37 commentaries
In dem zitierten Entscheid traten strafrechtliche Folgen (rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) neben verwaltungsrechtlichen Abklärungen und möglichen Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG auf; die Vorinstanz prüfte namentlich auch Fragen zum Entzug bzw. zur Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung.
“Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 MedBG bzw. § 5 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 20. Januar 2009 über das Gesundheitsgesetz [GesG/AG; SAR 301.100]), die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 40 MedBG bzw. § 15 i.V.m. § 28 GesG/AG), sowie die möglichen Disziplinarmassnahmen (vgl. Art. 43 MedBG und § 24 GesG/AG) dargelegt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch erfolgt sei, nachdem eine seiner Patientinnen an einer Mischintoxikation verstorben und in der Folge eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund zehn Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsultation die Medikamente verschrieben, teilweise in einer die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Dosierung. Ferner hat das Verwaltungsgericht, namentlich gestützt auf ein Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Erfordernisse betreffend die Medikamente, so namentlich die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwachung, nicht erfüllt und zudem gegen die Dokumentationspflicht verstossen habe.”
Art. 43 MedBG gestattet, Disziplinarmassnahmen unmittelbar wegen einer Verletzung der Berufspflichten im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG zu verhängen. Eine weitergehende Präzisierung in Standesregeln oder kantonalem Recht ist hierfür nicht erforderlich, da die grundsätzliche Generalklausel dem Bestimmtheitsgebot genügt.
“Zunächst ist mit Blick auf E. 3.2 hiervor klarzustellen, dass eine Präzisierung von Art. 40 lit. a MedBG in den Standesregeln oder im kantonalen Recht für die Annahme einer Berufspflicht nicht zwingend erforderlich ist. Eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG kann vielmehr direkt gestützt auf die Verletzung einer Berufspflicht im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG verhängt werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen gesetzliche Generalklauseln nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, selbst wenn sie für die Normadressaten belastende Rechtsfolgen vorsehen, sofern sich mit den üblichen Auslegungsmethoden die Tragweite und der Anwendungsbereich der Rechtsnorm zuverlässig ermitteln lässt (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 6.5.2). Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Normbestimmtheit genügt Art. 40 lit. a MedBG (vgl. auch E. 3.2 hiervor: "in verfassungskonformer Weise"), zumal es nicht möglich wäre, die verschiedenen Berufspflichtverletzungen einzeln und abschliessend aufzuzählen (vgl. BGE 108 Ia 316 E. 2b/aa; 106 Ia 100 E. 7a; Urteil 2C_268/2010 vom 18. Juni 2010 E. 5.1; DONZALLAZ, a.a.O., S. 2363 Rz. 4914 und S. 2395 Rz. 4995; VIRGILIA RUMETSCH, Berufspflichten, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd.”
“Zunächst ist mit Blick auf E. 3.2 hiervor klarzustellen, dass eine Präzisierung von Art. 40 lit. a MedBG in den Standesregeln oder im kantonalen Recht für die Annahme einer Berufspflicht nicht zwingend erforderlich ist. Eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG kann vielmehr direkt gestützt auf die Verletzung einer Berufspflicht im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG verhängt werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen gesetzliche Generalklauseln nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, selbst wenn sie für die Normadressaten belastende Rechtsfolgen vorsehen, sofern sich mit den üblichen Auslegungsmethoden die Tragweite und der Anwendungsbereich der Rechtsnorm zuverlässig ermitteln lässt (BGE 148 IV 298 E. 7.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 6.5.2). Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Normbestimmtheit genügt Art. 40 lit. a MedBG (vgl. auch E. 3.2 hiervor: "in verfassungskonformer Weise"), zumal es nicht möglich wäre, die verschiedenen Berufspflichtverletzungen einzeln und abschliessend aufzuzählen (vgl. BGE 108 Ia 316 E. 2b/aa; 106 Ia 100 E. 7a; Urteil 2C_268/2010 vom 18. Juni 2010 E. 5.1; DONZALLAZ, a.a.O., S. 2363 Rz. 4914 und S. 2395 Rz. 4995; VIRGILIA RUMETSCH, Berufspflichten, in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd.”
Die Sanktionierung von Verstössen gegen das MedBG obliegt primär den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 43 MedBG). Kantone können – wie im citeden Fall der Gesundheitsdirektion Zürich – bei besonders leichten, rein formellen Verstössen auf Disziplinarmassnahmen verzichten. Materielle Mängel der Bewilligung sind gesondert zu prüfen.
“der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern. Die formelle Gesetzeswidrigkeit hat in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung des Klägers zur Leistungserbringung im Kanton Zürich zulasten der OKP materiell-rechtlich folgenlos zu bleiben. Anders sähe es aus, wenn die materiellen Bedingungen für eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich nicht erfüllt wären. Diesfalls liesse sich, auch bei der damaligen Rechtslage, die strikte Trennung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung nach MedBG und der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung nach KVG, wie es der Rechtsvertreter des Beklagten vertritt, nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenversicherer, sondern der kantonalen Stellen – vorliegend der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Aufsicht ausübt (Art. 41 MedBG in Verbindung mit § 18 GesG ZH) – ist, Verfehlungen gegen das MedBG resp. das GesG ZH, auch formelle, zu sanktionieren (vgl. Art. 43 MedBG; vgl. ferner § 61 Abs. 1 lit. a und e GesG ZH). Die Gesundheitsdirektion hat, offenkundig in der Annahme eines besonders leichten Falls (§ 61 Abs. 5 GesG ZH), auf eine Bestrafung verzichtet resp. die Angelegenheit ohne Aussprache einer Sanktion/Disziplinarmassnahme für erledigt erachtet (vgl. act. G 5.1.7). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die unterlassene Handlung des Beklagten resp. allein die formelle Gesetzwidrigkeit nicht derart wiegen kann, dass sie per se einen Ausschluss zur Leistungserbringung zulasten der OKP im Kanton Zürich rechtfertigen könnte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich mit ihrem Hinweis auf BGE 133 V 579 (Bundesgerichtsentscheid vom 30 Juli 2007, K 70/06). In jenem Fall ging es nicht um eine bloss formal fehlende Bewilligung resp. Meldung bei an sich klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen. Dort wurde ein Spital für den Betrieb von 50 Betten in die Spitalliste aufgenommen und die darüberhinausgehende Abrechnung des Betriebs von zwei zusätzlichen Betten zulasten der OKP als unrechtmässig erachtet.”
