Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlungen und Disziplinarstrafen, die nach den bisherigen Artikeln 84, 85 oder 87 StGB1gegenüber Kindern, die zur Tatzeit das 10. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, angeordnet und nicht oder nur teilweise vollzogen wurden, werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollzogen.
Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.2