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Als universitäre Medizinalberufe gelten unter anderem Apothekerinnen und Apotheker. Für die Ausübung eines solchen Berufs in eigener fachlicher Verantwortung ist eine kantonale Bewilligung erforderlich; nach Art. 36 Abs. 1 MedBG wird diese u. a. erteilt, wenn ein entsprechendes eidgenössisches Diplom vorliegt sowie Vertrauenswürdigkeit und physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung gegeben sind.
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Als universitäre Medizinalberufe gelten unter anderem Apothekerinnen und Apotheker (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d MedBG). Laut Art. 36 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit.”
Das Register der universitären Medizinalberufe enthält Daten zu den in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgeführten Berufen. Es dient insbesondere der Information, der Qualitätssicherung und dem Austausch von Informationen (u. a. zur Vereinfachung von Bewilligungsverfahren und zum Austausch von Disziplinarinformationen). Betrieb und Inhalte des Registers sind in der Registerverordnung geregelt.
“Das Medizinalberuferegister dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen (Art. 51 Abs. 2 MedBG). Betrieb, Inhalt und Nutzung des Medizinalberuferegisters werden in der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Registerverordnung MedBG). So sieht namentlich Art. 1 Abs. 2 Registerverordnung MedBG vor, dass das Medizinalberuferegister Daten zu den Angehörigen der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe enthält.”
Ins Medizinalberuferegister werden neben Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Diplome auch Personen mit ausländischen Diplomen eingetragen, sofern ihre Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom anerkannt wurde oder sie gemäss Art. 33a Abs. 2 MedBG in Verbindung mit Art. 11d MedBV einen Eintrag erhalten können.
“Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils), ergibt sich aus den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, dass folgende Kategorien von Personen ins Medizinalberuferegister eingetragen werden: Personen, die über ein eidgenössisches Diplom eines der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe verfügen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. g Registerverordnung MedBG), Personen mit ausländischen Diplomen, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischem Diplom gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt wurde (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. h Registerverordnung MedBG) sowie Personen, die gestützt auf Art. 33a Abs. 2 MedBG einen Eintrag erhalten haben (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. k Registerverordnung MedBG).”
“Im Rahmen der systematischen Auslegung von Art. 33a Abs. 2 MedBG ist zunächst Art. 11d MedBV von Bedeutung, welcher diese Bestimmung konkretisiert. Danach wird ein im Auslanderworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, welche die in lit. a-e festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Art. 11d MedBV lit. a-e bezieht sich sodann auf die fünf Kategorien von universitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBG. Weiter ist in diesem Kontext Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG zu berücksichtigen, der die Zuständigkeit der MEBEKO statuiert, darüber zu entscheiden, ob die ausländischen Diplome nach Art. 33a Abs. 2 die Voraussetzungen erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen. Auch daraus kann geschlossen werden, dass Art. 33a Abs. 2 MedBG nur auf Personen mit einem ausländischen Diplom anwendbar ist.”
Durch die Revisionen des MedBG wurde der bisherige Ausdruck der «selbständigen» Berufsausübung ersetzt und der Begriff der Ausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» eingeführt. Damit erfasst Art. 2 Abs. 1 MedBG auch Personen, die fachlich eigenverantwortlich tätig sind, obwohl sie unselbständig beschäftigt sind. In einer weiteren Anpassung wurde der Geltungsbereich zudem erweitert, um auch leitende Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst einzuschliessen.
“Vorab ist festzuhalten, dass das MedBG die Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung in abschliessender Weise regelt (Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG; BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wurde der bisherige Begriff der "selbständigen" Berufsausübung im Rahmen der Revision des MedBG vom 20. März 2015 durch den weitergehenden Ausdruck "privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt (Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [Botschaft MedBG 2013], BBl 2013 6205 ff., in Kraft [teilweise] ab 1. Januar 2016 und [vollständig] ab 1. Januar 2018; AS 2015 5081, AS 2017 2703). Damit wurden auch fachlich eigenverantwortlich tätige Personen, die aber aufgrund eines Anstellungsverhältnisses als unselbständig galten, vom Geltungsbereich des MedBG erfasst (Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2; Botschaft MedBG 2013, BBl 2013 6213). Um auch leitende Ärzte im öffentlichen Dienst zu erfassen, wurde sodann in einer weiteren Revision des MedBG (im Rahmen der Einführung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe [Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.”
Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sowie Homöopathinnen/Homöopathen fallen nicht unter Art. 2 Abs. 1 MedBG; das Bundesrecht nimmt zu diesen Berufen keine Regelung vor und hat sie auch nicht kraft Art. 2 Abs. 2 MedBG dem Anwendungsbereich unterstellt. Damit bleibt den Kantonen ein Regelungsspielraum, namentlich für Bewilligungspflichten dieser Berufe.
