SR 311.0 ↩
Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224;BBl 2022 2991). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224;BBl 2022 2991). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055;BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224;BBl 2022 2991). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
21 commentaries
Die Möglichkeit, Schutzmassnahmen aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass die Behörden diese vorschnell aufgeben. Da der Massnahmenvollzug mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden ist, ist es nach ständiger Rechtsprechung und Kommentierung Aufgabe der Vollzugsbehörden, mit Beharrlichkeit und Geduld zu arbeiten, getroffene Lösungen kritisch zu prüfen und — innerhalb der durch das JStG eröffneten Möglichkeiten — gegebenenfalls kreative oder unkonventionelle Wege zu beschreiten, um eine drohende kriminelle Entwicklung des Jugendlichen zu unterbrechen.
“Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E.”
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG; vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 122). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden (R IEDO, a.a.O., S. 124). Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Alle Massnahmen enden spätestens mit Vollendung des”
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG; vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 122). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden (RIEDO, a.a.O., S. 124). Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Alle Massnahmen enden spätestens mit Vollendung des”
“Altersjahres enden. Art. 19 Abs. 1 JStG sehe die Möglichkeit vor, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben würden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei.”
Die Aufhebung einer nach Art. 19 JStG angeordneten Massnahme ist nicht schon bei vorläufigen Verschlechterungen des Verlaufs ohne weitere Abklärungen anzuordnen. In der Praxis sind gegebenenfalls neue fachliche Abklärungen bzw. ein aktuelles Gutachten erforderlich; in dem entschiedenen Fall erachtete das Gericht die Voraussetzungen für eine Aufhebung bis zum Vorliegen eines solchen Gutachtens als nicht erfüllt.
“Aufgrund der eher kurzen Zeitspanne, während der sich der Massnahmeverlauf verschlechtert habe, erscheine es fraglich, ob bereits von Massnahmeunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, mit seinem Verhalten den Abbruch der Massnahme zu erzwingen, was jedoch keinen Rechtsschutz verdiene. Bezüglich der Massnahmefähigkeit seien jedenfalls weitere Abklärungen erforderlich, weshalb ein Gutachten eingeholt worden sei. Schliesslich dränge sich auch bezüglich der Massnahmewilligkeit eine neue fachliche Begutachtung auf, zumal das Gutachten von Dr. med. B.________ bereits rund drei Jahre alt sei und die Risikoeinschätzung im Massnahmeschlussbericht einer vertieften Prüfung bedürfe. Insgesamt sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Unterbringung ihren Zweck bisher nicht erreicht habe und auch ihren erzieherischen bzw. therapeutischen Zweck noch nicht habe entfalten können. Dies habe zumindest bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens zu gelten. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 19 JStG seien somit nicht gegeben. Die Vorinstanz weist die Beschwerde mit dieser Begründung ab. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung erwägt sie, aufgrund der vorstehenden Erwägungen müsse die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Entsprechend sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung nicht zu gewähren.”
“Aufgrund der eher kurzen Zeitspanne, während der sich der Massnahmeverlauf verschlechtert habe, erscheine es fraglich, ob bereits von Massnahmeunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, mit seinem Verhalten den Abbruch der Massnahme zu erzwingen, was jedoch keinen Rechtsschutz verdiene. Bezüglich der Massnahmefähigkeit seien jedenfalls weitere Abklärungen erforderlich, weshalb ein Gutachten eingeholt worden sei. Schliesslich dränge sich auch bezüglich der Massnahmewilligkeit eine neue fachliche Begutachtung auf, zumal das Gutachten von Dr. med. B.________ bereits rund drei Jahre alt sei und die Risikoeinschätzung im Massnahmeschlussbericht einer vertieften Prüfung bedürfe. Insgesamt sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Unterbringung ihren Zweck bisher nicht erreicht habe und auch ihren erzieherischen bzw. therapeutischen Zweck noch nicht habe entfalten können. Dies habe zumindest bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens zu gelten. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 19 JStG seien somit nicht gegeben. Die Vorinstanz weist die Beschwerde mit dieser Begründung ab. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung erwägt sie, aufgrund der vorstehenden Erwägungen müsse die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Entsprechend sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung nicht zu gewähren.”
Schutzmassnahmen können über die Volljährigkeit hinaus angeordnet und vollzogen werden, auch ohne Einverständnis der betroffenen Person. Die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft sowie die Anwendbarkeit des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts bleiben während des Vollzugs bestehen. Die zuständigen Behörden können die Massnahmen bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze abändern.
“Altersjahr (Art. 19 Abs. 2 JStG). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer im 2022 21 Jahre alt wird. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden (BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteil 6B_611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.4). Zu beachten sind die Vollzugsgrundsätze des Art. 74 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. e JStG).”
“Er machte geltend, bei der Jugendanwaltschaft sei kein Strafverfahren mehr gegen ihn pendent, im Strafverfahren im Kanton X seien ausschliesslich Taten zu beurteilen, die er als Erwachsener begangen habe, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO seien erfüllt und der vorzeitige Strafantritt sei bewilligt worden. Es gebe keine genügenden Anknüpfungspunkte mehr, welche die weitere Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigen würden. b) Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2019 volljährig. Gegen ihn ist im Kanton X ein erwachsenenrechtliches Strafverfahren hängig. Die dort zuständige Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug und verfügte die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. c) aa) Gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG enden alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Mit dieser Altersgrenze, die deutlich über dem Mündigkeitsalter liegt, bleibt der jugendlichen Person mehr Zeit, sich während der Schutzmassnahme die für ein geordnetes, selbstbestimmtes Leben erforderlichen Grundlagen anzueignen (zum Beispiel Abschluss einer Berufsausbildung). bb) Mit Art. 19 Abs. 2 JStG machte der Gesetzgeber klar, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen bei gegebenen jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen auch im Erwachsenenalter angeordnet werden können. Die Bestimmung ist im Übrigen mit der EMRK vereinbar, denn die Fortsetzung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen (wie auch die Anordnung derselben) nach Erreichen der Mündigkeit – auch gegen den Willen des Betroffenen – ist von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt, da es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt. cc) Zuständig für den Vollzug der Strafen und Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft am gewöhnlichen Aufenthalt der jugendlichen Person. Dass eine jugendliche Person während des Vollzugs der Schutzmassnahme volljährig wird und somit unter Umständen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens volljährig ist, ändert an der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafprozessrechts sowie der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft nichts. Demnach können die zuständigen Behörden die Massnahme bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze auch ändern.”
Sind die Voraussetzungen der Schutzmassnahme weiterhin gegeben, ist sie anzuwenden und trotz anfänglicher Verweigerung fortzuführen. Dabei ist die Durchführung mit der gebotenen Beharrlichkeit und Geduld vorzunehmen, insoweit dies der Unterbrechung einer drohenden kriminellen Entwicklung des Jugendlichen dient.
“Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die in der Vergangenheit oftmals an den Tag gelegte Verweigerungshaltung die angeordnete Unterbringung derzeit nicht in Frage zu stellen vermag (Beschluss S. 16). Die Voraussetzungen der Unterbringung sind weiterhin gegeben, dass nämlich die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Unterbringung liegt im Interesse des Beschwerdeführers. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Massnahme anzuwenden und mit Beharrlichkeit und Geduld durchzuführen, um den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 JStG sowie N. 4 zu Art. 19 JStG). Nicht zielführend und damit unbehelflich ist es vorzubringen, dass der Beschwerdeführer lieber die im anhängigen Strafverfahren (oben Sachverhalt A”
Die Vollzugsbehörde führt die jährlich vorgesehene Überprüfung durch; sie kann diese Prüfung jedoch auch häufiger vornehmen. Insbesondere kann eine häufigere Überprüfung auf Gesuch des Minderjährigen erfolgen (vgl. Art. 18 Abs. 2 DPMin i.V.m. Art. 53 Abs. 2 LVPPMin).
“1 DPMin, si l’éducation ou le traitement exigés par l’état du mineur ne peuvent être assurées autrement, l’autorité de jugement ordonne son placement. Si la protection personnelle ou le traitement du trouble psychique du mineur l’exigent impérativement, ou si l’état du mineur représente une grave menace pour des tiers et que cette mesure est nécessaire pour les protéger, l’autorité de jugement peut ordonner un placement en milieu fermé (art. 15 al. 2 let. a et b DPMin). Avant d’ordonner le placement en établissement fermé, l’autorité de jugement requiert une expertise médicale (art. 15 al. 3 DPMin). La désignation du lieu concret d’exécution ressortit de la compétence de l’autorité d’exécution (art. 17 al. 1 DPMin), qui est dans le canton de Vaud le juge des mineurs (cf. art. 39 al. 1 LVPPMin ; Geiger/Redondo/Tirelli (éd.), Petit commentaire, Droit pénal des mineurs, 2019, n. 3 ad art. 17 DPMin). Pendant l’exécution de cette mesure, le mineur doit recevoir une instruction et une formation adéquates (art. 17 al. 3 DPMin). Selon l’art. 19 al. 1 DPMin, l’autorité d’exécution examine chaque année si et quand la mesure peut être levée ; elle la lève si son objectif est atteint ou s’il est établi qu’elle n’a plus d’effet éducatif ou thérapeutique. L’autorité d’exécution peut également devoir examiner cette problématique plus régulièrement, notamment sur requête du mineur tendant à la modification de la mesure, conformément aux art. 18 al. 2 DPMin et 53 al. 2 LVPPmin. La procédure de la levée d’une mesure de protection en cas d’échec des buts de celle-ci constitue une ultima ratio ; elle ne peut avoir lieu que lorsqu’un changement de mesure en vertu de l’art. 18 al. 1 DPMin n’est plus une alternative envisageable et que des démarches de modification de la mesure seraient vaines ; tel est le cas lorsque le condamné se montre systématiquement oppositionnel et récalcitrant, ou se soustrait de manière catégorique et répétée à toute aide thérapeutique et/ou éducative dans le cadre de l’exécution de la mesure ; dans de tels cas, le maintien de la mesure de protection ne fait plus sens et celle-ci doit dès lors être supprimée (Quéloz, Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2e éd.”
