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Die Leitung der Jugendanwaltschaft kann nach Art. 18 Abs. 1 JStG eine bereits angeordnete Schutzmassnahme durch eine andere ersetzen bzw. ändern. Nach der zitierten Praxis bestünde diese Änderungsmöglichkeit auch, wenn das Verfahren mittels Strafbefehl beendet worden wäre, sofern das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist.
“3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme sei nur deshalb noch möglich, weil die Jugendanwältin – wie sie in der Verfügung vom 27. Januar 2025 selbst ausführe – aufgrund hoher Arbeitsbelastung und fehlender Ressourcen noch nicht habe abschliessen können, ist daran zu erinnern, dass Schutzmassnahmen im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt sind und ihr Ende sich nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Jugendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Wäre das Strafverfahren demnach bereits, wie beabsichtigt, mit Strafbefehl beendet und eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet worden, hätte mit der Leitung Jugendanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit der Änderung der Massnahme nach Art. 18 Abs. 1 JStG bestanden. 5.4 Aus welchen Gründen die Verteidigung annimmt, dass das Strafverfahren hätte «abgeschrieben» werden sollen, erhellt nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bezüglich der noch zu behandelnden Vorfälle grundsätzlich geständig, auch wenn er seine Tatbeteiligungen relativiert (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. September 2023, S. 2 Z. 39-42, 48-49 und 67-68, S. 4 Z. 156-158; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2023, S. 2 Z. 30-34, S. 3 Z. 66-69, 84-92 und 100-104 sowie S. 4 Z. 122-144; Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft vom 7. Dezember 2023, S. 3 Z. 61-62 und 65-66, S. 4 Z. 85-88, S. 5 Z. 142-145, S. 6 Z. 165-171, S. 11 Z. 314-322 und 332-334). Der dringende Tatverdacht ist damit ohne Weiteres zu bejahen. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet die”
“Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Wäre das Strafverfahren demnach bereits, wie beabsichtigt, mit Strafbefehl beendet und eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet worden, hätte mit der Leitung Jugendanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit der Änderung der Massnahme nach Art. 18 Abs. 1 JStG bestanden.”
Schutzmassnahmen sind periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen sowie auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
“Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG). Die Anordnung von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass der Jugendliche massnahmebedürftig, massnahmefähig und auch massnahmewillig ist (Zimmerli/Holdregger, in: (Jugend)Strafrecht und Prävention – ein Widerspruch?, Sicherheit & Recht 2/2022, S. 71). Zudem soll mit den Schutzmassnahmen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung getragen werden. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (Art. 18 Abs. 1 JStG; BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Die Anordnung der Massnahme hat sodann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) zu genügen (Riesen-Kupper, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 7 zu Art. 10 JStG). Dieser gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folgeentscheidungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2; 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Damit eine Schutzmassnahme im Einzelfall verhältnismässig ist, muss sie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich sein; namentlich muss sie geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern (vgl.”
Können sich die Verhältnisse ändern, kann zur Abklärung der geeigneten Ersatzmassnahme eine Untersuchung oder Beobachtung (ambulant oder institutionell) angeordnet werden. Gutachterliche Feststellungen bzw. deren Änderung können dazu führen, dass die bisherige Schutzmassnahme durch eine zweckmässigere ersetzt wird.
“1 Le recourant fait valoir que la mesure litigieuse ne pouvait être ordonnée pour garantir la mise en œuvre de l’expertise psychiatrique décidée le 23 mars 2023, que sa collaboration à l’expertise aurait d’ailleurs pu être garantie par la mise en œuvre d’une observation ambulatoire, que la durée de la mesure apparaît en outre sans commune mesure avec la peine qui pourrait être prononcée contre lui s’il devait être condamné, que l’autorité intimée a ordonné une mesure qui s’apparente à un placement en milieu fermé sans examiner les conditions de celui-ci selon l’art. 15 DPMin (loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs du 20 juin 2003 ; RS 311.1) et que la durée de la mesure envisagée est exagérée au regard des mesures prévues par l’art. 27 al. 2 et 3 PPMin. 2.2 Selon l’art. 18 al. 1, 1re phrase DPMin, si les circonstances changent, la mesure ordonnée peut être remplacée par une autre mesure. La nouvelle mesure ordonnée peut-être plus douce ou plus sévère que la précédente. La possibilité de changer les mesures de protection régie par l’art. 18 DPMin constitue un des piliers du droit des mesures du droit pénal des mineurs (ATF 141 IV 172 consid. 3.2, JdT 2016 IV 54). L’art. 9 DPMin est applicable dans le cadre de la procédure de changement de mesure (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4e éd., 2019, n. 3 ad art. 9 DPMin). Aux termes de l’art. 9 al. 1 DPMin, l'autorité compétente ordonne une enquête sur la situation personnelle du mineur, notamment sur son environnement familial, éducatif, scolaire et professionnel, si cette enquête est nécessaire pour statuer sur la mesure de protection ou la peine à prononcer. Une observation ambulatoire ou institutionnelle peut être ordonnée à cet effet. L’autorité compétente ordonne une observation lorsqu’un examen prolongé de la personnalité du prévenu est indiqué (Geiger/Redondo/Tirelli, Droit pénal des mineurs, Petit commentaire, Bâle 2019 [Petit commentaire DPMin], n. 20 ad art. 9 DPMin). Cette mesure doit lui permettre de déterminer les besoins éducatifs et/ou thérapeutiques du mineur afin de prononcer la mesure de protection ou la peine adéquate (Petit Commentaire DPMin, n.”