“Ausserhalb jener Bereiche, in denen die Bundesverfassung Kompetenzen des Bundes schafft, sind die Kantone zuständig. Es besteht damit eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf. Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheitspflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvor-aussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetz-ungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heilpraktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Das Gericht zieht eine Abgrenzung: Ärztinnen und Ärzte gelten als universitäre Medizinalberufe (Art. 2 Abs. 1 MedBG), Osteopathinnen werden als Gesundheitsberufe nach dem GesBG eingeordnet.
Bei den in Art. 2 Abs. 1 MedBG genannten universitären Medizinalberufen ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Das MedBG regelt die Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung abschliessend; die Kantone können die Berufsausübung regeln, soweit sie nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt.
“Das Bundesgericht anerkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das Medizinalberufegesetz die Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung in abschliessender Weise normiert (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG; BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; zu den begrifflichen Revisionen und deren beabsichtigten Konsequenzen vgl. Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 8.1; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2). Die Kantone verfügen jedoch über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 i.f.). Deshalb ist zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und jener unter fachlicher Aufsicht zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2).”
Weil Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker und Homöopathinnen/Homöopathen nicht vom Anwendungsbereich des MedBG erfasst sind und der Bundesrat sie nicht nach Art. 2 Abs. 2 MedBG dem Gesetz unterstellt hat, lässt das Bundesrecht den Kantonen subsidiären Regelungsspielraum zur Bewilligungspflicht dieser Berufe. Die Kompetenz verbleibt damit bei den Kantonen; es besteht keine von Bund und Kantonen ausgehende Regelungslücke.
“Es besteht damit eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf. Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheitspflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvor-aussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetz-ungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heilpraktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsgruppen drängt sich bereits deshalb auf, da deren Ausübung und insbesondere die Behandlungsformen naturgemäss sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.”
“Es besteht damit eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf. Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheitspflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvor-aussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetz-ungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heilpraktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsgruppen drängt sich bereits deshalb auf, da deren Ausübung und insbesondere die Behandlungsformen naturgemäss sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.”
Personen der universitären Medizinalberufe sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu aktualisieren; dies dient der Sicherung der beruflichen Kompetenz und der Qualitätssicherung.
“Personen, die den Beruf des Zahnarztes in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind von Gesetzes wegen unter anderem verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 40 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Die lebenslange Fortbildung soll die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz gewährleisten (Art. 3 Abs. 4 MedBG). Sie knüpft an die in Art. 40 lit. a MedBG verankerte Sorgfaltspflicht an und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wissenschaftliche Forschung in der Medizin stetig weiterentwickelt und immer neue Erkenntnisse und Methoden hinzukommen. Eine regelmässige Aktualisierung der Kenntnisse und Kompetenzen ist deshalb im Bereich der Medizinalberufe unerlässlich (Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Analog zu Art. 40 lit. b MedBG ist gemäss Gesundheitsgesetz des Kantons Glarus jede Person mit einer Berufsausübungsbewilligung verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 31 Abs. 1 lit. c GesG/GL, VIII A/1/1).”
“Personen, die den Beruf des Zahnarztes in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind von Gesetzes wegen unter anderem verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 40 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Die lebenslange Fortbildung soll die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz gewährleisten (Art. 3 Abs. 4 MedBG). Sie knüpft an die in Art. 40 lit. a MedBG verankerte Sorgfaltspflicht an und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wissenschaftliche Forschung in der Medizin stetig weiterentwickelt und immer neue Erkenntnisse und Methoden hinzukommen. Eine regelmässige Aktualisierung der Kenntnisse und Kompetenzen ist deshalb im Bereich der Medizinalberufe unerlässlich (Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Analog zu Art. 40 lit. b MedBG ist gemäss Gesundheitsgesetz des Kantons Glarus jede Person mit einer Berufsausübungsbewilligung verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 31 Abs. 1 lit. c GesG/GL, VIII A/1/1).”
Bei der Auslegung verwandter Gesetze sind die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum MedBG und deren Erwägungen zu berücksichtigen. Sie dürfen jedoch nicht automatisch übernommen werden; insbesondere können die Materialien der jeweiligen Vorlage (Botschaft, Ratschlag) für einzelne Bestimmungen eine abweichende Auslegung rechtfertigen.
