Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
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Unter den Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» fallen auch nicht weisungsgebundene, unselbständig beschäftigte Apotheker (z. B. zur Führung einer Apotheke angestellte Apotheker). Solche Personen unterliegen damit dem Weiterbildungserfordernis und benötigen seit dem 1. Januar 2018 den eidgenössischen Weiterbildungstitel.
“Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.”
Art. 36 MedBG lässt keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen zu, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit auf einen sachlichen Teilbereich beschränkt ist (z. B. Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung).
“36 MedBG abschliessend festgelegt hat, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Berufsausübungsbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erteilt wird. Der Bundesgesetzgeber hat damit bereits entschieden, was erforderlich ist, um die entsprechende Bewilligung zu erhalten, und hat diesbezüglich mildere Mittel ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2). Der Gesetzgeber hat insbesondere entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein eidgenössisches Diplom oder ein aufgrund eines Staatsvertrages anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich ist. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem bestimmten sachlichen Bereich die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, hilft ihr bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Das MedBG und insbesondere Art. 36 MedBG sehen keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen vor, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit nur in einem sachlichen Teilbereich (wie Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung) ausgeübt wird. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausüben kann, da sie die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG erfüllt (vgl. E. 5.3 und E. 6.1oben). Die Verweigerung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist deshalb auch verhältnismässig. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist demnach zulässig. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich demzufolge als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
Fehlt ein eidgenössischer Weiterbildungstitel im Sinn von Art. 36 Abs. 2 MedBG, kann statt einer Berufsausübungsbewilligung auf Gesuch eine befristete Stellvertretungsbewilligung erteilt werden, mit der die Tätigkeit nur in beschränktem Umfang übernommen werden darf.
“Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz eines Apothekerdiploms der Universität Damaskus, Syrische Arabische Republik (vgl. Übersetzung Bescheinigung des Studienabschlusses vom 29.3.1998, Vorakten KAPA [act. 3A2]), sowie der Approbation als Apotheker der Apothekerkammer Niedersachsen, Deutschland (vgl. Approbationsurkunde vom 17.3.2015, Vorakten KAPA [act. 3A2]). Die MEBEKO hat das Apothekerdiplom des Beschwerdeführers am 4. April 2018 anerkannt (vgl. Anerkennungsbestätigung vom 4.4.2018, Vorakten GSI [act. 3A]). Der Beschwerdeführer verfügt hingegen weder über einen eidgenössischen noch einen ausländischen Weiterbildungstitel. – Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.1 S. 8). Mangels eines Weiterbildungstitels als Fachapotheker im Sinn von Art. 36 Abs. 2 MedBG kann ihm aber die Berufsausübungsbewilligung nicht erteilt werden. Auf Gesuch hin hat er jedoch eine befristete Stellvertretungsbewilligung erhalten, mit der er in beschränktem Umfang die Tätigkeit eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung übernehmen kann (vgl. Verfügung KAPA vom 11.7.2019, Vorakten KAPA [act. 3A2]; vorne Bst. A sowie hinten E. 5.4.2).”
Fehlt der erforderliche Weiterbildungstitel nach Art. 36 Abs. 2 MedBG, ist eine Berufsausübungsbewilligung für die eigenverantwortliche Tätigkeit nicht zu erteilen. Die rechtsanwendende Behörde ist dabei an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden.
“Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht im Besitz des erforderlichen Weiterbildungstitels für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung unter eigener fachlicher Verantwortung. Die Vorinstanz hat damit zu Recht geschlossen, dass diese nach Bundesrecht nicht erteilt werden könne; so ist es doch der Vorinstanz nicht erlaubt, über den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 36 Abs. 2 MedBG hinaus eine Berufsausübungsbewilligung für die eigenverantwortliche Arbeit als Apotheker zu erteilen. Diese ist als rechtsanwendende Behörde an die Gesetze gebunden (vgl. hierzu das Urteil BGer 6B_1489/2022 vom 02. August 2023 E. 4.3 in Bezug auf Gerichte).”
Bei der Prüfung der Bewilligung sind das öffentliche Interesse am Schutz von Patientinnen und Patienten und an der öffentlichen Gesundheit als relevante Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen. Solche öffentlichen Interessen können Beschränkungen oder Eingriffe in individuelle Interessen rechtfertigen.
“Zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind hier einerseits das öffentliche Interesse am Schutz von Patientinnen und Patienten und ihrer Gesundheit, denen das Berufsausübungsbewilligungserfordernis von Ärztinnen und Ärzten nach Art. 34 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG u.a. dient (vgl. BGer 2C_630/2016 vom”
“Einschränkungen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung können sowohl durch geschriebene Rechtfertigungsgründe wie die öffentliche Gesundheit als auch durch (ungeschriebene) zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Unter Letztere fallen öffentliche Interessen, z.B. die Qualität der medizinischen Versorgung (vgl. Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 20 S. 13 mit Hinweisen auf die EuGH-Praxis in Fn. 61). – Bezüglich des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit, der ebenfalls ein öffentliches Interesse voraussetzt, um gerechtfertigt zu sein (vgl. hinten E. 6.1), bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich des Weiterbildungserfordernisses das Bestehen eines solchen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit werde mit der Bewilligungspflicht und den entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 MedBG genügend sichergestellt. Davon sei auch der Gesetzgeber bei der Einführung des MedBG im Jahr 2007 ausgegangen, da dort noch keine Weiterbildungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker vorgesehen gewesen sei. Ebenso habe der Bundesrat in der Botschaft zur Revision des MedBG vom 20. März 2015 für die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung einen Weiterbildungstitel nicht als erforderlich erachtet. Die Weiterbildungspflicht sei erst von der nationalrätlichen Kommission eingefügt worden, wobei die Gründe dafür nicht bekannt seien (vgl. Beschwerde Rz. 32 ff.).”
Die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG ist von der kantonalen Zulassung als Leistungserbringer nach dem KVG zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen sind gleichzeitig berechtigt, Leistungen gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen. Das Fehlen dieser Zulassung zur KVG-Abrechnung kann die faktische selbständige Ausübung des Arztberufs verhindern. Art. 37 Abs. 1 KVG stellt für die Anerkennung als Leistungserbringer u. a. Anforderungen an die Sprachkompetenz und verlangt insbesondere, dass Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben; über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton.
“Die selbständige Tätigkeit als Arzt oder Ärztin bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 23. Juni 2006). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
“Die selbständige Tätigkeit als Arzt oder Ärztin bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 23. Juni 2006). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
Für die Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung eines universitären Medizinalberufs verlangt Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG ein entsprechendes eidgenössisches Diplom. Nach der Rechtsprechung dürfen Personen, die weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem MedBG anerkanntes ausländisches Diplom verfügen, einen solchen Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Unter Umständen können sie jedoch einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben; in diesem Zusammenhang ist eine Eintragung/Registrierung bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission (MEBEKO) relevant, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
“Art. 33a MedBG regelt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sein müssen, sondern äussert sich lediglich zu den Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernissen. Wer - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers - weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem Medizinalberufegesetz anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, darf einen universitären Medizinalberuf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 MedBG; Art. 21 Abs. 2 MedBG). Unter Umständen kann diese Person indes einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben. Zu diesem Zweck muss sie, sofern sie über ein Diplom verfügt, das sie in dem Land, in dem es ausgestellt wurde, zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt, bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission MEBEKO ein Gesuch um Eintragung in das Register der universitären Medizinalberufe stellen (vgl. Art. 33a Abs. 2 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Allerdings können die Kantone, wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2; vgl. auch Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, N. 2694).”
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Als universitäre Medizinalberufe gelten unter anderem Apothekerinnen und Apotheker (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d MedBG). Laut Art. 36 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit.”
Bei der Auslegung von Art. 36 MedBG dienen die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Praxis als wichtige Orientierung für die Beurteilung von Gleichwertigkeit und Vertrauenswürdigkeit ausländischer Diplome. Gleichwohl kann sich eine abweichende Auslegung aus den Materialien ergeben; die Praxis zum MedBG ist daher nicht ohne Weiteres auf alle Einzelfälle übertragbar.
