Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
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Der Bundesrat kann das Prüfungsverfahren nach Art. 13 MedBG näher regeln. Die Prüfungsverordnung stützt sich nach Auffassung des BVGer auf Art. 13 Bst. b MedBG und enthält (Art. 19 Prüfungsverordnung) eine Regelung über den definitiven Ausschluss nach dreimaligem Scheitern. Nach der zitierten Rechtsprechung verletzt dies das Legalitätsprinzip nicht, da es sich um einen genügend bestimmten, generell‑abstrakten Rechtssatz in einer Vollzugsverordnung handelt.
“Die Prüfungsverordnung MedBG stützt sich ihrem Ingress nach auf die Art. 12 Abs. 3, 13, 13a und 60 des MedBG. Art. 13 MedBG lautet: "Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten". Die Regelung des Ausschlusses von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs als Folge eines dreimaligen Prüfungsmisserfolgs stützt sich offensichtlich auf Art. 13 Bst. b MedBG, da dies eine Frage des Prüfungsverfahrens betrifft. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt: Der definitive Ausschluss stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG. Dabei handelt es sich um einen generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in einer Vollzugsverordnung (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl 2013 6205 ff., 6218, die von "Ausführungsrecht des Bundesrates" spricht). Das Vorliegen eines schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und das entsprechende Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage schliesst nicht aus, dass das Gesetz die nähere Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz überlässt (BGE 125 I 335 E.”
“Die Prüfungsverordnung MedBG stützt sich ihrem Ingress nach auf die Art. 12 Abs. 3, 13, 13a und 60 des MedBG. Art. 13 MedBG lautet: "Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten". Die Regelung des Ausschlusses von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs als Folge eines dreimaligen Prüfungsmisserfolgs stützt sich offensichtlich auf Art. 13 Bst. b MedBG, da dies eine Frage des Prüfungsverfahrens betrifft. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt: Der definitive Ausschluss stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG. Dabei handelt es sich um einen generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in einer Vollzugsverordnung (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl 2013 6205 ff., 6218, die von "Ausführungsrecht des Bundesrates" spricht). Das Vorliegen eines schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und das entsprechende Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage schliesst nicht aus, dass das Gesetz die nähere Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz überlässt (BGE 125 I 335 E.”
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