Eine nach Art. 15 JStG angeordnete Unterbringung kann auch über die Mündigkeit hinaus fortgeführt und vollzogen werden; für deren Anordnung bzw. Vollzug ist das Einverständnis des nun Mündigen nicht erforderlich.
“Altersjahr (Art. 19 Abs. 2 JStG). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer im 2022 21 Jahre alt wird. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden (BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteil 6B_611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.4). Zu beachten sind die Vollzugsgrundsätze des Art. 74 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. e JStG).”
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).”
Die Vollzugsbehörde hat die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Prüfung vorzunehmen; die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Die Möglichkeit der Aufhebung darf nicht zu einer vorschnellen Beendigung des Vollzugs führen; die Vollzugsbehörde hat mit Beharrlichkeit und Geduld zu arbeiten und getroffene oder ins Auge gefasste Lösungen kritisch zu hinterfragen.
“Nach Art. 19 Abs. 1 JStG prüft die Vollzugsbehörde jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Alle Massnahmen enden mit Vollendung des”
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG; vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 122). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden (RIEDO, a.a.O., S. 124). Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Alle Massnahmen enden spätestens mit Vollendung des”
Zur Aufhebung der Massnahme nach Art. 19 Abs. 1 JStG ist eine klare und definitive Wirkungslosigkeit erforderlich. Eine vorschnelle Feststellung ist zu vermeiden; gewöhnliche Probleme im Massnahmenvollzug oder kurzfristige Verweigerungshaltungen genügen hierfür nicht.
“Diese zeitliche Offenheit bedeutet für die jugendliche Person – insbesondere im Vergleich zu den zeitlich begrenzten Strafen – eine erhebliche Belastung. Das schafft teilweise unerwünschte Anreize: Wenn es dem Untergebrachten gelingt, die Massnahme durch eine gezielte Verweigerungshaltung als zwecklos erscheinen zu lassen, "darf" er in den Strafvollzug – mit den genannten Vorteilen. Die Jugendanwaltschaft bringt es wie folgt auf den Punkt: Die Schutzmassnahme habe gerade zum Ziel, mit den betroffenen Personen zu arbeiten; dass sie sich mit ihrer Persönlichkeit auseinandersetzen sollen, ihre Entwicklungsdefizite und fehlende Kompetenzen erkennen und daran arbeiten sollen. Dies sei wesentlich anstrengender als in einer Zelle eine Zeit abzusitzen. Daher wollten die jugendlichen Personen oftmals lieber ihre Strafe absitzen, als eine Schutzmassnahme zu durchlaufen. Es sei aber ein gesellschaftliches Interesse (und liegt letztendlich auch im Interesse der betroffenen jugendlichen Personen), den jungen Menschen diese Entwicklung zu ermöglichen, anstatt sie einfach wegzusperren. Die Wirkungslosigkeit einer Massnahme nach Art. 19 Abs. 1 JStG ist daher nicht vorschnell festzustellen. Eine klare und definitive Wirkungslosigkeit ist aber gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 JStG entscheidend, um die Massnahme aufzuheben. Probleme im Massnahmenvollzug genügen nicht, sondern sind normal. Zu berücksichtigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer konkreten, aktuellen Massnahme, welche aufgehoben werden soll, ist daher insbesondere auch deren Dauer. Denn jede neue Massnahme ist auch eine neue Chance. b) aa) Ausgangslage der Beurteilung der Massnahme bildet das Verfahren um Abänderung der Schutzmassnahme, das mit bezirksgerichtlichem Entscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid nicht nur nicht angefochten, sondern er hat sich mit der beantragten Schutzmassnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch noch in der späteren Konsultation mit den psychiatrischen Diensten eines Spitals äusserte er sich dahingehend, dass er in der Massnahmeneinrichtung bleiben wolle, da er seine Optionen dort deutlich positiver als in der regulären Haft sehe.”