“17 MedBGart. 17 LPMédart. 17 LPMed Art. 23 MedBGart. 23 LPMédart. 23 LPMed Art. 22 MedBGart. 22 LPMédart. 22 LPMed Art. 25 MedBGart. 25 LPMédart. 25 LPMed BGE 146 I 70ATF 146 I 70DTF 146 I 70 BGE 140 I 2ATF 140 I 2DTF 140 I 2 BVR 2020 17 BVR 2013 105 2C_236/2020 2C_853/2013 Art. 2 FZAart. 2 ALCPart. 2 ALC Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed Art. 13 FZAart. 13 ALCPart. 13 ALC Art. 13 FZAart. 13 ALCPart. 13 ALC BGE 130 I 26ATF 130 I 26DTF 130 I 26 2P.134/2003 Art. 13 FZAart. 13 ALCPart. 13 ALC Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed Art. 23 KVart. 23 ConstCart. 23 KV BGE 147 V 423ATF 147 V 423DTF 147 V 423 Art. 94 BVart. 94 Cst.art. 94 Cost. Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost. Art. 28 KVart. 28 ConstCart. 28 KV BGE 144 I 281ATF 144 I 281DTF 144 I 281 BGE 140 I 218ATF 140 I 218DTF 140 I 218 BVR 2020 17 BVR 2002 123 BVR 2002 345 Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost. Art. 28 KVart. 28 ConstCart. 28 KV BGE 122 I 130ATF 122 I 130DTF 122 I 130 2C_1058/2019 2C_501/2016 Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed VGE 2019/334 Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost. Art. 23 KVart. 23 ConstCart. 23 KV Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 8120.04.2022Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 23. Februar 2021; 2019.GEF.26785)Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. Januar 2024 abgewiesen (BGer 2C_422/2022). 2C_422/2022 Normen BundArt. 27 BVArt. 36 BVArt. 94 BVRechtsprechung BundBGE 147 II 375BGE 147 V 423BGE 147 V 2852C_422/20222C_236/20202C_1058/2019Normen KantonArt. 23 KVArt. 28 KVArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 20VGE 2019/334BVR 2020 17Normen Bund/Kanton”
“Das MedBG ist im vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar (vgl. Art. 2 MedBG). Das GesBG lehnt sich gemäss der Botschaft aber konzeptionell an das MedBG an (vgl. Botschaft GesBG S. 8717). Für die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit wird in der Botschaft auf die Rechtsprechung im vergleichbaren Bereich des MedBG verwiesen (Botschaft GesBG S. 8748). § 32 Abs. 1 GesG regelt die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem Ratschlag in Anlehnung an Art. 36 MedBG (Ratschlag GesG S. 46). Grundsätzlich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum MedBG aus den vorstehenden Gründen auch für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des GesBG und des GesG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des GD (angefochtener Entscheid E. 55) darf und muss die Praxis zum MedBG bei der Anwendung des GesBG und des GesG aber nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Bei einzelnen Bestimmungen kann sich vielmehr insbesondere aus den Materialien ein Grund für eine abweichende Auslegung ergeben.”
Die Meldung an andere Kantone erfolgt bereits bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und ist eine gesetzliche Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Die betroffene Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons hat jedoch in einem eigenen, unabhängigen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung auf ihrem Gebiet (weiterhin) erfüllt sind.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen.”
Nach der Rechtsprechung entspricht dies dem Grundsatz, dass die RL 2005/36/EG die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, für Tätigkeiten, die nicht zum in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie umschriebenen Mindesttätigkeitsfeld gehören, zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu verlangen. Es ist daher im Einzelfall auszulegen, ob die Ausübung des Berufs in "eigener fachlicher Verantwortung" zum koordinierten Mindesttätigkeitsfeld gehört; falls nicht, kann der eidgenössische Weiterbildungstitel nach Art. 36 Abs. 2 MedBG verlangt werden.
“Nach dem Dargelegten steht das Weiterbildungserfordernis, das Art. 36 Abs. 2 MedBG für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung vorsieht, Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG nicht von vornherein entgegen. Die Richtlinie sieht im Erwägungsgrund 25 klar vor, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Das Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG kann der Beschwerdeführer auch ohne die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen der erteilten Stellvertretungsbewilligung ausüben.”
“Infolge der Anerkennung seines Apothekerdiploms durch die MEBEKO hat der Beschwerdeführer Anspruch, in der Schweiz mindestens die in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG umschriebenen Tätigkeiten auszuüben (Mindesttätigkeitsfeld; vgl. E. 3.2 hiervor). Die Bestimmung sieht zwar auch vor, dass die Vertragsstaaten als zusätzliches Erfordernis eine «ergänzende Berufserfahrung» verlangen können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kennt die Schweiz aber keinen entsprechenden Vorbehalt. Ohnehin fällt der vorausgesetzte Weiterbildungstitel im Sinn von Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht unter den Begriff der Berufserfahrung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f RL 2005/36/EG) und kann für die Ausübung des Mindesttätigkeitsfelds nicht verlangt werden. Soweit also die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung zum Mindesttätigkeitsfeld gemäss Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie zu zählen ist, widerspräche das zusätzliche Erfordernis eines Weiterbildungstitels Anhang III bzw. Art. 9 FZA. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dem so ist bzw. Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie eine selbständige Tätigkeit bzw. eine eigene fachliche Verantwortung umfasst oder ob dem FZA bereits Genüge getan ist, wenn der Beschwerdeführer unter fachlicher Aufsicht Zugang zum Mindesttätigkeitsfeld erhält. Für das Verständnis des FZA und damit auch der RL 2005/36/EG ist die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21.6.1999) massgebend (Art. 16 Abs. 2 FZA); später ergangene Urteile sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen.”
Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit entfallen. Ein Bewilligungsentzug dient der Absicherung dieser für die Bewilligung erforderlichen persönlichen Eigenschaften und unterscheidet sich in seinem Zweck von Disziplinarmassnahmen.
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (vgl. E. 8.1 hiernach) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme rechtfertigt es sich im Grundsatz, die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung sowie der Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (vgl. Urteil 2C_539/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 4.6).”
Für die kantonale Bewilligung ist das Vorliegen ausreichender Kenntnisse einer Amtssprache des betreffenden Kantons erforderlich.
“Die selbständige Tätigkeit als Arzt oder Ärztin bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 23. Juni 2006). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
Bei einem anhängigen Disziplinarverfahren kann das Verfahren zur Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung bis zum Abschluss sistiert werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Ausgang eines Disziplinarverfahrens, in dem ein endgültiges Berufsausübungsverbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG in Betracht fällt, für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell sein kann; deshalb ist das Abwarten insoweit ein zulässiger Sistierungsgrund. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit (insbesondere die körperliche Integrität und Aufklärungspflichten gegenüber Patienten) gegen das Interesse an Verfahrensbeschleunigung abzuwägen; je nach Umständen kann der Schutz der öffentlichen Gesundheit vorrangig sein.
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens, in dem ein endgültiges Berufsausübungsverbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder lit. e MedBG verfügt werden könnte, für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell. Denn ein solches Verbot würde eine Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung ausschliessen (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Deshalb ist das Abwarten des Disziplinarverfahrens insoweit ein zulässiger Sistierungsgrund. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Dasselbe gilt für Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG, für die Nichterneuerung der Bewilligung bei fehlenden Voraussetzungen (Art. 36 MedBG) und für vorsorgliche Massnahmen wie die Sistierung des Bewilligungsverfahrens, soweit sie der Prüfung dieser Voraussetzungen dienen. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz das Bewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat, ist somit das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der einen Seite gegen das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung auf der anderen Seite abzuwägen. In Bezug auf Letzteres fällt ins Gewicht, dass das Verfahren um Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids schon fast zwei Jahre hängig war und dass der Ausgang dieses Verfahrens für den Beschwerdeführer angesichts seines Berufs als Zahnarzt von grosser Bedeutung ist. Dem steht jedoch auf der anderen Seite mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret mit der körperlichen Integrität von aktuellen und potenziellen Patienten des Beschwerdeführers und namentlich deren Interesse an einer pflichtgemässen Aufklärung über die medizinische Indikation von Eingriffen, ein besonders schützenswertes Rechtsgut gegenüber, das dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung tendenziell vorgeht.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens, in dem ein endgültiges Berufsausübungsverbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder lit. e MedBG verfügt werden könnte, für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell. Denn ein solches Verbot würde eine Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung ausschliessen (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Deshalb ist das Abwarten des Disziplinarverfahrens insoweit ein zulässiger Sistierungsgrund. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Dasselbe gilt für Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG, für die Nichterneuerung der Bewilligung bei fehlenden Voraussetzungen (Art. 36 MedBG) und für vorsorgliche Massnahmen wie die Sistierung des Bewilligungsverfahrens, soweit sie der Prüfung dieser Voraussetzungen dienen. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz das Bewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat, ist somit das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der einen Seite gegen das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung auf der anderen Seite abzuwägen. In Bezug auf Letzteres fällt ins Gewicht, dass das Verfahren um Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids schon fast zwei Jahre hängig war und dass der Ausgang dieses Verfahrens für den Beschwerdeführer angesichts seines Berufs als Zahnarzt von grosser Bedeutung ist. Dem steht jedoch auf der anderen Seite mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret mit der körperlichen Integrität von aktuellen und potenziellen Patienten des Beschwerdeführers und namentlich deren Interesse an einer pflichtgemässen Aufklärung über die medizinische Indikation von Eingriffen, ein besonders schützenswertes Rechtsgut gegenüber, das dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung tendenziell vorgeht.”
