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Kommentare: Art. 37 | Omnilex
Law
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Art. 37
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Art. 37
311.1
JStG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Die Strafen verjähren in:
vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde;
zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
Der Vollzug jeder nach diesem Gesetz ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet.
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JStG · Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
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