Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
12 commentaries
Als Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG kommt namentlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Betracht. In Anhang III des FZA hat sich die Schweiz verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort für anwendbar erklärten EU‑Rechtsakten anzuerkennen; hierzu gehört die Richtlinie 2005/36/EG (für anwendbar erklärt durch Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses).
“Als Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; hiernach: Richtlinie 2005/36/EG), welche mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E.”
Die Medizinalberufekommission wendet das massgebliche Bundesrecht an; hierzu gehört auch Staatsvertragsrecht, soweit die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem solchen Vertrag vorgesehen ist.
“Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1 MedBG und Art. 21 Abs. 1 MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3 MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2 MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.”
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
Erfolgt keine Anerkennung nach Art. 15 Abs. 1 MedBG, ist stattdessen eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Diploms zu beantragen. Eine solche Gleichwertigkeitsbescheinigung begründet nicht automatisch das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener fachlicher Verantwortung, soweit nicht die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG erfüllt sind.
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Für die Anerkennung ausländischer Diplome ist die Medizinalberufekommission zuständig. Erkennt sie ein Diplom nicht an, entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
Die Medizinalberufekommission ist für die Anerkennung ausländischer Diplome zuständig, soweit deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Bei der Entscheidung wendet sie das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, an.
“Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1 MedBG und Art. 21 Abs. 1 MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3 MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2 MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG werden ausländische Diplome nur anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 Abs. 3 MedBG).”
Ein Eintrag «überprüft, nicht anerkennbar» im Medizinalberuferegister bedeutet nach der zitierten Rechtsprechung, dass kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 15 MedBG vorliegt. Ein solcher Eintrag zeigt zudem, dass die Medizinalberufekommission die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms nicht bejaht hat.
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”
Erkenntnis nach Art. 15 Abs. 1 MedBG setzt voraus, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms in einem bilateralen Anerkennungsabkommen vorgesehen ist. Fehlt ein solcher Staatsvertrag, gilt das Diplom nicht als anerkannt; in diesem Fall ist nach der Rechtsprechung eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu beantragen. Für die Anerkennung ist die Medizinalberufekommission zuständig; erkennt sie das Diplom nicht an, entscheidet sie über die Voraussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms.
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Für die Anerkennung ausländischer Diplome in den universitären Medizinalberufen ist die Medizinalberufekommission zuständig (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG).
“Für die Anerkennung ausländischer Diplome über universitäre Medizinalberufe ist die MEBEKO zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG), für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen hingegen das SRK (Art. 10 Abs. 3 GesBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBAV).”
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG werden ausländische Diplome nur anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 Abs. 3 MedBG).”
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
Wer weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem MedBG anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, darf einen universitären Medizinalberuf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Unter Umständen kann eine Ausübung unter fachlicher Aufsicht möglich sein; hierfür ist Voraussetzung, dass ein entsprechendes ausländisches Diplom vorliegt und allenfalls ein Gesuch um Eintragung in das Register der universitären Medizinalberufe bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission (MEBEKO) gestellt wird. Die Kantone können zusätzlich über die genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse vorsehen.
“Art. 33a MedBG regelt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sein müssen, sondern äussert sich lediglich zu den Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernissen. Wer - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers - weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem Medizinalberufegesetz anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, darf einen universitären Medizinalberuf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 MedBG; Art. 21 Abs. 2 MedBG). Unter Umständen kann diese Person indes einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben. Zu diesem Zweck muss sie, sofern sie über ein Diplom verfügt, das sie in dem Land, in dem es ausgestellt wurde, zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt, bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission MEBEKO ein Gesuch um Eintragung in das Register der universitären Medizinalberufe stellen (vgl. Art. 33a Abs. 2 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Allerdings können die Kantone, wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2; vgl. auch Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, N. 2694).”
Für die Anerkennung ausländischer Diplome ist die Medizinalberufekommission zuständig. Erkennt sie ein ausländisches Diplom nicht an, entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. Zwischen der Anerkennung und der (separaten) Bescheinigung der Gleichwertigkeit ist zu unterscheiden.
“Zunächst ist für die universitären Medizinalberufe von Bedeutung, dass die Frage der Anerkennung eines ausländischen Diploms in Art. 15 MedBG und die Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Art. 21 MedBG bundesrechtlich geregelt ist (zur Anerkennung im Allgemeinen vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 2745 ff.). Wer ein ausländisches Diplom besitzt und in der Schweiz praktizieren möchte, muss dieses anerkennen lassen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.3). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 MedBG). Wird das Diplom nicht anerkannt, muss die Person eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Diploms beantragen (zum Unterschied zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG).”
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome nach Art. 15 Abs. 1 MedBG ist die Medizinalberufekommission zuständig (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG).
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG werden ausländische Diplome nur anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 Abs. 3 MedBG).”
Personen mit ausländischen Diplomen, deren Gleichwertigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt wurde, werden ins Medizinalberufsregister eingetragen.
“Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils), ergibt sich aus den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, dass folgende Kategorien von Personen ins Medizinalberuferegister eingetragen werden: Personen, die über ein eidgenössisches Diplom eines der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe verfügen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. g Registerverordnung MedBG), Personen mit ausländischen Diplomen, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischem Diplom gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt wurde (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. h Registerverordnung MedBG) sowie Personen, die gestützt auf Art. 33a Abs. 2 MedBG einen Eintrag erhalten haben (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. k Registerverordnung MedBG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.