Bei in Drittstaaten ausgestellten Diplomen ist die Gleichwertigkeitsprüfung materiell vorzunehmen; eine rein formale Anerkennung genügt nicht.
“Auch die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots geht ins Leere. Es wird nicht an ein verpöntes Merkmal wie die Herkunft angeknüpft, sondern daran, ob ein Diplom vorliegt, welches auf der Basis eines Staatsvertrages von der Schweiz anerkannt wird. Würde die Beschwerdeführerin über ein Diplom eines EU-Staates verfügen, würde dieses unabhängig von ihrer Herkunft anerkannt. Abgesehen davon würde ohnehin ein qualifizierter Rechtfertigungsgrund vorliegen, sollte in der unterschiedlichen Behandlung von in Drittstaaten ausgestellten Diplomen eine (wie gesagt hier nicht vorliegende) Diskriminierung erblickt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen durch einen Staatsvertrag basiert nämlich darauf, dass die Vertragsparteien von einer gewissen Harmonisierung der Ausbildung ausgehen (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4), während im Verhältnis zu einem Drittstaat gerade nicht davon ausgegangen werden kann. Nicht umsonst handelt es sich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Diplomen im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 MedBG um eine materielle Prüfung (vgl. E. 5.2 oben). Die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots erweist sich damit als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
Für Gesuchstellende gilt seit dem 1. Januar 2018 die Pflicht, über einen anerkannten Weiterbildungstitel zu verfügen. Personen mit einem eidgenössischen Apothekerdiplom, die bereits vor der Einführung dieses Weiterbildungsobligatoriums im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, bleiben berechtigt, den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel auszuüben (vgl. Art. 65 Abs. 1bis MedBG).
“Dies ist auch vorliegend der Fall (vgl. VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 1.3). 1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Der Beruf der Apothekerin bzw. des Apothekers ist – wie der Beruf des Arztes, Zahnarztes, Chiropraktors und Tierarztes – ein universitärer Medizinalberuf (Art. 2 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11]). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar 2018 müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). 2.1.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Nach Art. 3 Abs. 1 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.”
Bei hängigen Disziplinarverfahren kann die Behörde die Erneuerung der Bewilligung vorsorglich ablehnen, wenn die Vertrauenswürdigkeit zweifelhaft erscheint (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Eine solche vorsorgliche Nichterneuerung stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage und kann dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen; sie kann damit verhältnismässig sein.
“Die am 2. März 2021 verfügte vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung schränkt den Beschwerdeführer seither in seiner von Art. 27 BV geschützten Freiheit ein, den von ihm gewählten Beruf als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung ist in Art. 34 MedBG und damit in einem formellen Gesetz vorgesehen. Art. 36 Abs. 1 MedBG bestimmt die zur Erteilung dieser Bewilligung notwendigen Voraussetzungen, einschliesslich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit (lit. b). Damit stützt sich die vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender bzw. zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. vorne E. 6.2) und liegt damit im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Sie ist zum Schutz dieses Interesses geeignet, da sie ärztliches Fehlverhalten wie dasjenige, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, verhindert. Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht wurde, nach Ablauf seiner befristeten Bewilligung als Zahnarzt tätig zu sein.”
“Weil im Rahmen des ebenfalls hängigen Disziplinarverfahrens die Anordnung eines Berufsausübungsverbots nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG im Raum steht, und ein solches einer Bewilligungserteilung entgegenstehen würde (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3; BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 5.2), wird die Beurteilung der erneuten Bewilligungserteilung durch den Ausgang des Disziplinarverfahrens beeinflusst. Zwar läge prima vista näher, im Fall eines bei Ablauf der Berufsausübungsbewilligung hängigen Disziplinarverfahrens das Bewilligungsverlängerungsverfahren als das Leitverfahren zu betrachten, im Rahmen dessen unter der Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) auch etwaige, disziplinarrechtlich noch nicht beurteilte Berufspflichtverletzungen zu untersuchen wären. Ergeben die Untersuchungen, dass die Berufspflichtverletzungen derart gravierend sind, dass von fehlender Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist (oben E. 3.2.2), ist die Bewilligung nicht zu verlängern. Sind demgegenüber die Berufspflichtverletzungen zu gering (einfache Disziplinarverstösse, welche die Vertrauenswürdigkeit noch nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen), ist die Bewilligung (allenfalls in Verbindung mit Auflagen) zu verlängern, und das infrage stehende Verhalten erforderlichenfalls bloss disziplinarisch (nach den lit. a–c von Art. 43 Abs. 1 MedBG) zu ahnden. Die umgekehrte Vorgehensweise – das Bewilligungsverlängerungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen – ist jedoch ebenso wenig rechtsverletzend und erscheint darüber hinaus auch aus nachfolgenden Gründen nicht inopportun: Nach der Konzeption des Medizinalberufegesetzes gilt einzig ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art.”
“Die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich war bis zum 3. März 2021 befristet und damit während Hängigkeit des Rekursverfahrens betreffend das vorsorgliche Berufsausübungsverbot abgelaufen. Bisher wurde die Bewilligung nicht wiedererteilt. Aufgrund der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist es dem Beschwerdeführer zurzeit nicht erlaubt, im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnarzt tätig zu sein. Das vorsorglich angeordnete Berufsausübungsverbot im Kanton entfaltet damit faktisch keine Wirkungen mehr, da es dem Beschwerdeführer ohnehin an der erforderlichen Bewilligung fehlen würde. Ebenso müsste das vorsorgliche Berufsausübungsverbot im Kanton Zürich bei einer erneuten Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dahinfallen, käme doch eine solche ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG), was voraussetzen würde, dass er – zumindest für die Dauer des Disziplinarverfahrens – in der Lage wäre, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen.”
Das Weiterbildungserfordernis des Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige von EU‑Staaten dadurch stärker betroffen sind, da eidgenössische Weiterbildungstitel bei Schweizerinnen und Schweizern häufiger vorkommen dürften und die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 2005/36/EG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine allenfalls vorhandene mittelbare Diskriminierung begründet jedoch nur dann eine Rechtsverletzung, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6.”
“Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des FZA liegt nicht vor: Das Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker nach Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass Angehörige von EU-Staaten durch das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels stärker betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, da Letztere vermehrt einen solchen besitzen dürften (vgl. auch Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist zudem die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinn von Art. 21 MedBG in der Richtlinie 2005/36/EG nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Ob das strittige Weiterbildungserfordernis allerdings wirklich mittelbar diskriminierend wirkt, scheint nicht restlos klar, kann aber dahingestellt bleiben, weil es objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist, wie sich nachfolgend ergibt:”
Art. 36 MedBG enthält keine Ausnahmen für auf Teilbereiche beschränkte Tätigkeiten. Fehlt die Voraussetzung eines eidgenössischen oder aufgrund eines Staatsvertrags anerkannten Diploms, steht dies der Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung entgegen, auch wenn die beantragte Tätigkeit nur einen engen sachlichen Bereich (z. B. Injektionen zur ästhetischen Lokal‑ und Oberflächenbehandlung) betrifft.