“Diese zeitliche Offenheit bedeutet für die jugendliche Person – insbesondere im Vergleich zu den zeitlich begrenzten Strafen – eine erhebliche Belastung. Das schafft teilweise unerwünschte Anreize: Wenn es dem Untergebrachten gelingt, die Massnahme durch eine gezielte Verweigerungshaltung als zwecklos erscheinen zu lassen, "darf" er in den Strafvollzug – mit den genannten Vorteilen. Die Jugendanwaltschaft bringt es wie folgt auf den Punkt: Die Schutzmassnahme habe gerade zum Ziel, mit den betroffenen Personen zu arbeiten; dass sie sich mit ihrer Persönlichkeit auseinandersetzen sollen, ihre Entwicklungsdefizite und fehlende Kompetenzen erkennen und daran arbeiten sollen. Dies sei wesentlich anstrengender als in einer Zelle eine Zeit abzusitzen. Daher wollten die jugendlichen Personen oftmals lieber ihre Strafe absitzen, als eine Schutzmassnahme zu durchlaufen. Es sei aber ein gesellschaftliches Interesse (und liegt letztendlich auch im Interesse der betroffenen jugendlichen Personen), den jungen Menschen diese Entwicklung zu ermöglichen, anstatt sie einfach wegzusperren. Die Wirkungslosigkeit einer Massnahme nach Art. 19 Abs. 1 JStG ist daher nicht vorschnell festzustellen. Eine klare und definitive Wirkungslosigkeit ist aber gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 JStG entscheidend, um die Massnahme aufzuheben. Probleme im Massnahmenvollzug genügen nicht, sondern sind normal. Zu berücksichtigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer konkreten, aktuellen Massnahme, welche aufgehoben werden soll, ist daher insbesondere auch deren Dauer. Denn jede neue Massnahme ist auch eine neue Chance. b) aa) Ausgangslage der Beurteilung der Massnahme bildet das Verfahren um Abänderung der Schutzmassnahme, das mit bezirksgerichtlichem Entscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid nicht nur nicht angefochten, sondern er hat sich mit der beantragten Schutzmassnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch noch in der späteren Konsultation mit den psychiatrischen Diensten eines Spitals äusserte er sich dahingehend, dass er in der Massnahmeneinrichtung bleiben wolle, da er seine Optionen dort deutlich positiver als in der regulären Haft sehe.”
Die jährliche Überprüfung nach Art. 19 JStG wurde vorgenommen und von der zuständigen Aufsichtsinstanz bzw. der Jugendanwaltschaft als eingehalten beurteilt. Art. 19 JStG sieht vor, dass Schutzmassnahmen aufgehoben werden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalten.
“Vorliegend habe die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 270 Tagen nicht länger gedauert als die tatsächlich ausgefällte Strafe von 720 Tagen, womit keine Überhaft vorliege. Die Dauer des Massnahmenvollzugs könne nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Die Dauer der mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG sei nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten gewesen sei bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschienen sei (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug habe vorliegend länger gedauert als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug. Die Jugendanwaltschaft habe bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz seien schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Anordnung ziele nicht auf einen Schuldausgleich, vielmehr würden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt. Dagegen werde als Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet werde. Damit lasse sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr habe die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme entsprochen, sei rechtmässig gewesen und führe nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Ansicht liege keine echte Gesetzeslücke vor. Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB sei die vom Beschwerdeführer zitierte Lehrmeinung nicht einschlägig. Der Massnahmenvollzug sei bis zu dessen Aufhebung rechtmässig und angezeigt gewesen.”
“Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten habe. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (Riedo, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers.”
Die Möglichkeit der Aufhebung darf nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Die Vollzugsbehörde soll mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, getroffene Lösungen regelmässig prüfen und die Massnahme bei Bedarf anpassen. Sämtliche Schutzmassnahmen sind im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu wahren.
“Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E.”
Die Aufhebung der Schutzmassnahme kommt als ultima ratio in Betracht, insbesondere wenn der Betroffene sich fortgesetzt oppositionell verhält oder sich wiederholt und kategorisch therapeutischer bzw. erzieherischer Hilfe entzieht, sodass eine Änderung der Massnahme nicht mehr Aussicht auf Erfolg hätte. Eine solche Aufhebung kann auf der Grundlage einer aktualisierten Expertise erfolgen. Entscheide der Vollzugsbehörde über Änderung oder Aufhebung bleiben anfechtbar.
