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Nach Art. 12 Abs. 3 JStG ist die Zustimmung des mündigen Betroffenen für die Anordnung der Aufsicht erforderlich. Die zitierten Entscheide machen weiter deutlich, dass diese Zustimmung hingegen nicht Voraussetzung für eine Unterbringung nach Art. 15 JStG ist, welche auch ohne Einverständnis des Betroffenen angeordnet und vollzogen werden kann.
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).”
“Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).”
Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sind periodisch hinsichtlich ihrer Wirkungen auf Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen sowie ihrer Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr BGE 148 IV 419 S. 423 erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint.”
Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sind periodisch hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen sowie ihrer Zweckmässigkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Massnahme ihren Zweck nicht mehr erreicht, ist sie bei Bedarf anzupassen.
“b) Le droit pénal des mineurs vise à sanctionner les délinquants mineurs en tant que tels. Les sanctions du droit pénal des mineurs doivent en premier lieu avoir un effet éducatif en ce sens qu’elles constituent un moyen pour détourner le mineur délinquant de nouvelles infractions et encourager son intégration sociale. L’âge et le degré de développement du mineur doivent toujours peser en sa faveur (art. 1 al. 3 DPMin). La protection des mineurs est faite à des fins d’assistance. En effet, dans la mesure où la délinquance du mineur est souvent le résultat d’un mauvais environnement social ou d’un mauvais comportement éducatif des parents, les mineurs doivent être protégés de tels facteurs par le biais de mesures de protection ciblées. Ils doivent à l’avenir être en mesure de vivre sans commettre d’infractions (cf. ATF 141 IV 172 c. 3.1, JdT 2016 IV 55 ; ATF 137 IV 7 c. 1.3, JdT 2011 IV 353 et des références). En plus des peines (art. 22-25 DPMin), le droit pénal des mineurs dispose également de mesures de protection telles que la surveillance (art. 12 DPMin), l’assistance personnelle (art. 13 DPMin), le traitement ambulatoire (art. 14 DPMin) ainsi que le placement en milieu ouvert et fermé (art. 15 DPMin). Les peines et les mesures peuvent, respectivement doivent, être combinées ; en général, c’est la mesure qui est appliquée dans un premier temps avant que la peine ne soit, le cas échéant, exécutée (cf. ATF 141 IV 172 cons. 3.1 et les réf., JdT 2016 IV 55 ; arrêt du TF du 17.04.2020 [6B_326/2020 / [6B_327/2020] cons. 3.3.1). Les mesures de protection des articles 12 ss DPMin doivent prendre en compte les besoins du jeune délinquant en matière d’éducation et de protection. Par conséquent, les effets des mesures sur la personnalité et le développement du mineur, c’est-à-dire leur proportionnalité, doivent être examinés périodiquement et être adaptés si nécessaire. c) La jurisprudence (arrêt du TF du 06.09.2016 [6B_173/2015] cons. 2.3) rappelle que conformément à l'article 15 al. 1 DPMin, si l'éducation ou le traitement exigés par l'état du mineur ne peuvent être assurés autrement, l'autorité de jugement ordonne son placement.”
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.”
“Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 / 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr BGE 148 IV 419 S. 423 erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint.”
Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige Erziehung oder Behandlung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG), persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) oder allenfalls ambulante Behandlung (Art. 14 JStG). Dementsprechend sind weniger einschneidende Massnahmen vorzuziehen, soweit sie geeignet sind, die erforderliche Betreuung oder Behandlung sicherzustellen.
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
Im Strafverfahren kann die zuständige Jugendanwaltschaft vorsorglich Schutzmassnahmen nach Art. 12 JStG anordnen. Eine Unterbringung nach Art. 15 ist nur dann zulässig, wenn die notwendige Erziehung oder Behandlung nicht anders — etwa durch Aufsicht nach Art. 12 — sichergestellt werden kann.
“Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.”
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