“Was die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) betrifft, ist zu bemerken, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 36 MedBG abschliessend festgelegt hat, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Berufsausübungsbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erteilt wird. Der Bundesgesetzgeber hat damit bereits entschieden, was erforderlich ist, um die entsprechende Bewilligung zu erhalten, und hat diesbezüglich mildere Mittel ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2). Der Gesetzgeber hat insbesondere entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein eidgenössisches Diplom oder ein aufgrund eines Staatsvertrages anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich ist. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem bestimmten sachlichen Bereich die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, hilft ihr bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Das MedBG und insbesondere Art. 36 MedBG sehen keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen vor, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit nur in einem sachlichen Teilbereich (wie Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung) ausgeübt wird.”
Die Weiterbildungspflicht ist durch das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und an der Patientensicherheit gerechtfertigt. Sie ergibt sich ferner aus den erweiterten Kompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern, namentlich bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
“Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz das Weiterbildungserfordernis als objektiv gerechtfertigt beurteilt. Er stellt infrage, dass ein öffentliches Interesse am Erfordernis bestehe. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen: Im Licht der Entstehungsgeschichte von Art. 36 Abs. 2 MedBG (vgl. E. 3.3 hiervor) und der Änderung von vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG ist das öffentliche Interesse am Weiterbildungserfordernis offenkundig: Die Weiterbildungspflicht wurde namentlich infolge der Entwicklungen in der Grundausbildung sowie der erweiterten Tätigkeiten mit grösserer Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern eingeführt. Dabei geht es um die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Änderung von Art. 36 Abs. 2 MedBG stützt sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, folglich auf gewichtige öffentliche Interessen, die das neue Erfordernis für eine Tätigkeit als Apothekerin und Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung objektiv rechtfertigen. Die Umstände haben sich insofern im Vergleich zur Zeit der Einführung des Medizinalberufegesetzes im Jahr 2007 insbesondere mit den erweiterten Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel wesentlich verändert (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG).”
“Die Weiterbildungspflicht wurde namentlich aufgrund von Entwicklungen in der Grundausbildung sowie der erweiterten Tätigkeiten mit grösserer Verantwortung von Apothekern eingeführt. Dabei geht es um die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apotheker zu stellen. Die in der Offizin tätigen Apotheker sollen auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung der Ärzte beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Änderung von Art. 36 Abs. 2 MedBG stützt sich folglich auf gewichtige öffentliche Interessen, die das neue Erfordernis für eine Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung objektiv rechtfertigen (vgl. hierzu das Urteil VGer BE 100.21.81U vom 20. April 2022 E”
“Die Weiterbildungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen. Diese sollen dabei auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl.”
Art. 36 Abs. 2 MedBG verpflichtet zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels unabhängig von der Staatsangehörigkeit; die Norm richtet sich indifferent an alle Berufsleute. In der Rechtsprechung wird ferner festgehalten, dass die Richtlinie 2005/36/EG (Art. 21 MedBG betreffend) nicht ausdrücklich die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker vorsieht.
“Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des FZA liegt nicht vor: Das Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker nach Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass Angehörige von EU-Staaten durch das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels stärker betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, da Letztere vermehrt einen solchen besitzen dürften (vgl. auch Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist zudem die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinn von Art. 21 MedBG in der Richtlinie 2005/36/EG nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Ob das strittige Weiterbildungserfordernis allerdings wirklich mittelbar diskriminierend wirkt, scheint nicht restlos klar, kann aber dahingestellt bleiben, weil es objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist, wie sich nachfolgend ergibt:”
“Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Weiterbildungspflicht für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung für Apothekerinnen und Apotheker stelle eine neue, im Licht von Art. 13 FZA unzulässige Beschränkung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten dar (vgl. Beschwerde Rz. 26 f.), ist ihm mit der Vorinstanz Folgendes entgegenzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.7.3): Der sog. «Stand still» nach Art. 13 FZA beschränkt sich ausschliesslich auf den Bereich des Abkommens selber und schliesst Rechtsentwicklungen auf anderen Gebieten nicht aus. Die entsprechende Pflicht geht im Übrigen nicht weiter als das Verbot der mittelbaren (bzw. indirekten) Diskriminierung (BGE 130 I 26 E. 3.2.3, 3.4; vgl. BGer 2P.134/2003 vom 6.9.2004, in RDAF 2005 I S. 182 E. 10.3; Véronique Boillet, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume III: Accord sur la libre circulation des personnes, 2014, Art. 13 FZA N. 3). Art. 36 Abs. 2 MedBG betrifft nicht spezifisch Angehörige aus EU-Mitgliedstaaten, sondern regelt unterschiedslos für alle Berufsleute die Pflicht einer Weiterbildung für die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung. Das Weiterbildungserfordernis könnte höchstens unter die Stillstandsklausel fallen, wenn eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vorläge, was jedoch – wie dargelegt (vorne E. 5.2-5.4) – nicht der Fall ist.”
Fehlt ein bilaterales Anerkennungsabkommen, verlangt Art. 36 Abs. 3 MedBG keine strikte Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms; erforderlich ist ein entsprechendes Berufsqualifikationsniveau. Die Beurteilung erfolgt sowohl formell als auch materiell. Dieses Prüfverfahren unterscheidet sich vom Anerkennungssystem gemäss Richtlinie 2005/36/EG und dem Kontext des Freizügigkeitsabkommens.
“2; B-638/2021 vom 11. März 2022 E. 6 und B-4857/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2, je m.w.H.; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl.”
Die Weiterbildungspflicht in Art. 36 Abs. 2 MedBG wurde eingeführt, weil sich die Kompetenzen und Tätigkeiten der Apothekerinnen und Apotheker erweitert haben (insbesondere die unter bestimmten Umständen mögliche Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Leistungen wie Impfungen und Blutentnahmen). Die Regelung dient der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und stützt sich auf gewichtige öffentliche Interessen.
“Das Weiterbildungserfordernis nach Art. 36 Abs. 2 MedBG als Voraussetzung für die Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung geht auf die parlamentarischen Beratungen im Nationalrat am 10. September 2014 sowie im Ständerat am 27. November 2014 zurück (vgl. AB 2014 N 1398 ff., S. 1406; AB 2014 S 1077 ff., S. 1080). Das Erfordernis steht vor dem Hintergrund, dass die Apothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Umständen verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung abgeben und weitere medizinische Leistungen wie Impfungen und Blutentnahmen vornehmen dürfen (vgl. AB 2014 N 1398 ff., S. 1400; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Vor diesem Hintergrund erachtete der Gesetzgeber die Einführung eines Weiterbildungserfordernisses als notwendig.”
“Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; verabschiedet am 18. März 2016, AS 2017 S. 2745), welche Apothekern erweiterte Kompetenzen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung gewährte. Die Weiterbildungspflicht wurde namentlich aufgrund von Entwicklungen in der Grundausbildung sowie der erweiterten Tätigkeiten mit grösserer Verantwortung von Apothekern eingeführt. Dabei geht es um die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apotheker zu stellen. Die in der Offizin tätigen Apotheker sollen auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung der Ärzte beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Änderung von Art. 36 Abs. 2 MedBG stützt sich folglich auf gewichtige öffentliche Interessen, die das neue Erfordernis für eine Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung objektiv rechtfertigen (vgl. hierzu das Urteil VGer BE 100.21.81U vom 20. April 2022 E”
“Die Weiterbildungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen. Diese sollen dabei auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl.”
Mehrfache oder gravierende Verletzungen von Berufspflichten können die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören; dadurch kann die Erteilung oder das Beibehalten der Bewilligung in Frage gestellt werden.
“b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). 2.2.2 Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.”
“Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (lit. e). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Arztpersonen, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Führung einer Patientendokumentation (VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind.”
“38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann «durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten» die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht erwogen, «durch die Verletzung von Berufspflichten» könne die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Jedoch verweist es dazu in derselben Erwägung auf eines seiner Urteile, in denen mehrfache und gravierende Verletzungen verlangt werden und hält in Erwägung”
Für die Erteilung der kantonalen Bewilligung verlangt Art. 36 Abs. 1 MedBG neben einem entsprechenden eidgenössischen (oder anerkannten ausländischen) Diplom, dass die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des betreffenden Kantons verfügt.
