17 commentaries
Leitend sind Schutz und Erziehung des Jugendlichen. Bei Anwendung von Art. 2 sind die Lebens‑ und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung der Persönlichkeit alters‑ und entwicklungsgemäss zu berücksichtigen; die Sanktion darf die Weiterentwicklung des Jugendlichen nicht hemmen, sondern soll sie fördern.
“Im Jugendstrafrecht sind schliesslich auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit zu schenken, so dass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son- - 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG).”
Die Grundsätze «Schutz und Erziehung» sind leitend. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren steht demnach der erzieherische Charakter der Sanktion im Vordergrund; als mögliche Rechtsfolgen nennt die Literatur u. a. Rüge, persönliche Leistung oder Busse. Wird gegen einen Minderjährigen mehrere Straftaten gleichzeitig verhandelt, kann die Behörde nach den einschlägigen Regeln entweder Strafen kumulieren oder eine Gesamtstrafe festsetzen.
“L’appel doit ainsi être partiellement admis. 4. 4.1 Concluant à son acquittement, l’appelant ne conteste pas la quotité de la peine en tant que telle. La Cour de céans procède néanmoins à son examen d’office. 4.2 4.2.1 Aux termes de l'art. 47 CP, applicable par analogie en vertu du renvoi de l’art. 1 al. 2 let. b DPMin, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). Le droit pénal des mineurs est régi par les deux principes directeurs que sont la protection et l’éducation. Enoncés à l'art. 2 al. 1 DPMin, ces deux objectifs sont placés en tête de la loi afin de mettre l'accent sur l'importance qu'ils revêtent aussi bien lors de l'instruction, lors du prononcé de la sanction qu'au cours de son exécution. Pour déterminer quels sont les besoins de protection et d'éducation que requiert un mineur, l'art. 2 al. 2 DPMin enjoint le juge de prendre en considération non seulement la situation familiale mais également et plus largement les conditions d'existence et de développement du mineur (Bütikofer/Repond/Queloz, Les principales caractéristiques de la nouvelle loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, in RPS 2004 p. 388). S’agissant d’un mineur de moins de 15 ans, le droit pénal des mineurs prévoit à titre de sanction la réprimande, la prestation personnelle ou l’amende (art. 22 à 24 DPMin). 4.2.2 Aux termes de l’art. 34 DPMin, si le mineur est jugé simultanément pour plusieurs actes punissables, l’autorité de jugement peut soit cumuler les peines en application de l’art. 33, soit fixer une peine d’ensemble en augmentant dans une juste proportion la peine la plus grave lorsque le mineur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre (al.”
Bei der Auswahl von Sanktionen und Massnahmen sind die Lebens‑ und Familienverhältnisse sowie die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen zu ermitteln und besonders zu berücksichtigen. Diese Umstände dienen dazu, die erzieherischen und fürsorgerischen Ziele des Jugendstrafrechts zu verfolgen und können die Wahl bzw. Ausgestaltung der geeigneten Sanktion oder Schutzmassnahme beeinflussen.
“Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.1; 141 IV 172 E. 3.1; je mit Hinweisen;).”
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungsstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger (Hrsg.), 2. Aufl. 2022, S.”
“Dies bedeutet, dass es sich bei den Sanktionen des Jugendstrafrechts nicht um tatvergeltende, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichtete Sanktionen handelt. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Straftäters. Die damit vorgesehene Sanktionspraxis richtet sich damit nicht nach der Schwere der Strafart und dem damit verbundenen Verschulden, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [BBI 1999 2220], Botschaft BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Vor Art. 1 JStG und N 1 zu Art. 2 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG) und um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen etwa die Lebensverhältnisse des einzelnen Jugendlichen erforscht werden (Art. 9 JStG). Die Sanktionen des JStG ersetzen bei Jugendlichen sodann die im StGB für Erwachsene vorgesehenen Strafen und Massnahmen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JStG). Darüber hinaus werden in Art. 1 Abs. 2 JStG verschiedene Bestimmungen des StGB genannt, welche ergänzend auch im JStG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Sinngemäss bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des StGB stets entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts anzuwenden sind (BBI 1999 2220, BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG). Nebst der Tatsache, dass die Landesverweisung als sichernde Massnahme mit begleitendem pönalen Charakter (vgl. Ziff.”