“Das MedBG ist im vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar (vgl. Art. 2 MedBG). Das GesBG lehnt sich gemäss der Botschaft aber konzeptionell an das MedBG an (vgl. Botschaft GesBG S. 8717). Für die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit wird in der Botschaft auf die Rechtsprechung im vergleichbaren Bereich des MedBG verwiesen (Botschaft GesBG S. 8748). § 32 Abs. 1 GesG regelt die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem Ratschlag in Anlehnung an Art. 36 MedBG (Ratschlag GesG S. 46). Grundsätzlich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum MedBG aus den vorstehenden Gründen auch für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des GesBG und des GesG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des GD (angefochtener Entscheid E. 55) darf und muss die Praxis zum MedBG bei der Anwendung des GesBG und des GesG aber nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Bei einzelnen Bestimmungen kann sich vielmehr insbesondere aus den Materialien ein Grund für eine abweichende Auslegung ergeben.”
“Das MedBG ist im vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar (vgl. Art. 2 MedBG). Das GesBG lehnt sich gemäss der Botschaft aber konzeptionell an das MedBG an (vgl. Botschaft GesBG S. 8717). Für die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit wird in der Botschaft auf die Rechtsprechung im vergleichbaren Bereich des MedBG verwiesen (Botschaft GesBG S. 8748). § 32 Abs. 1 GesG regelt die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem Ratschlag in Anlehnung an Art. 36 MedBG (Ratschlag GesG S. 46). Grundsätzlich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum MedBG aus den vorstehenden Gründen auch für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des GesBG und des GesG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des GD (angefochtener Entscheid E. 55) darf und muss die Praxis zum MedBG bei der Anwendung des GesBG und des GesG aber nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Bei einzelnen Bestimmungen kann sich vielmehr insbesondere aus den Materialien ein Grund für eine abweichende Auslegung ergeben.”
Fehlt einer Person ein eidgenössisches Diplom und liegt kein ausländisches Diplom vor, das gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG von der Medizinalberufekommission anerkannt worden ist, so gehört diese Person nicht zu den universitären Medizinalberufen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MedBG. Nach den in der Rechtsprechung dargestellten Feststellungen sind ferner Apothekerassistentinnen und -assistenten nicht kraft Verordnung oder durch den Bundesrat zusätzlich als universitäre Medizinalberufe dem Anwendungsbereich des MedBG zugeordnet worden.
“17 der per 1. Januar 2009 aufgehobenen Verordnung Apothekerprüfung (vgl. Anhang 1 Ziff. 25 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG; SR 811.113.3]). Diese Bescheinigung berechtigte den jeweiligen Inhaber zur Tätigkeit als Assistent in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Assistentenprüfung waren in Art. 13 der Verordnung Apothekerprüfung geregelt. Unter anderem mussten die Kandidaten die pharmazeutische Grundfächerprüfung bestanden haben (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 9 Verordnung Apothekerprüfung). Sämtliche Prüfungen während des Studiums waren unter der Geltung der Verordnung Apothekerprüfung eidgenössisch geregelt. Dies galt auch noch während drei Jahren nach Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 (vgl. Art. 62 Abs. 4 MedBG). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder über ein eidgenössisches Apothekerdiplom (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 MedBG) noch über ein ausländisches Diplom verfügt, welches von der Medizinalberufekommission gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden könnte. Apothekerassistenten wurde im Übrigen auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Folglich ist die Beschwerdeführerin keine universitäre Medizinalperson im Sinne des MedBG (so explizit auch die Antwort des zuständigen Departementsvorstehers auf die Frage”
Der Bundesrat kann weitere Gesundheitsberufe dem MedBG unterstellen, sofern diese eine wissenschaftliche Ausbildung sowie berufliche Kompetenz aufweisen, die mit den in Art. 2 Abs. 1 genannten universitären Medizinalberufen vergleichbar sind, und dies zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
“1 MedBG führt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. Als universitäre Medizinalberufe gelten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG). Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_316/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1; vgl. auch BORIS ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 1 zu Art. 2 MedBG). Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und dem MedBG unterstellen, wenn diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBG vergleichbar sind und zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, weitere kantonale Medizinalberufe zu bezeichnen. Diese haben aber nicht den Status eines eidgenössischen universitären Medizinalberufs, der unter das MedBG fällt (Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2; ETTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 2 MedBG).”
Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung sind überwiegend ärztlichen Tätigkeiten vorbehalten oder müssen zumindest unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung durch diplomierte Pflegefachpersonen erfolgen. Werden solche Injektionen von einer Ärztin oder einem Arzt als fachlich eigenverantwortliche, selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist dafür bereits von Bundesrechts wegen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung erforderlich (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG).
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als solche, nämlich die Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung, weit überwiegend einer Ärztin oder einem Arzt vorbehalten ist oder zumindest unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung durch diplomierte Pflegefachleute erfolgen muss. Wenn die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wie vorliegend als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, benötigt sie bereits von Bundesrechts wegen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG).”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als solche, nämlich die Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung, weit überwiegend einer Ärztin oder einem Arzt vorbehalten ist oder zumindest unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung durch diplomierte Pflegefachleute erfolgen muss. Wenn die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wie vorliegend als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, benötigt sie bereits von Bundesrechts wegen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG).”