“Die selbständige Tätigkeit als Arzt oder Ärztin bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 23. Juni 2006). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Medizinalperson ein entsprechendes eidgenössisches - oder anerkanntes ausländisches - Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet sowie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Diese gesundheitspolizeiliche Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu unterscheiden. Nicht alle polizeilich zugelassenen Medizinalpersonen dürfen zugleich zu Lasten der Sozialversicherung behandeln. In seiner am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung statuiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung für Ärzte und Ärztinnen im ambulanten Bereich besondere Voraussetzungen, damit sie als Leistungserbringer anerkannt werden und die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die von ihnen erbrachten Leistungen übernimmt. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlangt Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Eine Nichtzulassung bedeutet für die betroffene Person, dass sie keine Pflichtleistungen nach KVG zu Lasten der OKP abrechnen darf, und verhindert dadurch faktisch die selbständige Ausübung des Arztberufs.”
“März 2021 widerrechtlich erfolgt sei, neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie dieser Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme oder der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung hätte (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 23 ff.). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit.”
“Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG).”
Fehlt die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung oder wird sie nicht wiedererteilt, ist der Beruf in eigener fachlicher Verantwortung nicht erlaubt. Dadurch können vorsorglich angeordnete kantonale Massnahmen (z. B. ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot) faktisch entwertet werden, weil dem Betroffenen bereits die erforderliche Bewilligung fehlt.
“nicht wiedererteilten Berufsausübungsbewilligung hinaus. 2.3.3 Die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich war bis zum 3. März 2021 befristet und damit während Hängigkeit des Rekursverfahrens betreffend das vorsorgliche Berufsausübungsverbot abgelaufen. Bisher wurde die Bewilligung nicht wiedererteilt. Aufgrund der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist es dem Beschwerdeführer zurzeit nicht erlaubt, im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnarzt tätig zu sein. Das vorsorglich angeordnete Berufsausübungsverbot im Kanton entfaltet damit faktisch keine Wirkungen mehr, da es dem Beschwerdeführer ohnehin an der erforderlichen Bewilligung fehlen würde. Ebenso müsste das vorsorgliche Berufsausübungsverbot im Kanton Zürich bei einer erneuten Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dahinfallen, käme doch eine solche ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG), was voraussetzen würde, dass er – zumindest für die Dauer des Disziplinarverfahrens – in der Lage wäre, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. 2.3.4 Dieselbe Wirkung hat die fehlende Berufsausübungsbewilligung auf die weiteren vom Beschwerdegegner vorsorglich angeordneten Massnahmen. So ist insbesondere die Assistenzbewilligung sowie die Bewerbung der Berufstätigkeit an das Bestehen einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung geknüpft (vgl. insbesondere §§ 7 Abs. 1 lit. a und 16 GesG), weshalb diese Tätigkeiten, solange die Berufsausübungsbewilligung nicht erneuert wird, nicht erlaubt sind. 2.4 Daraus ergibt sich, dass das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des vorsorglich angeordneten Berufsausübungsverbots während der Hängigkeit des Rekursverfahrens dahingefallen ist. Da von einer kaum je rechtzeitigen Überprüfbarkeit in diesem Bereich nicht die Rede sein kann und vorliegend auch keine Fragen aufgeworfen werden, welche sich losgelöst vom konkreten Einzelfall unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestünde, ist ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt.”
Seit dem 1. Januar 2018 verlangt Art. 36 Abs. 2 MedBG für Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf «in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben, zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker/in. Der Ausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst nach der Gesetzesrevision auch Tätigkeiten, die nicht weisungsgebunden sind, und schliesst folglich sowohl selbständig Tätige als auch unselbständig angestellte Leitungsfunktionen (z. B. angestellte Apothekenleitende) ein.
“Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S. 6205 ff., S. 6209 f., 6213). Das MedBG regelt demnach seit der Revision die Erwerbstätigkeit aller Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne zwischen der selbständigen und der unselbständigen Ausübung des Berufs zu differenzieren (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.”
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apothekerinnen und Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer als Apothekerin oder Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein will, benötigt seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapothekerin bzw. Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]). Der Gesetzesausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung» (« sous propre responsabilité professionnelle » bzw. «sotto la propria responsabilità professionale») meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist, und geht weiter als der Begriff der «selbständigen Berufsausübung» (« exercice à titre indépendant » bzw. «libero esercizio») im alten Recht. So fallen nicht nur selbständige Apothekerinnen und Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, in BBl 2013 S. 6205 ff. [nachfolgend: Botschaft MedBG 2013], S. 6209 f., 6213).”
Bei der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für Apotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurden Übergangsregelungen vorgesehen. Erstens konnten Personen mit mehrjähriger Praxis in einer Schweizer Offizinapotheke den eidgenössischen Weiterbildungstitel über ein erleichtertes Verfahren erwerben. Zweitens war es möglich, eine bereits nach dem WBP 2013 begonnene Weiterbildung auf Antrag noch nach dem bisherigen Programm zu beenden (Frist: innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019).
“Eine Übergangsregelung zur Frage der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels fehlt: Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist nicht Gegenstand der Weiterbildungsprogramme selbst oder der Weiterbildungsordnung (WBO) des Instituts FPH für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung vom 18. November 1999 (in der Fassung vom 1. Januar 2021), die die Grundsätze der pharmazeutischen Weiterbildung in der Schweiz und die Voraussetzungen für die Erteilung von Fachapothekertiteln und von Fähigkeitsausweisen regelt (Art. 2 WBO). Folglich regelt die WBO, inwieweit im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden an die eidgenössische Weiterbildung anrechenbar sind (Art. 27 WBO), nicht aber die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG). Geregelt war übergangsrechtlich hingegen erstens, dass, wer die Weiterbildung nach WBP 2013 begonnen hatte, sie auf Antrag innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019 noch nach dem bisherigen Weiterbildungsprogramm beenden konnte; eine Ummeldung in die Weiterbildung nach WBP 2019 erfolgte nur bei Fehlen eines solchen Antrags (WBP 2019, S. 30 Ziff. 13). Zweitens: Im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf im Jahr 2018 (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurde es Personen mit mehreren Jahren Berufserfahrung in einer Schweizer Offizin-Apotheke ermöglicht, den Weiterbildungstitel über ein bedeutend erleichtertes Verfahren zu erwerben; dessen Lernzielkatalog beruhte seinerseits auf jenem des WBP 2013 (s. Schweizerischer Apothekerverband, Erleichterter Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels in Offizinpharmazie, Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen, Version November 2017 [nachfolgend: FPH, Erleichterter Erwerb], Ziff. 2 und Anhang I, Lernzielkatalog vom 8. Dezember 2017). Die Fachapothekerprüfung für den erleichterten Erwerb fand von 2019 bis 2021 jeweils mindestens einmal jährlich statt, mit letzter Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2022 (FPH, Erleichterter Erwerb, Ziff. 8). Diese zwei Übergangsregelungen - hinsichtlich des erleichterten Erwerbs des Fachapothekertitels sowie der Möglichkeit, bei begonnener Weiterbildung dem WBP 2013 unterstellt zu bleiben - zeigen, dass die zuständigen Fachbehörden von der Notwendigkeit ausgingen, bei Einführung des neuen Rechts auf Interessen von Normadressaten relativ weitgehend Rücksicht zu nehmen.”
“Eine Übergangsregelung zur Frage der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels fehlt: Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist nicht Gegenstand der Weiterbildungsprogramme selbst oder der Weiterbildungsordnung (WBO) des Instituts FPH für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung vom 18. November 1999 (in der Fassung vom 1. Januar 2021), die die Grundsätze der pharmazeutischen Weiterbildung in der Schweiz und die Voraussetzungen für die Erteilung von Fachapothekertiteln und von Fähigkeitsausweisen regelt (Art. 2 WBO). Folglich regelt die WBO, inwieweit im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden an die eidgenössische Weiterbildung anrechenbar sind (Art. 27 WBO), nicht aber die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG). Geregelt war übergangsrechtlich hingegen erstens, dass, wer die Weiterbildung nach WBP 2013 begonnen hatte, sie auf Antrag innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019 noch nach dem bisherigen Weiterbildungsprogramm beenden konnte; eine Ummeldung in die Weiterbildung nach WBP 2019 erfolgte nur bei Fehlen eines solchen Antrags (WBP 2019, S. 30 Ziff. 13). Zweitens: Im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf im Jahr 2018 (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurde es Personen mit mehreren Jahren Berufserfahrung in einer Schweizer Offizin-Apotheke ermöglicht, den Weiterbildungstitel über ein bedeutend erleichtertes Verfahren zu erwerben; dessen Lernzielkatalog beruhte seinerseits auf jenem des WBP 2013 (s. Schweizerischer Apothekerverband, Erleichterter Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels in Offizinpharmazie, Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen, Version November 2017 [nachfolgend: FPH, Erleichterter Erwerb], Ziff. 2 und Anhang I, Lernzielkatalog vom 8. Dezember 2017). Die Fachapothekerprüfung für den erleichterten Erwerb fand von 2019 bis 2021 jeweils mindestens einmal jährlich statt, mit letzter Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2022 (FPH, Erleichterter Erwerb, Ziff. 8). Diese zwei Übergangsregelungen - hinsichtlich des erleichterten Erwerbs des Fachapothekertitels sowie der Möglichkeit, bei begonnener Weiterbildung dem WBP 2013 unterstellt zu bleiben - zeigen, dass die zuständigen Fachbehörden von der Notwendigkeit ausgingen, bei Einführung des neuen Rechts auf Interessen von Normadressaten relativ weitgehend Rücksicht zu nehmen.”
Art. 36 Abs. 2 MedBG verlangt für die Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung einen Weiterbildungstitel. Nach Verweis auf Art. 21 Abs. 2 MedBG kommt hierfür entweder ein eidgenössischer oder ein in der Schweiz anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Betracht. Damit handelt es sich um eine reglementierte Berufstätigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG; die Richtlinie ist auf diesen Sachverhalt anwendbar.
“Wer in der Schweiz den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht einen eidgenössischen (oder anerkannten ausländischen; Art. 21 Abs. 2 MedBG) Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Es handelt sich folglich um eine reglementierte Berufstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Die Richtlinie 2005/36/EG ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1).”
Ein Weiterbildungstitel nach Art. 36 Abs. 2 MedBG darf nicht die Ausübung der in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG geschützten Mindesttätigkeit verhindern. Ein solcher Weiterbildungstitel fällt nicht unter den Begriff der «ergänzenden Berufserfahrung» im Sinn von Art. 3 lit. f RL 2005/36/EG und kann daher nicht anstelle dieser verlangt werden. Sodann ist durch Auslegung zu klären, ob das in Art. 45 Abs. 2 RL umschriebene Mindesttätigkeitsfeld eine selbständige Tätigkeit bzw. die Ausübung „in eigener fachlicher Verantwortung“ umfasst oder ob der Zugang zum Mindesttätigkeitsfeld bereits durch Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht gewährleistet ist.
“Vorab ist festzuhalten, dass die Richtlinie für den Beruf der Apothekerin und des Apothekers anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 RL 2005/36/EG; Art. 2 Abs. 2 lit. d MedBG) und der Beschwerdeführer infolge Anerkennung seines Apothekerdiploms durch die MEBEKO Anspruch darauf hat, in der Schweiz die in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG umschriebene Mindesttätigkeit auszuüben (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2005/36/EG). Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die Richtlinie zwar erlaubt, für die Zulassung zum Mindesttätigkeitsfeld ergänzende Berufserfahrung zu verlangen. Indessen lässt sich das Erfordernis eines Weiterbildungstitels nach Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht darunter subsumieren (vgl. Art. 3 lit. f RL 2005/36/EG; vgl. auch Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, 2021, Rz. 2788). Sofern die Tätigkeit als Apothekerin und Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung in das Mindesttätigkeitsfeld gemäss Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG fällt, wie der Beschwerdeführer meint, widerspräche das zusätzliche Erfordernis eines Weiterbildungstitels gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG somit den freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III FZA). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, welchen Umfang das Mindesttätigkeitsfeld einer Apothekerin oder eines Apothekers gemäss Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG aufweist.”
“Infolge der Anerkennung seines Apothekerdiploms durch die MEBEKO hat der Beschwerdeführer Anspruch, in der Schweiz mindestens die in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG umschriebenen Tätigkeiten auszuüben (Mindesttätigkeitsfeld; vgl. E. 3.2 hiervor). Die Bestimmung sieht zwar auch vor, dass die Vertragsstaaten als zusätzliches Erfordernis eine «ergänzende Berufserfahrung» verlangen können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kennt die Schweiz aber keinen entsprechenden Vorbehalt. Ohnehin fällt der vorausgesetzte Weiterbildungstitel im Sinn von Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht unter den Begriff der Berufserfahrung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f RL 2005/36/EG) und kann für die Ausübung des Mindesttätigkeitsfelds nicht verlangt werden. Soweit also die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung zum Mindesttätigkeitsfeld gemäss Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie zu zählen ist, widerspräche das zusätzliche Erfordernis eines Weiterbildungstitels Anhang III bzw. Art. 9 FZA. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dem so ist bzw. Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie eine selbständige Tätigkeit bzw. eine eigene fachliche Verantwortung umfasst oder ob dem FZA bereits Genüge getan ist, wenn der Beschwerdeführer unter fachlicher Aufsicht Zugang zum Mindesttätigkeitsfeld erhält. Für das Verständnis des FZA und damit auch der RL 2005/36/EG ist die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21.6.1999) massgebend (Art. 16 Abs. 2 FZA); später ergangene Urteile sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen.”
Bei Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurden Übergangsregelungen vorgesehen: Zum einen wurde Personen mit mehrjähriger Tätigkeit in einer Schweizer Offizinapotheke ein erleichtertes Verfahren zum Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels eingeräumt. Zum anderen konnten Personen, die ihre Weiterbildung nach dem WBP 2013 bereits begonnen hatten, auf Antrag innerhalb einer Frist nach Inkrafttreten die Weiterbildung nach dem bisherigen Programm beenden.
“Eine Übergangsregelung zur Frage der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels fehlt: Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist nicht Gegenstand der Weiterbildungsprogramme selbst oder der Weiterbildungsordnung (WBO) des Instituts FPH für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung vom 18. November 1999 (in der Fassung vom 1. Januar 2021), die die Grundsätze der pharmazeutischen Weiterbildung in der Schweiz und die Voraussetzungen für die Erteilung von Fachapothekertiteln und von Fähigkeitsausweisen regelt (Art. 2 WBO). Folglich regelt die WBO, inwieweit im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden an die eidgenössische Weiterbildung anrechenbar sind (Art. 27 WBO), nicht aber die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG). Geregelt war übergangsrechtlich hingegen erstens, dass, wer die Weiterbildung nach WBP 2013 begonnen hatte, sie auf Antrag innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019 noch nach dem bisherigen Weiterbildungsprogramm beenden konnte; eine Ummeldung in die Weiterbildung nach WBP 2019 erfolgte nur bei Fehlen eines solchen Antrags (WBP 2019, S. 30 Ziff. 13). Zweitens: Im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf im Jahr 2018 (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurde es Personen mit mehreren Jahren Berufserfahrung in einer Schweizer Offizin-Apotheke ermöglicht, den Weiterbildungstitel über ein bedeutend erleichtertes Verfahren zu erwerben; dessen Lernzielkatalog beruhte seinerseits auf jenem des WBP 2013 (s. Schweizerischer Apothekerverband, Erleichterter Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels in Offizinpharmazie, Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen, Version November 2017 [nachfolgend: FPH, Erleichterter Erwerb], Ziff. 2 und Anhang I, Lernzielkatalog vom 8. Dezember 2017). Die Fachapothekerprüfung für den erleichterten Erwerb fand von 2019 bis 2021 jeweils mindestens einmal jährlich statt, mit letzter Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2022 (FPH, Erleichterter Erwerb, Ziff. 8). Diese zwei Übergangsregelungen - hinsichtlich des erleichterten Erwerbs des Fachapothekertitels sowie der Möglichkeit, bei begonnener Weiterbildung dem WBP 2013 unterstellt zu bleiben - zeigen, dass die zuständigen Fachbehörden von der Notwendigkeit ausgingen, bei Einführung des neuen Rechts auf Interessen von Normadressaten relativ weitgehend Rücksicht zu nehmen.”