“der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern. Die formelle Gesetzeswidrigkeit hat in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung des Klägers zur Leistungserbringung im Kanton Zürich zulasten der OKP materiell-rechtlich folgenlos zu bleiben. Anders sähe es aus, wenn die materiellen Bedingungen für eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich nicht erfüllt wären. Diesfalls liesse sich, auch bei der damaligen Rechtslage, die strikte Trennung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung nach MedBG und der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung nach KVG, wie es der Rechtsvertreter des Beklagten vertritt, nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenversicherer, sondern der kantonalen Stellen – vorliegend der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Aufsicht ausübt (Art. 41 MedBG in Verbindung mit § 18 GesG ZH) – ist, Verfehlungen gegen das MedBG resp. das GesG ZH, auch formelle, zu sanktionieren (vgl. Art. 43 MedBG; vgl. ferner § 61 Abs. 1 lit. a und e GesG ZH). Die Gesundheitsdirektion hat, offenkundig in der Annahme eines besonders leichten Falls (§ 61 Abs. 5 GesG ZH), auf eine Bestrafung verzichtet resp. die Angelegenheit ohne Aussprache einer Sanktion/Disziplinarmassnahme für erledigt erachtet (vgl. act. G 5.1.7). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die unterlassene Handlung des Beklagten resp. allein die formelle Gesetzwidrigkeit nicht derart wiegen kann, dass sie per se einen Ausschluss zur Leistungserbringung zulasten der OKP im Kanton Zürich rechtfertigen könnte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich mit ihrem Hinweis auf BGE 133 V 579 (Bundesgerichtsentscheid vom 30 Juli 2007, K 70/06). In jenem Fall ging es nicht um eine bloss formal fehlende Bewilligung resp. Meldung bei an sich klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen. Dort wurde ein Spital für den Betrieb von 50 Betten in die Spitalliste aufgenommen und die darüberhinausgehende Abrechnung des Betriebs von zwei zusätzlichen Betten zulasten der OKP als unrechtmässig erachtet.”
Der Entzug oder die Nichtverlängerung der Bewilligung ist vom Erlass disziplinarischer Massnahmen nach Art. 43 Abs. 1 MedBG strikt zu trennen und gesondert zu prüfen. Die Fortführung der allgemeinen Berufsausübung schliesst disziplinarische Sanktionen nicht von vornherein aus.
“2), wird die Beurteilung der erneuten Bewilligungserteilung durch den Ausgang des Disziplinarverfahrens beeinflusst. Zwar läge prima vista näher, im Fall eines bei Ablauf der Berufsausübungsbewilligung hängigen Disziplinarverfahrens das Bewilligungsverlängerungsverfahren als das Leitverfahren zu betrachten, im Rahmen dessen unter der Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) auch etwaige, disziplinarrechtlich noch nicht beurteilte Berufspflichtverletzungen zu untersuchen wären. Ergeben die Untersuchungen, dass die Berufspflichtverletzungen derart gravierend sind, dass von fehlender Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist (oben E. 3.2.2), ist die Bewilligung nicht zu verlängern. Sind demgegenüber die Berufspflichtverletzungen zu gering (einfache Disziplinarverstösse, welche die Vertrauenswürdigkeit noch nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen), ist die Bewilligung (allenfalls in Verbindung mit Auflagen) zu verlängern, und das infrage stehende Verhalten erforderlichenfalls bloss disziplinarisch (nach den lit. a–c von Art. 43 Abs. 1 MedBG) zu ahnden. Die umgekehrte Vorgehensweise – das Bewilligungsverlängerungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen – ist jedoch ebenso wenig rechtsverletzend und erscheint darüber hinaus auch aus nachfolgenden Gründen nicht inopportun: Nach der Konzeption des Medizinalberufegesetzes gilt einzig ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG). Dagegen kommt einem administrativen Entzug der Bewilligung wegen (nachträglichen) Entfalls der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 38 MedBG – welchem die Nichtverlängerung einer befristeten Bewilligung nach zürcherischem Recht gleichzusetzen ist – diese gesamtschweizerische Sperrwirkung nicht zu (vgl. Tomas Poledna, in Ariane Ayer et al. [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] – Kommentar, Basel 2009, Art. 45 N. 1); es handelt sich dabei vielmehr bloss um einen an das Eidgenössischen Departement des Innern meldepflichtigen Vorgang (Art.”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einerseits der Entzug einer (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HMV/ZH. Es geht nicht um den Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG (vgl. aber E. 7.2.2 und E. 7.4.2 hiernach). Der Beschwerdeführerin ist die Berufsausübung als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung weiterhin gestattet. Andererseits betrifft die vorliegende Angelegenheit den mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 6. September 2016 ausgesprochenen disziplinarischen Verweis (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG), dessen Aufhebung im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wurde (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz wies die vorinstanzliche Beschwerde vollumfänglich ab (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils), womit sie auch den disziplinarischen Verweis bestätigte. Der Entzug einer Bewilligung ist strikt von den disziplinarischen Massnahmen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 MedBG abzugrenzen (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_539/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 4.6). Deshalb wird nachfolgend zunächst auf den Bewilligungsentzug (vgl. E. 7 hiernach) und sodann auf den disziplinarischen Verweis (vgl. E. 8 hiernach) eingegangen.”
Eine Busse kann zusätzlich zu einem befristeten oder definitiven Berufsausübungsverbot angeordnet werden. Die Bussenhöhe kann bis zu Fr. 20'000.-- betragen.
“Januar 2020: privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung; ab 1. Februar 2020: in eigener fachlicher Verantwortung) tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG).”
“40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Zudem dürfen sie nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (vgl. Art. 40 lit. d MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV/ZG; BGS 821.11]).”
Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG dienen der retrospektiven Sanktionierung von Verfehlungen und der spezialpräventiven Abhaltung der Betroffenen von weiteren Pflichtverletzungen. Im Gegensatz dazu ist der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG eine prospektive («Sicherungsentzug») Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit für die Zukunft dient.
“Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2.”
“Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2.”
In einem kantonalen Fall bestätigte das Gericht eine Busse von Fr. 8'000.– als disziplinarische Massnahme nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG. Die Gerichtsentscheidung stellte fest, dass diese Höhe im mittleren Drittel des Bussenrahmens lag und wegen der Vielzahl der festgestellten Verstösse als angemessen zu beurteilen war.
“Im Lichte der Vielzahl der festgestellten Verstösse ist weder die disziplinarische Massnahme als solche noch die Höhe der Busse von Fr. 8'000.-- zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen keine leichten Verstösse gegen die Berufspflichten vor, die bloss eine Verwarnung oder einen Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG rechtfertigen würden. Die Höhe der Busse liegt im mittleren Drittel des Bussenrahmens gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG. Sie ist als angemessen zu beurteilen. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit Blick auf die Festlegung der Bussenhöhe keine eigene Interessenabwägung vorgenommen. Eine solche Abwägung ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. E. 11.5 des angefochtenen Urteils). Dass die diesbezüglichen Erwägungen deckungsgleich mit der Interessenabwägung des Regierungsrats seien, steht der Verhältnismässigkeit der Bussenhöhe jedenfalls nicht entgegen.”
