Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.
Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.
Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag.
Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG1, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht.