Die urteilende Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB1für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn:
dieser einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
er wegen dieser Tat zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren verurteilt wird;
keine Unterbringung nach Artikel 15 angeordnet wird; und
aufgrund der Tatumstände und der Persönlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Grundurteils davon ausgegangen werden muss, dass der Jugendliche eine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt.
Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behörde fest, welcher Anteil der Strafe auf Mord entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt für denselben Jugendlichen aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.
Die Vollzugsbehörde hebt den Vorbehalt auf, wenn der Jugendliche keine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt. Sie prüft jährlich, ob der Vorbehalt aufgehoben werden kann; dabei stützt sie sich auf:
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie der Person, die den Jugendlichen begleitet;
eine sachverständige Begutachtung;
die Anhörung des Jugendlichen, wenn der Vorbehalt beibehalten werden soll.