Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224;BBl 2022 2991). ↩
18 commentaries
Eine ambulante Behandlung kann scheitern. Eine Anordnung der Unterbringung nach Art. 14 JStG kann gerechtfertigt sein, wenn ambulante Massnahmen nicht wirksam durchführbar sind, häusliche Betreuung nicht möglich ist und ein erhebliches Rückfallrisiko besteht.
“März 2022 und hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, ein Nikotin-Abhängigkeitssyndrom und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (aktuell in geschützter Umgebung abstinent) festgestellt worden sei. Zudem sei eine Akzentuierung von emotional-instabil-impulsiven Persönlichkeitszügen zu beobachten. Überdies werde dem Beschwerdeführer ein deutliches Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte, Hausfriedensbruch, Strassenverkehrsdelikte und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, Nötigungen und Drohungen attestiert. Es sei ein multimodales Massnahmesetting mit Unterbringung in einem hochstrukturierten Rahmen, internen Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine therapeutische (und medikamentöse) Behandlung angezeigt. Diese gutachterlichen Einschätzungen deckten sich mit den weiteren in den Akten liegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Berichten. Die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 vorsorglich angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG habe im Oktober 2021 aufgrund deren schwierigen Verlaufs abgebrochen werden müssen. Auch die mit Verfügung vom 30. September 2021 vorsorglich angeordnete persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG sei gescheitert. Ein weiterer Verzug könne nicht mehr in Kauf genommen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich des Standortgesprächs vom 11. März 2022 bestätigt, diesen zu Hause nicht betreuen zu können. Aufgrund der anhaltenden Konflikte mit der Mutter habe der Beschwerdeführer bereits gegen Ende Oktober 2021 für mehrere Wochen in einer Notschlafstelle untergebracht werden müssen. Somit falle die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zu Hause wohnen könnte, ausser Betracht. Die vorsorgliche Unterbringung erweise sich unter den gegebenen Umständen durchaus als notwendig. Das vom Beschwerdeführer als mildere mögliche Massnahme vorgeschlagene Jugendcoaching samt ambulanter Therapie, kombiniert mit dem Versprechen, er würde eine weitere Lehre nunmehr zielstrebig und unaufhaltsam verfolgen, ohne sich in alten Verhaltensmustern zu verstricken, erscheine verfrüht.”
In der Rechtsprechung wurde der Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG aufgeschoben.
“Abteilung, vom 20. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 des Jugendstrafgesetzes (JStG) verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG aufgeschoben. Mit teilrechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2023 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 57 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. sowie einer Busse in Höhe von CHF 200. verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben, welche in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Verfahren SG.2023.181; zur Teilrechtskraft vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 643 f.).”
Die ambulante Behandlung zählt zu den vom Gesetz aufgeführten Schutzmassnahmen. Ihre Anwendung soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Beharrlichkeit und Geduld sowie — dort geboten — mit kreativen und unkonventionellen Wegen erfolgen, mit dem Ziel, eine drohende kriminelle Entwicklung des Jugendlichen zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen sind unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Eignung, Erforderlichkeit, angemessene Relation von Eingriff und Ziel) anzuordnen.
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.”
“Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.”
Die urteilsende Behörde kann eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG zugleich mit einer geschlossenen Unterbringung anordnen.
“Sachverhalt: A. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen (Jugendgericht) vom 20. März 2018 wurde A.________ wegen Tierquälerei, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchten Raubes, Raubes und Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Das Kreisgericht ordnete eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. a und lit. b JStG sowie gleichzeitig eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG an. Zudem verurteilte es A.________ zu einem Freiheitsentzug von 10 Monaten, der zugunsten der Unterbringung aufgeschoben wurde. A.________ war seither in verschiedenen Institutionen untergebracht. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen beauftragte am 24. Dezember 2019 das Zentrum für Kinder- und Jugendforensik Zürich mit einer psychologischen Begutachtung von A.________, insbesondere betreffend die Frage der Massnahmefähigkeit und -willigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Begehung von schweren Gewaltstraftaten in der Zukunft. Am 13. Februar 2020 beantragte A.________ die sofortige Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung, die Aufhebung der ambulanten Behandlung sowie den Abbruch der am 24. Dezember 2019 angeordneten Begutachtung. Mit Verfügung vom 10. März 2020 wies die Jugendanwaltschaft die Anträge von A.________ auf sofortige Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung, Aufhebung der ambulanten Behandlung sowie Abbruch der Begutachtung ab. Sie auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr.”
