar auf den ausgesprochenen Freiheitsentzug anzurechnen, wenn die Unterbringung aus einem anderen Grund als jenem der Zweckerreichung aufgehoben wird (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG; BGE 142 IV 359 E. 2; 137 IV 7 E. 1.6.2). Dies hat jedoch nach dem Ausgeführten nicht zur Folge, dass der Jugendliche zu entschädigen ist, wenn der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, da damit ein eigener Zweck (erzieherische und/oder therapeutische Betreuung) verfolgt wurde. Mit der Vorinstanz führt dies einzig dazu, dass keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist (vgl.”
“Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG; vgl. E. 1.6.1 f.). Vorsorgliche Schutzmassnahmen gewährleisten den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen während der Untersuchung und dienen insofern der Krisenintervention (vgl. E. 1.6.3). Zwar handelt es sich dabei nicht um eine (materiellrechtliche) Sanktion, sondern um eine (prozessuale) Zwangsmassnahme (RIEDO, a.a.O., S. 131 und 273; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). Jedoch unterscheidet sich die vorsorgliche geschlossene Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nach dem Ausgeführten angesichts ihrer Zielsetzung klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. auch JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 JStPO). Dass eine (vorsorgliche) Unterbringung die Dauer eines allenfalls gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt, wird - sofern sie verhältnismässig ist - durch ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt. Um eine "doppelte Bestrafung" des Jugendlichen zu vermeiden, ist die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung zwar auf den ausgesprochenen Freiheitsentzug anzurechnen, wenn die Unterbringung aus einem anderen Grund als jenem der Zweckerreichung aufgehoben wird (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG; BGE 142 IV 359 E. 2; BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Dies hat jedoch nach dem Ausgeführten nicht zur Folge, dass der Jugendliche zu entschädigen ist, wenn der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, da damit ein eigener Zweck (erzieherische und/oder therapeutische Betreuung) verfolgt wurde.”
“Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten habe. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (Riedo, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers.”
“Die Dauer des Massnahmenvollzugs kann dagegen – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 ordnete dieses die Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG an. Deren Dauer war nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschien (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug dauerte vorliegend länger als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten.”
Die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG ist anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Sie erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs‑ oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.”
“Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie (lit.”
“Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst.”
Die Feststellung des Alters ist für die Anwendung von Art. 15 relevant; unklare oder nicht hinreichend belegte Altersangaben können die Prüfung der Voraussetzungen für eine (gegebenenfalls geschlossene) Unterbringung beeinträchtigen bzw. zu einer Aussetzung des Verfahrens oder Zurückstellung der Entscheidung führen.
“1 CEExtr doit être fait en se fondant sur la législation qui leur est particulière, soit la loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs du 20 juin 2003 (DPMin, RS 311.1; v. TPF 2011 89 consid. 3.2.1); - que d'après l'art. 25 al. 1 DPMin est passible d'une privation de liberté d'un jour à un an le mineur qui a commis un crime ou un délit s'il avait quinze ans le jour où il l'a commis; - que parmi les diverses mesures de protection applicables aux mineurs âgés entre 10 et 18 ans, la plus contraignante est le placement, mesure qui peut avoir lieu, entre autres, dans un établissement fermé lorsque les conditions prévues par la loi sont remplies (v. art. 15 s. DPMin); - que le placement en milieu fermé peut notamment avoir lieu lorsque l'état du mineur représente une grave menace pour des tiers (art. 15 al. 2 let. b DPMin); ainsi, lorsqu'il est à craindre que l'intéressé, au regard de sa personnalité et des infractions déjà commises, ne réitère de nouveaux actes délictueux graves tels que le brigandage (v. Geiger/Redondo/Tirelli, Petit commentaire Droit pénal des mineurs, 2019, n° 21 ad art. 15 DPMin; Queloz [éd.], Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2e éd. 2023, n° 129); - qu'en l'espèce, l'OFJ a suspendu la procédure d'extradition et ordonné la libération du recourant compte tenu du fait que l'âge effectif de ce dernier n'a pas pu être, en l'état, établi avec suffisamment d'exactitude pour permettre d'examiner si l'ensemble des conditions pour une extradition au regard du droit suisse sont remplies (act. 3.1); - qu'il ressort du dossier de la cause que le SIS, tout en mentionnant comme date de naissance du recourant le 1er janvier 2010, fait état de divers autres noms qui auraient été utilisés par l'intéressé ainsi que d'une multitude de dates de naissance, la plus ancienne étant, pour autant que l'autorité de céans puisse en juger, le 1er janvier 2007; - que la fiche automatisée des empreintes digitales des autorités françaises, jointe à la demande d'extradition des autorités allemandes mentionne comme date de naissance du dénommé B. le 15 janvier 2009, l'Office fédéral de la police (Fedpol) ayant confirmé, en substance, que les traces dactyloscopiques françaises appartenaient au recourant (act.”
Vor einer Unterbringung ist gemäss Art. 15 Abs. 3 eine medizinische oder psychologische Begutachtung anzuordnen, sofern eine solche nicht bereits vorliegt; diese dient insbesondere der Abklärung des Behandlungsbedarfs (z. B. Suizidgefahr).
“für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Gemäss der Botschaft wird im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG konkret verlangt, dass die geschlossene Unterbringung für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, z.B. wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf, oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28.”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Wiederholte Entweichungen können eine geschlossene Unterbringung rechtfertigen, führen aber nicht automatisch dazu. Vielmehr ist in jedem Fall eine individuelle Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen: Es ist zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, das gesetzlich bezweckte Ziel (persönlicher Schutz oder Behandlung der psychischen Störung) zu erreichen; ob sie notwendig ist, d. h. ob keine gleich geeignete, mildere Massnahme den Erfolg erreichen würde; und ob sie verhältnismässig im engeren Sinn ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob nur mittels geschlossener Unterbringung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Relevante Umstände der Vollzugsgeschichte (etwa die zeitweilige, freiwillige und zuverlässige Inanspruchnahme therapeutischer/coachender Angebote) sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
“Sodann zeigt die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers zwar eine beeindruckende Liste von gut 15 Entweichungen aus diversen Einrichtungen (siehe Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick Vollzugsakten sowie die Ausführungen oben in E. 2.3). Weiter ist der Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht darin zuzustimmen, dass wiederholte Entweichungen nach der Rechtsprechung eine geschlossene Unterbringung unumgänglich machen können, wenn nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1). Allerdings dürfen wiederholte Entweichungen für sich genommen nicht schematisch zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG führen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung verhältnismässig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel, d.h. im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG, den «persönlichen Schutz oder [ ] die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen», zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein; sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinn sein, d.h. zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.2). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 freiwillig und zuverlässig regelmässige Coachinggespräche bei einer Psychologin wahrnahm, wenngleich seine Motivation mit der Ankündigung, er müsse ohnehin zurück ins MZU, offenbar abnahm. Die Vollzugsakten zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer auch die Therapieangebote im MZU zuverlässig wahrnahm und sich hierauf grundsätzlich auch einliess (siehe oben E.”
“Ein betreuender Sozialpädagoge aus dem MZU attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine Massnahme absolvieren zu können (siehe oben E. 2.3.3). Sodann zeigt die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers zwar eine beeindruckende Liste von gut 15 Entweichungen aus diversen Einrichtungen (siehe Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick Vollzugsakten sowie die Ausführungen oben in E. 2.3). Weiter ist der Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht darin zuzustimmen, dass wiederholte Entweichungen nach der Rechtsprechung eine geschlossene Unterbringung unumgänglich machen können, wenn nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1). Allerdings dürfen wiederholte Entweichungen für sich genommen nicht schematisch zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG führen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung verhältnismässig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel, d.h. im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG, den «persönlichen Schutz oder [ ] die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen», zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein; sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinn sein, d.h. zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.2). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 freiwillig und zuverlässig regelmässige Coachinggespräche bei einer Psychologin wahrnahm, wenngleich seine Motivation mit der Ankündigung, er müsse ohnehin zurück ins MZU, offenbar abnahm.”
Beim Vollzug von Unterbringungen nach Art. 15 Abs. 1 JStG ist für eine angemessene Unterrichtung und Ausbildung zu sorgen; untergebrachte Jugendliche benötigen hierfür häufig besondere schulische und berufliche Fördermassnahmen.
“1 JStG zur in der Schweiz konsequent pädagogisch ausgerichteten Sanktionspraxis und den hauptsächlich offen geführten Vollzugseinrichtungen; vgl. zur Wichtigkeit der Prävention: Sandrine Haymoz, Délinquance juvénile et prévention : entre défis et prudence, in: Genillod/Graf/Keller/Oberholzer/Fink, Von Repression zur Prävention: Antagonistische oder komplementäre Logiken?, S. 120 f.). Diesem Zweck dienen vier Typen von Schutzmassnahmen: Die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (in offenen oder geschlossenen Einrichtungen, vgl. Art. 15 f. JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unterbringung (offen oder geschlossen) angeordnet, wenn die notwendige Erziehung oder Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann, wobei diese bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen erfolgt, welche in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 15 Abs. 1 JStG). Nach Art. 17 Abs. 3 JStG ist beim Vollzug der Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 JStG). Derselbe spezialpräventive Resozialisierungsgedanke findet sich auch im Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene bis 25 Jahren (vgl. Jeanne Schroeter, Mineurs et jeunes adultes en droit suisse des sanctions : un système par étapes?, in: Genillod et. al., a.a.O., S. 125 ff.): Gemäss Art. 61 Abs. 3 StGB sollen dem Täter die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben, wobei insbesondere seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern ist. Im Massnahmenvollzug ist die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung für die Entwicklung des Selbstwertgefühls und die Verbesserung der Zukunftschancen des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung. Daher schreibt Abs. 3 von Art. 61 StGB die angemessene Ausbildung und Unterrichtung der Jugendlichen ausdrücklich vor, gerade auch mit Blick darauf, dass bei untergebrachten Jugendlichen wegen sozialer Einordnungsschwierigkeiten und gestörten Lernbiografien besondere personelle und organisatorische Vorkehren nötig sein können (Botschaft vom 21.”