Die Vorinstanz durfte nicht über den klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 MedBG hinaus eine Bewilligung für die eigenverantwortliche Berufsausübung erteilen, solange der erforderliche eidgenössische Weiterbildungstitel nicht nachgewiesen ist.
“Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht im Besitz des erforderlichen Weiterbildungstitels für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung unter eigener fachlicher Verantwortung. Die Vorinstanz hat damit zu Recht geschlossen, dass diese nach Bundesrecht nicht erteilt werden könne; so ist es doch der Vorinstanz nicht erlaubt, über den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 36 Abs. 2 MedBG hinaus eine Berufsausübungsbewilligung für die eigenverantwortliche Arbeit als Apotheker zu erteilen. Diese ist als rechtsanwendende Behörde an die Gesetze gebunden (vgl. hierzu das Urteil BGer 6B_1489/2022 vom 02. August 2023 E. 4.3 in Bezug auf Gerichte).”
Die Mitwirkung der Medizinalperson bei Abklärungen sowie deren Kooperation mit Aufsichtsbehörden kann für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 MedBG erheblich sein; wiederholte Nichtzusammenarbeit oder hartnäckige Verletzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde kann die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen.
“Weisung UVEK bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 VO UVEK). Hieraus ergibt sich grundsätzlich, dass die Vorinstanz über entsprechende Angaben zu den Einsätzen des Beschwerdeführers mit seinen privaten Notarztfahrzeugen verfügen muss, um ihre gesetzlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang erfüllen zu können. Voraussetzung für die Einbindung in die Notfallorganisation und deren Funktionsfähigkeit ist, dass die beteiligten Notärzte der Vorinstanz die entsprechenden Angaben liefern. Die Vorinstanz weist in diesem Kontext sodann darauf hin, dass die (ebenfalls) zu prüfende Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung darstelle und die Mitwirkung der Medizinalperson bei der Abklärung eines Sachverhalts von Bedeutung sei für die Feststellung, ob sie vertrauenswürdig sei (act. G 8 S. 2 f. mit Rechtsprechungshinweisen). Dieser letztgenannte Hinweis trifft theoretisch zu, erscheint jedoch für das vorliegende Verfahren insofern nicht von Bedeutung, als die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nirgends konkret in Frage stellt und die von ihr diesbezüglich (in act. G 8 S. 2 f.) zitierten Entscheide vom Sachverhalt her allesamt nicht einschlägig sind. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich in der Bestätigung vom 19. Februar 2015 (act. G 9/1, G 9/28 Beilage 30), die Angaben betreffend die von ihm durchgeführten Rettungseinsätze zu liefern. Diese Bestätigung führt lediglich das vom Beschwerdeführer als Ersatzfahrzeug bezeichnete Auto (A.__), nicht jedoch das weitere Fahrzeug (B.”
“Ergänzend festzuhalten ist sodann, dass vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist. Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält. Dabei darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten oder Patientinnen in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, sondern auch dann, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten oder Patientinnen abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr, 6.”
Das Weiterbildungserfordernis nach Art. 36 Abs. 2 MedBG steht nicht von vornherein im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG. Die Richtlinie lässt zu, dass Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, die nicht zum koordinierten Mindesttätigkeitsfeld gehören, zusätzliche Ausbildungsanforderungen verlangen. Das in Art. 45 Abs. 2 RL umschriebene Mindesttätigkeitsfeld kann zudem im Rahmen einer Stellvertretungsbewilligung auch ohne den eidgenössischen Weiterbildungstitel ausgeübt werden.
“Nach dem Dargelegten steht das Weiterbildungserfordernis, das Art. 36 Abs. 2 MedBG für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung vorsieht, Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG nicht von vornherein entgegen. Die Richtlinie sieht im Erwägungsgrund 25 klar vor, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Das Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG kann der Beschwerdeführer auch ohne die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen der erteilten Stellvertretungsbewilligung ausüben.”
“Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt nicht nur für den deutschen Beschwerdeführer, sondern gleichermassen auch für alle inländischen Personen, die den Beruf als Apothekerin oder Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen. Folglich steht die Unterscheidung zwischen der selbständigen Tätigkeit (in eigener fachlicher Verantwortung) und der unselbständigen Tätigkeit (unter fachlicher Aufsicht) als solche nicht im Widerspruch mit den Vorgaben der Richtlinie. Ausschlaggebend ist letztlich nur, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der erteilten Bewilligung die Tätigkeiten (unter fachlicher Aufsicht) ausüben kann, die in das Feld der Mindesttätigkeiten nach Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG fallen. Der Beschwerdeführer vertritt nicht den Standpunkt, dass ihm die Ausübung einer der in Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG konkret aufgeführten Tätigkeit verwehrt bleibe. Er macht zwar geltend, die Betriebsleitung der Apotheke im Rahmen der erteilten Stellvertretungsbewilligung bloss eng begrenzt vertreten zu dürfen. Damit bringt er aber lediglich vor, dass er in seiner Tätigkeit (unter fachlicher Aufsicht) weniger Verantwortung trage und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen eingeschränkt werde.”
Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 MedBG können Indizien aus Patientendossiers und Berichten (z. B. von Bezirksärztinnen und Bezirksärzten) ausreichen. Die cited Entscheidung stellt fest, dass Patientengespräche in der Begründung nicht genannt wurden und eine Einsichtnahme in Gesprächsnotizen nicht zu erwarten war, das Beweisergebnis entscheidend zu ändern; weshalb solche Notizen nicht immer erforderlich sind.
“Im vorliegenden Fall deuten die vorinstanzlichen Erwägungen insofern auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts hin, als die besagten Patientengespräche zumindest potenziell in die Entscheidfindung des Beschwerdegegners eingeflossen sind, ohne dass der Beschwerdeführer vor dem Entscheid Einsicht in Protokolle oder Notizen zu diesen Gesprächen erhalten hat. Ob das Akteneinsichtsrecht angesichts seiner beschränkten Tragweite im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen effektiv verletzt wurde, kann aber offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls kein schützenswertes Interesse an der Rückweisung der Sache: Ein solches Interesse würde voraussetzen, dass eine Neubeurteilung durch die Vor- oder die Unterinstanz im Anschluss an die Einsicht- und Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem anderen, für ihn günstigeren Verfahrensausgang führen könnte. Dazu müsste erwartet werden können, dass die Neubeurteilung eine wesentliche Änderung des in der Sache rechtserheblichen Sachverhalts ergeben würde. In der Sache geht es dabei um die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer vorläufigen Beurteilung die für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (Art. 36 Abs. 1 lit. d MedBG) erfüllt. Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass sich die Feststellung der Tatsachen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit und die einwandfreie Berufsausübung des Beschwerdeführers sprechen (Indizien u.a. in Bezug auf mangelhafte Patientenaufklärung und -dokumentation, konzeptlose Behandlungen, unzulässige Blutentnahmen) in erster Linie auf Berichte von Bezirkszahnärzten und auf die Einsichtnahme in 14 Patientendossiers stützt. Patientengespräche werden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Es werden somit genügend Beweismittel aufgeführt, auf die sich die Feststellungen plausiblerweise stützen lassen, ohne dass dafür zusätzlich Patientengespräche erforderlich wären. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass eine Einsichtnahme in die Gesprächsnotizen bzw. die darauf beruhende Stellungnahme des Beschwerdeführers geeignet wäre, das Beweisergebnis entscheidwesentlich zu ändern. Die Rückweisung würde unter diesen Umständen auf einen formalistischen Leerlauf hinauslaufen. Damit fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Rückweisung der Sache, weshalb von einer solchen auch im Falle einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts abzusehen wäre.”