In der zitierten Entscheidung wurden ambulante Behandlung, persönliche Betreuung und Unterbringung gleichzeitig angeordnet.
“Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjäh- rung definitiv eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14). 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18). 4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. 5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet. 6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon 3 Monate als durch stationäre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.–. - 3 - 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Zif- fern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbe- wahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr.”
Die ambulante Behandlung verfolgt vorrangig erzieherische, präventive und resozialisierende Zwecke und dient der Verhinderung erneuter Straffälligkeit sowie der Wiedereingliederung. Ihre Erforderlichkeit ist am Alter, dem Entwicklungsstand und den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen auszurichten. Kann die erforderliche Erziehung oder Behandlung nicht anderweitig sichergestellt werden, ist – gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung – eine Unterbringung nach Art. 15 JStG zu prüfen. Die Wirkung und Verhältnismässigkeit der Massnahme sind periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
“Les sanctions du droit pénal des mineurs doivent en premier lieu avoir un effet éducatif en ce sens qu’elles constituent un moyen pour détourner le mineur délinquant de nouvelles infractions et encourager son intégration sociale. L’âge et le degré de développement du mineur doivent toujours peser en sa faveur (art. 1 al. 3 DPMin). La protection des mineurs est faite à des fins d’assistance. En effet, dans la mesure où la délinquance du mineur est souvent le résultat d’un mauvais environnement social ou d’un mauvais comportement éducatif des parents, les mineurs doivent être protégés de tels facteurs par le biais de mesures de protection ciblées. Ils doivent à l’avenir être en mesure de vivre sans commettre d’infractions (cf. ATF 141 IV 172 c. 3.1, JdT 2016 IV 55 ; ATF 137 IV 7 c. 1.3, JdT 2011 IV 353 et des références). En plus des peines (art. 22-25 DPMin), le droit pénal des mineurs dispose également de mesures de protection telles que la surveillance (art. 12 DPMin), l’assistance personnelle (art. 13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) ainsi que le placement en milieu ouvert et fermé (art. 15 DPMin). Les peines et les mesures peuvent, respectivement doivent, être combinées ; en général, c’est la mesure qui est appliquée dans un premier temps avant que la peine ne soit, le cas échéant, exécutée (cf. ATF 141 IV 172 cons. 3.1 et les réf., JdT 2016 IV 55 ; arrêt du TF du 17.04.2020 [6B_326/2020 / [6B_327/2020] cons. 3.3.1). Les mesures de protection des articles 12 ss DPMin doivent prendre en compte les besoins du jeune délinquant en matière d’éducation et de protection. Par conséquent, les effets des mesures sur la personnalité et le développement du mineur, c’est-à-dire leur proportionnalité, doivent être examinés périodiquement et être adaptés si nécessaire. c) La jurisprudence (arrêt du TF du 06.09.2016 [6B_173/2015] cons. 2.3) rappelle que conformément à l'article 15 al. 1 DPMin, si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent être assurés autrement, l'autorité de jugement ordonne son placement.”
“22-25 JStG) vorgehen. Benötigen daher Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung, sind gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG (i.V.m. Art. 12-20 JStG) die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen anzuordnen. Dadurch soll eine erneute Straffälligkeit der jugendlichen Person verhindert und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden (vgl. auch Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 67 zu Art. 1 JStG zur in der Schweiz konsequent pädagogisch ausgerichteten Sanktionspraxis und den hauptsächlich offen geführten Vollzugseinrichtungen; vgl. zur Wichtigkeit der Prävention: Sandrine Haymoz, Délinquance juvénile et prévention : entre défis et prudence, in: Genillod/Graf/Keller/Oberholzer/Fink, Von Repression zur Prävention: Antagonistische oder komplementäre Logiken?, S. 120 f.). Diesem Zweck dienen vier Typen von Schutzmassnahmen: Die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (in offenen oder geschlossenen Einrichtungen, vgl. Art. 15 f. JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG wird die Unterbringung (offen oder geschlossen) angeordnet, wenn die notwendige Erziehung oder Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann, wobei diese bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen erfolgt, welche in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (vgl. Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 15 Abs. 1 JStG). Nach Art. 17 Abs. 3 JStG ist beim Vollzug der Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 JStG). Derselbe spezialpräventive Resozialisierungsgedanke findet sich auch im Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene bis 25 Jahren (vgl. Jeanne Schroeter, Mineurs et jeunes adultes en droit suisse des sanctions : un système par étapes?”