Die Unterbringung nach Art. 15 JStG kann auch gegen den Willen mündiger Jugendlicher angeordnet und vollzogen werden. Die Zustimmung eines mündigen Jugendlichen ist hingegen nur für die dort nicht genannten, mildere Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4) erforderlich (vgl. BK 23 371, E. 25).
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).”
Lässt die völlige oder hartnäckige Nichtzusammenarbeit ambulante Massnahmen scheitern, kann eine Observation nur in einer Institution angeordnet werden; eine ambulante Observation wäre dann offensichtlich untauglich.
“Il a par ailleurs refusé de se rendre à l’institut St-Raphaël le 19 décembre 2022 afin de visiter cette structure en vue d’un éventuel placement pénal. Il ne s’est pas présenté à l’audience de la Présidente du Tribunal des mineurs le 22 décembre 2022. Conduit de force par la police au foyer Meillerie après une décision de placement à titre provisionnel du 23 décembre 2022, il a fugué après quelques minutes seulement et ainsi mis en échec cette mesure qui a dû être levée le 29 décembre 2022 déjà. Au vu de ce qui précède et en particulier de l’échec des différentes tentatives de mettre en place des mesures de protection, il est tout à fait évident qu’une observation s’impose désormais pour permettre une évaluation approfondie et pluridimensionnelle de la situation du recourant et fournir à l’autorité pénale des informations solides qui lui permettront de déterminer les mesures les plus adéquates à mettre en œuvre pour l’avenir. L’observation n’étant pas assimilable à un placement au sens de l’art. 15 DPMin, c’est par ailleurs en vain que le recourant soutient que les conditions posées par cette dernière disposition ne seraient pas réalisées. Compte tenu de l’absence totale de collaboration du recourant et du sentiment de toute-puissance qui en résulte, une observation en ambulatoire serait manifestement vouée à l’échec et n’est dès lors pas concevable. Il est ainsi nécessaire que cette observation se déroule en institution, dans un environnement contenant, à l’instar de celui offert par l’unité semi-fermée Time Out du foyer St-Etienne. S’agissant de la durée de l’observation d’environ quatre mois ordonnée par la Présidente du Tribunal des mineurs, c’est tout d’abord en vain que le recourant se réfère aux dispositions concernant la détention provisoire et la détention pour des motifs de suretés, ces dernières n’étant – comme cela a été rappelé ci-dessus – pas applicables au cas d’espèce, contrairement à ce qu’a pu laisser entendre la Cour de céans dans certains arrêts (cf. CREP 3 août 2018/578).”
Gutachterliche Befunde und Stellungnahmen (Ergänzungsgutachten, konsultierte Sachverständige) können die gerichtliche Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG wesentlich stützen. Eine Massnahme in einem MZU wurde in der zitierten Verhandlung zudem als staatlich finanzierte Investition in die Zukunft des Jugendlichen mit Blick auf Ausbildungsmöglichkeiten dargestellt.
“1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe. Vielmehr könne mit dem Beschwerdeführer vorerst nur in einem geschlossenen Rahmen gearbeitet werden, weil er sich ansonsten entziehe, wie er mit seinen andauernden Entweichungen bewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer es ambulant bzw. zuhause meistern solle. Das Ergänzungsgutachten und der an der Verhandlung konsultierte Sachverständige hätten ausdrücklich eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG empfohlen. Eine Massnahme im MZU sei eine staatlich finanzierte Investition in die Zukunft des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit einer Ausbildung (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 382 ff.).”
Art. 15 Abs. 1 JStG ermöglicht eine vorsorgliche, kurzfristige Unterbringung als provisorische Sofortmassnahme zur Gewährleistung von Schutz, Erziehung und Behandlung des Jugendlichen, wenn diese andernorts nicht sichergestellt werden können. Voraussetzung sind ein dringendes Schutzbedürfnis und die Wahrung der Verhältnismässigkeit der Massnahme.
“Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1.”
“Selon l'art. 5 DPMin, l'autorité compétente - soit l'autorité d'instruction (art. 26 al. 1 let. c PPMin; RS 312.1) - peut ordonner pendant l'instruction, à titre provisionnel, les mesures de protection visées aux art. 12 à 15 DPMin. Celles-ci comprennent la surveillance (art. 12 DPMin), l'assistance personnelle (art. 13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) et le placement (art. 15 DPMin). Le placement peut être ordonné uniquement si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent pas être assurés autrement; il s'effectue chez des particuliers ou dans un établissement d'éducation ou de traitement en mesure de fournir la prise en charge éducative ou thérapeutique requise (art. 15 al. 1 DPMin). Le placement en établissement fermé ne peut être ordonné que si la protection personnelle ou le traitement du trouble psychique du mineur l'exigent impérativement (art. 15 al. 2 let. a DPMin) ou si l'état du mineur représente une grave menace pour des tiers et si cette mesure est nécessaire pour les protéger (art. 15 al. 2 let. b DPMin). Avant d'ordonner le placement en établissement ouvert en vue du traitement d'un trouble psychique ou le placement en établissement fermé, l'autorité de jugement requiert une expertise médicale ou psychologique si celle-ci n'a pas été effectuée (art. 15 al. 3 DPMin). Les mesures de protection ordonnées à titre provisionnel selon l'art. 5 DPMin ne doivent pas être assimilées à la détention avant jugement visée par l'art. 110 al. 7 CP (ATF 137 IV 7 consid. 1.6.1). Elles ont pour but d'assurer l'encadrement éducatif ou le traitement thérapeutique nécessaire des mineurs dès la procédure d'instruction. Autrement dit, elles constituent des mesures d'urgence intervenant dans une situation de crise et visant à garantir immédiatement la protection et l'éducation du mineur.”
Fehlende Kooperation oder mangelnde Motivation des Jugendlichen begründen nicht von vornherein die Aufhebung der Unterbringung zugunsten einer milderen Massnahme. Die Massnahme darf nicht vorschnell wegen angeblicher Wirkungslosigkeit aufgegeben werden; erst wenn festgestellt ist, dass sie keinerlei erzieherische oder therapeutische Wirkungen mehr entfaltet, kommt eine Aufhebung in Betracht. Gleichwohl kann eine weitergehende Massnahme gerechtfertigt sein, wenn der Jugendliche therapeutisch unerreichbar ist, jegliche Zusammenarbeit verweigert und ihm zudem erhebliche Gefahren für Dritte oder wiederholte schwere Delikte zuzurechnen sind.
“Aufzuheben ist die Massnahme, wenn sie ihren Zweck erreicht hat. Das ist hier nicht der Fall. Sie ist weiter aufzuheben, wenn feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet, doch darf die Massnahme nicht vorschnell wegen Wirkungslosigkeit aufgegeben werden (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., NN. 2-4 zu Art. 19 JStG). Eine Massnahme kann sich aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch nicht erreichbar ist oder weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (vgl. Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können (MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 15 JStG). Jungen Straftätern soll durch die Massnahme die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3).”
“b JStG kann sich nach der Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 12d). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Jugendlichen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, allerdings dürfen nach der Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6 mit Nachweisen zum Erwachsenenmassnahmenrecht).”
Frühere schwere Straftaten oder Vorstrafen rechtfertigen für sich allein nicht die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG. Entscheidend ist die gegenwärtige Gefährlichkeitsstufe; reicht diese nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Schwellen (Art. 15 Abs. 2 lit. b), kann auch ein Schutzbedürfnis Dritter die besonders einschneidende Massnahme nicht rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer hat zwar wie erwähnt in jüngeren Jahren zuletzt vor rund vier Jahren auch schwere Delikte (Raub) begangen, ist aber angesichts seiner Entwicklung in den letzten Jahren nicht (mehr) in einer hohen Gefährlichkeitsstufe einzuordnen. Der Gutachter empfahl in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 sowie anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers auch zur Verbesserung der Legalprognose und zum Schutz Dritter. Allerdings schätzte der Gutachter im Ergänzungsgutachten sowie seiner aktuellen Einschätzung die Legalprognose beim Beschwerdeführer nur betreffend Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte im Kontakt mit der Polizei als ungünstig ein (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen Massnahme eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu beantworten ist. Nach dem Gesagten sind aber aktuell vom Beschwerdeführer keine Delikte zu befürchten, welche die Schwelle von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG erreichen, sodass auch das Schutzbedürfnis Dritter vor einer Gefährdung die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung als äusserst einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen vermag.”
Zweck der Unterbringung ist primär erzieherisch bzw. therapeutisch. Die Wirkungen der Unterbringung auf die Persönlichkeit und die Entwicklung des Jugendlichen sind periodisch zu überprüfen und die Massnahme bei Bedarf anzupassen; bei geänderten Verhältnissen kann sie durch eine andere Schutzmassnahme ersetzt werden (vgl. Art. 18 JStG).