“1 DPMin, l’autorité d’exécution examine chaque année si et quand la mesure peut être levée ; elle la lève si son objectif est atteint ou s’il est établi qu’elle n’a plus d’effet éducatif ou thérapeutique. L’autorité d’exécution peut également devoir examiner cette problématique plus régulièrement, notamment sur requête du mineur tendant à la modification de la mesure, conformément aux art. 18 al. 2 DPMin et 53 al. 2 LVPPmin. La procédure de la levée d’une mesure de protection en cas d’échec des buts de celle-ci constitue une ultima ratio ; elle ne peut avoir lieu que lorsqu’un changement de mesure en vertu de l’art. 18 al. 1 DPMin n’est plus une alternative envisageable et que des démarches de modification de la mesure seraient vaines ; tel est le cas lorsque le condamné se montre systématiquement oppositionnel et récalcitrant, ou se soustrait de manière catégorique et répétée à toute aide thérapeutique et/ou éducative dans le cadre de l’exécution de la mesure ; dans de tels cas, le maintien de la mesure de protection ne fait plus sens et celle-ci doit dès lors être supprimée (Quéloz, Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2e éd. 2023, no 197 ad art. 19 DPMin, p. 183 ; Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 16 ad art. art. 19 DPMin). Il le fera au besoin sur la base d’une expertise actualisée (TF 6B_1438/2019 du 25 mai 2020 consid. 3.4 ; Quéloz, op. et loc. cit.). Une mesure ne doit toutefois pas être considérée trop rapidement comme inefficace, car chaque exécution de mesure est dans la pratique liée à des obstacles, des résistances et des difficultés, et dépend aussi de la persistance avec laquelle elle est mise en œuvre (Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 18 ad art. 19 DPMin et les références citées). Toute décision de modification ou de fin de la mesure rendue par l’autorité d’exécution peut faire l’objet d’un recours (art. 43 PPMin). Toutes les mesures – donc y compris celle de placement fermé – prennent fin lorsque l’intéressé a atteint l’âge de 25 ans (art. 19 al. 2 DPMin). 2.2.3 En vertu de l’art. 32 al. 1 DPMin, le placement prime une privation de liberté exécutoire prononcée conjointement ainsi qu’une privation de liberté qui doit être exécutée en raison d’une révocation ou d’une réintégration.”
Die Vorinstanz durfte das Gesuch nicht allein mit dem Hinweis auf das fehlende Gutachten abweisen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Überprüfung des Freiheitsentzugs grundsätzlich jederzeit verlangt werden; daher rechtfertigt das Fehlen eines Gutachtens allein die Versagung unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsvertretung nicht.
“Mai 2017 stammt und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids bereits rund drei Jahre zurücklag. Dies stellt im Leben des am 7. Juli 2001 geborenen, jugendlichen Beschwerdeführers eine relativ lange Zeitdauer dar, während dieser sich durchaus Veränderungen mit Blick auf den Therapieverlauf und die persönliche Entwicklung ergeben können. Der Verlauf der angeordneten Massnahme war denn auch keineswegs geradlinig. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien nicht ernsthaft gewesen. Dem Beschwerdeführer darf darüber hinaus auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Eingang des Gutachtens nicht abgewartet hat, ehe er ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme und Entlassung gestellt hat, kann die Überprüfung des Freiheitsentzugs doch grundsätzlich jederzeit gefordert werden (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 62d StGB; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 19 JStG). Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer als verletzt angerufenen Bestimmungen.”
Wiederholte Entlassungen oder Entweichungen, eine schwankende Motivation des Betroffenen sowie nur kurzzeitige Verbesserungen oder Vollzugsunterbrüche können die jährliche Prüfung nach Art. 19 Abs. 1 JStG erschweren und sprechen gegen eine Aufhebung der Massnahme, solange keine nachhaltige erzieherische oder therapeutische Wirkung nachweisbar ist. Eine vorübergehend ablehnende Haltung kann nach den Umständen ebenfalls nicht als gefestigt gelten und ist für sich genommen kein zwingender Grund für eine Aufhebung.
“Zudem wurde die Massnahme mehrfach durch Entlassung und Entweichung des Beschwerdeführers unterbrochen. Es genügt unter diesen Umständen nicht, wenn eine Unterbringung nach einem halben oder dreiviertel Jahr noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hat. cc) Aufgrund der aktenmässig belegten, schwankenden Motivation des Beschwerdeführers ist es zudem naheliegend, dass seine derzeit ablehnende Haltung nicht gefestigt ist, sondern sich bei einer Rückführung in die Massnahmeneinrichtung wieder ändern kann. Derzeit scheint es dem Beschwerdeführer hauptsächlich darum zu gehen, die unbefristete Schutzmassnahme gegen einen kurzen Freiheitsentzug eintauschen zu wollen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 JStG für die Aufhebung der Schutzmassnahme sind damit nicht erfüllt. c) Soweit der Beschwerdeführer sich sodann zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schutzmassnahme äussert, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen sind mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts geklärt. Im Übrigen ist gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG eine jährliche Prüfung, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann, durch die Vollzugsbehörde vorgesehen. d) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der erst kurz vorher mit bezirksgerichtlichem Entscheid angeordneten Schutzmassnahme der offenen Unterbringung (gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft in der Massnahmeneinrichtung) nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. a) Allerdings stellt sich die Frage, ob das im Kanton X hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag. Zu unterscheiden ist dabei zwischen zwei Verfahrensstadien: Zum einen stellt sich die Frage, wie das jeweils zuständige Sachgericht (im jugendstrafrechtlichen beziehungsweise im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren) das jeweils andere Verfahren zu berücksichtigen hat. Das ist die Situation, bevor zwei rechtskräftige Sanktionen vorliegen. Die zweite Situation betrifft die Stufe danach: Liegen eine jugendstrafrechtlich und eine erwachsenenstrafrechtlich rechtskräftig angeordnete Sanktion vor, ist es eine Frage des Vollzugs und damit der Vollzugsbehörden, welche Sanktion zuerst vollzogen wird.”