In der zitierten Rechtssache wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG zusammen mit einer offenen Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet; dies erfolgte auf Basis des eingeholten jugendforensisch-psychiatrischen Gutachtens.
“September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95). b)Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab”
“September 2017 habe die Jugendanwaltschaft See/Oberland die Jugendforensische Ambulanz (JAM) der Forensisch-Psychiatri- schen Klinik FPK der UPK Basel mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend den Beschuldigten beauftragt (Urk. 10/7 S. 59 f.). Die Gutachter schliessen, aus den genannten Implikationen mit beeinträchtigter Persönlichkeitsstruktur, geringer Anpassungsfähigkeit, Überforderung und daraus folgenden dysfunktionalen Ver- haltensweisen habe sich ein "Teufelskreis" der Maladaptation entwickelt, der schlussendlich in massiver Delinquenz geendet habe. Dieser "Teufelskreis" könne jedoch auch als (unbewusster) Versuch verstanden werden, die an ihn gestellten Entwicklungsaufgaben bzw. -bedürfnisse (Zugehörigkeit, Selbstständigkeit, Selbstwertregulation, Reizabschirmung usw.) eigenständig zu meistern (Urk. 10/7 S. 64 f.). Für diese vom Beschuldigten eingestandenen Delikte wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 rechtskräftig zu einer persön- lichen Leistung von 10 Tagen verurteilt (Urk. 230) und es wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine offene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet (Urk. 95). b)Das jugendforensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. AQ._____ (Leitende Ärztin der Jugendforensik) und lic. phil. AR._____ (Assistenzpsychologin, Jugendforensische Ambulanz) vom 12. Oktober 2020 hält zur weiteren Entwicklung des Beschuldigten fest, dass eine vorsorgliche Mass- nahme ab 31. August 2017 vorerst im engen geschlossenen Rahmen der jugend- forensischen Abteilung ... durch- und ab”
Das Fehlen einer psychischen Störung schliesst nach der Rechtsprechung nicht die Anordnung einer vorsorglichen offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG aus. Ob angesichts gutachterlich festgestellter Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine vorsorgliche ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG oder eine andere Schutzmassnahme anzuordnen ist, entscheidet die Jugendanwaltschaft.
“Eine psychische Störung oder Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Krankheitswert diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Jugendanwaltschaft indes keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nicht zwingend eine psychische Störung des Betroffenen voraussetzt (vgl. allgemein AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2024, Rz. 350). Damit stösst auch seine (beiläufige) Behauptung, bei fehlenden Voraussetzungen von Art. 14 JStG dürfe keine "strengere Massnahme i.S.v. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG" angeordnet werden, ins Leere. Ob mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine (vorsorgliche) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG (oder eine andere Schutzmassnahme) anzuordnen ist, wird die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben.”
Nach Art. 14 Abs. 1 JStG kann eine ambulante Behandlung von der urteilsbildenden Behörde konkret angeordnet und mit dem Urteil in Rechtskraft verfügen werden. Die Praxis zeigt, dass eine solche Anordnung zugleich mit weiteren Massnahmen — namentlich Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach Art. 15 JStG — getroffen werden kann.
“286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100). Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind auch der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15) sowie die Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung. Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen (Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] sowie einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG, beides zu vollziehen durch die Jugendanwaltschaft) sowie das Absehen von einer Bestrafung des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 21 lit. a JStG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg, die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF”
“_____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____; - der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zum Nachteil von D._____; - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von E._____, F._____ und G._____. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 100.–. - 3 - 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 8. Die nachfolgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt vom 2. März 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: - A012'663'239 1 Armbanduhr, silberfarben, Zifferblattaufdruck "Boss", hinten eingraviert: HB.... und ... - A013'418'503 Daunenjacke, schwarz (Marke: Fila) - A013'418'525 1 Wintermütze, schwarz - A013'418'558 1 Trainerhose, schwarz (Marke: Nike) 9. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 2. März 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - A012'044'994 1 Messer (Marke: Baoying, Seriennummer .”