“Les sanctions du droit pénal des mineurs doivent en premier lieu avoir un effet éducatif en ce sens qu’elles constituent un moyen pour détourner le mineur délinquant de nouvelles infractions et encourager son intégration sociale. L’âge et le degré de développement du mineur doivent toujours peser en sa faveur (art. 1 al. 3 DPMin). La protection des mineurs est faite à des fins d’assistance. En effet, dans la mesure où la délinquance du mineur est souvent le résultat d’un mauvais environnement social ou d’un mauvais comportement éducatif des parents, les mineurs doivent être protégés de tels facteurs par le biais de mesures de protection ciblées. Ils doivent à l’avenir être en mesure de vivre sans commettre d’infractions (cf. ATF 141 IV 172 c. 3.1, JdT 2016 IV 55 ; ATF 137 IV 7 c. 1.3, JdT 2011 IV 353 et des références). En plus des peines (art. 22-25 DPMin), le droit pénal des mineurs dispose également de mesures de protection telles que la surveillance (art. 12 DPMin), l’assistance personnelle (art. 13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) ainsi que le placement en milieu ouvert et fermé (art. 15 DPMin). Les peines et les mesures peuvent, respectivement doivent, être combinées ; en général, c’est la mesure qui est appliquée dans un premier temps avant que la peine ne soit, le cas échéant, exécutée (cf. ATF 141 IV 172 cons. 3.1 et les réf., JdT 2016 IV 55 ; arrêt du TF du 17.04.2020 [6B_326/2020 / [6B_327/2020] cons. 3.3.1). Les mesures de protection des articles 12 ss DPMin doivent prendre en compte les besoins du jeune délinquant en matière d’éducation et de protection. Par conséquent, les effets des mesures sur la personnalité et le développement du mineur, c’est-à-dire leur proportionnalité, doivent être examinés périodiquement et être adaptés si nécessaire. c) La jurisprudence (arrêt du TF du 06.09.2016 [6B_173/2015] cons. 2.3) rappelle que conformément à l'article 15 al. 1 DPMin, si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent être assurés autrement, l'autorité de jugement ordonne son placement. Ce placement s'effectue chez des particuliers ou dans un établissement d'éducation ou de traitement en mesure de fournir la prise en charge éducative ou thérapeutique requise.”
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr BGE 148 IV 419 S. 423 erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann.”
Eine vorsorgliche bzw. kurzfristige geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG kann angezeigt sein, wenn ein Jugendlicher während einer laufenden Schutzmassnahme wiederholt entweicht oder vergleichbare Krisensituationen eintreten, sodass nur durch Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung die erforderliche psychotherapeutische Behandlung bzw. die notwendige Betreuung sichergestellt werden kann. Die Rechtsprechung anerkennt eine entsprechende Kompetenz der Behörde auch für kurzfristige/vorsorgliche Unterbringungen.
“a JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «unerreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauernden Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar. Weiter kann aufgrund von A.________s immer wieder fordernder Haltung und auch seiner Selbstüberschätzung sowie seiner fehlenden Bereitschaft sich an Regeln und Grenzen zu halten, auch fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw.”
“Ausschluss einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und nach Art. 61 StGB a)Bereits im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 5. Februar 2018 wird festgehalten, dass die notwendige therapeutische Behand- lung und/oder erzieherische Betreuung zum damaligen Zeitpunkt nicht ambulant sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte benötige vor dem Hintergrund sei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, der grundsätzlichen Entwicklungsverzö- gerung sowie aufgrund der Dissozialität zwingend klare Strukturen und einen sta- bilen Rahmen, welcher jedoch gleichzeitig viel Mitsprache- und Mitgestaltungs- möglichkeiten zulässt. Die notwendige therapeutische Behandlung und erzieheri- sche Betreuung des Beschuldigten könne (damals noch) durch Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG sichergestellt, jedoch am besten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG gewährleistet werden. Langfristig und bei entsprechender Übernahme der gutachterlichen Emp- fehlungen würde der Explorand nicht in einer geschlossenen Einrichtung gese- hen. Kurz- und mittelfristig würde jedoch eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aktuell unter Berücksichtigung der Empfehlungen resp. Behandlungsprioritäten im Gutachten (also mit stufenweiser Öffnung) als notwendig angesehen, für die Behandlung der psychischen Störung des Explo- randen, seinen persönlichen Schutz sowie letztlich auch für den Schutz Dritter vor Gefährdung durch den Exploranden. Sollten im Rahmen der progressiven Öffnun- gen erneut Delikte verübt werden, müsste eine längerdauernde geschlossene Un- terbringung vorgesehen werden (Urk. 10/7 S. 94 f.). Auch das zweite jugendforen- sisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 12. Oktober 2020 hält fest, dass der Beschuldigte eine geschlossene Unterbringung benötige, um den Schutz von Dritten beim hohen Rückfallrisiko zu gewährleisten und, damit er sich in ei- nem engen Rahmen auf seine Ausbildung sowie Therapie konzentrieren könne.”
Eine (offene oder geschlossene) Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG kann in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden.
“Altersjahr erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu: (1.) einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG oder (2.) Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG. Demgegenüber sieht Art. 16 Abs. 3 JStG vor, dass eine (offene oder geschlossene) Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden kann, wenn der Jugendliche das”
Enquête/Observation/Expertise dienen der Instruktion und nicht als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 15. Eine Observation kann, soweit erforderlich, auch institutionell oder in geschlossener Form angeordnet werden; dies entspricht jedoch nicht automatisch einer «Unterbringung» i.S.v. Art. 15, sodass deren Voraussetzungen nicht ohne Weiteres anwendbar sind.
“9 DPMin ("Enquête sur la situation personnelle du mineur, observation et expertise"), l'autorité compétente ordonne une enquête sur la situation personnelle du mineur, notamment sur son environnement familial, éducatif, scolaire et professionnel, si cette enquête est nécessaire pour statuer sur la mesure de protection ou la peine à prononcer. Une observation ambulatoire ou institutionnelle peut être ordonnée à cet effet (al. 1). L'enquête peut être confiée à une personne ou à un service disposant des compétences requises (al. 2). S'il existe une raison sérieuse de douter de la santé physique ou psychique du mineur ou si le placement en établissement ouvert en vue du traitement d'un trouble psychique ou le placement en établissement fermé paraissent indiqués, l'autorité compétente ordonne une expertise médicale ou psychologique (al. 3). L'observation n'est pas une mesure de protection, mais une mesure d'instruction, qui vise à permettre à l'autorité compétente de connaître les besoins éducatifs et/ou thérapeutiques du mineur, afin qu'elle puisse prononcer la mesure de protection ou la peine adéquate. Ainsi, l'observation, même en milieu fermé, n'équivaut pas à un placement au sens de l'art. 15 DPMin, de sorte que les conditions d'application de cette disposition n'ont pas à être remplies (ACPR/428/2014 du 24 septembre 2014). Aux termes de l'art. 9 al. 1 DPMin, une enquête sur l'environnement social et éducatif du mineur est effectuée dans la mesure où elle est nécessaire pour statuer sur la mesure de protection ou la peine à prononcer. Elle a pour but d'aider l'autorité à prendre une décision qui réponde aux besoins éducatifs ou/et thérapeutiques du mineur. Il peut parfois arriver qu'une observation soit nécessaire pour que l'enquête puisse être menée à bien. Si cette observation est le plus souvent ambulatoire et est effectuée par le biais de consultations successives (par exemple dans un centre médico-psychiatrique pour enfants ou adolescents), elle peut également être institutionnelle, comme le prévoit expressément l'art. 9 al. 1 in fine DPMin. Dans ce cas, l'enquête se fera dans le cadre d'un séjour plus ou moins long dans un établissement approprié (par exemple dans une division spéciale d'un établissement fermé pour mineurs, tel que B______ à S______ [GE]) et le mineur sera temporairement privé de sa liberté.”
Eine Aufhebung der stationären Unterbringung nach Art. 15 JStG zugunsten der Fortführung ambulanter Therapie kann angezeigt sein, wenn sich die ambulante Behandlung und die Kooperationsbereitschaft des Jugendlichen deutlich verbessern. In den vorliegenden Entscheidungsakten wurde nach Sistierung der stationären Unterbringung ambulante forensische Psychotherapie als geeignete Alternative praktiziert und eine Fortführung der ambulanten Behandlung empfohlen.
“Die wiederkehrenden Entweichungen hätten jegliche Auseinandersetzung mit sich selbst und den begangenen Delikten verunmöglicht. - 23 - Das Setting einer stationären Unterbringung scheine den Beschuldigten auf eine Weise zu belasten, die eine kooperative Zusammenarbeit verunmögliche. Seit der Sistierung der stationären Unterbringung zeige er sich erstmals kooperativ und zugänglich. Die Rückmeldungen aus den Themenbereichen Therapie und Berufsintegration seien bislang positiv. Das Deliktrisiko sei nach wie vor als hoch einzuschätzen, da sich der Beschuldigte bislang wenig mit den begangenen Straftaten auseinandersetze. Dennoch sei anzumerken, dass seit Januar 2020 zumindest keine einschlägigen Delikte (Gewalt, Betäubungsmittel) mehr angezeigt worden seien. Es sei angezeigt die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG weiterhin aufrechtzuerhalten und die stationäre Unterbringung nach Art. 15 JStG aufzuheben (a.a.O., S. 3). Im Rahmen der ambulanten Therapie hätten in den letzten Wochen erste Fortschritte erzielt werden können. Die Entwicklung einer prosozialen Identität sowie der Aufbau eines Risikomanagements und damit die Verringerung des Deliktrisikos benötigten noch weitere Zeit, weshalb eine Fortführung der ambulanten Behandlung bei Frau P._____ im Q._____ weiterhin angezeigt sei. Die stationäre Unterbringung sei aufgrund der psychischen Belastung für den Beschuldigten und seiner mangelnden Kooperation indes gänzlich aufzuheben (a.a.O., S. 4).”
