Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung1mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
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Die Anordnung, 100 Fortbildungsstunden nachzuholen, gilt als zulässige Auflage im Sinne von Art. 37 MedBG, weil damit die Bewilligung an die Erfüllung einer für die Sicherung der Versorgungsqualität erforderlichen Bedingung geknüpft wird. Soweit der Beschwerdeführer während nahezu zehn Jahren keine Fortbildungen besucht hatte, erachtete das Bundesgericht eine solche Auflage als erforderlich; die Anordnung stützt sich damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
“Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (vgl. vorstehend E. 4.4). Bei der Anordnung, 100 Fortbildungsstunden nachzuholen, handelt es sich um eine solche Auflage, indem die Gültigkeit der Bewilligung des Beschwerdeführers an die Erfüllung dieser Auflage geknüpft wird. Nachdem der Beschwerdeführer während fast 10 Jahren keinerlei Fortbildungen besucht hat, ist eine solche Auflage ohne Weiteres erforderlich, um die Qualität der medizinischen Versorgung durch den Beschwerdeführer sicherzustellen. Die Anordnung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.3.3).”
“Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (vgl. vorstehend E. 4.4). Bei der Anordnung, 100 Fortbildungsstunden nachzuholen, handelt es sich um eine solche Auflage, indem die Gültigkeit der Bewilligung des Beschwerdeführers an die Erfüllung dieser Auflage geknüpft wird. Nachdem der Beschwerdeführer während fast 10 Jahren keinerlei Fortbildungen besucht hat, ist eine solche Auflage ohne Weiteres erforderlich, um die Qualität der medizinischen Versorgung durch den Beschwerdeführer sicherzustellen. Die Anordnung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.3.3).”
Die Verknüpfung einer Auflage nach Art. 37 MedBG mit einer Busse bzw. sonstiger Disziplinarmassnahme stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar: Es handelt sich um voneinander unabhängige Verwaltungsmassnahmen mit unterschiedlichen Zwecken (die Busse wirkt rückblickend/repressiv, die Auflage präventiv). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Bewilligung unabhängig von Disziplinarmassnahmen mit Auflagen zu verbinden. Zur klaren Abgrenzung ist es grundsätzlich angezeigt, die Beurteilung der Pflichtverletzung und die Auflagenerteilung in getrennten Entscheiden vorzunehmen.
“Die Kombination von Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG und Auflage gemäss Art. 37 MedBG stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsmassnahmen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während mit der Busse ein bereits begangener Verstoss gegen die Berufsregeln retrospektiv geahnet wird, dient die Auflage dazu, zukünftige Verstösse zu verhindern und wirkt damit präventiv. Die Verbindung der Bewilligung mit einer Auflage wurde vom Gesetzgeber unabhängig von den ergriffenen Disziplinarmassnahmen vorbehalten (Urteile 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum MedBG). Die Verbindung von Auflage und Busse erweist sich somit als bundesrechtskonform. Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme ist es zwar grundsätzlich angezeigt, die Beurteilung der Berufspflichtverletzung sowie der Auflagenerteilung je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E.”
“Die Kombination von Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG und Auflage gemäss Art. 37 MedBG stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsmassnahmen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während mit der Busse ein bereits begangener Verstoss gegen die Berufsregeln retrospektiv geahnet wird, dient die Auflage dazu, zukünftige Verstösse zu verhindern und wirkt damit präventiv. Die Verbindung der Bewilligung mit einer Auflage wurde vom Gesetzgeber unabhängig von den ergriffenen Disziplinarmassnahmen vorbehalten (Urteile 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum MedBG). Die Verbindung von Auflage und Busse erweist sich somit als bundesrechtskonform. Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme ist es zwar grundsätzlich angezeigt, die Beurteilung der Berufspflichtverletzung sowie der Auflagenerteilung je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E.”
Eine unter Einschränkungen oder Auflagen erteilte Bewilligung im Sinn von Art. 37 MedBG setzt voraus, dass die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich die Vertrauenswürdigkeit, erfüllt sind. Fehlt die Vertrauenswürdigkeit, lässt die Praxis keinen Raum für die Anordnung von Auflagen als milderes Mittel gegenüber dem Bewilligungsentzug.