Die ambulante Behandlung ist periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen sowie auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Massnahme ihren Zweck nicht mehr erreicht, kann sie angepasst oder durch eine andere Schutzmassnahme ersetzt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 JStG). In der Praxis können dabei regelmässige Berichte an die zuständige Jugendrichterin (z. B. im Dreimonatsrhythmus) angeordnet werden.
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann.”
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr BGE 148 IV 419 S. 423 erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.”
“1 de l'acte d'accusation, de tentative d'actes d'ordre sexuel avec des enfants en lien avec le point 1.3 de l'acte d'accusation, de séquestration et enlèvement (points 1.5 et 1.6 de l'acte d'accusation) et de contrainte (point 1.7 de l'acte d'accusation). Condamne A______ à une peine privative de liberté de sept mois et demi, sous déduction de 175 jours au titre de la détention avant jugement et des mesures de protection prononcées provisionnellement (art. 25 al. 1 DPMin, 51 CP et 29 al. 2 PPMin). Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à deux ans (art. 35 DPMin). Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine (art. 31 DPMin). Ordonne une obligation de soins en faveur de A______ auprès de H______, psychologue, sous la direction du Dr K______, responsable de l'Unité de psychiatrie pénitentiaire, prononcée à titre provisionnel le 6 février 2020 (art. 14 DPMin). Invite H______ à fournir à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois relatif à l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Dit que les parents de A______ pourront être amenés à contribuer aux frais du traitement ambulatoire de leur fils dans la mesure de leurs possibilités financières et en vertu de leur obligation d'entretien (art. 45 al. 5 PPMin). Ordonne une mesure d'assistance personnelle en faveur de A______, confiée à l'Unité d'assistance personnelle, prononcée à titre provisionnel le 24 novembre 2020 (art. 13 DPMin). Invite l'Unité d'assistance personnelle à transmettre à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois sur l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Interdit à A______ d'exercer une activité professionnelle ou une activité non professionnelle organisée avec des mineurs jusqu'à l'âge de 25 ans (art. 16a al. 1 DPMin). Arrête les frais de la procédure de première instance à CHF 13'068.60, les met à la charge de A______ à hauteur de CHF 2'000.”
Das Bundesgericht hält im konkreten Fall fest, dass die Jugendanwaltschaft keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet hatte, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können.
“der psychosexuellen Unreife, sondern könne zur Klärung des Motivgefüges sowie der Deliktmechanismen und Risikofaktoren beitragen, woraus wiederum rückfallpräventive Massnahmen abgeleitet werden könnten. Eine psychische Störung oder Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Krankheitswert diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Jugendanwaltschaft indes keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nicht zwingend eine psychische Störung des Betroffenen voraussetzt (vgl. allgemein AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2024, Rz. 350). Damit stösst auch seine (beiläufige) Behauptung, bei fehlenden Voraussetzungen von Art. 14 JStG dürfe keine "strengere Massnahme i.S.v. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG" angeordnet werden, ins Leere. Ob mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine (vorsorgliche) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG (oder eine andere Schutzmassnahme) anzuordnen ist, wird die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben.”
Ist die stationäre Unterbringung für den Jugendlichen belastend und beeinträchtigt sie seine Kooperation, kann es angezeigt sein, die stationäre Unterbringung aufzuheben und die ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG fortzuführen. In der zitierten Entscheidung führten die Sistierung der stationären Unterbringung und die Fortführung ambulanter Therapie zu verbesserter Kooperation und ersten therapeutischen Fortschritten; daher wurde die Aufhebung der stationären Unterbringung zugunsten ambulanter Behandlung empfohlen.