Entsprechend den wegleitenden Grundsätzen von Art. 2 JStG kann eine stationäre vorsorgliche Unterbringung gerechtfertigt sein, wenn gutachterliche Empfehlungen und die fachliche Beurteilung ergeben, dass die Entwicklung des Jugendlichen akut gefährdet ist und ein Versuch der Rückkehr in ein engmaschig betreutes häusliches Setting gescheitert ist. In diesem Fall wird die Unterbringung in den Akten als erforderlich erachtet und als mit Art. 2 JStG vereinbar und verhältnismässig beschrieben.
“Die Rüge der mangelhaften Begründung ist unzutreffend. Es ist deshalb festzustellen, dass die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers der gutachterlichen Empfehlung entspricht und der Versuch, dieser Empfehlung mittels Rückkehr nach Hause in einem engstrukturierten Betreuungssetting der Beschwerdeführenden nicht zu folgen, bedauernswerter Weise gescheitert ist. Leider haben sich mit dem Rückkehrversuch die Gefahr schulischer Probleme und der Rückfall in (mutmasslich) straffälliges Verhalten bewahrheitet. Es geht mit anderen Worten aus den Akten und den Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen hervor, dass momentan eine stationäre vorsorgliche Unterbringung unabdingbar ist. Es ist der Ansicht der Jugendanwaltschaft zu folgen, wonach sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Ergebnisse und die Prognose des Gutachtens manifestierten, wonach er ohne Unterbringung in allen Bereichen seiner Entwicklung gefährdet sei. Den gemäss Art. 2 JStG wegleitenden Grundsätzen der Erziehung und der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers wird folglich mit der vorsorglichen Unterbringung am besten entsprochen. Eine mildere Massnahme, etwa die Rückversetzung zur Beschwerdeführerin in einem engmaschig betreuten Setting, kann nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt nicht zielführend sein. Die von den Beschwerdeführenden angeführten privaten Interessen überwiegen angesichts der offensichtlich akut gefährdeten Entwicklung des Beschwerdeführers keineswegs. Aufgrund der beschriebenen Umstände ist nicht davon auszugehen, dass weniger weitgehende Schutzmassnahmen ebenso geeignet wären, wie die stationäre Unterbringung, weshalb sich diese vorsorglich als verhältnismässig erweist und die Anordnung zu bestätigen und aufrechtzuerhalten ist.”
Bei Anwendung von Art. 2 JStG sind Schutz und Erziehung des Jugendlichen leitend. Die Behörden haben die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen in allen Verfahrensstadien zu achten und müssen Alter, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie den individuellen Entwicklungsstand angemessen berücksichtigen; dem Jugendlichen soll eine aktive Beteiligung am Verfahren ermöglicht werden.
“L'art. 2 DPMin prévoit, sous le titre marginal "Principes" ("Grundsätze", "Principi"), que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la présente loi (al. 1); une attention particulière est vouée aux conditions de vie et à l'environnement familial du mineur, ainsi qu'au développement de sa personnalité (al. 2). En vertu de l'art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs (PPMin; RS 312.1), le CPP est applicable sauf dispositions particulières de la PPMin. Lorsque le CPP s'applique, ses dispositions doivent être interprétées à la lumière des principes définis à l'art. 4 PPMin (art. 3 al. 3 PPMin). L'alinéa 1 de l'art. 4 PPMin dispose que la protection et l'éducation du mineur sont déterminantes dans l'application de la PPMin; l'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée. L'alinéa 2 de cette même disposition prévoit que les autorités pénales respectent les droits de la personnalité du mineur à tous les stades de la procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci; sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement.”
“Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern - 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen”
Eine Sicherungs‑ oder Vernichtungseinziehung kann im Jugendstrafrecht neben der formellen Missbilligung auch eine erzieherische Funktion haben und dazu beitragen, weitere ähnliche Übertretungen zu verhindern. Sie kann zugleich die unmittelbare Verwendung (insbesondere von nicht für den Strassenverkehr zugelassenen Teilen) verhindern. In der zitierten Rechtsprechung wird ferner ausgeführt, dass die negativen Folgen für den Jugendlichen im konkreten Fall gering sein können, sodass die Einziehung im Rahmen der Schutz‑ und Erziehungszwecke des Art. 2 JStG verhältnismässig erscheint.
“Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführt, ist dies aufgrund des eher geringen Wertes und der kaum möglichen Verwertung nicht zu beanstanden. Die Motorfahrradteile sind denn auch für den normalen Strassenverkehr nicht zugelassen. Dem Berufungsbeklagten wird daher kein Erlös ausgehändigt, welchen er zur Wiederbeschaffung der Ersatzteile verwenden könnte. Eine Wiederbeschaffung der Motorfahrradteile auf dem Markt ist zwar ohne Weiteres möglich und für den Berufungsbeklagten auch ohne Erhalt eines Verwertungserlöses erschwinglich. Jedoch ist bei einer Sicherungseinziehung die Gefahr einer unmittelbaren Verwendung zumindest vorübergehend gebannt und die Schwelle zur Wiederbeschaffung und Verwendung dürfte höher sein, als wenn die Teile direkt ausgehändigt werden und zur Verfügung stehen. Im Jugendstrafrecht gilt zudem der massgebende Grundsatz, dass wegleitend für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sind. Auch Art. 69 StGB ist sinngemäss anwendbar, das heisst unter Beachtung der in Art. 2 JStG formulierten Grundsätze. Einer Einziehung und Vernichtung kommt – neben dem ausgesprochenen Verweis (förmliche Missbilligung) – vorliegend auch eine Erziehungsfunktion zu und schützt den Berufungsbeklagten davor, weitere ähnliche Übertretungen zu begehen. Eine Sicherungseinziehung kann im Jugendstrafrecht daher auch dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen dienen. Zu beachten ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Weiteren auch, dass es sich bei den typenfremden Motorfahrradteilen um Teile handelt, die nicht für den Strassenverkehr zugelassen sind und die der Berufungsbeklagte (oder jemand anderes) somit – zumindest im Strassenverkehr – gar nicht legal weitergebrauchen oder verwenden könnte. Folglich besteht auch die Gefahr, dass die Teile wiederum illegal verwendet würden, wenn sie der Berufungsbeklagte weiterverkauft. Zudem sind die negativen Auswirkungen für ihn nur sehr gering, erschöpfen sich im Kaufpreis für die eingezogenen und zu vernichtenden Motorfahrradteile – welche er jedoch gar nicht mehr ersetzen muss und sollte – und eine mildere Massnahme gibt es nicht.”
“Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführt, ist dies aufgrund des eher geringen Wertes und der kaum möglichen Verwertung nicht zu beanstanden. Die Motorfahrradteile sind denn auch für den normalen Strassenverkehr nicht zugelassen. Dem Berufungsbeklagten wird daher kein Erlös ausgehändigt, welchen er zur Wiederbeschaffung der Ersatzteile verwenden könnte. Eine Wiederbeschaffung der Motorfahrradteile auf dem Markt ist zwar ohne Weiteres möglich und für den Berufungsbeklagten auch ohne Erhalt eines Verwertungserlöses erschwinglich. Jedoch ist bei einer Sicherungseinziehung die Gefahr einer unmittelbaren Verwendung zumindest vorübergehend gebannt und die Schwelle zur Wiederbeschaffung und Verwendung dürfte höher sein, als wenn die Teile direkt ausgehändigt werden und zur Verfügung stehen. Im Jugendstrafrecht gilt zudem der massgebende Grundsatz, dass wegleitend für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sind. Auch Art. 69 StGB ist sinngemäss anwendbar, das heisst unter Beachtung der in Art. 2 JStG formulierten Grundsätze. Einer Einziehung und Vernichtung kommt – neben dem ausgesprochenen Verweis (förmliche Missbilligung) – vorliegend auch eine Erziehungsfunktion zu und schützt den Berufungsbeklagten davor, weitere ähnliche Übertretungen zu begehen. Eine Sicherungseinziehung kann im Jugendstrafrecht daher auch dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen dienen. Zu beachten ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Weiteren auch, dass es sich bei den typenfremden Motorfahrradteilen um Teile handelt, die nicht für den Strassenverkehr zugelassen sind und die der Berufungsbeklagte (oder jemand anderes) somit – zumindest im Strassenverkehr – gar nicht legal weitergebrauchen oder verwenden könnte. Folglich besteht auch die Gefahr, dass die Teile wiederum illegal verwendet würden, wenn sie der Berufungsbeklagte weiterverkauft. Zudem sind die negativen Auswirkungen für ihn nur sehr gering, erschöpfen sich im Kaufpreis für die eingezogenen und zu vernichtenden Motorfahrradteile – welche er jedoch gar nicht mehr ersetzen muss und sollte – und eine mildere Massnahme gibt es nicht.”
