Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig.
Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.
Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20001(BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.