“Der Beschuldigte stehe nach eineinhalb Jahren stationärer Unterbringung nach wie vor am Anfang seiner prosozialen Persönlichkeitsentwicklung. Die wiederkehrenden Entweichungen hätten jegliche Auseinandersetzung mit sich selbst und den begangenen Delikten verunmöglicht. - 23 - Das Setting einer stationären Unterbringung scheine den Beschuldigten auf eine Weise zu belasten, die eine kooperative Zusammenarbeit verunmögliche. Seit der Sistierung der stationären Unterbringung zeige er sich erstmals kooperativ und zugänglich. Die Rückmeldungen aus den Themenbereichen Therapie und Berufsintegration seien bislang positiv. Das Deliktrisiko sei nach wie vor als hoch einzuschätzen, da sich der Beschuldigte bislang wenig mit den begangenen Straftaten auseinandersetze. Dennoch sei anzumerken, dass seit Januar 2020 zumindest keine einschlägigen Delikte (Gewalt, Betäubungsmittel) mehr angezeigt worden seien. Es sei angezeigt die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG weiterhin aufrechtzuerhalten und die stationäre Unterbringung nach Art. 15 JStG aufzuheben (a.a.O., S. 3). Im Rahmen der ambulanten Therapie hätten in den letzten Wochen erste Fortschritte erzielt werden können. Die Entwicklung einer prosozialen Identität sowie der Aufbau eines Risikomanagements und damit die Verringerung des Deliktrisikos benötigten noch weitere Zeit, weshalb eine Fortführung der ambulanten Behandlung bei Frau P._____ im Q._____ weiterhin angezeigt sei. Die stationäre Unterbringung sei aufgrund der psychischen Belastung für den Beschuldigten und seiner mangelnden Kooperation indes gänzlich aufzuheben (a.a.O., S. 4).”
Tritt kurz nach Aufhebung oder Beendigung der ambulanten Behandlung erneut schwere Delinquenz auf, wertet das die Rechtsprechung als ausgeprägtes Bewährungs‑/Therapieversagen und spricht gegen eine günstige Legalprognose.
“Vor diesem Hintergrund verneint sie zu Recht einen Bruch mit der deliktischen Vergangenheit bzw. das Konzept der biografischen Kehrtwende. Die deutlich erkennbare Stabilität, welche den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers kennzeichnen, vermochten mit anderen Worten keine ausreichende stützende und deliktpräventive Wirkung zu entfalten. Ein Reifeprozess bzw. eine charakterliche (Weiter-) Entwicklung ist bei ihm nicht auszumachen, vielmehr gibt seine im Alter von 18 Jahren ausgeübte Freizeittätigkeit als Kokaindealer Anlass zur Befürchtung, dass sich die in seiner Persönlichkeit begründeten Risikofaktoren zwischenzeitlich verfestigt haben. Weder die im Alter von annähernd 16 Jahren erstandene eingriffsintensive 32-tägige Untersuchungshaft noch der drohende Vollzug der Reststrafe (58 Tage Freiheitsentzug) konnten den Beschwerdeführer von der erneuten und zugleich schweren Delinquenz abhalten. Noch während laufender Probezeit und kurz nach Aufhebung der ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG (Entlassungsdatum: 30. Juni 2021; vgl. den von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszug) beging der Beschwerdeführer die qualifizierte BetmG-Widerhandlung. Angesichts dieses ausgeprägten Bewährungsversagens kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer günstigen Legalprognose gesprochen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 11 E. II.3.3.5), vermag daran auch der von der ersten Instanz gewährte Strafaufschub nichts zu ändern. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E.”
In den zitierten Entscheiden wurde die ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG jeweils zusammen mit Aufsicht (Art. 12), persönlicher Betreuung (Art. 13) oder Unterbringung (Art. 15) angeordnet. Sie kann damit neben weiteren Schutzmassnahmen oder Sanktionen Teil des Urteils sein.
“Strafmindernd wirkt sich jedoch sein sehr weitgehendes Geständnis aus, auch wenn dies nicht mit einem Drittel zu veranschlagen ist, da die Beweislage teilweise durch Videoaufnahmen unerschütterlich ist und ansonsten durch glaub- hafte Aussagen Beteiligter ebenfalls komfortabel war. Dennoch ist dem Beschul- digten zugute zu halten, dass er – zumindest seinen eigenen Tatbeitrag – im Grossen Ganzen schnell zugab. Straferhöhend ist dagegen die Vorstrafe zu be- - 84 - rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde in einem Jugendstrafverfahren wegen Tat- handlungen in der Zeit vom 22. Januar 2016 bis 16. Juli 2017 mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfachen (teilweise ver- suchten) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1a WG) rechtskräftig zu einer zu vollziehenden persönlichen Leistung von 10 Tagen verur- teilt, wobei zudem eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine of- fene Unterbringung nach Art. 15 JStG angeordnet wurden (Urk. 95). Ebenso fällt straferhöhend in Betracht, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung bezüglich der Delikte gemäss Anklageziffern 1.2 bis”
“Das Verfahren betreffend Anklage, Dossier 8, wird, soweit Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 14. September 2018 bis 7. Oktober 2018 betreffend, zufolge Verjäh- rung definitiv eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 20); − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Dossier 7 und 17); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG (Dossier 14). 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 18). 4. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. 5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet. 6. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (wovon 3 Monate als durch stationäre Beobachtung erstanden sind), sowie einer Busse von Fr. 200.–. - 3 - 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Schutzmassnahmen gemäss Zif- fern 4, 5 und 6 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, aufbe- wahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Softairpistole "Pietro Beretta", (Asservat-Nr. A012'176'475); - 6mm-Softairmunition (ca. 2'000 Stk.), (Asservat-Nr. A012'176'486); - Marihuana in Schachtel ca. 1,6 Gramm, (Asservat-Nr. A012'176'362); - Marihuanareste in Minigrip ca. 1,8 Gramm, (Asservat-Nr.”