Apotheker fallen unter die in Art. 2 Abs. 1 MedBG genannten universitären Medizinalberufe. Gemäss Art. 40 lit. g MedBG sind Personen, die einen solchen Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken.
“Gemäss Art. 40 [Berufspflichten] lit. g MedBG (Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe; SR 811.11) halten sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf (wozu auch Apotheker gehören, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d MedBG) in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, an folgende Berufspflichten: "Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit." § 38 GesG AG (Titel Notfalldienst) lautet folgendermassen: "1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tier ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst zu leisten. 2 Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämtliche notfalldienstpflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tier ärzte durch die betreffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können”
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG gelten Ärztinnen und Ärzte als universitäre Medizinalberufe. Das Medizinalberufegesetz verfolgt nach Art. 1 Abs. 1 das Ziel, im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin zu fördern; hierzu enthält es Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11; Stand der massgebenden Fassung: 1. Januar 2013) fördert das Medizinalberufegesetz im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter anderem die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin. Dazu werden Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe umschrieben (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG). Ärztinnen und Ärzte gelten laut Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG als universitäre Medizinalberufe.”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 MedBG fördert das Medizinalberufegesetz im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter anderem die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin. Dazu werden Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung umschrieben (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG). Ärztinnen und Ärzte gelten laut Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG als universitäre Medizinalberufe.”
Erläuterung zur Abgrenzung: Ärztinnen und Ärzte fallen unter die in Art. 2 Abs. 1 MedBG geregelten universitären Medizinalberufe. Osteopathinnen und Osteopathen werden demgegenüber dem Gesundheitsberufegesetz (Art. 2 Abs. 1 GesBG) zugeordnet.
Apothekerassistenten wurden durch den Bundesrat nicht als weitere universitäre Medizinalberufe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 MedBG dem Gesetz unterstellt; vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeführerin — die weder über ein eidgenössisches Apothekerdiplom noch über ein von der Medizinalberufekommission anerkanntes ausländisches Diplom verfügte — keine universitäre Medizinalperson im Sinne des MedBG.
“Diese Bescheinigung berechtigte den jeweiligen Inhaber zur Tätigkeit als Assistent in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Assistentenprüfung waren in Art. 13 der Verordnung Apothekerprüfung geregelt. Unter anderem mussten die Kandidaten die pharmazeutische Grundfächerprüfung bestanden haben (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 9 Verordnung Apothekerprüfung). Sämtliche Prüfungen während des Studiums waren unter der Geltung der Verordnung Apothekerprüfung eidgenössisch geregelt. Dies galt auch noch während drei Jahren nach Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 (vgl. Art. 62 Abs. 4 MedBG). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder über ein eidgenössisches Apothekerdiplom (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 MedBG) noch über ein ausländisches Diplom verfügt, welches von der Medizinalberufekommission gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden könnte. Apothekerassistenten wurde im Übrigen auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Folglich ist die Beschwerdeführerin keine universitäre Medizinalperson im Sinne des MedBG (so explizit auch die Antwort des zuständigen Departementsvorstehers auf die Frage”
Die in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte) gelten als abschliessende Aufzählung. Der Bundesrat kann – unter den in Art. 2 Abs. 2 MedBG genannten Voraussetzungen – weitere Berufe als universitäre Medizinalberufe bezeichnen. Die Kantone können zusätzliche kantonale Medizinalberufe ausweisen; diese erwerben jedoch nicht den eidgenössischen Status eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG.
“Gemäss Art. 51 Abs. 1 MedBG führt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. Als universitäre Medizinalberufe gelten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG). Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_316/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1; vgl. auch BORIS ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 1 zu Art. 2 MedBG). Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und dem MedBG unterstellen, wenn diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBG vergleichbar sind und zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, weitere kantonale Medizinalberufe zu bezeichnen. Diese haben aber nicht den Status eines eidgenössischen universitären Medizinalberufs, der unter das MedBG fällt (Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2; ETTER, a.a.”
“Gemäss Art. 51 Abs. 1 MedBG führt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. Als universitäre Medizinalberufe gelten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1 MedBG). Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_316/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1; vgl. auch BORIS ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 1 zu Art. 2 MedBG). Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und dem MedBG unterstellen, wenn diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 Abs. 1 MedBG vergleichbar sind und zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, weitere kantonale Medizinalberufe zu bezeichnen. Diese haben aber nicht den Status eines eidgenössischen universitären Medizinalberufs, der unter das MedBG fällt (Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2; ETTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 2 MedBG).”
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