Bei Jugendlichen sind neben den tatbezogenen Elementen auch persönliche Verhältnisse besonders zu beachten. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Vulnerabilität gegenüber der Sanktion, das Rückfallrisiko sowie persönliche Umstände wie Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation und das Verhalten nach der Tat.
“e) D’après la jurisprudence (arrêt du TF du 15.08.2019 [6B_584/2019] cons. 2.1), la culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l'auteur lui-même, à savoir les antécédents, la réputation, la situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), la vulnérabilité face à la peine, de même que le comportement après l'acte et au cours de la procédure pénale. f) S’agissant d’un mineur, la peine doit être fixée en vouant une attention particulière à ses conditions de vie, à son environnement familial et au développement de sa personnalité (art. 2 al. 2 DPMin). Le mineur qui a commis un crime ou un délit est passible d’une privation de liberté d’un jour à un an s’il avait quinze ans le jour où il l’a commis ; la privation de liberté peut être de quatre ans au plus s’il a commis un crime pour lequel le droit applicable aux adultes prévoit une peine privative de liberté de 3 ans au moins ou s’il a commis une infraction prévue aux articles 122, 140 al. 3 ou 184 CP en faisant preuve d’une absence particulière de scrupules (art. 25 DPMin). Si le mineur est jugé simultanément pour plusieurs actes punissables, l’autorité de jugement peut soit cumuler les peines en application de l’article 33 DPMin, soit fixer une peine d’ensemble en augmentant dans une juste proportion la peine la plus grave lorsque le mineur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre (art. 34 al. 1 DPMin). Lorsque le juge fixe peine d’ensemble au sens de l’article 34 al. 1 DPMin, il applique par analogie le principe de l’aggravation (Asperationsprinzip) consacré à l’article 49 al.”
Art. 2 schützt und fördert Schutz und Erziehung. In der Praxis kann eine Schutz‑/Erziehungsmassnahme (z. B. Placement/Unterbringung) trotz Erreichens der Volljährigkeit weiterhin durchgeführt werden; nach Art. 19 Abs. 2 DPMin können derartige Massnahmen bis zum Alter von 25 Jahren andauern, wie der in Quelle 0 dargestellte Fall zeigt.
“Une mesure ne doit toutefois pas être considérée trop rapidement comme inefficace, car chaque exécution de mesure est dans la pratique liée à des obstacles, des résistances et des difficultés, et dépend aussi de la persistance avec laquelle elle est mise en œuvre (Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 18 ad art. 19 DPMin et les références citées). Toute décision de modification ou de fin de la mesure rendue par l’autorité d’exécution peut faire l’objet d’un recours (art. 43 PPMin). Toutes les mesures – donc y compris celle de placement fermé – prennent fin lorsque l’intéressé a atteint l’âge de 25 ans (art. 19 al. 2 DPMin). 2.2.3 En vertu de l’art. 32 al. 1 DPMin, le placement prime une privation de liberté exécutoire prononcée conjointement ainsi qu’une privation de liberté qui doit être exécutée en raison d’une révocation ou d’une réintégration. La raison de cette systématique est à mettre en relation avec les principes fondamentaux de protection et d’éducation découlant de l’art. 2 DPMin (Geiger/Redondo/Tirelli, op. cit., n. 5 ad art. 32 DPMin et la référence citée). 2.3 En l’espèce, le recourant a fait l’objet d’un placement provisionnel dans le cadre de l’instruction de l’enquête PM21.005015 dès le 5 septembre 2022. Par jugement du 11 juillet 2023, le Tribunal des mineurs l’a condamné dans cette procédure et a ordonné son placement en établissement fermé, tout en lui infligeant une privation de liberté. Conformément à l’art. 32 al. 1 DPMin, et à la primauté de la mesure de protection sur la peine, le recourant a été placé – ou plutôt a poursuivi son placement – au Centre éducatif fermé de [...]. Cette mesure a perduré jusqu’au 30 janvier 2025. En effet, quand bien même l’intéressé a fugué – après être devenu majeur le 9 janvier 2025 – et a subi une détention en France, la mesure de protection sous forme de placement n’a pas été levée par le Tribunal des mineurs, étant rappelé que celle-ci pouvait se poursuivre jusqu’à l’âge de 25 ans. Le 30 janvier 2025, le Tribunal des mineurs a mis fin au placement et le recourant est passé sous l’autorité du Ministère public en raison de la suspicion de la commission d’infractions en tant que majeur.”