“Immer wieder habe er jedoch die Flucht aus - 22 - dem Massnahmenzentrum ergriffen. Während des "Kurvengangs" des Beschuldigten seien die Eltern aus Sorge um seine Zukunft regelmässig mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt getreten. Ihrerseits sei betont worden, dass eine Unterbringung für den Beschuldigten psychisch nicht auszuhalten sei. Der Beschuldigte sei im März 2021 aufgegriffen und im Flughafengefängnis Zürich inhaftiert worden. Beim Besuch durch die Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft habe sich der Beschuldigte im Gegensatz zur Vergangenheit äusserst bedürftig gezeigt und sich auf ein offenes Gespräch eingelassen. Er habe mehrmals betont, dass es für ihn unmöglich sei, sich auf eine Kooperation einzulassen, solange er nicht bei seiner Familie leben könne. Die Notwendigkeit einer forensischen Psychotherapie habe er eigens erwähnt und darum gebeten, diese ambulant wahrnehmen zu können. Seit der Sistierung der stationären Unterbringung nach Art. 15 JStG nehme der Beschuldigte regelmässig die ambulante Therapie bei Frau P._____, Q._____ [Zentrum], wahr. Er werde in der therapeutischen Zusammenarbeit als zuverlässig, offen und bedürftig wahrgenommen. Er lasse sich auf die Therapieinhalte ein und starte erste Versuche sich bezüglich der begangenen Delikte zu reflektieren. In der Zusammenarbeit mit Herrn R._____, Sozialberatung S._____, zeige sich der Beschuldigte bislang ebenfalls kooperativ. Seitens der S._____ sei er an die Fachstelle Stiftung T._____ vermittelt worden, die sich der beruflichen Integration von Flüchtlingen annehme. Auch dort nehme der Beschuldigte seine Termine pflichtbewusst wahr. Derzeit absolviere er Schnuppereinsätze, um ein Praktikum als Coiffeur zu erhalten. Er kümmere sich zudem um eine prosoziale Freizeitaktivität. So habe er zwei Probetrainings in einem Zürcher Fussballverein absolviert und warte derzeit auf den Bescheid, ob er im Club aufgenommen werde.”
Eine Anordnung der kurzfristigen bzw. vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung setzt nach den Entscheidungsgrundlagen ein dringendes Schutzbedürfnis des Jugendlichen (psychisch, physisch oder erzieherisch), die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr sowie die Einhaltung der Verhältnismässigkeit voraus. Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein und in einer vernünftigen Relation zum angestrebten Schutzziel stehen. Als konkrete Fallkonstellationen, in denen eine vorsorgliche kurzfristige geschlossene Unterbringung erwogen werden kann, werden in der Rechtsprechung etwa verweigerte Zusammenarbeit, Unerreichbarkeit und fortgesetzte Straftaten bzw. sich verschärfende persönliche Gefährdungen genannt.
“Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2 mit Verweis auf Hug/Schläfli/ Valär, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinne von Art.”
“Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2 mit Verweis auf Hug/Schläfli/ Valär, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinne von Art.”
Vor einer Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, sofern eine solche nicht bereits erstellt wurde.
“13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) et le placement (art. 15 DPMin). Le placement peut être ordonné uniquement si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent pas être assurés autrement; il s'effectue chez des particuliers ou dans un établissement d'éducation ou de traitement en mesure de fournir la prise en charge éducative ou thérapeutique requise (art. 15 al. 1 DPMin). Le placement en établissement fermé ne peut être ordonné que si la protection personnelle ou le traitement du trouble psychique du mineur l'exigent impérativement (art. 15 al. 2 let. a DPMin) ou si l'état du mineur représente une grave menace pour des tiers et si cette mesure est nécessaire pour les protéger (art. 15 al. 2 let. b DPMin). Avant d'ordonner le placement en établissement ouvert en vue du traitement d'un trouble psychique ou le placement en établissement fermé, l'autorité de jugement requiert une expertise médicale ou psychologique si celle-ci n'a pas été effectuée (art. 15 al. 3 DPMin). Les mesures de protection ordonnées à titre provisionnel selon l'art. 5 DPMin ne doivent pas être assimilées à la détention avant jugement visée par l'art. 110 al. 7 CP (ATF 137 IV 7 consid. 1.6.1). Elles ont pour but d'assurer l'encadrement éducatif ou le traitement thérapeutique nécessaire des mineurs dès la procédure d'instruction. Autrement dit, elles constituent des mesures d'urgence intervenant dans une situation de crise et visant à garantir immédiatement la protection et l'éducation du mineur. Elles doivent notamment répondre à un besoin urgent de protection du mineur face à une situation de danger psychique, physique ou éducatif, ainsi qu'à la nécessité d'une intervention immédiate pour écarter et prévenir un danger. Toute mesure de protection préventive doit en outre respecter le principe de la proportionnalité (ATF 148 IV 419 consid. 1.6.3 et les réf. citées; 141 IV 172 consid. 3.3).”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2235 Ziff. 423.241; Riesen-Kupper, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art.”
Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs‑ oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
“Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit.”
Die Unterbringung nach Art. 15 JStG ist eine schuldunabhängige Schutzmassnahme mit ausschliesslich erzieherischen und/oder therapeutischen Zwecken; sie ist nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu qualifizieren.
“Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten habe. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (Riedo, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers.”
In der angeführten Entscheidung wurde die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. Gleichzeitig sind persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) und ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) verfügt worden; der Vollzug einer Freiheitsstrafe wurde zugunsten dieser Schutzmassnahmen aufgeschoben und eine Probezeit festgesetzt.
“Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjäh- rung definitiv eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14). 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18). 4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. 5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet. 6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon 3 Monate als durch stationäre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.–. - 3 - 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Zif- fern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbe- wahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373); - Ca. 10 Minigrips, tw. mit Marihuanarückständen, (Asservat-Nr.”
Die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG setzt nicht zwingend das Vorliegen einer psychischen Störung voraus. Eine solche Unterbringung kann auch bei fehlender Diagnose einer psychischen Störung angeordnet werden und dient unter anderem der Klärung des Motivgefüges, der Erforschung von Deliktmechanismen und Risikofaktoren sowie der Ableitung rückfallpräventiver Massnahmen.
“April 2024 zu entnehmen ist, empfahl der Gutachter eine psychotherapeutische Intervention im Sinne einer spezifischen, deliktorientierten forensischen Therapie im Rahmen einer offenen Unterbringung. Diese diene nicht nur der Behandlung der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung bzw. der psychosexuellen Unreife, sondern könne zur Klärung des Motivgefüges sowie der Deliktmechanismen und Risikofaktoren beitragen, woraus wiederum rückfallpräventive Massnahmen abgeleitet werden könnten. Eine psychische Störung oder Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Krankheitswert diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Jugendanwaltschaft indes keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nicht zwingend eine psychische Störung des Betroffenen voraussetzt (vgl. allgemein AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2024, Rz. 350). Damit stösst auch seine (beiläufige) Behauptung, bei fehlenden Voraussetzungen von Art. 14 JStG dürfe keine "strengere Massnahme i.S.v. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG" angeordnet werden, ins Leere. Ob mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine (vorsorgliche) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG (oder eine andere Schutzmassnahme) anzuordnen ist, wird die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben.”
Die Jugendanwaltschaft bzw. die urteilende Behörde kann sich auf Art. 15 Abs. 1 JStG stützen, um eine vorübergehend geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention anzuordnen. Die Verfügung muss die Gründe hierfür zumindest erkennbar darlegen; eine knappere, aber im Ergebnis hinreichende Begründung kann zulässig sein. Zudem kann die beabsichtigte Platzierung den Beteiligten etwa im Rahmen einer Standortbesprechung zur Kenntnis gebracht werden.
“Die Vorinstanz erwog, die Jugendanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 23. März 2022 einlässlich ausgeführt, weshalb sie die Unterbringung des Beschwerdeführers für dessen persönlichen Schutz nunmehr als unumgänglich erachte. Betreffend die vorübergehende geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention habe sie sich korrekterweise auf Art. 15 Abs. 1 JStG gestützt. Der Umstand, dass die Jugendanwaltschaft die Wahl der angewendeten Rechtsgrundlage erst im Rahmen ihrer Vernehmlassung aufgrund der diesbezüglichen Einwände des amtlichen Verteidigers hin noch einlässlicher erörtert habe, sei nicht zu beanstanden. In den Erwägungen der Jugendanwaltschaft seien die Beweggründe für eine vorübergehend geschlossene Unterbringung zumindest implizit enthalten. Die entsprechende Begründung sei zwar im Vergleich zum übrigen Inhalt der Verfügung etwas knapp ausgefallen, dennoch sei darin noch keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen sei dem amtlichen Verteidiger bereits anlässlich der Standortbesprechung vom 11. März 2022, bei der sowohl er als auch der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft anwesend gewesen seien, die beabsichtigte Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums zur Kenntnis gebracht worden.”
“Die Vorinstanz erwog, die Jugendanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 23. März 2022 einlässlich ausgeführt, weshalb sie die Unterbringung des Beschwerdeführers für dessen persönlichen Schutz nunmehr als unumgänglich erachte. Betreffend die vorübergehende geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention habe sie sich korrekterweise auf Art. 15 Abs. 1 JStG gestützt. Der Umstand, dass die Jugendanwaltschaft die Wahl der angewendeten Rechtsgrundlage erst im Rahmen ihrer Vernehmlassung aufgrund der diesbezüglichen Einwände des amtlichen Verteidigers hin noch einlässlicher erörtert habe, sei nicht zu beanstanden. In den Erwägungen der Jugendanwaltschaft seien die Beweggründe für eine vorübergehend geschlossene Unterbringung zumindest implizit enthalten. Die entsprechende Begründung sei zwar im Vergleich zum übrigen Inhalt der Verfügung etwas knapp ausgefallen, dennoch sei darin noch keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen sei dem amtlichen Verteidiger bereits anlässlich der Standortbesprechung vom 11. März 2022, bei der sowohl er als auch der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft anwesend gewesen seien, die beabsichtigte Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums zur Kenntnis gebracht worden.”
Bei vorsorglichen Unterbringungsentscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann es mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar sein, auf weitere ambulante Vorversuche zu verzichten. Eine vorsorgliche Unterbringung darf demnach bestätigt werden, obwohl kein zweiter ambulanter Behandlungsversuch unternommen worden ist.
“Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG bestätigt hat. Dass kein zweiter Versuch mit einer ambulanten Behandlung unternommen wurde, vermag daran nichts zu ändern.”
“Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG bestätigt hat. Dass kein zweiter Versuch mit einer ambulanten Behandlung unternommen wurde, vermag daran nichts zu ändern.”
Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung ist subsidiär. Sie kommt nur in Betracht, wenn Aufsicht (Art. 12), persönliche Betreuung (Art. 13), ambulante Behandlung (Art. 14) oder eine offene Unterbringung die notwendige Erziehung und Behandlung nicht sicherstellen können und die geschlossene Unterbringung für den persönlichen Schutz, für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen oder zum Schutz Dritter unumgänglich ist.
“Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst.”
“Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit.”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann vorsorglich, also bereits während der Untersuchung, angeordnet werden. Sie setzt nicht zwingend das Vorliegen einer psychischen Störung voraus.
“Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit.”
“der psychosexuellen Unreife, sondern könne zur Klärung des Motivgefüges sowie der Deliktmechanismen und Risikofaktoren beitragen, woraus wiederum rückfallpräventive Massnahmen abgeleitet werden könnten. Eine psychische Störung oder Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Krankheitswert diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Jugendanwaltschaft indes keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nicht zwingend eine psychische Störung des Betroffenen voraussetzt (vgl. allgemein AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2024, Rz. 350). Damit stösst auch seine (beiläufige) Behauptung, bei fehlenden Voraussetzungen von Art. 14 JStG dürfe keine "strengere Massnahme i.S.v. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG" angeordnet werden, ins Leere. Ob mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine (vorsorgliche) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG (oder eine andere Schutzmassnahme) anzuordnen ist, wird die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben.”
Die zuständige Vollzugs-/Verwaltungsbehörde kann Eltern mit Verfügung zur Leistung von Kostenbeiträgen für die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG verpflichten; in der Praxis wurden solche Beiträge auch rückwirkend festgesetzt (vgl. Verfügung in Quelle).
“Im Folgemonat wurde er in die Jugendforensische Abteilung der psychiatrischen Klinik K aufgenommen. Ab August 2020 kehrte er mehrfach nach Urlauben nicht ordnungsgemäss in diese Einrichtung zurück und zeigte sich dort unkooperativ und aggressiv. Er wurde in der Folge bzw. ab dem 12. Oktober 2020 erneut in die Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Am 22. Oktober 2020 trat er in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung ins Massnahmenzentrum L ein. Am 24. April 2020 hatten A und B sämtliche Strafanträge gegen ihren Sohn zurückgezogen und mit Bezug auf die diesem vorgeworfenen Offizialdelikte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 20. August 2020 wurde D der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 180 Tagen Freiheitsentzug bestraft. Für ihn wurden eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet; der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten der ambulanten Massnahme und der Unterbringung aufgeschoben. Letztere wurde auf einer offenen Abteilung des Massnahmenzentrums L durch- bzw. weitergeführt. B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 verpflichtete die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt A und B, an die Kosten der Unterbringung ihres Sohnes rückwirkend ab dem 22. Oktober 2020 monatliche Beiträge von Fr. 5'817.- zu bezahlen, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2019" vorbehalten wurde. Dagegen erhoben A und B am 21. Dezember 2020 Einsprache. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt setzte die Elternbeiträge mit Verfügung vom 27. April 2021 ab dem 1. Mai 2021 auf Fr. 7'311.- pro Monat fest, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2020" vorbehalten wurde. A und B erhoben auch dagegen am 27. Mai 2021 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 31.”
Eine kurzfristige, vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung kann die zuständige Behörde in Krisensituationen anordnen (z. B. bis zur psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise sowie zur Planung und Einleitung weiterer Schutzmassnahmen). Nach der bisherigen Praxis ist damit in der Regel eine vorübergehende Dauer von etwa drei bis sechs Monaten gemeint.
“Rechtsprechung Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur kurzfristigen vorläufigen geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen in Krisensituationen geäussert. Es hat hierbei festgehalten, die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Krisensituationen werde in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergebe sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde, etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen. Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 und”
“Die Möglichkeit einer kurzfristigen und vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund einer Krisensituation wird im Gesetz bzw. in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 28. Juli 2022, 1B_292/2022, E. 2.1, auch zum Nachstehenden). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet praxisgemäss etwa drei bis sechs Monate, damit nach der Bewältigung der akuten Krise genügend Zeit für die Planung und Einleitung der Fortsetzung der Schutzmassnahme bleibt (Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär in: Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,”
“Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 mit Hinweisen, in: Plädoyer 2012/1, S. 66; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 ff., S. 2236; vgl. auch Urteil des EGMR Reist gegen Schweiz vom 27. Oktober 2020).”
Für die nach Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnete Unterbringung bestimmt die Vollzugsbehörde den Vollzug, namentlich wer mit dem Vollzug betraut wird und welche Einrichtung bzw. welcher Vollzugsort gewählt wird. Die Vollstreckung des urteilsweisen Unterbringungsentscheids erfolgt durch eine Vollzugsverfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
“Die JStPO sieht als Rechtsmittel im Rahmen des Vollzugs von Sanktionen die Beschwerde vor und regelt dabei zugleich in Art. 43 JStPO das zulässige Anfechtungsobjekt. Die Unterbringung wird von der "urteilenden Behörde" angeordnet (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug betraut wird (Art. 17 JStG), und damit u.a. auch die geeignete Einrichtung oder den Vollzugsort (Urteil 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Urteile werden gemäss Art. 42 Abs. 1 JStPO von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Vollzugsverfügung vollstreckt. Dieser Rechtsordnung entsprechend erfolgte in casu der Vollzug des rechtskräftigen Unterbringungsurteils durch die definitive Einweisung in das Kantonale Jugendheim mit der "Vollzugsverfügung" der Jugendanwaltschaft als Verwaltungsbehörde (wie bereits die vorsorgliche Einweisung, oben Sachverhalt A).”
Vorstrafen sind bei der Strafzumessung als straferhöhender Umstand zu berücksichtigen.
“Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be- - 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis”
Bei dringendem Massnahmenbedarf kann eine sofortige Unterbringung angeordnet werden. Klinische Gutachten sind für die Wahl des Unterbringungsorts und der Behandlung (z. B. offene versus geschlossene Abteilung, Einrichtung mit integrierter Schule) massgeblich und können auch die Legalprognose und damit Empfehlungen zu Rückkehr oder weiterer Unterbringung beeinflussen.
“Gemäss Gutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 10. November 2020 (nachfolgend: Gutachten) wurde aufgrund dringlicher Massnahmenbedürftigkeit eine sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen, wobei sich eine Unterbringung in einer offenen Institution mit integrierter Schule eigne. Insbesondere eine interne Schule mit eng betreutem Rahmen sei aufgrund des schulischen Unterstützungsbedarfs und der hohen Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers bei der Platzierung wichtig. Eine Rückkehr zur Mutter, der Beschwerdeführerin, wurde nicht empfohlen, da diesfalls die Legalprognose schlecht bzw. mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Gemäss dem Beobachtungsbericht des AHBasel vom 30. Dezember 2020 waren nach einem grundsätzlich positiven Start des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung zunehmend Konfliktsituationen im Umgang mit anderen Jugendlichen und mit Mitarbeitenden zu verzeichnen und kam es schlussendlich nach zwei «Kurvengängen» des Beschwerdeführers zu seiner Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung. Nach der dort erfolgten Stabilisierung seines Verhaltens kam es zur erneuten Unterbringung auf der offenen Abteilung, welche vorerst äusserst positiv verlaufen sei.”
“Gemäss Gutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 10. November 2020 (nachfolgend: Gutachten) wurde aufgrund dringlicher Massnahmenbedürftigkeit eine sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen, wobei sich eine Unterbringung in einer offenen Institution mit integrierter Schule eigne. Insbesondere eine interne Schule mit eng betreutem Rahmen sei aufgrund des schulischen Unterstützungsbedarfs und der hohen Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers bei der Platzierung wichtig. Eine Rückkehr zur Mutter, der Beschwerdeführerin, wurde nicht empfohlen, da diesfalls die Legalprognose schlecht bzw. mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Gemäss dem Beobachtungsbericht des AHBasel vom 30. Dezember 2020 waren nach einem grundsätzlich positiven Start des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung zunehmend Konfliktsituationen im Umgang mit anderen Jugendlichen und mit Mitarbeitenden zu verzeichnen und kam es schlussendlich nach zwei «Kurvengängen» des Beschwerdeführers zu seiner Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung. Nach der dort erfolgten Stabilisierung seines Verhaltens kam es zur erneuten Unterbringung auf der offenen Abteilung, welche vorerst äusserst positiv verlaufen sei.”
Liegen die Schlussfolgerungen eines Gutachtens vor, besteht das Risiko, dass die urteilende Behörde sich darauf stützt und während der Instruktion provisorisch die Unterbringung anordnet, welche vollzogen wird, bevor die Rechtsmittelinstanzen die Verwertbarkeit des Gutachtens abschliessend geprüft haben. Da die ordentlichen Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben, kann die sofortige Durchsetzbarkeit der Unterbringung zu einer vorzeitigen und nur schwer wiedergutzumachenden Freiheitsbeschränkung des Jugendlichen führen.
“Il apparaît en l'occurrence que le Juge des mineurs entend se conformer aux conclusions du rapport d'expertise du 5 mai 2023 et se fonder sur celles-ci afin d'ordonner pendant l'instruction, à titre provisionnel, le placement du recourant en établissement fermé. Il ne peut en effet pas ignorer les conclusions des expertes sans que des circonstances ou des indices importants et bien établis en ébranlent sérieusement la crédibilité (cf. ATF 142 IV 49 consid. 2.1.3). Dans ce contexte particulier, il existe un risque que, sur la base des conclusions de l'expertise du 5 mai 2023, le recourant soit placé dans un établissement fermé pendant l'instruction et qu'il subisse une atteinte à sa liberté personnelle au sens des art. 10 al. 2 Cst. et 5 ch. 1 CEDH (cf. NICOLAS QUELOZ, in Commentaire Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2023, 2e éd., no 126 s. ad art. 15 DPMin). Certes, le Juge des mineurs devra à cet égard rendre une ordonnance prononçant le placement du recourant en milieu fermé (cf. art. 29 al. 1 PPMin), laquelle pourra être contestée par les voies de droit ordinaire (cf. art. 39 al. 2 let. a PPMin), y compris devant le Tribunal fédéral (cf. art. 78 ss LTF). Ces voies de droit n'ayant toutefois pas d'effet suspensif (cf. art. 387 CPP et 103 al. 1 LTF), il ne peut pas être exclu que le placement du prévenu mineur dans un établissement fermé soit exécuté avant que l'exploitabilité de l'expertise puisse être définitivement examinée par les autorités de recours, soit en particulier par le Tribunal fédéral. Le recourant risque ainsi de subir un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF, de sorte qu'il y a lieu d'entrer en matière sur son recours.”