Wird der disziplinarische Verweis (Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG) in der bundesgerichtlichen Beschwerde nicht ausdrücklich beanstandet, prüft das Bundesgericht dessen Rechtmässigkeit nur von Amtes wegen im Rahmen der Rechtsanwendung.
“Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, vom (disziplinarischen) Verweis sei abzusehen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils; Rechtsbegehren Ziff. 4 der vorinstanzlichen Beschwerde). Sie begründete ihren Antrag mit dem Argument, es handle sich um ein erstmaliges Vorkommnis, weshalb sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG rechtfertigen liesse (vgl. Rz. 63-66 der vorinstanzlichen Beschwerde; Art. 105 Abs. 2 BGG). Demgegenüber ist im bundesgerichtlichen Verfahren der disziplinarische Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG nur insoweit angefochten, als die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (vgl. Bst. C und E. 5.1 hiervor). Eine begründete Beanstandung des disziplinarischen Verweises fehlt in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Unter diesen Umständen ist der Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG bloss im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Wie es sich mit der Disziplinarmassnahme im Lichte von Art. 6 EMRK verhält, ist nicht weiter zu klären (vgl. E. 3; Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext strafrechtlicher Sanktionen vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, 2021, S. 2355 ff.; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl. BGE 147 I 219 E. 2.2; Donzallaz, a.a.O., S. 2360 ff.).”
Ein vorsorglich nach Art. 43 Abs. 4 MedBG angeordnetes Berufsausübungsverbot wirkt als Einschränkung oder Auflage der kantonalen Bewilligung während des Disziplinarverfahrens und dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Nach der zitierten Praxis bezieht sich eine solche vorsorgliche Massnahme nur auf die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im betreffenden Kanton und betrifft somit nicht automatisch Bewilligungen in anderen Kantonen. Sie ist damit nicht als bundesweit wirkende Disziplinarsanktion zu qualifizieren.
“Dazu ist vorab das Verhältnis zwischen dem vom Beschwerdegegner ausgesprochenen vorsorglichen Berufsausübungsverbot und der Bewilligung für die Ausübung des Zahnarztberufs in eigener fachlicher Verantwortung genauer zu beleuchten. 2.3.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Im Kanton Zürich wird die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung (generell) befristet erteilt (§ 4 Abs. 3 des [kantonalen] Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1]). § 3 der (kantonalen) Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV; LS 811.11) präzisiert, dass die Bewilligung jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt wird, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, danach jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00459, E. 2.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00322, E. 2.4). 2.3.2 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das vom Beschwerdegegner vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 43 Abs. 4 MedBG; vgl. auch BGr, 2.”
“Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das vom Beschwerdegegner vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 43 Abs. 4 MedBG; vgl. auch BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1). Damit geht das vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot in seinen tatsächlichen Wirkungen nicht über die Wirkungen einer entzogenen bzw. nicht wiedererteilten Berufsausübungsbewilligung hinaus.”
Vor der Verhängung einer Busse ist zu prüfen, ob lediglich leichte Verstösse vorliegen, die eine Verwarnung oder einen Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a–b gerechtfertigen. Bei mehreren oder nicht leichten Verstössen kann eine Busse im mittleren Drittel des Rahmens nach Art. 43 Abs. 1 lit. c als angemessen erachtet werden.
“Letztlich bemängeln die Beschwerdeführer die angeordnete Disziplinarmassnahme. Sie machen geltend, ihnen könne einzig ein leichter Verstoss gegen das Heilmittelrecht vorgeworfen werden. Die übrigen Vorwürfe seien unbegründet. Eine Disziplinierung mittels Busse gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG sei nicht verhältnismässig.”
“Im Lichte der Vielzahl der festgestellten Verstösse ist weder die disziplinarische Massnahme als solche noch die Höhe der Busse von Fr. 8'000.-- zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen keine leichten Verstösse gegen die Berufspflichten vor, die bloss eine Verwarnung oder einen Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG rechtfertigen würden. Die Höhe der Busse liegt im mittleren Drittel des Bussenrahmens gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG. Sie ist als angemessen zu beurteilen. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit Blick auf die Festlegung der Bussenhöhe keine eigene Interessenabwägung vorgenommen. Eine solche Abwägung ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. E. 11.5 des angefochtenen Urteils). Dass die diesbezüglichen Erwägungen deckungsgleich mit der Interessenabwägung des Regierungsrats seien, steht der Verhältnismässigkeit der Bussenhöhe jedenfalls nicht entgegen.”
Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH) hat eine Standesordnung, die das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten regelt. Solche beruflichen Standesregeln können im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 MedBG für die Beurteilung berufsrechtswidrigen Verhaltens von Bedeutung sein.
“Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum Ganzen: Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 ff.; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2; 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2; BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). 3. 3.1 3.1.1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich gemäss Art. 40 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) unter anderem an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). 3.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Amt für Gesundheit (§ 18 i. V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 1 lit. c der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen. 3.2 3.2.1 Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH) ist der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte. Die Standesordnung der FMH (StaO FMH) wurde per 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt und zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert. Sie regelt das Verhalten von Arzt und Ärztin gegenüber den Patienten und Patientinnen, den Kollegen und Kolleginnen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit (Art.”
Laut Rechtsprechung rechtfertigt die unkontrollierte Abgabe bzw. die Bestellung und Lagerung sehr grosser Mengen rezeptpflichtiger, kontrollierter Betäubungsmittel einen Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, weil die Abgabe in dieser Menge nach den Feststellungen nur ausserhalb einer engmaschigen Betreuung möglich gewesen wäre.
“Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Mai 2014 grosse Mengen der rezeptpflichtigen und kontrollierten Arzneimittel Dormicum und Pethidin bestellt sowie gelagert hatte und zog den haltbaren Schluss, dass sie diese Betäubungsmittel ihren Patientinnen und Patienten abgegeben hatte (vgl. E. 6.3 hiervor). Aufgrund des Umstands, dass die Abgabe derart grosser Mengen an Betäubungsmitteln nur unkontrolliert und nicht im Rahmen einer engmaschigen Betreuung der Patientinnen und Patienten erfolgen konnte (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 BetmSV), liegt ein Verstoss gegen die Pflicht vor, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Ein Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG ist vor dem Hintergrund dieser Berufspflichtverletzung ohne Weiteres gerechtfertigt. Die vorinstanzliche Bestätigung der Disziplinarmassnahme ist daher nicht zu beanstanden.”
