Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
3 commentaries
Das Bestehen der eidgenössischen Prüfung berechtigt zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Dieses Diplom bildet die Voraussetzung für die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt. Daneben sind kantonal gestellte persönliche und sprachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3.”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3.”
Nach Art. 5 Abs. 2 MedBG (in Verbindung mit der MedBV) wird der eidgenössische Weiterbildungstitel für Apotheker durch den Abschluss einer Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie erworben.
“Wer den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG; AS 2015 5081 ff., S. 5086; 2017 2703 f., S. 2703). Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (vgl. Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]).”
“Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S. 6205 ff., S. 6209 f., 6213). Das MedBG regelt demnach seit der Revision die Erwerbstätigkeit aller Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne zwischen der selbständigen und der unselbständigen Ausübung des Berufs zu differenzieren (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.”
Das in Art. 5 Abs. 2 MedBG vorausgesetzte Weiterbildungserfordernis gilt für Personen, die ihren Beruf «in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben. Dieser Gesetzesbegriff umfasst nicht nur selbständig tätige Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch unselbständig beschäftigte Leitende, die nicht weisungsgebunden sind (z. B. zur Führung einer Apotheke angestellte Personen).
“Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S. 6205 ff., S. 6209 f., 6213). Das MedBG regelt demnach seit der Revision die Erwerbstätigkeit aller Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne zwischen der selbständigen und der unselbständigen Ausübung des Berufs zu differenzieren (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.”
“34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apothekerinnen und Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer als Apothekerin oder Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein will, benötigt seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapothekerin bzw. Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]). Der Gesetzesausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung» (« sous propre responsabilité professionnelle » bzw. «sotto la propria responsabilità professionale») meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist, und geht weiter als der Begriff der «selbständigen Berufsausübung» (« exercice à titre indépendant » bzw. «libero esercizio») im alten Recht. So fallen nicht nur selbständige Apothekerinnen und Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, in BBl 2013 S. 6205 ff. [nachfolgend: Botschaft MedBG 2013], S. 6209 f., 6213).”
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