“13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6, 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift). - 4 - 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB und − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen im Sinne von dessen Art. 2. 3. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. 4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet. 5. Es wird ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Straf- verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG180009-K bis DG180017-K) im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten, wovon 84 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 15. Mai 2017) durch Haft erstan- den sind. Vom 15. Mai 2017 bis 6. November 2017 befand sich der Beschuldigte unter Hausarrest (175 Tage), welcher mittels Electronic Monitoring überwacht wurde. Von den 175 Tagen sind ihm weitere 60 Tage an den Freiheitsentzug anzurechnen. 7. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 8. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. November 2017 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagerte Mobiltelefon "Samsung Galaxy A5" mit Schutzhülle, - 5 - Ladekabel und Netzteil wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben.”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12–15 JStG anordnen; dazu zählt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch die ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG.
“Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit.”
Bei psychischer Störung ist eine Unterbringung nur anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Vor einer Unterbringung kommt daher die ambulante Behandlung als milderes Mittel in Betracht.
“Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit.”
Die ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG kann als Schutz- bzw. Massnahme angeordnet werden; in der Praxis wurde eine solche Massnahme auch nach Haftentlassung fortgeführt. Konkrete Teilnahmepflichten können Therapiesitzungen und Drogentests (im konkret dokumentierten Fall wöchentliche Therapiebesuche und alle 2 Wochen Urinproben) umfassen.
“Les sanctions du droit pénal des mineurs doivent en premier lieu avoir un effet éducatif en ce sens qu’elles constituent un moyen pour détourner le mineur délinquant de nouvelles infractions et encourager son intégration sociale. L’âge et le degré de développement du mineur doivent toujours peser en sa faveur (art. 1 al. 3 DPMin). La protection des mineurs est faite à des fins d’assistance. En effet, dans la mesure où la délinquance du mineur est souvent le résultat d’un mauvais environnement social ou d’un mauvais comportement éducatif des parents, les mineurs doivent être protégés de tels facteurs par le biais de mesures de protection ciblées. Ils doivent à l’avenir être en mesure de vivre sans commettre d’infractions (cf. ATF 141 IV 172 c. 3.1, JdT 2016 IV 55 ; ATF 137 IV 7 c. 1.3, JdT 2011 IV 353 et des références). En plus des peines (art. 22-25 DPMin), le droit pénal des mineurs dispose également de mesures de protection telles que la surveillance (art. 12 DPMin), l’assistance personnelle (art. 13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) ainsi que le placement en milieu ouvert et fermé (art. 15 DPMin). Les peines et les mesures peuvent, respectivement doivent, être combinées ; en général, c’est la mesure qui est appliquée dans un premier temps avant que la peine ne soit, le cas échéant, exécutée (cf. ATF 141 IV 172 cons. 3.1 et les réf., JdT 2016 IV 55 ; arrêt du TF du 17.04.2020 [6B_326/2020 / [6B_327/2020] cons. 3.3.1). Les mesures de protection des articles 12 ss DPMin doivent prendre en compte les besoins du jeune délinquant en matière d’éducation et de protection. Par conséquent, les effets des mesures sur la personnalité et le développement du mineur, c’est-à-dire leur proportionnalité, doivent être examinés périodiquement et être adaptés si nécessaire. c) La jurisprudence (arrêt du TF du 06.09.2016 [6B_173/2015] cons. 2.3) rappelle que conformément à l'article 15 al. 1 DPMin, si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent être assurés autrement, l'autorité de jugement ordonne son placement.”