Zweck der Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG ist vorrangig die Unterbrechung einer in eine kriminelle Laufbahn führenden Entwicklung und die Verhinderung erneuter Straffälligkeit. Beim Vollzug sind pädagogisch ausgerichtete Massnahmen zu verfolgen; diese sollen beharrlich und mit Geduld angewandt werden und können – soweit verhältnismässig – auch kreative oder unkonventionelle Wege einschlagen.
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.”
“Benötigen daher Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung, sind gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG (i.V.m. Art. 12-20 JStG) die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen anzuordnen. Dadurch soll eine erneute Straffälligkeit der jugendlichen Person verhindert und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden (vgl. auch Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 67 zu Art. 1 JStG zur in der Schweiz konsequent pädagogisch ausgerichteten Sanktionspraxis und den hauptsächlich offen geführten Vollzugseinrichtungen; vgl. zur Wichtigkeit der Prävention: Sandrine Haymoz, Délinquance juvénile et prévention : entre défis et prudence, in: Genillod/Graf/Keller/Oberholzer/Fink, Von Repression zur Prävention: Antagonistische oder komplementäre Logiken?, S. 120 f.). Diesem Zweck dienen vier Typen von Schutzmassnahmen: Die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (in offenen oder geschlossenen Einrichtungen, vgl. Art. 15 f. JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unterbringung (offen oder geschlossen) angeordnet, wenn die notwendige Erziehung oder Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann, wobei diese bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen erfolgt, welche in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 15 Abs. 1 JStG). Nach Art. 17 Abs. 3 JStG ist beim Vollzug der Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 JStG). Derselbe spezialpräventive Resozialisierungsgedanke findet sich auch im Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene bis 25 Jahren (vgl. Jeanne Schroeter, Mineurs et jeunes adultes en droit suisse des sanctions : un système par étapes?, in: Genillod et. al., a.a.O., S. 125 ff.): Gemäss Art. 61 Abs. 3 StGB sollen dem Täter die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben, wobei insbesondere seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern ist.”
“Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die in der Vergangenheit oftmals an den Tag gelegte Verweigerungshaltung die angeordnete Unterbringung derzeit nicht in Frage zu stellen vermag (Beschluss S. 16). Die Voraussetzungen der Unterbringung sind weiterhin gegeben, dass nämlich die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Unterbringung liegt im Interesse des Beschwerdeführers. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Massnahme anzuwenden und mit Beharrlichkeit und Geduld durchzuführen, um den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 JStG sowie N. 4 zu Art. 19 JStG). Nicht zielführend und damit unbehelflich ist es vorzubringen, dass der Beschwerdeführer lieber die im anhängigen Strafverfahren (oben Sachverhalt A”
Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn sie entweder für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist oder wenn sie zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Vor einer solchen Anordnung sind insoweit die Grundsätze der Verhältnismässigkeit zu beachten (Eignung, Erforderlichkeit, angemessene Relation zwischen Eingriff und Ziel).
“Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2 mit Verweis auf Hug/Schläfli/ Valär, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinne von Art.”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Die geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Gewährleistung des persönlichen Schutzes des Jugendlichen (z. B. bei Suizidgefahr oder bei Bedarf an ständiger Beaufsichtigung) oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist.
“Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst.”
“für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Gemäss der Botschaft wird im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG konkret verlangt, dass die geschlossene Unterbringung für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, z.B. wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf, oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15.”
Eine bereits angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG schliesst die Anordnung einer offenen Unterbringung nach Art. 15 JStG nicht aus; dies wird in den dargestellten Entscheidungsbefunden bestätigt.
“Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be- - 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis”
“September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95). b)Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab”
Bei wiederholtem Entweichen während einer laufenden Schutzmassnahme kann eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich gelten, weil damit sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Ebenfalls als relevant wird in den Materialien und der Rechtsprechung genannt, dass eine geschlossene Unterbringung angezeigt sein kann, wenn wegen Suizidgefahr oder eines anderweitigen Bedarfs an ständiger Beaufsichtigung der persönliche Schutz des Jugendlichen sonst nicht gewährleistet wäre.
“a JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «unerreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauernden Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar. Weiter kann aufgrund von A.________s immer wieder fordernder Haltung und auch seiner Selbstüberschätzung sowie seiner fehlenden Bereitschaft sich an Regeln und Grenzen zu halten, auch fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden.”
“wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf, oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 JStG N 12d). Eine geschlossene Unterbringung infolge Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG kann sich nach der Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Art. 32 JStG regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug. Nach dessen Abs. 1 geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs voraus.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1]). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt.”
Nach Praxisentscheidungen kann die Unterbringung nach Art. 15 JStG zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe als Schutzmassnahme angeordnet werden.
Eine provisorische, zeitlich befristete Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses kann als Notlösung zulässig sein. Sie muss jedoch von einer intensiven Suche nach einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung begleitet werden und ist durch wiederholte Prüfungen der Möglichkeit einer Versetzung zu überprüfen (insbesondere wurde in der Rechtsprechung eine monatliche Überprüfung genannt).
“In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat das Bundesgericht hierzu festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des vorläufig in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche zunächst, dass (auch stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und soweit möglich) in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten (vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den grundrechtlichen Garantien des jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene (gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten Fall habe es der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen aggressiven und unkooperativen Verhaltens zunächst selbst mitzuverantworten, dass es in seinem Fall für die Jugendanwaltschaft sehr schwierig geworden sei, eine geeignete therapeutische Massnahmeneinrichtung zu finden. Das Bundesgericht hielt in Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte den provisorischen Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) zwar noch für bundesrechtskonform. Jedoch hielt es die Jugendanwaltschaft an, weiterhin intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für den sich inzwischen seit 3 Monaten im Gefängnis aufhaltenden Jugendlichen Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils habe die Jugendanwaltschaft eine Versetzung des Beschwerdeführers zu prüfen und dies nötigenfalls jeweils spätestens nach einem Monat zu wiederholen (BGer 1B_437/2011 vom 14.”
Vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann zweckentsprechend unbefristet angeordnet werden. Der Rechtsschutz und die Verhältnismässigkeit werden dadurch gewahrt, dass die Schutzmassnahme periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters überprüft wird.
“Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Vorsorgliche Schutzmassnahmen gewährleisten den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen während der Untersuchung und dienen insofern der Krisenintervention. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine (materiellrechtliche) Sanktion, sondern um eine (prozessuale) Zwangsmassnahme. Jedoch unterscheidet sich die vorsorgliche geschlossene Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nach dem Ausgeführten angesichts ihrer Zielsetzung klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO (BGE 148 IV 419 E. 1.6.5). Auch vorsorgliche Schutzmassnahmen werden ihrem Zweck entsprechend daher unbefristet angeordnet. Dem Rechtsschutz wird insofern Genüge getan, dass die Schutz-massnahmen periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Vorliegend kann mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht von vornherein gesagt werden, dass in zwei Monaten die Notwendigkeit der vorsorglichen Unterbringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Massnahme aufgehoben werden kann. Eine Befristung ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip weder erforderlich noch geeignet. Die Beschwerde ist abzuweisen.”
Kann ein Jugendlicher jegliche therapeutische Mitarbeit verweigern und therapeutisch‑erzieherisch «unerreichbar» sein und geht von ihm zugleich eine erhebliche Gefahr für Dritte aus (etwa infolge weiterer schwerer Delikte), kann sich vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung als geeignet, notwendig und verhältnismässig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG aufdrängen.
“a JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «unerreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauernden Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar. Weiter kann aufgrund von A.________s immer wieder fordernder Haltung und auch seiner Selbstüberschätzung sowie seiner fehlenden Bereitschaft sich an Regeln und Grenzen zu halten, auch fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden.”
“wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf, oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 JStG N 12d). Eine geschlossene Unterbringung infolge Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG kann sich nach der Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.”
“Die zuvor angeordnete offene Unterbringung erweise sich als offensichtlich zu niederschwellig, sodass der Beschwerdeführer ihm gewährte Freiheiten jeweils sofort auszunutzen und sich dem offenen Setting zu entziehen gewusst habe. Wie die Vergangenheit aufzeige, seien alle bisherigen Massnahmen der letzten rund eineinhalb Jahren an fehlender Kooperation, der Anspruchshaltung und der ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen, sowohl von Seiten des Beschwerdeführers, insbesondere aber auch seitens seiner Mutter gescheitert. Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden. Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Art. 32 JStG regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug. Nach dessen Abs. 1 geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs voraus.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1]). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt.”
Eine gegen die Anordnung eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; die geschlossene Unterbringung kann daher bereits während hängiger Beschwerde wirksam werden. Im konkret dargestellten Fall stützte die Behörde die Anordnung auf das Fehlen geeigneter Alternativen und auf wiederholte Entweichungen des Betroffenen.
“August 2023 bis 12. Februar 2024 habe gezeigt, dass er sich nicht an die elementarsten Vereinbarungen halten könne (keine Schule, keine Therapie, keine Tagesstruktur) und stattdessen für eine unbekannte Zeitspanne mit einem gestohlenen 125er-Motorrad mit gestohlenem Kontrollschild unterwegs gewesen sei, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Als sich im Frühjahr 2023 aufgrund der ständigen Entweichungen des Beschwerdeführers ein Abbruch der Unterbringung in [...] abgezeichnet habe und habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im offenen Rahmen keine Fortschritte erzielen könne, habe die Jugendanwaltschaft rechtzeitig einen Plan B einleiten müssen und daher beim MZU angefragt sowie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beantragt. Das Jugendgericht habe letztere mit Entscheid vom 29. Juni 2023 angeordnet. Da das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Beschwerde sei, habe diese keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits die geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG greife. Neben dem MZU bestünden keine geeigneten, alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen und geflüchtet sei. Unterbringungsanfragen der Jugendanwaltschaft bei den alternativen Institutionen seien allesamt negativ beantwortet worden. Erkundigungen hätten ergeben, dass etwa auch in Zürich Unterbringungen von 16-Jährigen nach Art. 15 Abs. 1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe.”