“Die Frage der Erforderlichkeit des Bewilligungsentzugs hat der Gesetzgeber gemäss der Praxis des Bundesgerichts zum MedBG vorab entschieden. Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG befristet oder definitiv und im zweiten Fall beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann, sieht das Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor. Entweder ist die Vertrauenswürdigkeit gegeben oder fehlt sie bzw. ist sie abhandengekommen. Ist die Vertrauenswürdigkeit nicht (mehr) vorhanden, so besteht für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug kein Raum mehr. Auch aus Art. 37 MedBG ergibt sich nichts Anderes. Gemäss dieser Bestimmung kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Art. 37 MedBG wurde nicht zu Verhältnismässigkeitszwecken eingeführt. Eine eingeschränkte oder unter Auflagen erteilte Bewilligung im Sinn von Art. 37 MedBG setzt ebenfalls voraus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich der Vertrauenswürdigkeit erfüllt sind (BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.2, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.2, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2; a. M. Dumoulin, in: Ayer et al. [Hrsg.], MedBG Kommentar, Basel 2009, Art. 36 N 53 sowie Art. 37 N 5, 22, 24).”
Bei der Anerkennung ausländischer Titel obliegt es den kantonalen Behörden, zu prüfen, ob die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit fachlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen bzw. mit Auflagen zu verbinden ist, soweit dies zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG). Die Aufsicht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht liegt bei den Kantonen.
“Es sind keine Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuordnen. Infolge der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels entfaltet die Fortbildungspflicht gemäss Art. 40 Bst. b MedBG auch hinsichtlich des Weiterbildungsinhalts ihre Wirkung. Die Aufsicht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht obliegt den Kantonen (Art. 41 ff. MedBG; Art. 10 FBO). Ebenso obliegt es der kantonalen Behörde, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Verbindung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder Auflagen zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG).”
“Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Die Art und Höhe der Sanktion hängt von der Schwere der Berufspflichtverletzung ab. Bei Verletzung der Pflicht zur lebenslangen Fortbildung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- anordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Abs. 2 MedBG; vgl. Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den in Art. 43 MedBG abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3). Hingegen kann der Kanton gemäss Art. 37 MedBG vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1).”
Art. 37 MedBG erlaubt dem Kanton, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit fachlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen oder mit Auflagen zu verbinden. In den von den vorgelegten Entscheiden zitierten Ausführungen zum Kanton Zürich wird als Beispiel angeführt, dass § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GesG) zeitliche Befristungen der Berufsausübungsbewilligungen vorsieht.
“Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR. 811.11]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (lit.”
“März 2021 widerrechtlich erfolgt sei, neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie dieser Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme oder der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung hätte (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 23 ff.). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs.”
“Die GEB liess sich dazu nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs.”
“Die GEB liess sich dazu nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs.”
Kantone können nach Art. 37 MedBG örtliche Beschränkungen vorsehen; bei der Auslegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 36 MedBG dem Inhaber einer Bewilligung grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassung in der gesamten Schweiz verleiht.
“tätig ist. Vorab ist anzumerken, dass das EG-KES vom formellen Gesetzgeber erlassen wurde, während die VMB/SG sich auf eine Gesetzesdelegation desselben zugunsten der Regierung des Kantons St. Gallen stützt. Wurden die beiden Erlasse aber nicht von derselben Staatsgewalt erlassen, kann nicht von vornherein gesagt werden, sie seien inhaltlich aufeinander abgestimmt. Die wörtliche Auslegung von Art. 34 Abs. 2 EG-KES unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 2 GesG/SG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VMB/SG greift, soweit sie überhaupt eindeutig ist – die Formulierung "in der Schweiz" legt nahe, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung gemeint sind, hat doch, wer über eine Bewilligung gemäss Art. 36 MedBG verfügt, grundsätzlich Anspruch darauf, sich als Ärztin oder Arzt in der gesamten Schweiz niederzulassen (vgl. Art. 34, Art. 36 Abs. 4 und Art. 37 MedBG; Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N 27 und 364) –, ausserdem zu kurz: Art. 44 Abs. 2 GesG/SG sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 VMB/SG beziehen sich auf die Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und weisen damit von vornherein einen generellen Gehalt auf. Dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (auch nur für den beschränkten Zeitraum von fünf Tagen) nicht beliebig weit zu fassen ist, ergibt sich demgegenüber bereits aus dem freiheitsbeschränkenden Charakter der Massnahme. Auf ein solches, restriktiveres Verständnis deuten auch die Materialien hin: So ergibt sich aus der Botschaft zum EG-KES zunächst, dass mit der Regelung in Art. 34 Abs. 2 EG-KES im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EG-KES vorgenommen werden sollten (vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2865 und 2890). Vor Inkrafttreten des EG-KES war die fürsorgerische Unterbringung in Art.”
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