3 commentaries
Bei Ersttätern ist der Verweis nach Art. 22 JStG in der Regel ausreichend; ein Freiheitsentzug bleibt die Ausnahme bzw. subsidiäre Massnahme.
“Die Regelstrafen im Jugendstrafrecht sind, nebst den Erziehungs- bzw. Schutzmassnahmen, der Verweis im Sinne von Art. 22 JStG, die Persönli- che Leistung bis zu drei Monaten im Sinne von Art. 23 JStG oder die Busse im Sinne von Art. 24 JStG. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit einer Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr gemäss Art. 25 StGB. Diese Strafart hat der Gesetzgeber eingeführt, weil sich die Jugendkriminalität in den letzten Jahrzehn- ten qualitativ verändert hat und bei gewissen Jugendstraftätern blosse Erzie- hungsmassnahmen oder die Regelstrafen des Jugendstrafrechts dem Verschul- den und ihrer Unbelehrbarkeit nicht mehr gerecht wurden. Gemäss bundesrechtli- cher Botschaft stellt in solchen Fällen die freiheitsentziehende Massnahme die letzte Möglichkeit dar (Botschaft 1998 JStG, 272, BSK StGB- Hug/Schläfli/Valär, N 2 zu Art. 25 JStG). Insbesondere bei Ersttätern bleibt der Freiheitsentzug aber die Ausnahme bzw. subsidiär. Massgebend für die Strafart sind die Schwere des Delikts und hier insbesondere die kriminelle Energie; dies impliziert bereits, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten bei Jugendlichen nur ganz ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.”
“Die Regelstrafen im Jugendstrafrecht sind, nebst den Erziehungs- bzw. Schutzmassnahmen, der Verweis im Sinne von Art. 22 JStG, die Persönli- che Leistung bis zu drei Monaten im Sinne von Art. 23 JStG oder die Busse im Sinne von Art. 24 JStG. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit einer Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr gemäss Art. 25 StGB. Diese Strafart hat der Gesetzgeber eingeführt, weil sich die Jugendkriminalität in den letzten Jahrzehn- ten qualitativ verändert hat und bei gewissen Jugendstraftätern blosse Erzie- hungsmassnahmen oder die Regelstrafen des Jugendstrafrechts dem Verschul- den und ihrer Unbelehrbarkeit nicht mehr gerecht wurden. Gemäss bundesrechtli- cher Botschaft stellt in solchen Fällen die freiheitsentziehende Massnahme die letzte Möglichkeit dar (Botschaft 1998 JStG, 272, BSK StGB- Hug/Schläfli/Valär, N 2 zu Art. 25 JStG). Insbesondere bei Ersttätern bleibt der Freiheitsentzug aber die Ausnahme bzw. subsidiär. Massgebend für die Strafart sind die Schwere des Delikts und hier insbesondere die kriminelle Energie; dies impliziert bereits, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten bei Jugendlichen nur ganz ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.”
Ein Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG wird nicht im Strafregister eingetragen. Wird ein solcher Verweis wegen eines Vergehens ausgesprochen, kann er — sofern dies angemessen erfolgt — vorübergehend ein Einbürgerungshindernis darstellen bzw. dazu führen, dass die betroffene Person nicht als «erfolgreich integriert» gilt.
“Die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. November 2018 rechtskräftig der Einfuhr einer Waffe ohne Berechtigung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig (vgl. vorne E. 4.2). Eine Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a JStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB handelt es sich dabei um ein Vergehen (vgl. auch Vorakten pag. 138). Die Jugendanwaltschaft sprach als Sanktion einen Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG aus. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat und gehört nicht zu den Sanktionen des Jugendstrafrechts, die im Strafregister eingetragen werden (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB). Durch die Verübung dieses Vergehens hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 KBüV gesetzt, womit er grundsätzlich bis September 2021 (drei Jahre ab Begehungszeitpunkt) nicht als erfolgreich integriert zu gelten hat.”
“Das übergeordnete Recht schliesst nicht aus, dass die Begehung eines Vergehens, das nur mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis geahndet wurde, ein vorübergehendes Einbürgerungshindernis darstellen kann. Schliesslich ist die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung auch bei Jugendlichen eine der Grundvoraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit von der Integration in die hiesigen Verhältnisse im Sinn der Bürgerrechtsgesetzgebung ausgegangen werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 4.1; Vortrag KBüG S. 12). Da generell hohe Anforderungen an das Legalverhalten gestellt werden, erscheint ohne weiteres zulässig, wenn strafrechtliche Verfehlungen unterhalb des Schweregrads eines Verbrechens – das heisst Vergehen und unter Umständen sogar Übertretungen – vorübergehend eine Einbürgerung ausschliessen (vgl. vorne E. 2.3 und 5.1). In diesem Sinn sieht die kantonale gesetzliche Regelung mit Art. 14 Abs. 2 KBüG gerade auch die Berücksichtigung eines nicht im Strafregister eingetragenen Verweises nach Art. 22 Abs. 1 JStG aufgrund eines Vergehens vor, solange dies angemessen erfolgt.”
Bei strafbaren Handlungen im Sexualbereich, die eine gewisse Schwere aufweisen (z. B. praktizierter Oralverkehr), erscheint ein blosser Verweis nach Art. 22 JStG im konkreten Fall nicht als gerechtfertigt.
“Als Regelsanktion im Jugendstrafrecht gelten – nebst den parallel anordenbaren Erziehungs- bzw. Schutzmassnahmen – der Verweis im Sinne von Art. 22 JStG, die persönliche Leistung bis zu drei Monaten im Sinne von Art. 23 JStG oder die Busse im Sinne von Art. 24 JStG. Darüber hinaus besteht im Sinne einer "ultima ratio" auch die Möglichkeit einer Freiheitstrafe von bis zu vier Jahren gemäss Art. 25 JStG. Bei jugendlichen Tätern unter 15 Jahren fallen als Sanktio- nen indessen lediglich der Verweis und die persönliche Leistung in Betracht (Art. 24 und 25 JStG e contrario), wobei letzterenfalls die Obergrenze in zeitlicher Hinsicht bei zehn Tagen liegt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 JStG). Massgebend für die Bestimmung der Strafart ist primär die Schwere des Delikts und in diesem Zu- sammenhang insbesondere das Mass der kriminellen Energie, wobei aber auch erzieherische und spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (H UG/SCHLÄFLI/VALÄR, BSK JStG, N 11 vor Art. 21 JStG). Nachdem aber die strafbare Handlung des Beschuldigten im Sexualbereich durchaus eine gewisse Schwere aufweist, da der praktizierte Oralverkehr bereits per se einen bedeuten- den Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers beinhaltet, er- weist sich ein blosser Verweis in casu nicht mehr als gerechtfertigt.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.