Ein längerer zeitlicher Abstand zum bisherigen Therapiebericht und ein wechselhafter Therapieverlauf können das Aufhebungsbegehren eines Jugendlichen als ernsthaft erscheinen lassen. Die Überprüfung eines Freiheitsentzugs kann grundsätzlich jederzeit verlangt werden; der Jugendliche muss das Eintreffen eines Gutachtens nicht abwarten, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen darf.
“Mai 2017 stammt und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids bereits rund drei Jahre zurücklag. Dies stellt im Leben des am 7. Juli 2001 geborenen, jugendlichen Beschwerdeführers eine relativ lange Zeitdauer dar, während dieser sich durchaus Veränderungen mit Blick auf den Therapieverlauf und die persönliche Entwicklung ergeben können. Der Verlauf der angeordneten Massnahme war denn auch keineswegs geradlinig. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien nicht ernsthaft gewesen. Dem Beschwerdeführer darf darüber hinaus auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Eingang des Gutachtens nicht abgewartet hat, ehe er ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme und Entlassung gestellt hat, kann die Überprüfung des Freiheitsentzugs doch grundsätzlich jederzeit gefordert werden (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 62d StGB; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 19 JStG). Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer als verletzt angerufenen Bestimmungen.”
Der Vollzug einer Schutzmassnahme kann über die gleichzeitig angeordnete Freiheitsentziehung hinaus andauern, soweit die Massnahme weiterhin sachlich geboten bzw. nicht als aussichts‑ und zwecklos zu erachten ist. Alle Massnahmen enden spätestens mit der Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG).
“Die Dauer des Massnahmenvollzugs kann dagegen – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 ordnete dieses die Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG an. Deren Dauer war nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschien (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug dauerte vorliegend länger als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten.”
“1 DPMin n’est plus une alternative envisageable et que des démarches de modification de la mesure seraient vaines ; tel est le cas lorsque le condamné se montre systématiquement oppositionnel et récalcitrant, ou se soustrait de manière catégorique et répétée à toute aide thérapeutique et/ou éducative dans le cadre de l’exécution de la mesure ; dans de tels cas, le maintien de la mesure de protection ne fait plus sens et celle-ci doit dès lors être supprimée (Quéloz, Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2e éd. 2023, no 197 ad art. 19 DPMin, p. 183 ; Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 16 ad art. art. 19 DPMin). Il le fera au besoin sur la base d’une expertise actualisée (TF 6B_1438/2019 du 25 mai 2020 consid. 3.4 ; Quéloz, op. et loc. cit.). Une mesure ne doit toutefois pas être considérée trop rapidement comme inefficace, car chaque exécution de mesure est dans la pratique liée à des obstacles, des résistances et des difficultés, et dépend aussi de la persistance avec laquelle elle est mise en œuvre (Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 18 ad art. 19 DPMin et les références citées). Toute décision de modification ou de fin de la mesure rendue par l’autorité d’exécution peut faire l’objet d’un recours (art. 43 PPMin). Toutes les mesures – donc y compris celle de placement fermé – prennent fin lorsque l’intéressé a atteint l’âge de 25 ans (art. 19 al. 2 DPMin). 2.2.3 En vertu de l’art. 32 al. 1 DPMin, le placement prime une privation de liberté exécutoire prononcée conjointement ainsi qu’une privation de liberté qui doit être exécutée en raison d’une révocation ou d’une réintégration. La raison de cette systématique est à mettre en relation avec les principes fondamentaux de protection et d’éducation découlant de l’art. 2 DPMin (Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 5 ad art. 32 DPMin et la référence citée). 2.3 En l’espèce, le recourant a fait l’objet d’un placement provisionnel dans le cadre de l’instruction de l’enquête PM21.005015 dès le 5 septembre 2022. Par jugement du 11 juillet 2023, le Tribunal des mineurs l’a condamné dans cette procédure et a ordonné son placement en établissement fermé, tout en lui infligeant une privation de liberté. Conformément à l’art. 32 al. 1 DPMin, et à la primauté de la mesure de protection sur la peine, le recourant a été placé – ou plutôt a poursuivi son placement – au Centre éducatif fermé de [.”
Die in Art. 19 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, ist grundsätzlich zu begrüssen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass Massnahmen vorschnell beendet werden. Die Vollzugsbehörden sollen mit Beharrlichkeit und Geduld arbeiten und – innerhalb der Möglichkeiten des Jugendstrafrechts – auch kreative oder unkonventionelle Interventionswege in Betracht ziehen, um eine kriminelle Entwicklung zu durchbrechen.