Nach Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten oder der Vorschriften Disziplinarmassnahmen anordnen. Als Massnahmen werden in der Rechtsprechung und in kantonalen Darstellungen genannt: Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.–, ein befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (in der Rechtsprechung bis längstens sechs Jahre genannt) sowie ein definitives Verbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
“Die als Ärztinnen oder Ärzte (privatwirtschaftlich) in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Zudem dürfen sie nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (vgl. Art. 40 lit. d MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV/ZG; BGS 821.11]).”
“Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum Ganzen: Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 ff.; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2; 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2; BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). 3. 3.1 3.1.1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich gemäss Art. 40 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) unter anderem an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). 3.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Amt für Gesundheit (§ 18 i. V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 1 lit. c der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen. 3.2 3.2.1 Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH) ist der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte. Die Standesordnung der FMH (StaO FMH) wurde per 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt und zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert. Sie regelt das Verhalten von Arzt und Ärztin gegenüber den Patienten und Patientinnen, den Kollegen und Kolleginnen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit (Art.”
“Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) halten sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, unter anderem an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des Medizinalberufegesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG Disziplinarmassnahmen, darunter eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c), anordnen. Das Bundesrecht regelt einzig die Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG); die Regelung der nicht fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung ist den Kantonen überlassen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, S. 2744 Rz. 5730).”
Nach Rechtsprechung kann die Aufsichtsbehörde zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- aussprechen.
“Januar 2020: privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung; ab 1. Februar 2020: in eigener fachlicher Verantwortung) tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG).”
Art. 43 MedBG dient der disziplinarischen Sanktionierung von Verletzungen der Berufspflichten. Das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d/e wirkt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und setzt kantonal erteilte Bewilligungen ausser Kraft (vgl. Art. 45). Disziplinarmassnahmen sind von administrativen Sicherungsgriffen (z. B. Bewilligungsentzug nach Art. 38) zu unterscheiden. Die disziplinarische Verfolgung verjährt nach den dargestellten Entscheiden grundsätzlich zwei Jahre nach Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde; die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.
“Die Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit.”
“Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Werden als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel – im Sinn eines Off Label Use – für eine andere als die zugelassene Indikation abgegeben oder verordnet, ist dies im Kanton Zürich der KHZ zu melden; dabei sind die Bezeichnung des Arzneimittels, die Dosierung, die Menge und die Indikation anzugeben (Art. 11 Abs. 1bis BetmG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 BetmKV). Im Kanton Zürich gilt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, um die bei ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln versorgen zu können, gemäss § 25 Abs. 1 HMV in Verbindung mit Art. 30 HMG eine entsprechende kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation benötigen. 2.3 Die Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e) vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch”
“Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10.”
Die FMH‑Standesordnung (FMH‑StO) enthält Verweise auf SAMW‑Richtlinien. Damit werden diese Richtlinien Teil des für FMH‑Mitglieder verbindlichen Standesrechts und können von FMH‑Organen im Rahmen der Überwachung der Standesordnung berücksichtigt werden. Verstösse gegen die FMH‑StO (soweit anwendbar auch gegen die einbezogenen SAMW‑Richtlinien) können nach dem in Art. 43 MedBG genannten Sanktionskatalog sanktioniert werden.
“Der Beschwerdeführer ist 86 Jahre alt und leidet an einem metastasierenden, nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinom, welches seit mehreren Jahren ärztlicher Behandlung bedarf (Gesuch Rz. 16), sowie an einem jüngst diagnostizierten Pankreaskarzinom (vorne Bst. C). 2.2 Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod». Allein zum letztgenannten Thema hat die SAMW auf knapp 40 Seiten medizin-ethische Richtlinien erlassen. Die Richtlinien der SAMW werden so Bestandteil des ärztlichen Standesrechts. FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art.”
“Der Beschwerdeführer ist 86 Jahre alt und leidet an einem metastasierenden, nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinom, welches seit mehreren Jahren ärztlicher Behandlung bedarf (Gesuch Rz. 16), sowie an einem jüngst diagnostizierten Pankreaskarzinom (vorne Bst. C). 2.2 Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod». Allein zum letztgenannten Thema hat die SAMW auf knapp 40 Seiten medizin-ethische Richtlinien erlassen. Die Richtlinien der SAMW werden so Bestandteil des ärztlichen Standesrechts. FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art.”
“Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod». Allein zum letztgenannten Thema hat die SAMW auf knapp 40 Seiten medizin-ethische Richtlinien erlassen. Die Richtlinien der SAMW werden so Bestandteil des ärztlichen Standesrechts. FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art.”
Ein vorsorglich nach Art. 43 Abs. 4 MedBG angeordnetes Berufsausübungsverbot ist keine Disziplinarsanktion im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. d/e MedBG, sondern eine während des Disziplinarverfahrens getroffene Einschränkung der kantonal erteilten Bewilligung. Solche vorsorglichen Massnahmen dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und wirken in der Regel nur für das betreffende Kantonsgebiet; sie haben nicht automatisch schweizweite Wirkung wie eine disziplinarisch angeordnete Sanktion.
“4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das von der Beschwerdegegnerin vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 2.3.2; vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1). Als vorsorgliche Massnahme gilt der auf Art. 43 Abs. 4 MedBG abgestützte vorsorgliche Bewilligungsentzug für die Dauer des Hauptverfahrens (vorliegend das Disziplinarverfahren); sie fällt spätestens mit dem (rechtskräftigen) Entscheid in der Hauptsache dahin (BGr, 8. Juni 2020, 2C_707/2019, E. 3.6). 2.3.2 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus. Verlangt wird insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage.”
“Dazu ist vorab das Verhältnis zwischen dem vom Beschwerdegegner ausgesprochenen vorsorglichen Berufsausübungsverbot und der Bewilligung für die Ausübung des Zahnarztberufs in eigener fachlicher Verantwortung genauer zu beleuchten. 2.3.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Im Kanton Zürich wird die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung (generell) befristet erteilt (§ 4 Abs. 3 des [kantonalen] Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1]). § 3 der (kantonalen) Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV; LS 811.11) präzisiert, dass die Bewilligung jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt wird, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, danach jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00459, E. 2.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00322, E. 2.4). 2.3.2 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das vom Beschwerdegegner vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 43 Abs. 4 MedBG; vgl. auch BGr, 2.”
“4). 2.3.2 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das vom Beschwerdegegner vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 43 Abs. 4 MedBG; vgl. auch BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1). Damit geht das vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot in seinen tatsächlichen Wirkungen nicht über die Wirkungen einer entzogenen bzw. nicht wiedererteilten Berufsausübungsbewilligung hinaus. 2.3.3 Die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich war bis zum 3. März 2021 befristet und damit während Hängigkeit des Rekursverfahrens betreffend das vorsorgliche Berufsausübungsverbot abgelaufen. Bisher wurde die Bewilligung nicht wiedererteilt. Aufgrund der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist es dem Beschwerdeführer zurzeit nicht erlaubt, im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnarzt tätig zu sein. Das vorsorglich angeordnete Berufsausübungsverbot im Kanton entfaltet damit faktisch keine Wirkungen mehr, da es dem Beschwerdeführer ohnehin an der erforderlichen Bewilligung fehlen würde. Ebenso müsste das vorsorgliche Berufsausübungsverbot im Kanton Zürich bei einer erneuten Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dahinfallen, käme doch eine solche ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art.”
