Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
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Art. 56 MedBG stellt ein spezialgesetzliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts fest. Die Vorschrift geht davon aus, dass Prüfungsfragen grundsätzlich als potenzielle Fragen für künftige Prüfungen zu betrachten sind. Deshalb können zur Sicherstellung der Geheimhaltung die Herausgabe von Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden, damit der Wortlaut von Prüfungen künftigen Kandidaten nicht bekannt wird und dadurch Auswendiglernen sowie eine Gefährdung der rechtsgleichen Benotung vermieden werden.
“Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006,”
“Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006,”
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann bei Einsicht in Prüfungsunterlagen nach Art. 56 MedBG die Herausgabe von Originalen oder Kopien untersagt werden; üblicherweise sind nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen gestattet. Das Abschreiben oder Aufzeichnen ganzer Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien ist nicht erlaubt. Zeitliche Beschränkungen der Einsicht sowie ein Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Einsicht erlangten Kenntnisse (bei Androhung rechtlicher Sanktionen) sind zulässig.
“Die Aktenedition dient der effektiven Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts. Das Akteneinsichtsrecht gibt dem Betroffenen einen Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und - wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht - Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und Art. 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Einsichtsrecht erstreckt sich innerhalb der Sache allgemein auf sämtliche Akten, die geeignet sind, dem Gericht als Grundlage des späteren Entscheids zu dienen (vgl. Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.4; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 60 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.91). Im Bereich der Medizinalprüfungen ist ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG vorgesehen. Danach kann zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).”
“Die Aktenedition dient der effektiven Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts. Das Akteneinsichtsrecht gibt dem Betroffenen einen Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und - wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht - Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und Art. 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Einsichtsrecht erstreckt sich innerhalb der Sache allgemein auf sämtliche Akten, die geeignet sind, dem Gericht als Grundlage des späteren Entscheids zu dienen (vgl. Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.4; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 60 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.91). Im Bereich der Medizinalprüfungen ist ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG vorgesehen. Danach kann zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).”
Eine Prüfungskommission kann Unterlagen (z. B. detaillierte Punkteübersichten) als «nicht parteiöffentlich» im Sinn von Art. 56 MedBG bezeichnen; dadurch kann der Zugang der Parteien zu solchen Unterlagen eingeschränkt oder verwehrt werden.
“Die Prüfungskommission reichte mit ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 eine detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9 ein, aus der hervorgeht, für welche der in den Checklisten vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen wie viele Punkte möglich und im Fall des Beschwerdeführers effektiv erteilt worden waren. Die Prüfungskommission bezeichnete diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument im Sinn von Art. 56 MedBG.”
“Die Prüfungskommission reichte mit ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 eine detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9 ein, aus der hervorgeht, für welche der in den Checklisten vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen wie viele Punkte möglich und im Fall des Beschwerdeführers effektiv erteilt worden waren. Die Prüfungskommission bezeichnete diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument im Sinn von Art. 56 MedBG.”
Die Beschwerdeführerin hat keine substanziierten Anhaltspunkte oder Belege (insbesondere keine entsprechenden Beweise) vorgebracht, dass ihr die Akteneinsicht im Vorfeld der Beschwerde in Verletzung von Art. 56 MedBG verweigert worden sei. Aus den Akten ergaben sich hierfür ebenfalls keine entsprechenden Hinweise.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weder hat die Beschwerdeführerin substantiiert dargetan (namentlich mittels entsprechender Beweise) noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass im Vorfeld der Beschwerde der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht (in Verletzung von Art. 56 MedBG bzw. von Ziff.”
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