Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des verurteilten Jugendlichen vor dem Ende des Freiheitsentzugs die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB1, wenn:
die Verwahrung gestützt auf Artikel 25a vorbehalten wurde;
bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass der verurteilte Jugendliche erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht;
die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und
der verurteilte Jugendliche bei seiner Entlassung volljährig ist.
Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB2; und
Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. ↩
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