1 commentary
Bis zur endgültigen Entfernung kann ein als gelöscht geltender Eintrag im Medizinalberuferegister auf entsprechendes Gesuch für Aufsichtsbehörden anderer Kantone weiterhin einsehbar sein; ob eine Bekanntgabe darüber hinaus (z. B. zur Prüfung einer Bewilligung in einem anderen Kanton) zulässig ist, bleibt in der zitierten Stelle offen. Selbst wenn eine solche Einsichtnahme möglich wäre, begründet nach der angeführten Rechtsprechung das bloss individuelle Interesse an deren Verhinderung kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für eine nachträgliche Überprüfung der früheren Bewilligungseinschränkung.
“Letztere bildeten weder Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens noch der ursprünglichen Beschwerdeanträge vom 27. Januar 2023. Nachdem neue Sachbegehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. nachfolgend E. 5.4), ist auf diesen Teil des Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten. 4.4 Ob sich das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt. 4.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53 Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung.”
“Letztere bildeten weder Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens noch der ursprünglichen Beschwerdeanträge vom 27. Januar 2023. Nachdem neue Sachbegehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. nachfolgend E. 5.4), ist auf diesen Teil des Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten. 4.4 Ob sich das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt. 4.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53 Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung.”
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