Bei Einbürgerungsverfahren sind nach den in Art. 2 Abs. 1 JStG genannten Grundsätzen Schutz und Erziehung leitend; deshalb sind auch Sanktionen und Massnahmen nach dem JStG, die nicht im Strafregister eingetragen sind, angemessen zu berücksichtigen. Diese Sanktionen sind im Jugendstrafrecht in der Regel als warnend/erzieherisch zu würdigen. Bei der Beurteilung soll geprüft werden, ob die betreffende Tat bei einer erwachsenen Person zu einem Eintrag im Strafregister und damit zu einem Einbürgerungshindernis geführt hätte.
“Altersjahr eine Straftat begangen haben und deshalb nach dem JStG sanktioniert worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG). Bei Jugendlichen werden jedoch nur die wenigsten Straftaten im Strafregister eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Strafregister eignet sich insofern nicht als Grundlage für die Beurteilung des Kriteriums des Beachtens der Strafrechtsordnung im Einbürgerungsverfahren. Art. 14 Abs. 2 KBüG sieht daher vor, dass Strafen und Massnahmen gestützt auf das JStG, die nicht im Strafregister eingetragen sind, angemessen zu berücksichtigen sind. Hintergrund dieser Reglung ist, dass bei der Anwendung des Jugendstrafrechts der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend sind (Art. 2 Abs. 1 JStG). Strafen und Massnahmen werden nicht als Vergeltungsstrafen ausgesprochen, sondern als Warnstrafen, die Grenzen verdeutlichen und Lernprozesse auslösen sollen (vgl. BGE 137 IV 7 E. 1.3). Im Jugendstrafrecht hat das Strafmass deshalb nicht die gleiche Bedeutung wie im Erwachsenenstrafrecht. Die Art der Sanktion lässt in vielen Fällen keinen direkten Rückschluss auf die Schwere der Tat zu (Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383; nachfolgend Vortrag KBüG], S. 14; Vortrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM], heute SID, zur KBüV S. 3 f. [nachfolgend: Vortrag KBüV]). Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KBüG soll ausschlaggebend sein, ob die entsprechende Straftat bei einer erwachsenen Person zu einem Eintrag im Strafregister und somit zu einem Einbürgerungshindernis geführt hätte (Vortrag KBüG S. 14; Vortrag KBüV S. 4).”
“Altersjahr eine Straftat begangen haben und deshalb nach dem JStG sanktioniert worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG). Bei Jugendlichen werden jedoch nur die wenigsten Straftaten im Strafregister eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Strafregister eignet sich insofern nicht als Grundlage für die Beurteilung des Kriteriums des Beachtens der Strafrechtsordnung im Einbürgerungsverfahren. Art. 14 Abs. 2 KBüG sieht daher vor, dass Strafen und Massnahmen gestützt auf das JStG, die nicht im Strafregister eingetragen sind, angemessen zu berücksichtigen sind. Hintergrund dieser Reglung ist, dass bei der Anwendung des Jugendstrafrechts der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend sind (Art. 2 Abs. 1 JStG). Strafen und Massnahmen werden nicht als Vergeltungsstrafen ausgesprochen, sondern als Warnstrafen, die Grenzen verdeutlichen und Lernprozesse auslösen sollen (vgl. BGE 137 IV 7 E. 1.3). Im Jugendstrafrecht hat das Strafmass deshalb nicht die gleiche Bedeutung wie im Erwachsenenstrafrecht. Die Art der Sanktion lässt in vielen Fällen keinen direkten Rückschluss auf die Schwere der Tat zu (Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383; nachfolgend Vortrag KBüG], S. 14; Vortrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM], heute SID, zur KBüV S. 3 f. [nachfolgend: Vortrag KBüV]). Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KBüG soll ausschlaggebend sein, ob die entsprechende Straftat bei einer erwachsenen Person zu einem Eintrag im Strafregister und somit zu einem Einbürgerungshindernis geführt hätte (Vortrag KBüG S. 14; Vortrag KBüV S. 4).”