Es wurde vorgebracht, dass bei erstmaligen oder geringfügigen Pflichtverletzungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Verwarnung (Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG) anstelle eines Verweises oder einer Busse in Betracht gezogen werden könne; dies entspricht der rügeweisen Argumentation in der zitierten Rechtsprechung und betrifft die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 MedBG.
“Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, vom (disziplinarischen) Verweis sei abzusehen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils; Rechtsbegehren Ziff. 4 der vorinstanzlichen Beschwerde). Sie begründete ihren Antrag mit dem Argument, es handle sich um ein erstmaliges Vorkommnis, weshalb sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG rechtfertigen liesse (vgl. Rz. 63-66 der vorinstanzlichen Beschwerde; Art. 105 Abs. 2 BGG). Demgegenüber ist im bundesgerichtlichen Verfahren der disziplinarische Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG nur insoweit angefochten, als die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (vgl. Bst. C und E. 5.1 hiervor). Eine begründete Beanstandung des disziplinarischen Verweises fehlt in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Unter diesen Umständen ist der Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG bloss im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Wie es sich mit der Disziplinarmassnahme im Lichte von Art. 6 EMRK verhält, ist nicht weiter zu klären (vgl. E. 3; Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext strafrechtlicher Sanktionen vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, 2021, S. 2355 ff.; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl. BGE 147 I 219 E. 2.2; Donzallaz, a.a.O., S. 2360 ff.).”
“Letztlich bemängeln die Beschwerdeführer die angeordnete Disziplinarmassnahme. Sie machen geltend, ihnen könne einzig ein leichter Verstoss gegen das Heilmittelrecht vorgeworfen werden. Die übrigen Vorwürfe seien unbegründet. Eine Disziplinierung mittels Busse gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG sei nicht verhältnismässig.”
Die Verbindung der Bewilligung mit Auflagen ist neben Disziplinarmassnahmen zulässig und stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Auflagen verfolgen einen präventiven Zweck und können ergänzend zu Disziplinarmassnahmen angeordnet werden; der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Auflagenerteilung unabhängig von Disziplinarmassnahmen vorbehalten.
“Die Kombination von Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG und Auflage gemäss Art. 37 MedBG stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsmassnahmen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während mit der Busse ein bereits begangener Verstoss gegen die Berufsregeln retrospektiv geahnet wird, dient die Auflage dazu, zukünftige Verstösse zu verhindern und wirkt damit präventiv. Die Verbindung der Bewilligung mit einer Auflage wurde vom Gesetzgeber unabhängig von den ergriffenen Disziplinarmassnahmen vorbehalten (Urteile 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum MedBG). Die Verbindung von Auflage und Busse erweist sich somit als bundesrechtskonform. Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme ist es zwar grundsätzlich angezeigt, die Beurteilung der Berufspflichtverletzung sowie der Auflagenerteilung je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (Urteile 2C_387/2021 vom 4.”
Ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e ausgestelltes Verbot der selbständigen Berufsausübung gilt im ganzen Gebiet der Schweiz. Ein solches Verbot hebt vorhandene kantonale Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung auf (vgl. Art. 45 MedBG).
“7, sowie die dazugehörige Medienmitteilung vom 28. April 2021). Mit Urteil vom 6. April 2022 im Verfahren 2C_442/2021 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Inhaberin I AG gegen die von Swissmedic vorgenommene und vom Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Urteil vom 10. März 2021 bestätigte Umteilung von der (ehemaligen) Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B ab. Diese Umteilung wurde am 5. Mai 2022 im Swissmedic Journal 04/2022 publiziert (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/ueber-uns/publikationen/swissmedic-journal/swissmedic-journal-2022.html; zuletzt besucht am 7. Juni 2024). Das Bundesgericht stützte den Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass Drogisten betäubungsmittelhaltige Heilmittel nach der Konzeption des BetmG (weiterhin) nicht an Patienten abgeben dürfen, zumal Art. 9 BetmG eine solche Abgabe nur durch Medizinalpersonen und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken vorsieht (BGr, 6. April 2022, 2C_442/2021, E. 6.3.2). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich die KHZ (§ 18 i.V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 3 lit. c der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5]) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). 2.”
“Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Werden als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel – im Sinn eines Off Label Use – für eine andere als die zugelassene Indikation abgegeben oder verordnet, ist dies im Kanton Zürich der KHZ zu melden; dabei sind die Bezeichnung des Arzneimittels, die Dosierung, die Menge und die Indikation anzugeben (Art. 11 Abs. 1bis BetmG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 BetmKV). Im Kanton Zürich gilt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, um die bei ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln versorgen zu können, gemäss § 25 Abs. 1 HMV in Verbindung mit Art. 30 HMG eine entsprechende kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation benötigen. 2.3 Die Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e) vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch”
Als Disziplinarmassnahmen kommen Verwarnung, Verweis, eine Busse bis Fr. 20'000.– sowie ein befristetes (bis längstens sechs Jahre) oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums in Betracht. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
“Die als Ärztinnen oder Ärzte (privatwirtschaftlich) in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Zudem dürfen sie nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (vgl. Art. 40 lit. d MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV/ZG; BGS 821.11]).”
“Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Werden als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel – im Sinn eines Off Label Use – für eine andere als die zugelassene Indikation abgegeben oder verordnet, ist dies im Kanton Zürich der KHZ zu melden; dabei sind die Bezeichnung des Arzneimittels, die Dosierung, die Menge und die Indikation anzugeben (Art. 11 Abs. 1bis BetmG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 BetmKV). Im Kanton Zürich gilt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, um die bei ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln versorgen zu können, gemäss § 25 Abs. 1 HMV in Verbindung mit Art. 30 HMG eine entsprechende kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation benötigen. 2.3 Die Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e) vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch”
Für Personen, die ihren Medizinalberuf selbständig ausüben, sind die in Art. 43 MedBG aufgeführten Disziplinarmassnahmen abschliessend; eine andere Disziplinierung mit weiteren Massnahmen ist demnach ausgeschlossen. Unabhängig davon kann der Kanton die Bewilligung zur Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 37 MedBG mit fachlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen oder mit Auflagen verbinden, insoweit dies sich aus Bundesrecht ergibt oder zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
“Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Die Art und Höhe der Sanktion hängt von der Schwere der Berufspflichtverletzung ab. Bei Verletzung der Pflicht zur lebenslangen Fortbildung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- anordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Abs. 2 MedBG; vgl. Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den in Art. 43 MedBG abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3). Hingegen kann der Kanton gemäss Art. 37 MedBG vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1).”
“Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Die Art und Höhe der Sanktion hängt von der Schwere der Berufspflichtverletzung ab. Bei Verletzung der Pflicht zur lebenslangen Fortbildung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- anordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Abs. 2 MedBG; vgl. Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den in Art. 43 MedBG abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.3). Hingegen kann der Kanton gemäss Art. 37 MedBG vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1).”
Die SAMW‑Richtlinien und die Standesordnung der FMH gelten nach der zitierten Rechtsprechung als private Regelwerke. Soweit dies zutrifft, gehören sie nicht zu den öffentlich‑rechtlichen Berufspflichten im Sinn von Art. 40 ff. MedBG und sind daher grundsätzlich nicht unmittelbare Grundlage für aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 43 MedBG.
“Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
“Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
“Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Einschränkungen im Sinne von Art. 43 Abs. 4 MedBG wirken nur während der Dauer der jeweiligen Berufsausübungsbewilligung; mit dem Ablauf der Bewilligung verlieren solche vorsorglich verfügten Massnahmen ihre Wirkung.
“Nicht als willkürlich gerügt und nicht willkürlich sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass die materielle Beurteilung eines Rechtsmittels ein praktisches Rechtsschutzinteresse voraussetzt, dass das praktische Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung fehlt, wenn die Wirkungen dieser Verfügung dahingefallen sind, und dass das vorsorgliche Berufsausübungsverbot sowie die weiteren am 27. Januar 2021 verfügten Massnahmen als Einschränkung der damals noch gültigen Berufsausübungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 4 MedBG zu qualifizieren sind. Da die Einschränkung einer Bewilligung nicht länger wirken kann als die Bewilligung selbst, ist die Vorinstanz aufgrund dieser Qualifizierung folgerichtig zum Schluss gekommen, dass die am 27. Januar 2021 verfügten Massnahmen mit dem Ablauf der Bewilligung am 3. März 2021 wirkungslos geworden sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die am 2. März 2021 vom Beschwerdegegner verfügte vorsorgliche Nichterneuerung der Bewilligung bzw. Sistierung des Bewilligungsverfahrens nicht wegen dem Bestehen eines vorsorglichen Berufsausübungsverbots für rechtmässig befunden, sondern wegen dem mutmasslichen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Es trifft dementsprechend auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, sich gegen den Vorwurf der fehlenden Vertrauenswürdigkeit zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt. Sie hat summarisch geprüft, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nach dem Stand der Akten stichhaltig waren, und erwogen, dass ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot nach Art.”
Die Sistierung eines Verfahrens zur Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung kann zulässig sein, wenn der Ausgang eines präjudiziellen Disziplinarverfahrens nach Art. 43 MedBG (insbesondere ein mögliches endgültiges Berufsausübungsverbot) für die Bewilligungsentscheidung entscheidrelevant ist. Soweit die Sistierung geprüft wird, ist das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit gegen das Interesse an Verfahrensbeschleunigung abzuwägen.
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens, in dem ein endgültiges Berufsausübungsverbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder lit. e MedBG verfügt werden könnte, für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell. Denn ein solches Verbot würde eine Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung ausschliessen (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Deshalb ist das Abwarten des Disziplinarverfahrens insoweit ein zulässiger Sistierungsgrund. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Dasselbe gilt für Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG, für die Nichterneuerung der Bewilligung bei fehlenden Voraussetzungen (Art. 36 MedBG) und für vorsorgliche Massnahmen wie die Sistierung des Bewilligungsverfahrens, soweit sie der Prüfung dieser Voraussetzungen dienen. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz das Bewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat, ist somit das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der einen Seite gegen das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung auf der anderen Seite abzuwägen. In Bezug auf Letzteres fällt ins Gewicht, dass das Verfahren um Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids schon fast zwei Jahre hängig war und dass der Ausgang dieses Verfahrens für den Beschwerdeführer angesichts seines Berufs als Zahnarzt von grosser Bedeutung ist. Dem steht jedoch auf der anderen Seite mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret mit der körperlichen Integrität von aktuellen und potenziellen Patienten des Beschwerdeführers und namentlich deren Interesse an einer pflichtgemässen Aufklärung über die medizinische Indikation von Eingriffen, ein besonders schützenswertes Rechtsgut gegenüber, das dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung tendenziell vorgeht.”
Art. 43 Abs. 1 MedBG nennt als mögliche Disziplinarmassnahmen unter anderem Verwarnung, Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000 sowie ein befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre.
“und wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20000. (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit.”
Nach Art. 43 MedBG kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen nur wegen Verletzung öffentlich‑rechtlicher Berufspflichten anordnen. Privatrechtliche Regelwerke (z. B. SAMW‑Richtlinien, FMH‑Standesordnung) bilden nach den zitierten Quellen kein öffentliches Recht und sind daher nicht Gegenstand aufsichtsrechtlicher Disziplinarmassnahmen.
“Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Bei der Beurteilung von Verletzungen der Berufspflichten und der Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG können berufs‑ und standesrechtliche Richtlinien berücksichtigt werden. Die FMH‑Standesordnung macht bestimmte SAMW‑Richtlinien für FMH‑Mitglieder als Teil des Standesrechts anwendbar.
“Der Beschwerdeführer ist 86 Jahre alt und leidet an einem metastasierenden, nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinom, welches seit mehreren Jahren ärztlicher Behandlung bedarf (Gesuch Rz. 16), sowie an einem jüngst diagnostizierten Pankreaskarzinom (vorne Bst. C). 2.2 Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod». Allein zum letztgenannten Thema hat die SAMW auf knapp 40 Seiten medizin-ethische Richtlinien erlassen. Die Richtlinien der SAMW werden so Bestandteil des ärztlichen Standesrechts. FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art.”
Art. 43 Abs. 1 MedBG nennt als mögliche Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.– sowie ein befristetes Berufsausübungsverbot (für längstens sechs Jahre) oder ein definitives Berufsausübungsverbot.
“Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht als Disziplinarmassnahmen für die Verletzung der Berufspflichten eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit.”
“Die als Ärztinnen oder Ärzte (privatwirtschaftlich) in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wobei sie sich an die Grenzen ihrer Kompetenz halten müssen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (vgl. Art. 40 lit. a MedBG). Sie haben die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (vgl. Art. 40 lit. c MedBG). Zudem dürfen sie nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (vgl. Art. 40 lit. d MedBG). Verletzen sie diese Berufspflichten oder andere Vorschriften der Medizinalberufegesetzgebung, kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein für längstens sechs Jahre befristetes Berufsausübungsverbot oder ein definitives Berufsausübungsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 MedBG). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot auferlegt werden (vgl. Art. 43 Abs. 3 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV/ZG; BGS 821.11]).”
“Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) halten sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, unter anderem an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des Medizinalberufegesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG Disziplinarmassnahmen, darunter eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c), anordnen. Das Bundesrecht regelt einzig die Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG); die Regelung der nicht fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung ist den Kantonen überlassen (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021, S. 2744 Rz. 5730).”
“und wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20000. (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit.”
Einstweilige administrative Einschränkungen der kantonalen Berufsausübungsbewilligung entfalten nach der zitierten Rechtsprechung ausschliesslich kantonale Wirkung. Sie dienen vorsorglich der Patientensicherheit, beruhen auf einer summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage und sind deshalb nicht mit einem disziplinarischen Berufsausübungsverbot gleichzusetzen; folglich binden sie andere Kantone nicht und dürften für die Beurteilung späterer Bewilligungsgesuche anderer Kantone, selbst wenn ein entsprechender Eintrag einsehbar wäre, nur geringe Bedeutung haben.
“Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3). 4.4.2 Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als "nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017, E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven aufsichtsrechtlichen Entscheids diente. Im Gegensatz zu einem disziplinarischen Berufsausübungsverbot, welches auch in anderen Kantonen zu beachten ist (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e in Verbindung mit Art. 45 MedBG), entfaltete die Massnahme ausschliesslich Wirkungen im Kanton Zürich und vermag die Behörden anderer Kantone bei einem späteren Entscheid über ein allfälliges Bewilligungsgesuch in keiner Weise zu binden (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3.2). Zu beachten ist ferner der vorsorgliche Charakter der Massnahme, die naturgemäss auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage beruhte, weshalb dem entsprechenden Eintrag für die Beurteilung künftiger Bewilligungsgesuche, selbst bei dessen Einsehbarkeit für die Behörden anderer Kantone, wenn überhaupt nur eine marginale Bedeutung zukommen dürfte.”
Bei missbräuchlicher Verwendung von Titeln (Verstoss gegen berufliche Pflichten) kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 anordnen (z. B. Verwarnung, Verweis, Busse bis CHF 20'000, befristetes oder definitives Verbot der Berufsausübung). Diese Massnahmen zielen auf den Schutz der Öffentlichkeit und darauf ab, das berufskonforme Verhalten wiederherzustellen.
“Tale obbligo è stato poi ripreso anche nelle versioni successive, a seguito dell'estensione del campo d'applicazione della LPMed (sentenza 2C_636/2018 del 12 maggio 2020 consid. 6). In caso di violazione degli obblighi professionali, delle prescrizioni della LPMed o delle sue disposizioni d'esecuzione, l'autorità di vigilanza può ordinare le seguenti misure disciplinari: (a) un avvertimento; (b) un ammonimento; (c) una multa fino a fr. 20'000.--; (d) un divieto d'esercizio della professione sotto la propria responsabilità professionale per sei anni al massimo (divieto provvisorio); (e) un divieto definitivo d'esercizio della professione sotto la propria responsabilità professionale per l'intero campo d'attività o per una parte (art. 43 cpv. 1 LPMed). Queste misure mirano principalmente a garantire uno svolgimento ordinato della professione medica, a salvaguardia di un esercizio corretto della stessa, del suo buon nome e della fiducia che i cittadini ripongono in chi la esercita, in modo da proteggerli nei confronti di professionisti cui potrebbero mancare le qualità necessarie. In primo luogo, la loro pronuncia giusta l'art. 43 LPMed non si prefigge quindi di punire il destinatario, bensì di (ri) condurlo ad un comportamento conforme alle esigenze della professione, a tutela dell'interesse pubblico generale (sentenza 2C_451/2020 del 9 giugno 2021 consid. 12, destinato alla pubblicazione; 143 I 352 consid. 3.3; sentenze 2C_782/2020 del 26 maggio 2021 consid. 5.2 e 2C_222/2019 del 23 luglio 2019 consid. 3.1; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, volume II, 2021, n. 5735 pag. 2746 seg.). 4.2. Come detto, in relazione all'uso del titolo di professore nell'opuscolo dello Studio B.________, recapitato a tutti i membri dell'Ordine dei medici, anche la Corte cantonale ha confermato una violazione dell'art. 40 lett. d vLPMed. Per due ragioni, e cioè: da un lato, perché egli ha utilizzato il titolo di professore senza esserne autorizzato; d'altro lato, perché ha agito comunque cosciente del fatto che, nel momento in cui lo usava, non faceva più parte degli insegnanti di C.________. In effetti, fatto rinvio anche al codice deontologico della Federazione dei medici svizzeri (FMH), secondo cui il medico può usare solo titoli universitari rilasciati da un'università svizzera o da università estere riconosciute equivalenti, nella sentenza impugnata i Giudici ticinesi hanno tra l'altro rilevato: che il fatto che l'insorgente abbia anteposto al suo nome la menzione di professore in un opuscolo destinato a promuovere il suo studio mirava chiaramente a fare intendere che egli era professore in una facoltà universitaria di medicina; che - per nota consuetudine - il titolo di professore di una facoltà universitaria di medicina è tuttavia riservato ai professori ordinari, straordinari o titolari, mentre sono esclusi da questa categoria i liberi docenti e le persone che sono incaricate di tenervi dei corsi; che lo statuto di docente presso C.”
“Mai 2008 (HMV) bewilligt der KAD Ärztinnen und Ärzten allgemein oder im Einzelfall die Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Werden als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel – im Sinn eines Off Label Use – für eine andere als die zugelassene Indikation abgegeben oder verordnet, ist dies im Kanton Zürich der KHZ zu melden; dabei sind die Bezeichnung des Arzneimittels, die Dosierung, die Menge und die Indikation anzugeben (Art. 11 Abs. 1bis BetmG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 BetmKV). Im Kanton Zürich gilt weiter, dass Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, um die bei ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln versorgen zu können, gemäss § 25 Abs. 1 HMV in Verbindung mit Art. 30 HMG eine entsprechende kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation benötigen. 2.3 Die Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und e) vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch”
Die SAMW‑Richtlinien und die FMH‑Standesordnung sind nach der zitierten Rechtsprechung private Regelwerke; die Standesordnung gilt nur für FMH‑Mitglieder. Sie bilden demnach nicht selbst öffentlich‑rechtliche Berufspflichten. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 41 ff. MedBG) im Rahmen der in Art. 43 genannten Disziplinarmassnahmen auf einzelne Ärztinnen und Ärzte und nicht auf die privaten Institutionen als solche.
“Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob und welche aufsichtsrechtlichen Folgen sich aus der Nichtbeachtung von SAMW‑Richtlinien ergeben. Sie kann jedoch nicht abstrakt über die Gültigkeit oder die Anwendbarkeit der SAMW‑Richtlinien in einem nicht näher bezeichneten privatrechtlichen Behandlungsverhältnis verfügen. Im zugrunde liegenden Verfahren bezog sich das Feststellungsbegehren ausdrücklich auf alle SAMW‑Richtlinien.
“Soweit das betreffende Behandlungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist, versteht sich zum Vornherein, dass die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörde sich nicht abstrakt dazu äussern kann, ob die SAMW-Richtlinien innerhalb dieses heute nicht näher spezifizierten privatrechtlichen Vertragsverhältnisses Anwendung finden dürfen oder nicht, ob sie also gültig sind oder nicht. Dasselbe gilt für die Beurteilung eines entsprechenden, nicht näher spezifizierten öffentlich-rechtlichen Behandlungsvertrags. Auch für eine abstrakte Beurteilung der Gültigkeit der Abwahl unter strafrechtlichen Aspekten ist die Beschwerdegegnerin selbstredend unzuständig. 5.1.3 Das im MedBG geregelte ärztliche Berufsrecht, dessen Umsetzung die Beschwerdegegnerin zu beaufsichtigen hat (vgl. oben E. 3.12), ist im öffentlichen Interesse erlassenes öffentliches Recht (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, S. 62). Im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners kann sich die Frage, ob und inwiefern eine Abwahl von SAMW-Richtlinien durch einen Patienten "gültig" und zu beachten ist, stellen, wenn er im Rahmen der Aufsicht nach Art. 43 Abs. 1 MedBG bzw. nach § 18 in Verbindung mit § 3 GesG die Einhaltung der Berufspflichten zu prüfen hat. Zu letzteren gehören die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung sowie die Wahrung der Patientenrechte (Art. 40 lit. a und c MedBG). Insofern steht das Rechtsbegehren Ziff. 1.a in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.b, mit welchem der Beschwerdeführer bestätigt haben möchte, dass sich aus der blossen Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende FMH-Mitglieder keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben. Ob ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, kann somit für beide Begehren gemeinsam geprüft werden. 5.2 5.2.1 Zwar können sich Feststellungsverfügungen auch auf einen erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser bereits hinreichend bestimmt ist (oben, E. 2.2). 5.2.2 Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf alle SAMW-Richtlinien.”
Die Kombination von Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG und einer Bewilligungsauflage ist zulässig und stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es handelt sich um zwei rechtlich unabhängige Verwaltungsmassnahmen mit unterschiedlichen Zwecken (retrospektive Ahndung des Verstosses vs. präventive Verhinderung künftiger Verstösse). Zur Klarstellung empfiehlt das Bundesgericht grundsätzlich, die Beurteilung der Pflichtverletzung und die Erteilung einer Auflage in voneinander getrennten Entscheiden vorzunehmen.
“Die Kombination von Disziplinarmassnahme gemäss Art. 43 MedBG und Auflage gemäss Art. 37 MedBG stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsmassnahmen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während mit der Busse ein bereits begangener Verstoss gegen die Berufsregeln retrospektiv geahnet wird, dient die Auflage dazu, zukünftige Verstösse zu verhindern und wirkt damit präventiv. Die Verbindung der Bewilligung mit einer Auflage wurde vom Gesetzgeber unabhängig von den ergriffenen Disziplinarmassnahmen vorbehalten (Urteile 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum MedBG). Die Verbindung von Auflage und Busse erweist sich somit als bundesrechtskonform. Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme ist es zwar grundsätzlich angezeigt, die Beurteilung der Berufspflichtverletzung sowie der Auflagenerteilung je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (Urteile 2C_387/2021 vom 4.”
Bei der Bemessung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG sind die Schwere des Verstosses sowie die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben der betroffenen Medizinalperson zu berücksichtigen. Diese Umstände sind konkret zu gewichten.
“Liegt eine Berufspflichtverletzung vor, kann die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme anordnen (Art. 43 MedBG). Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson (Urteil 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1).”
“Liegt eine Berufspflichtverletzung vor, kann die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme anordnen (Art. 43 MedBG). Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson (Urteil 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1).”
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, dass bei einem erstmaligen Vorkommnis aus Gründen der Verhältnismässigkeit lediglich eine Verwarnung (Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG) gerechtfertigt sei.
“Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, vom (disziplinarischen) Verweis sei abzusehen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils; Rechtsbegehren Ziff. 4 der vorinstanzlichen Beschwerde). Sie begründete ihren Antrag mit dem Argument, es handle sich um ein erstmaliges Vorkommnis, weshalb sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG rechtfertigen liesse (vgl. Rz. 63-66 der vorinstanzlichen Beschwerde; Art. 105 Abs. 2 BGG). Demgegenüber ist im bundesgerichtlichen Verfahren der disziplinarische Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG nur insoweit angefochten, als die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (vgl. Bst. C und E. 5.1 hiervor). Eine begründete Beanstandung des disziplinarischen Verweises fehlt in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Unter diesen Umständen ist der Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG bloss im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Wie es sich mit der Disziplinarmassnahme im Lichte von Art. 6 EMRK verhält, ist nicht weiter zu klären (vgl. E. 3; Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext strafrechtlicher Sanktionen vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, 2021, S. 2355 ff.; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl. BGE 147 I 219 E. 2.2; Donzallaz, a.a.O., S. 2360 ff.).”
“Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, vom (disziplinarischen) Verweis sei abzusehen (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils; Rechtsbegehren Ziff. 4 der vorinstanzlichen Beschwerde). Sie begründete ihren Antrag mit dem Argument, es handle sich um ein erstmaliges Vorkommnis, weshalb sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG rechtfertigen liesse (vgl. Rz. 63-66 der vorinstanzlichen Beschwerde; Art. 105 Abs. 2 BGG). Demgegenüber ist im bundesgerichtlichen Verfahren der disziplinarische Verweis im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG nur insoweit angefochten, als die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (vgl. Bst. C und E. 5.1 hiervor). Eine begründete Beanstandung des disziplinarischen Verweises fehlt in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Unter diesen Umständen ist der Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG bloss im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Wie es sich mit der Disziplinarmassnahme im Lichte von Art. 6 EMRK verhält, ist nicht weiter zu klären (vgl. E. 3; Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext strafrechtlicher Sanktionen vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, 2021, S. 2355 ff.; zu den Disziplinarmassnahmen im Kontext zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl.”
Vorsorgliche Einschränkungen der Bewilligung nach Art. 43 Abs. 4 MedBG können auf kantonales Gebiet beschränkt werden. Solche Massnahmen dienen allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
“Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2 MedBG), betrifft das von der Beschwerdegegnerin vorsorglich ausgesprochene Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in anderen Kantonen ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (VGr, 25. August 2022, VB.”
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