Obgleich Art. 15 Abs. 2 JStG die kurzfristige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich nach Materialien und Rechtsprechung eine entsprechende Kompetenz der urteilenden Behörde für solche Kriseninterventionen. Eine solche vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich insbesondere aufdrängen, wenn ein Jugendlicher wiederholt entweicht, jegliche Zusammenarbeit verweigert und therapeutisch "unerreichbar" ist oder wenn eine schwerwiegende Drittgefährdung vorliegt. Die einschlägigen Entscheide betonen jedoch die gebotene Verhältnismässigkeit und die engen Voraussetzungen für eine derartige Massnahme.
“a JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «unerreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81).”
“Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2 mit Verweis auf Hug/Schläfli/ Valär, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinne von Art.”
Eine geschlossene Unterbringung kann angeordnet werden, um die notwendige therapeutische Behandlung bzw. erzieherische Betreuung sicherzustellen, den persönlichen Schutz des Jugendlichen zu gewährleisten und Dritte bei bestehender Gefährdung — namentlich bei hohem Rückfallrisiko — zu schützen. Jugendforensische Gutachten und die zitierte Rechtsprechung führen diese Gründe regelmässig als Begründung an.
“Ausschluss einer Massnahme nach Jugendstrafrecht und nach Art. 61 StGB a)Bereits im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 5. Februar 2018 wird festgehalten, dass die notwendige therapeutische Behand- lung und/oder erzieherische Betreuung zum damaligen Zeitpunkt nicht ambulant sichergestellt werden könne. Der Beschuldigte benötige vor dem Hintergrund sei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, der grundsätzlichen Entwicklungsverzö- gerung sowie aufgrund der Dissozialität zwingend klare Strukturen und einen sta- bilen Rahmen, welcher jedoch gleichzeitig viel Mitsprache- und Mitgestaltungs- möglichkeiten zulässt. Die notwendige therapeutische Behandlung und erzieheri- sche Betreuung des Beschuldigten könne (damals noch) durch Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG sichergestellt, jedoch am besten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG gewährleistet werden. Langfristig und bei entsprechender Übernahme der gutachterlichen Emp- fehlungen würde der Explorand nicht in einer geschlossenen Einrichtung gese- hen. Kurz- und mittelfristig würde jedoch eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aktuell unter Berücksichtigung der Empfehlungen resp. Behandlungsprioritäten im Gutachten (also mit stufenweiser Öffnung) als notwendig angesehen, für die Behandlung der psychischen Störung des Explo- randen, seinen persönlichen Schutz sowie letztlich auch für den Schutz Dritter vor Gefährdung durch den Exploranden. Sollten im Rahmen der progressiven Öffnun- gen erneut Delikte verübt werden, müsste eine längerdauernde geschlossene Un- terbringung vorgesehen werden (Urk. 10/7 S. 94 f.). Auch das zweite jugendforen- sisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 12. Oktober 2020 hält fest, dass der Beschuldigte eine geschlossene Unterbringung benötige, um den Schutz von Dritten beim hohen Rückfallrisiko zu gewährleisten und, damit er sich in ei- nem engen Rahmen auf seine Ausbildung sowie Therapie konzentrieren könne.”
“Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden. Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).”
Vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist, sofern nicht bereits vorhanden, eine medizinische oder psychologische Begutachtung anzuordnen. Eine geschlossene Unterbringung kann sich insbesondere dann als erforderlich erweisen, wenn nur so die erforderliche therapeutische Behandlung sichergestellt werden kann (z. B. bei wiederholtem Entweichen) oder wenn damit der Schutz Dritter bzw. die Sicherstellung notwendiger Behandlung erreicht werden soll.
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2235 Ziff. 423.241; Riesen-Kupper, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art.”
Eine nach Art. 15 JStG angeordnete Unterbringung kann nach Erreichen der Mündigkeit des Jugendlichen auch ohne dessen Einverständnis weitergeführt werden; dabei sind die einschlägigen Vollzugsgrundsätze zu beachten (vgl. RS 6B_833/2022 E.25; Verweis auf BGE 141 IV 172 und Urteil 6B_611/2016).
“Altersjahr (Art. 19 Abs. 2 JStG). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer im 2022 21 Jahre alt wird. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden (BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteil 6B_611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.4). Zu beachten sind die Vollzugsgrundsätze des Art. 74 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. e JStG).”
Bei einer Massnahmenbiographie, die durch wiederholte Fluchten und fehlende Stabilität geprägt ist, kann eine längerfristige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angezeigt sein, weil nur ein hoch strukturierter, längerfristiger Rahmen die erforderliche forensische Therapie sowie die für Behandlung und Schutz nötige Kontinuität sicherstellen kann.
“Zur Erforderlichkeit äusserte sich die Leitung der Jugendanwaltschaft dahingehend, es entspreche nicht dem Sinn der Massnahme, dass der Beschwerdeführer mit fehlender Motivation, schlechter Führung oder seinen Versuchen, sein Autonomiebedürfnis durchzudrücken, eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen könne. Bezeichnend seien auch die Ausführungen des Jugendgerichts, wonach die Massnahmenbiografie des Beschwerdeführers durchwegs durch Fluchten und Fluchtversuche gezeichnet sei und dass Konstanz und Kontinuität als unabdingbare Pfeiler betrachtet würden, um beim Beschwerdeführer eine genügende Massnahmenbereitschaft aufzubauen. Um die von ihm benötigte Therapie nachhaltig durchsetzen zu können, brauche es Stabilität und Kontinuität, mithin eine längerfristig angelegte forensische Therapie in einem hoch strukturierten Rahmen. Damit der Beschwerdeführer die Schutzmassnahme nicht weiter durch Fluchten untergraben könne, sei die Anordnung einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG unumgänglich.”
“oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Art. 32 JStG regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug. Nach dessen Abs. 1 geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs voraus.”
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die zuständige Behörde auch eine vorsorgliche bzw. kurzfristige geschlossene Unterbringung anordnen kann. Als mögliche Anwendungsfälle werden in der Praxis etwa wiederholtes Entweichen, fehlende Therapie- bzw. Kooperationsfähigkeit (Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit) oder konkrete Drittgefährdung genannt.
“a JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «unerreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauernden Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar. Weiter kann aufgrund von A.________s immer wieder fordernder Haltung und auch seiner Selbstüberschätzung sowie seiner fehlenden Bereitschaft sich an Regeln und Grenzen zu halten, auch fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden.”
“September 2022 unter anderem wegen mehrfachen Raubes (teilweise versuchte Begehung), mehrfachen Angriffs sowie mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung und ordnete über ihn eine offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) an. Während einzelne Punkte dieses Urteils mittels Berufung angefochten wurden, erwuchs die Anordnung der Massnahme in Rechtskraft. A.b. Nachdem die (offene) Unterbringung am 13. Februar 2023 wegen Aussichtslosigkeit unterbrochen worden war, wurde A.________ am 25. Februar 2023 in die Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (nachfolgend: UG Waaghof) verbracht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 versetzte die Jugendanwaltschaft A.________ in das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend: MZU), wo er vom 8. Mai 2023 bis zu seiner Flucht vom 2. Juli 2023 geschlossen untergebracht war. Zwischenzeitlich ordnete das Jugendgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2023 auf Antrag der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt auf Massnahmenänderung eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG an. Auch hiergegen erklärte A.________ Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 4. Juli 2023 wurde er erneut in die Jugendstation des UG Waaghof versetzt. Mangels geeigneter Anschlusslösung wurde die Unterbringung vorübergehend sistiert und A.________ am 24. August 2023 nach Hause entlassen. B. B.a. Am 8. Januar 2024 erliess die Jugendanwaltschaft eine Verfügung, wonach A.________ gestützt auf Art. 15 JStG und § 4 und 8 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG; SG 258.400) am 10. Januar 2024 von der elterlichen Wohnung in das MZU versetzt wird. Hiergegen erhob A.________ am 19. Januar 2024 Beschwerde beim Jugendgericht. Am 12. Februar 2024 wurde A.________ aufgrund der nach der Verfügung vom 8. Januar 2024 erfolgten Ausschreibung festgenommen und bis zum Eintritt im MZU in der Jugendabteilung des UG Waaghof untergebracht. Gleichentags ersuchte er die Jugendanwaltschaft um sofortige Entlassung "aus der Festnahme/der Haft/der vorsorglichen Unterbringung im MZU".”
Im vorliegenden Fall wurde die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG durch das Jugendgericht angeordnet.
“Der Beschwerdeführer wurde dem sich in den SEM-Akten befindenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Mai 2022 zufolge aufgrund verschiedener, in der Schweiz begangener Delikte zuerst nach dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) und bei Eintritt seiner Volljährigkeit nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wie nachfolgend aufgeführt, verurteilt: - Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons B._______ vom 15. Januar 2015 wurde er wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Raub und versuchtem Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB), mehrfach begangener Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) sowie wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Eisenbahngesetz und das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer ambulanten Behandlung und der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach dem Jugendstrafrecht (Art. 15 Abs. 2 JStG) verurteilt. - Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 8. Juni 2016 wurde er wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) nach dem Jugendstrafrecht mit einem Freiheitsentzug von einem Monat sanktioniert. - Am 1. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- aufgrund von Beschimpfung (Art. 177 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 aStGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 aStGB) sowie wegen verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. - Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons D._______ vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwanzig Monaten verurteilt (davon sechs Monate unbedingt und vierzehn Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.-- wegen mehrfachem, teilweise versuchten Diebstahls (Art.”
