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Gemäss Art. 44 Abs. 2 MedBG ist die Aufsichtsbehörde des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, anzuhören; im entschiedenen Fall ist eine solche Anhörung erfolgt. Ergibt die angehörte Behörde ebenfalls Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit, muss sie dies in einem separaten und unabhängigen Verfahren für ihr eigenes Kantonsgebiet prüfen. Ein in einem anderen Kanton verfügter Bewilligungsentzug wirkt nur in dem ihn verfügenden Kanton.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2; Donzallaz, a.a.O., N. 2876). Ausgeschlossen ist ein Bewilligungsentzug gestützt auf den blossen Umstand, dass in einem anderen Kanton die Bewilligung entzogen worden ist. Das Interesse, die Meldung gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG zu verhindern, vermag als solches folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bewilligungsentzugs zu begründen.”
Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons mitzuteilen; diese kann unter Umständen anzuhören sein.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2; Donzallaz, a.a.O., N. 2876). Ausgeschlossen ist ein Bewilligungsentzug gestützt auf den blossen Umstand, dass in einem anderen Kanton die Bewilligung entzogen worden ist. Das Interesse, die Meldung gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG zu verhindern, vermag als solches folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bewilligungsentzugs zu begründen.”
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