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind insbesondere die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Jugendlichen sowie sein Alter und sein individueller Entwicklungsstand zu Gunsten des Jugendlichen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen — soweit in der Rechtsprechung genannt — Strafempfindlichkeit, die Einstellung des Jugendlichen zur Tat sowie eine allenfalls bereits erfolgte private Bestrafung in die Abwägung einbezogen werden.
“Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamt- strafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug wurden von der Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 49 S. 35 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Zu betonen ist, dass im Jugendstrafrecht das Verschulden ähnlich beurteilt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zudem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwick- lungsstand des Täters zu beachten sind. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung zu schenken, sodass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern - 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen”
“Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 3 JStG). Bei der Strafzumessung sind die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung berücksichtigt werden (vgl. BGE 94 IV 56, 57 f.; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 21 JStG).”
Bei Heimeinweisungen ist der Vollzug nach der Rechtsprechung vorrangig auf Resozialisierung und Integration ausgerichtet; im Rahmen dieses erzieherischen Zwecks sind arbeitsagogische Tätigkeiten (z. B. Anleiten und Unterstützen bei der Arbeit) in der Regel weit zu berücksichtigen.
“Heimeinweisungen (im offenen oder geschlossenen Vollzug) - hauptsächlich auf die Erreichung erzieherischer oder therapeutischer Wirkungen ausgelegt, ist im Rahmen einer systematischen Auslegung der in Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 MG verwendete Personenkreis der "Aufsichtspersonen" im Interesse eines funk-tionierenden Massnahmenvollzugs in Heimen, wie er hier in Frage steht, entsprechend der vorrangig auf Resozialisierung und Integration ausgerichteten Zweckbestimmung des Jugendstrafgesetzes (i.V.m. der JStPO) sowie Art. 61 StGB weit auszulegen. Diesen zentralen Aspekt verkennt die Vorinstanz mit ihrer Ansicht, wonach die Resozialisierung heimplatzierter Jugendlicher "zwar ein wichtiger Bestandteil" sei, aber die arbeitsagogischen Tätigkeiten, wie das Anleiten und Unterstützen bei der Arbeit, keine "unentbehrliche Tätigkeit" darstellten (vgl. Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 Rz. 3.3). Die Vorinstanz übersieht, dass das Jugendstrafrecht in erster Linie vom Erziehungsgedanken bestimmt wird (vgl. für viele: Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 2 JStG). In diesem Sinne verfolgt das einschlägige Massnahmenrecht, wie in der Erwägung”
Erziehung und Schutz des Jugendlichen bilden die wegleitenden Grundprinzipien des Jugendstrafrechts. Es ist nicht tat-, sondern täterorientiert und zielt vorrangig auf Spezialprävention und Resozialisierung ab. Bei der Anwendung sind insbesondere die Lebens‑ und Familienverhältnisse sowie der Entwicklungsstand der Persönlichkeit des Jugendlichen zu berücksichtigen.
“Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E.”
“Lebensjahr eine Straftat begangen haben und eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung benötigen. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht nicht tat- sondern täterorientiert (vgl. Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO, wonach der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen für die Anwendung von JStG und JStPO wegleitend sind; vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 2 JStG; Marcel Riesen-Kupper, in: StGB/JStGB Kommentar, Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 2 JStG). Da sich Jugendliche in ihrer Einstellung und ihrem Verhalten noch in Entwicklung befinden, sind sie für pädagogische Massnahmen erreichbar, was die jugendstrafrechtliche Beurteilung ihrer Straftaten beeinflusst (Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, 2081, 2222; Riesen-Kupper, StGB/JStGB Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Vorbem. Art. 1 JStG).”
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungsstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E.”
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und BGE 148 IV 419 S. 422 Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl.”
“Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafrecht geht auf den Gedanken zurück, dass Kinder bzw. Jugendliche einer gesonderten strafrechtlichen Behandlung bedürfen bzw. minderjährige Straftäter nicht gleich wie erwachsene Straftäter sanktioniert werden sollen. Das dem Erwachsenenstrafrecht zugrunde liegende Sühne- und Vergeltungsdenken liegt, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, dem Jugendstrafrecht fern. Es ist, im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, als sogenanntes «Täterstrafrecht» ausgestaltet. Dies bedeutet, dass es sich bei den Sanktionen des Jugendstrafrechts nicht um tatvergeltende, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichtete Sanktionen handelt. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Straftäters. Die damit vorgesehene Sanktionspraxis richtet sich damit nicht nach der Schwere der Strafart und dem damit verbundenen Verschulden, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [BBI 1999 2220], Botschaft BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Vor Art. 1 JStG und N 1 zu Art. 2 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG) und um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen etwa die Lebensverhältnisse des einzelnen Jugendlichen erforscht werden (Art. 9 JStG). Die Sanktionen des JStG ersetzen bei Jugendlichen sodann die im StGB für Erwachsene vorgesehenen Strafen und Massnahmen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JStG). Darüber hinaus werden in Art. 1 Abs. 2 JStG verschiedene Bestimmungen des StGB genannt, welche ergänzend auch im JStG sinngemäss zur Anwendung gelangen.”
Sanktionen im Jugendstrafrecht sollen vorrangig erzieherisch wirken und die soziale Eingliederung des Jugendlichen fördern; sie dienen der Spezialprävention und nicht primär der Tatvergeltung.
“Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E.”
Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass ein schlechtes soziales Umfeld oder erzieherisches Fehlverhalten der Eltern als relevante Einflussfaktoren zu berücksichtigen sind; das Jugendstrafrecht sieht deshalb gezielte Schutzmassnahmen vor, um Jugendliche vor solchen Einflüssen zu schützen und weiteren Straftaten vorzubeugen.
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und BGE 148 IV 419 S. 422 Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; BGE 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl.”
Bei der Ermittlung des Schutz‑ und Erziehungsbedarfs ist nicht allein die familiäre Situation zu berücksichtigen. Art. 2 Abs. 2 verpflichtet dazu, auch die weiteren Lebens‑, Existenz‑ und Entwicklungsbedingungen des Jugendlichen einzubeziehen.
“b DPMin, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). Le droit pénal des mineurs est régi par les deux principes directeurs que sont la protection et l’éducation. Enoncés à l'art. 2 al. 1 DPMin, ces deux objectifs sont placés en tête de la loi afin de mettre l'accent sur l'importance qu'ils revêtent aussi bien lors de l'instruction, lors du prononcé de la sanction qu'au cours de son exécution. Pour déterminer quels sont les besoins de protection et d'éducation que requiert un mineur, l'art. 2 al. 2 DPMin enjoint le juge de prendre en considération non seulement la situation familiale mais également et plus largement les conditions d'existence et de développement du mineur (Bütikofer/Repond/Queloz, Les principales caractéristiques de la nouvelle loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, in RPS 2004 p. 388). S’agissant d’un mineur de plus de quinze ans, le droit pénal des mineurs prévoit à titre de sanction la réprimande, la prestation personnelle, l’amende ou une peine privative de liberté (art. 22 à 25 DPMin). 6.3 En l’espèce, l’appelant est condamné pour lésions corporelles simples qualifiées. La culpabilité de l’appelant doit être qualifiée de lourde. Alors qu’il avait la responsabilité de sa jeune demi-sœur, il n’a pas hésité à lui faire subir différentes formes de violences physiques et psychologiques pour des raisons futiles. S’agissant de la quotité de la peine, il y a lieu de retenir, à charge, son absence de prise de conscience et de remords, attestée par ses propos méprisants vis-à-vis de la plaignante.”
“b DPMin, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). Le droit pénal des mineurs est régi par les deux principes directeurs que sont la protection et l’éducation. Enoncés à l'art. 2 al. 1 DPMin, ces deux objectifs sont placés en tête de la loi afin de mettre l'accent sur l'importance qu'ils revêtent aussi bien lors de l'instruction, lors du prononcé de la sanction qu'au cours de son exécution. Pour déterminer quels sont les besoins de protection et d'éducation que requiert un mineur, l'art. 2 al. 2 DPMin enjoint le juge de prendre en considération non seulement la situation familiale mais également et plus largement les conditions d'existence et de développement du mineur (Bütikofer/Repond/Queloz, Les principales caractéristiques de la nouvelle loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, in RPS 2004 p. 388). S’agissant d’un mineur de moins de 15 ans, le droit pénal des mineurs prévoit à titre de sanction la réprimande, la prestation personnelle ou l’amende (art. 22 à 24 DPMin). 4.2.2 Aux termes de l’art. 34 DPMin, si le mineur est jugé simultanément pour plusieurs actes punissables, l’autorité de jugement peut soit cumuler les peines en application de l’art. 33, soit fixer une peine d’ensemble en augmentant dans une juste proportion la peine la plus grave lorsque le mineur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre (al. 1). La peine d’ensemble ne doit pas punir le mineur plus sévèrement qu’il ne l’aurait été si les diverses infractions avaient fait l’objet de jugements distincts.”