Jugendforensisch-psychiatrische Gutachten (z. B. JAM/FPK) können als Grundlage für die Anordnung offener oder – einschlägigenfalls – geschlossener Unterbringungen dienen und waren im vorliegenden Fall Anlass für weitere Massnahmen; sie können auch zur Beurteilung führen, ob bereits vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind.
“September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95). b)Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab”
Obwohl Art. 15 Abs. 2 JStG eine kurzfristige vorläufige Unterbringung nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus den Materialien und der Praxis eine entsprechende Kompetenz der zuständigen (Untersuchungs-)Behörde. Solche vorläufigen geschlossenen Unterbringungen können etwa bis zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung geeigneter Schutzmassnahmen angeordnet werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung dauert eine derartige vorübergehende Unterbringung in der Regel ungefähr 3–6 Monate.
“oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1]). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 mit Hinweisen, in: Plädoyer 2012/1, S.”
Die Jugendanwaltschaft hat Abklärungen zu geeigneten, weniger einschneidenden Alternativen zur geschlossenen Unterbringung vorzunehmen und die Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Unterbringung zu prüfen.
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen der Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG weiterhin erfüllt sind und eine solche erforderlich ist, um die notwendige Erziehung und Behandlung sicherzustellen. Insofern ist der Beschwerdeführer auch an der Fortsetzung der ambulanten therapeutischen Behandlung interessiert. Beanstandet wird einzig die Einschätzung der Jugendanwaltschaft, wonach keine geeignete und weniger einschneidende Massnahme besteht als die Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG. Die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG, wonach der Beschwerdeführer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben muss und eine Abklärung die Notwendigkeit der Massnahme ergeben hat, werden mit Bezug auf das Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 und die Gutachten vom 1. April 2021 und 1. September 2023 zu Recht nicht bestritten. Damit ist vorliegend einzig zu beurteilen, ob die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die damit verbundene Versetzung des Beschwerdeführers in das K.________ verhältnismässig sind.”
In den vorliegenden Entscheiden wurde die Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14) und einer persönlichen Betreuung (Art. 13) angeordnet. Die Praxis zeigt damit, dass eine Unterbringung regelmässig zusammen mit diesen Schutzmassnahmen verfügt werden kann.
“Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjäh- rung definitiv eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14). 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18). 4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. 5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet. 6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon 3 Monate als durch stationäre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.–. - 3 - 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Zif- fern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbe- wahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'373); - Ca. 10 Minigrips, tw. mit Marihuanarückständen, (Asservat-Nr.”
“1 lit. b und c sowie Abs. 2 Waffenverordnung. 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____; - der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zum Nachteil von D._____; - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von E._____, F._____ und G._____. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 100.–. - 3 - 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 8. Die nachfolgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt vom 2. März 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: - A012'663'239 1 Armbanduhr, silberfarben, Zifferblattaufdruck "Boss", hinten eingraviert: HB.... und ... - A013'418'503 Daunenjacke, schwarz (Marke: Fila) - A013'418'525 1 Wintermütze, schwarz - A013'418'558 1 Trainerhose, schwarz (Marke: Nike) 9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 2. März 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich bzw.”
Eine geschlossene Unterbringung ist nur zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, für die Behandlung einer psychischen Störung oder zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung unumgänglich ist (Art. 15 Abs. 2). Vor einer Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor einer geschlossenen Unterbringung ist vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung vorzunehmen (Art. 15 Abs. 3). Die Jugendanwaltschaft kann im Untersuchungsverfahren vorsorgliche Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG treffen (vgl. Art. 5 JStG).
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Eine aktuelle, ungünstige Gefährlichkeitsbeurteilung kann nicht notwendigerweise ein gegenwärtiges Schutzbedürfnis Dritter bejahen; liegen derzeit keine deliktischen Gefahren vor, vermag das Schutzbedürfnis die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG nicht zu rechtfertigen.
“3), auf welche der Verteidiger den Beschwerdeführer gemäss den Akten offenbar aufmerksam gemacht hatte (siehe oben E. 2.3) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat zwar wie erwähnt in jüngeren Jahren zuletzt vor rund vier Jahren auch schwere Delikte (Raub) begangen, ist aber angesichts seiner Entwicklung in den letzten Jahren nicht (mehr) in einer hohen Gefährlichkeitsstufe einzuordnen. Der Gutachter empfahl in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 sowie anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers auch zur Verbesserung der Legalprognose und zum Schutz Dritter. Allerdings schätzte der Gutachter im Ergänzungsgutachten sowie seiner aktuellen Einschätzung die Legalprognose beim Beschwerdeführer nur betreffend Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte im Kontakt mit der Polizei als ungünstig ein (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen Massnahme eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu beantworten ist. Nach dem Gesagten sind aber aktuell vom Beschwerdeführer keine Delikte zu befürchten, welche die Schwelle von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG erreichen, sodass auch das Schutzbedürfnis Dritter vor einer Gefährdung die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung als äusserst einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen vermag.”
Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist. Eine vorübergehende/provisorische Unterbringung (z. B. bis ein geeigneterer Platz verfügbar ist) ist nur zulässig, wenn sie aus den genannten Gründen unumgänglich ist oder zum Schutz Dritter vor einer schwerwiegenden Gefährdung notwendig ist.
“Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst.”
“A., 2019, Art. 15 JStG N. 12). Als vorübergehende Notlösung kann ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener in einer Krisensituation provisorisch in einem Jugendgefängnis untergebracht werden, bis ein besser geeigneter Platz in einer anderen Einrichtung frei wird (BGr, 17. April 2020, 6B_326/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine vorübergehende Versetzung in eine geschlossene Einrichtung im Rahmen des laufenden Massnahmenvollzugs ist nur zulässig, wenn dies für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störungen des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Art. 15 JStG N. 12).”
Eine vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Jugendhaftanstalt kann nach Art. 15 JStG als provisorische Notlösung zulässig sein, wenn kein freier Platz in einer geeigneten (geschlossenen) erzieherischen oder behandlungsorientierten Einrichtung verfügbar ist und/oder eine medizinische/psychologische Begutachtung läuft. Solche Zwischenunterbringungen müssen zeitlich befristet sein; bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um die Beschaffung eines geeigneten Platzes (gegebenenfalls schweizweit) zu berücksichtigen. Zudem ist zu prüfen, ob die Übergangsunterbringung zumindest teilweise therapeutisch adäquat ist bzw. ob besondere Schwierigkeiten in der Person des Jugendlichen (z. B. Therapieverweigerung, aggressives Verhalten) eine Platzierung erschweren.
“Um der vorliegenden hohen Gefährdung des Jugendlichen entgegenzutreten, bedarf es eines engen, klaren und strukturierten Rahmens, ohne Möglichkeiten zu weiteren Entweichungen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung klar erfüllt sind. Da es im Rahmen der bisherigen ambulanten Massnahmen nicht gelang, A.________ vor den oben aufgeführten Gefährdungen zu bewahren, ist vorliegend nicht ersichtlich, mit welchen pädagogischen oder therapeutischen Mitteln im Rahmen einer (vorsorglichen) ambulanten Schutzmassnahme bzw. einer offenen Unterbringung die nötige Unterstützung, Kontrolle und Struktur gegeben werden könnte, um A.________ in seiner Entwicklung altersgerecht unterstützen und auch schützen zu können. Aufgrund der hohen Gefahr insbesondere weiteren Selbstgefährdungen durch Entweichungen und weil aktuell gerade kein Platz in einer für A.________ geeigneten geschlossenen Institution zur Verfügung steht, muss die Unterbringung vorerst auf der Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun erfolgen. Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung (BGE 6B_85/2014, E. 4, BSK JStG-Hug/SchläfliNalär, Art. 15 JStG RN 12a f.) ist eine vorübergehende Platzierung im Gefängnis im Rahmen der vorsorglichen Schutzmassnahme möglich, wenn auf einen freien Platz in einer geeigneten Institution gewartete werden muss und/oder eine Begutachtung läuft. Sobald eine für A.________ geeignete Institution gefunden werden konnte, die den Bedürfnissen des Jugendlichen entspricht und ihn dabei unterstützen kann, die nötigen sozialen Fähigkeiten für sein künftiges Leben zu erwerben, wird A.________ versetzt werden. Die Abklärungen der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft bzgl. eine geeignete Institution laufen derzeit auf Hochtouren. Nebst der Krisenintervention wird die vorsorgliche Unterbringung, sobald diese in einer Institution vollzogen werden kann, insbesondere die folgenden Ziele verfolgen: - Beruhigung und Stabilisierung der krisenhaften Lebenssituation - Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen - Erlernen des Einhaltens und Respektierens von Regeln und Strukturen - Erlernen von altersentsprechenden sozialen Fähigkeiten - Erlernen eines konstruktiven und gewaltfreien Umgangs mit Konflikten - Gesicherte Wohnsituation psychologische Begutachtung inkl.”
“A., 2019, Art. 15 JStG N. 12). Als vorübergehende Notlösung kann ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener in einer Krisensituation provisorisch in einem Jugendgefängnis untergebracht werden, bis ein besser geeigneter Platz in einer anderen Einrichtung frei wird (BGr, 17. April 2020, 6B_326/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine vorübergehende Versetzung in eine geschlossene Einrichtung im Rahmen des laufenden Massnahmenvollzugs ist nur zulässig, wenn dies für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störungen des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Art. 15 JStG N. 12).”
“3; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (Urteile 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/ 2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 57). Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen; BGE 148 I 116 E. 2.4; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für Jugendliche, denen gegenüber eine BGE 148 IV 419 S. 429 (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung i.S.v. (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG verfügt wurde (vgl. Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff.; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4 betreffend kurzfristige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in "Krisensituationen"; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 8a ff. zu Art. 15 JStG). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil 6B_1293/ 2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (vgl. etwa Urteile 6B_294/2020 vom 24.”