“_____ und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt bei Verwandten in der Türkei schliesslich – als Konsequenz seiner ersten Straffälligkeit – ein Aufenthalt im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene H._____. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung ver- fügt der Beschuldigte nicht. Er begann zwar eine Anlehre als Metallbauschlosser und später im H._____ eine (insbesondere für Jugendliche mit schulischen Schwierigkeiten geeignete) EBA-Lehre, die jedoch beide nicht bis zum Lehrab- schluss durchgezogen wurden. Eigenen Angaben zufolge konsumiert er seit 2018 regelmässig Cannabis (Urk. D1/4/15 S. 7 f.; Urk. 49/24 S. 40 f.; Prot. I S. 11; Prot. II S. 8, S. 20). Ungefähr 4 Monate vor der ersten anklagegegenständlichen - 18 - Delinquenz wurde der Beschuldigte aus dem Massnahmenzentrum H._____ ent- lassen, lebte wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder, war arbeits- und be- schäftigungslos und besuchte ca. alle 14 Tage die ambulante Therapie nach Art. 14 JStG. Er bewegte sich damals offenbar viel im subkulturell-kriminellen Mi- lieu und in der Partyszene von Zürich, wo er nach dem YouTube-Video im tt.yyyy "Grüezi E._____" einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hatte (vgl. Urk. 49/24 S. 79). Von 28. Mai 2020 bis 10. Oktober 2022 befand sich der Beschuldigte we- gen des vorliegenden Verfahrens und des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass sich seit seiner Haft- entlassung einiges geändert habe. Er bewohne vorübergehend ein Zimmer im be- treuten ...-wohnheim "I._____" im J._____ in Zürich, wobei seine amtliche An- schrift nach wie vor die Meldeadresse des Sozialamts Zürich sei. Letzteres sei für seine Post bzw. administrative Belange zuständig, habe seine Wohnsituation ge- regelt und komme für seine Miete auf. Seit ca. Anfang Jahr 2023 besuche er im Rahmen der ambulanten Massnahme wöchentlich eine Therapie und gebe alle 2 Wochen eine Urinprobe ab.”
Die ambulante Behandlung kann – wie in der Praxis – vorläufig (provisorisch) angeordnet werden. Sie kann mit einer Pflicht zur Berichterstattung an die urteilsbefugte Behörde verbunden werden (in der vorliegenden Entscheidung wurde ein Dreimonatsrhythmus angeordnet). Ebenfalls möglich ist, dass Berichte an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Weiter kann in der Entscheidung vorgesehen werden, dass die Eltern sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten an den Kosten der ambulanten Behandlung beteiligen.
“1 de l'acte d'accusation, de tentative d'actes d'ordre sexuel avec des enfants en lien avec le point 1.3 de l'acte d'accusation, de séquestration et enlèvement (points 1.5 et 1.6 de l'acte d'accusation) et de contrainte (point 1.7 de l'acte d'accusation). Condamne A______ à une peine privative de liberté de sept mois et demi, sous déduction de 175 jours au titre de la détention avant jugement et des mesures de protection prononcées provisionnellement (art. 25 al. 1 DPMin, 51 CP et 29 al. 2 PPMin). Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à deux ans (art. 35 DPMin). Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine (art. 31 DPMin). Ordonne une obligation de soins en faveur de A______ auprès de H______, psychologue, sous la direction du Dr K______, responsable de l'Unité de psychiatrie pénitentiaire, prononcée à titre provisionnel le 6 février 2020 (art. 14 DPMin). Invite H______ à fournir à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois relatif à l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Dit que les parents de A______ pourront être amenés à contribuer aux frais du traitement ambulatoire de leur fils dans la mesure de leurs possibilités financières et en vertu de leur obligation d'entretien (art. 45 al. 5 PPMin). Ordonne une mesure d'assistance personnelle en faveur de A______, confiée à l'Unité d'assistance personnelle, prononcée à titre provisionnel le 24 novembre 2020 (art. 13 DPMin). Invite l'Unité d'assistance personnelle à transmettre à la Juge des mineurs un rapport tous les trois mois sur l'évolution de A______, sauf événement notable dans l'intervalle. Interdit à A______ d'exercer une activité professionnelle ou une activité non professionnelle organisée avec des mineurs jusqu'à l'âge de 25 ans (art. 16a al. 1 DPMin). Arrête les frais de la procédure de première instance à CHF 13'068.60, les met à la charge de A______ à hauteur de CHF 2'000.”
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