“b DPMin, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). Le droit pénal des mineurs est régi par les deux principes directeurs que sont la protection et l’éducation. Enoncés à l'art. 2 al. 1 DPMin, ces deux objectifs sont placés en tête de la loi afin de mettre l'accent sur l'importance qu'ils revêtent aussi bien lors de l'instruction, lors du prononcé de la sanction qu'au cours de son exécution. Pour déterminer quels sont les besoins de protection et d'éducation que requiert un mineur, l'art. 2 al. 2 DPMin enjoint le juge de prendre en considération non seulement la situation familiale mais également et plus largement les conditions d'existence et de développement du mineur (Bütikofer/Repond/Queloz, Les principales caractéristiques de la nouvelle loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, in RPS 2004 p. 388). S’agissant d’un mineur de moins de 15 ans, le droit pénal des mineurs prévoit à titre de sanction la réprimande, la prestation personnelle ou l’amende (art. 22 à 24 DPMin). 4.2.2 Aux termes de l’art. 34 DPMin, si le mineur est jugé simultanément pour plusieurs actes punissables, l’autorité de jugement peut soit cumuler les peines en application de l’art. 33, soit fixer une peine d’ensemble en augmentant dans une juste proportion la peine la plus grave lorsque le mineur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre (al. 1). La peine d’ensemble ne doit pas punir le mineur plus sévèrement qu’il ne l’aurait été si les diverses infractions avaient fait l’objet de jugements distincts.”
Bei der Sanktionierung nach dem Jugendstrafrecht stehen erzieherische Massnahmen und die soziale Wiedereingliederung im Vordergrund. Bei der Festlegung von Sanktionen ist insbesondere der erzieherische Bedarf des Jugendlichen sowie seine Lebens‑ und Familienverhältnisse und der individuelle Entwicklungsstand zu berücksichtigen, damit die Sanktion vornehmlich präventiv und fürsorgerisch wirkt.
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und BGE 148 IV 419 S. 422 Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; BGE 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl.”
Bei der Sanktionierung gilt das Erziehungs- und Schutzprinzip: Erziehung/Resozialisierung sowie die individuellen Lebens‑ und Entwicklungsverhältnisse des Jugendlichen bestimmen die Auswahl der Sanktion. Erzieherische Massnahmen stehen im Vordergrund; Strafe und Schutzmassnahme können ergänzend eingesetzt werden. Die Sanktionen dienen vorrangig der Spezialprävention.
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungsstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E.”
“Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und BGE 148 IV 419 S. 422 Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl.”
“Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafrecht geht auf den Gedanken zurück, dass Kinder bzw. Jugendliche einer gesonderten strafrechtlichen Behandlung bedürfen bzw. minderjährige Straftäter nicht gleich wie erwachsene Straftäter sanktioniert werden sollen. Das dem Erwachsenenstrafrecht zugrunde liegende Sühne- und Vergeltungsdenken liegt, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, dem Jugendstrafrecht fern. Es ist, im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, als sogenanntes «Täterstrafrecht» ausgestaltet. Dies bedeutet, dass es sich bei den Sanktionen des Jugendstrafrechts nicht um tatvergeltende, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichtete Sanktionen handelt. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Straftäters. Die damit vorgesehene Sanktionspraxis richtet sich damit nicht nach der Schwere der Strafart und dem damit verbundenen Verschulden, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [BBI 1999 2220], Botschaft BBI 2013 6013; Riesen-Kupper, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Vor Art. 1 JStG und N 1 zu Art. 2 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG) und um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen etwa die Lebensverhältnisse des einzelnen Jugendlichen erforscht werden (Art. 9 JStG). Die Sanktionen des JStG ersetzen bei Jugendlichen sodann die im StGB für Erwachsene vorgesehenen Strafen und Massnahmen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JStG). Darüber hinaus werden in Art. 1 Abs. 2 JStG verschiedene Bestimmungen des StGB genannt, welche ergänzend auch im JStG sinngemäss zur Anwendung gelangen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.