“Die Vollzugsbehörde prüft gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt die Massnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätzlich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Gemäss Akten erging am 29. August 2017 ein erster Nachentscheid, in welchem der Beschwerdeführer vom Internat D.________ in die Jugendstätte E.________ versetzt wurde. Den Ausführungen im Nachentscheid kann – neben dem schwierigen und konfliktbeladenen Vollzug – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus auch eine gewinnende Seite gezeigt habe.”
“Altersjahres enden. Art. 19 Abs. 1 JStG sehe die Möglichkeit vor, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben würden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei.”
Bei kurz dauernder Unterbringung oder bei mehrfacher Unterbrechung (z. B. Entlassung, Entweichung) lässt sich nach der zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres feststellen, dass die Massnahme keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Unter diesen Umständen genügt es nicht, dass nach etwa einem halben bis dreiviertel Jahr noch keine nachhaltige Wirkung erkennbar ist. Ferner kann schwankende Motivation dazu führen, dass eine gegenwärtig ablehnende Haltung nicht als gefestigt angesehen wird. Art. 19 Abs. 1 JStG sieht in jedem Fall eine jährliche Prüfung durch die Vollzugsbehörde vor.
“Das bedeutet indessen nicht, dass damit bereits feststeht, dass die angeordnete Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalten kann. Die bisherige Dauer der Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung ist, auch unter Berücksichtigung des vorsorglich angeordneten Aufenthalts im Sommer 2020, zu kurz, um definitiv festzustellen, dass sie keine Wirkungen mehr entfalten kann. Zudem wurde die Massnahme mehrfach durch Entlassung und Entweichung des Beschwerdeführers unterbrochen. Es genügt unter diesen Umständen nicht, wenn eine Unterbringung nach einem halben oder dreiviertel Jahr noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hat. cc) Aufgrund der aktenmässig belegten, schwankenden Motivation des Beschwerdeführers ist es zudem naheliegend, dass seine derzeit ablehnende Haltung nicht gefestigt ist, sondern sich bei einer Rückführung in die Massnahmeneinrichtung wieder ändern kann. Derzeit scheint es dem Beschwerdeführer hauptsächlich darum zu gehen, die unbefristete Schutzmassnahme gegen einen kurzen Freiheitsentzug eintauschen zu wollen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 JStG für die Aufhebung der Schutzmassnahme sind damit nicht erfüllt. c) Soweit der Beschwerdeführer sich sodann zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schutzmassnahme äussert, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen sind mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts geklärt. Im Übrigen ist gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG eine jährliche Prüfung, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann, durch die Vollzugsbehörde vorgesehen. d) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der erst kurz vorher mit bezirksgerichtlichem Entscheid angeordneten Schutzmassnahme der offenen Unterbringung (gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft in der Massnahmeneinrichtung) nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. a) Allerdings stellt sich die Frage, ob das im Kanton X hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag. Zu unterscheiden ist dabei zwischen zwei Verfahrensstadien: Zum einen stellt sich die Frage, wie das jeweils zuständige Sachgericht (im jugendstrafrechtlichen beziehungsweise im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren) das jeweils andere Verfahren zu berücksichtigen hat.”
Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen können auch nach Erreichen der Mündigkeit – gegebenenfalls ohne Einverständnis der betroffenen Person – weitergeführt werden. Die Zustimmung ist nach den Quellen nur bei Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und persönlicher Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG verlangt); eine Unterbringung kann auch ohne Einverständnis angeordnet und vollzogen werden. Die Fortsetzung nach Mündigkeit kann mit Art. 5 EMRK vereinbar sein.
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).”
“Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte unter anderem, die offene Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung sowie die ambulante Behandlung seien aufzuheben. Eventuell sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, die Schutzmassnahmen zu beenden. a) Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft. Er machte geltend, bei der Jugendanwaltschaft sei kein Strafverfahren mehr gegen ihn pendent, im Strafverfahren im Kanton X seien ausschliesslich Taten zu beurteilen, die er als Erwachsener begangen habe, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO seien erfüllt und der vorzeitige Strafantritt sei bewilligt worden. Es gebe keine genügenden Anknüpfungspunkte mehr, welche die weitere Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigen würden. b) Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2019 volljährig. Gegen ihn ist im Kanton X ein erwachsenenrechtliches Strafverfahren hängig. Die dort zuständige Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug und verfügte die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. c) aa) Gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG enden alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Mit dieser Altersgrenze, die deutlich über dem Mündigkeitsalter liegt, bleibt der jugendlichen Person mehr Zeit, sich während der Schutzmassnahme die für ein geordnetes, selbstbestimmtes Leben erforderlichen Grundlagen anzueignen (zum Beispiel Abschluss einer Berufsausbildung). bb) Mit Art. 19 Abs. 2 JStG machte der Gesetzgeber klar, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen bei gegebenen jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen auch im Erwachsenenalter angeordnet werden können. Die Bestimmung ist im Übrigen mit der EMRK vereinbar, denn die Fortsetzung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen (wie auch die Anordnung derselben) nach Erreichen der Mündigkeit – auch gegen den Willen des Betroffenen – ist von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt, da es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt. cc) Zuständig für den Vollzug der Strafen und Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft am gewöhnlichen Aufenthalt der jugendlichen Person. Dass eine jugendliche Person während des Vollzugs der Schutzmassnahme volljährig wird und somit unter Umständen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens volljährig ist, ändert an der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafprozessrechts sowie der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft nichts.”