“Dem angefochtenen Beschluss ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen vor allem dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden solle. Dabei solle zum Schutz des Kindeswohls und/oder zum Schutz von Dritten ohne Verzug mit der erforderlichen Intervention reagiert werden können. In Bezug auf die Unterbringung des Beschwerdeführers habe eine zeitliche Dringlichkeit bestanden. Sollte sich an der gutachterlichen Einschätzung des Beschwerdeführers nach der Beantwortung der Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung etwas ändern, könnte die Schutzmassnahme bei veränderten Verhältnissen ohnehin durch eine zweckmässigere ersetzt werden (Art. 18 JStG).”
Ändert sich die gutachterliche Einschätzung, kann dies nach Art. 18 JStG den zeitnahen Ersatz der bestehenden Schutzmassnahme durch eine zweckmässigere Massnahme rechtfertigen.
“Dem angefochtenen Beschluss ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen vor allem dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden solle. Dabei solle zum Schutz des Kindeswohls und/oder zum Schutz von Dritten ohne Verzug mit der erforderlichen Intervention reagiert werden können. In Bezug auf die Unterbringung des Beschwerdeführers habe eine zeitliche Dringlichkeit bestanden. Sollte sich an der gutachterlichen Einschätzung des Beschwerdeführers nach der Beantwortung der Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung etwas ändern, könnte die Schutzmassnahme bei veränderten Verhältnissen ohnehin durch eine zweckmässigere ersetzt werden (Art. 18 JStG).”
Schutzmassnahmen sind periodisch auf ihre Zweckmässigkeit in Bezug auf die Entwicklung des Jugendlichen zu überprüfen. Bei geänderten Verhältnissen können sie nach Art. 18 Abs. 1 JStG durch eine andere Massnahme ersetzt oder entsprechend angepasst werden. Die Möglichkeit der Abänderung bis zur Vollendung des Vollzugs gilt als Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts.
“Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher, eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art. 18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des”
“müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr BGE 148 IV 419 S. 423 erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art. 18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des”
“Die Unterbringung muss notwendig (Art. 15 Abs. 1 JStG) und verhältnismässig sein (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Sie muss für die Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3b zu Art. 15 JStG). Die Massnahme wird auf unbestimmte Zeit angeordnet, kann aber bei geänderten Verhältnissen durch eine andere ersetzt werden (Art. 18 JStG). Diese Änderbarkeit nach der Zweckmässigkeit gilt als Wesensmerkmal des JStG. Jede Massnahme endet mit dem”
Auf Gesuch des Jugendlichen oder seiner gesetzlichen Vertreter kann die Vollzugsbehörde verpflichtet sein, die Massnahme auch ausserhalb des jährlichen Rhythmus zu überprüfen.
“a et b DPMin). Avant d’ordonner le placement en établissement fermé, l’autorité de jugement requiert une expertise médicale (art. 15 al. 3 DPMin). La désignation du lieu concret d’exécution ressortit de la compétence de l’autorité d’exécution (art. 17 al. 1 DPMin), qui est dans le canton de Vaud le juge des mineurs (cf. art. 39 al. 1 LVPPMin ; Geiger/Redondo/Tirelli (éd.), Petit commentaire, Droit pénal des mineurs, 2019, n. 3 ad art. 17 DPMin). Pendant l’exécution de cette mesure, le mineur doit recevoir une instruction et une formation adéquates (art. 17 al. 3 DPMin). Selon l’art. 19 al. 1 DPMin, l’autorité d’exécution examine chaque année si et quand la mesure peut être levée ; elle la lève si son objectif est atteint ou s’il est établi qu’elle n’a plus d’effet éducatif ou thérapeutique. L’autorité d’exécution peut également devoir examiner cette problématique plus régulièrement, notamment sur requête du mineur tendant à la modification de la mesure, conformément aux art. 18 al. 2 DPMin et 53 al. 2 LVPPmin. La procédure de la levée d’une mesure de protection en cas d’échec des buts de celle-ci constitue une ultima ratio ; elle ne peut avoir lieu que lorsqu’un changement de mesure en vertu de l’art. 18 al. 1 DPMin n’est plus une alternative envisageable et que des démarches de modification de la mesure seraient vaines ; tel est le cas lorsque le condamné se montre systématiquement oppositionnel et récalcitrant, ou se soustrait de manière catégorique et répétée à toute aide thérapeutique et/ou éducative dans le cadre de l’exécution de la mesure ; dans de tels cas, le maintien de la mesure de protection ne fait plus sens et celle-ci doit dès lors être supprimée (Quéloz, Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, 2e éd. 2023, no 197 ad art. 19 DPMin, p. 183 ; Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 16 ad art. art. 19 DPMin). Il le fera au besoin sur la base d’une expertise actualisée (TF 6B_1438/2019 du 25 mai 2020 consid. 3.4 ; Quéloz, op. et loc.”
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