Die Jugendanwaltschaft bleibt auch nach Erreichung der Volljährigkeit für den Vollzug und die Änderung von Schutzmassnahmen zuständig, und sie kann die Massnahmen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ändern.
“Er machte geltend, bei der Jugendanwaltschaft sei kein Strafverfahren mehr gegen ihn pendent, im Strafverfahren im Kanton X seien ausschliesslich Taten zu beurteilen, die er als Erwachsener begangen habe, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO seien erfüllt und der vorzeitige Strafantritt sei bewilligt worden. Es gebe keine genügenden Anknüpfungspunkte mehr, welche die weitere Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigen würden. b) Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2019 volljährig. Gegen ihn ist im Kanton X ein erwachsenenrechtliches Strafverfahren hängig. Die dort zuständige Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug und verfügte die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. c) aa) Gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG enden alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Mit dieser Altersgrenze, die deutlich über dem Mündigkeitsalter liegt, bleibt der jugendlichen Person mehr Zeit, sich während der Schutzmassnahme die für ein geordnetes, selbstbestimmtes Leben erforderlichen Grundlagen anzueignen (zum Beispiel Abschluss einer Berufsausbildung). bb) Mit Art. 19 Abs. 2 JStG machte der Gesetzgeber klar, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen bei gegebenen jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen auch im Erwachsenenalter angeordnet werden können. Die Bestimmung ist im Übrigen mit der EMRK vereinbar, denn die Fortsetzung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen (wie auch die Anordnung derselben) nach Erreichen der Mündigkeit – auch gegen den Willen des Betroffenen – ist von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt, da es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt. cc) Zuständig für den Vollzug der Strafen und Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft am gewöhnlichen Aufenthalt der jugendlichen Person. Dass eine jugendliche Person während des Vollzugs der Schutzmassnahme volljährig wird und somit unter Umständen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens volljährig ist, ändert an der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafprozessrechts sowie der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft nichts. Demnach können die zuständigen Behörden die Massnahme bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze auch ändern.”
Die Massnahme ist vorzeitig aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet (z. B. bei konsequenter Therapieverweigerung).
“Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Art. 19 Abs. 1 JStG nennt mithin zwei alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme: Ihr Zweck wurde erreicht oder sie entfaltet keine Wirkung mehr. Der Zweck einer Massnahme ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 2 und 3 zu Art. 19 JStG). Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen die Fortsetzung der Massnahme trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit unmöglich oder sinnlos werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 19 JStG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.”
“Die Leitung der Jugendanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe und diese die Dauer des zusätzlich zur stationären Schutzmassnahme angeordneten Freiheitsentzugs überschritten habe, nicht als Überhaft qualifiziert werden könne. Das Massnahmenrecht in Jugendstrafrecht unterscheide sich bewusst von den Massnahmenbestimmungen im Erwachsenenstrafrecht. Grundsätzlich sei daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch eine Strafe anzuordnen. Der Vollzug der Schutzmassnahme gehe jedoch dem Strafvollzug vor. Zudem stelle Art. 19 JStG sicher, dass eine jährliche Überprüfung festhalte, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden könne. Sie werde dann aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht sei oder feststehe, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalte. Die Massnahmen würden gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern spätestens mit Vollendung des”
Art. 19 Abs. 1 JStG sieht als eigenständigen Aufhebungsgrund vor, dass die Massnahme keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. In der Praxis kann dies etwa dann gegeben sein, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich durch ständiges Entweichen beharrlich allen erzieherischen Bemühungen entzieht. In solchen Fällen macht die weitere Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme regelmässig keinen Sinn, es sei denn, die besondere Gefährlichkeit des Jugendlichen spricht dagegen.
“Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Art. 19 Abs. 1 JStG nennt mithin zwei alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme: Ihr Zweck wurde erreicht oder sie entfaltet keine Wirkung mehr. Der Zweck einer Massnahme ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 2 und 3 zu Art. 19 JStG). Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen die Fortsetzung der Massnahme trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit unmöglich oder sinnlos werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 19 JStG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht. In diesem Fall macht es keinen Sinn, Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, es sei denn, die besondere Gefährlichkeit des jugendlichen Straftäters gebietet dies (Hug/Schäfli/Valär, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4.”