“Im vorliegenden Fall deuten die vorinstanzlichen Erwägungen insofern auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts hin, als die besagten Patientengespräche zumindest potenziell in die Entscheidfindung des Beschwerdegegners eingeflossen sind, ohne dass der Beschwerdeführer vor dem Entscheid Einsicht in Protokolle oder Notizen zu diesen Gesprächen erhalten hat. Ob das Akteneinsichtsrecht angesichts seiner beschränkten Tragweite im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen effektiv verletzt wurde, kann aber offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls kein schützenswertes Interesse an der Rückweisung der Sache: Ein solches Interesse würde voraussetzen, dass eine Neubeurteilung durch die Vor- oder die Unterinstanz im Anschluss an die Einsicht- und Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem anderen, für ihn günstigeren Verfahrensausgang führen könnte. Dazu müsste erwartet werden können, dass die Neubeurteilung eine wesentliche Änderung des in der Sache rechtserheblichen Sachverhalts ergeben würde. In der Sache geht es dabei um die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer vorläufigen Beurteilung die für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (Art. 36 Abs. 1 lit. d MedBG) erfüllt. Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass sich die Feststellung der Tatsachen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit und die einwandfreie Berufsausübung des Beschwerdeführers sprechen (Indizien u.a. in Bezug auf mangelhafte Patientenaufklärung und -dokumentation, konzeptlose Behandlungen, unzulässige Blutentnahmen) in erster Linie auf Berichte von Bezirkszahnärzten und auf die Einsichtnahme in 14 Patientendossiers stützt. Patientengespräche werden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Es werden somit genügend Beweismittel aufgeführt, auf die sich die Feststellungen plausiblerweise stützen lassen, ohne dass dafür zusätzlich Patientengespräche erforderlich wären. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass eine Einsichtnahme in die Gesprächsnotizen bzw. die darauf beruhende Stellungnahme des Beschwerdeführers geeignet wäre, das Beweisergebnis entscheidwesentlich zu ändern. Die Rückweisung würde unter diesen Umständen auf einen formalistischen Leerlauf hinauslaufen. Damit fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Rückweisung der Sache, weshalb von einer solchen auch im Falle einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts abzusehen wäre.”
Nach Art. 36 MedBG ist für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung grundsätzlich ein eidgenössischer Weiterbildungstitel oder ein nach einem Staatsvertrag anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 36 keine Ausnahmen oder Erleichterungen vorsieht, wenn die eigenverantwortliche Tätigkeit auf einen sachlichen Teilbereich (z. B. ästhetische Injektionen) beschränkt werden soll.
“36 MedBG abschliessend festgelegt hat, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Berufsausübungsbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erteilt wird. Der Bundesgesetzgeber hat damit bereits entschieden, was erforderlich ist, um die entsprechende Bewilligung zu erhalten, und hat diesbezüglich mildere Mittel ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2). Der Gesetzgeber hat insbesondere entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein eidgenössisches Diplom oder ein aufgrund eines Staatsvertrages anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich ist. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem bestimmten sachlichen Bereich die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, hilft ihr bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Das MedBG und insbesondere Art. 36 MedBG sehen keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen vor, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit nur in einem sachlichen Teilbereich (wie Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung) ausgeübt wird. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausüben kann, da sie die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG erfüllt (vgl. E. 5.3 und E. 6.1oben). Die Verweigerung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist deshalb auch verhältnismässig. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist demnach zulässig. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich demzufolge als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
“Was die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) betrifft, ist zu bemerken, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 36 MedBG abschliessend festgelegt hat, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Berufsausübungsbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erteilt wird. Der Bundesgesetzgeber hat damit bereits entschieden, was erforderlich ist, um die entsprechende Bewilligung zu erhalten, und hat diesbezüglich mildere Mittel ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2). Der Gesetzgeber hat insbesondere entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein eidgenössisches Diplom oder ein aufgrund eines Staatsvertrages anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich ist. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem bestimmten sachlichen Bereich die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, hilft ihr bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Das MedBG und insbesondere Art. 36 MedBG sehen keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen vor, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit nur in einem sachlichen Teilbereich (wie Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung) ausgeübt wird.”
Der Bewilligungsentzug ist als polizeirechtlich motivierte administrative Massnahme zu verstehen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient; er hat nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion (vgl. Urteil 2C_387/2021 E. 7.2.2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG).
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhalten, dass der Bewilligungsentzug "exclusivement la protection du public" anstrebt (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 577). Der Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat überdies keine Mindestdauer. Sofern die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur Berufsausübung erteilt werden. Das Verfahren des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG stellt daher weder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch kommt dem Entzug der Charakter einer strafrechtlichen Sanktion zu (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2).”
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhalten, dass der Bewilligungsentzug "exclusivement la protection du public" anstrebt (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 577). Der Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat überdies keine Mindestdauer. Sofern die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur Berufsausübung erteilt werden. Das Verfahren des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG stellt daher weder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch kommt dem Entzug der Charakter einer strafrechtlichen Sanktion zu (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2).”
Das Weiterbildungserfordernis nach Art. 36 Abs. 2 MedBG richtet sich gleichermassen an in- und ausländische Apothekerinnen und Apotheker und regelt die Pflicht zur Weiterbildung als Bewilligungsvoraussetzung für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung. Nach der zitierten Rechtsprechung führt diese Regelung nicht zu einer unzulässigen mittelbaren (indirekten) Diskriminierung und verletzt daher Art. 13 FZA nicht.
“Laut Art. 13 FZA verpflichten sich die Vertragsparteien, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Vertragspartei einzuführen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der sogenannte "Stand still" im Sinne von Art. 13 FZA nach seinem klaren Wortlaut ausschliesslich auf den Bereich des Abkommens und schliesst Rechtsentwicklungen auf anderen Gebieten nicht aus. Die entsprechende Pflicht geht zudem nicht weiter als das Verbot der indirekten Diskriminierung (vgl. BGE 130 I 26 E. 3.4; Urteil 2P.134/2003 vom 6. September 2004 E. 10.3). Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG betrifft sowohl inländische als auch ausländische Personen und regelt unterschiedslos für alle Apothekerinnen und Apotheker das Weiterbildungserfordernis als Bewilligungsvoraussetzung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Da das Erfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG keine unzulässige indirekte Diskriminierung zur Folge hat (vgl. E. 6 hiervor), liegt auch keine Verletzung von Art. 13 FZA vor.”
“Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Weiterbildungspflicht für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung für Apothekerinnen und Apotheker stelle eine neue, im Licht von Art. 13 FZA unzulässige Beschränkung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten dar (vgl. Beschwerde Rz. 26 f.), ist ihm mit der Vorinstanz Folgendes entgegenzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.7.3): Der sog. «Stand still» nach Art. 13 FZA beschränkt sich ausschliesslich auf den Bereich des Abkommens selber und schliesst Rechtsentwicklungen auf anderen Gebieten nicht aus. Die entsprechende Pflicht geht im Übrigen nicht weiter als das Verbot der mittelbaren (bzw. indirekten) Diskriminierung (BGE 130 I 26 E. 3.2.3, 3.4; vgl. BGer 2P.134/2003 vom 6.9.2004, in RDAF 2005 I S. 182 E. 10.3; Véronique Boillet, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume III: Accord sur la libre circulation des personnes, 2014, Art. 13 FZA N. 3). Art. 36 Abs. 2 MedBG betrifft nicht spezifisch Angehörige aus EU-Mitgliedstaaten, sondern regelt unterschiedslos für alle Berufsleute die Pflicht einer Weiterbildung für die Tätigkeit als Apothekerin bzw. Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung. Das Weiterbildungserfordernis könnte höchstens unter die Stillstandsklausel fallen, wenn eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vorläge, was jedoch – wie dargelegt (vorne E. 5.2-5.4) – nicht der Fall ist.”
Ein schutzwürdiges Interesse an der Erneuerung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann trotz eines provisorischen Berufsverbots fortbestehen, wenn etwa glaubhaft dargelegt wird, die Tätigkeit werde wiederaufgenommen, sobald dies erlaubt ist.
“Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liess der Verkauf der Praxis das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers betreffend die Berufsausübungsbewilligung nicht untergehen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft ausführt, dass er beabsichtige, seine Tätigkeit im Kanton Zürich wiederaufzunehmen, sobald ihm dies erlaubt sei. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2020 um Erneuerung der Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung. Der Beschwerdegegner verfügte am 2. März 2021, dass die am 3. März 2021 ablaufende Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Dauer des am 27. Januar 2021 verfügten provisorischen Berufsverbots, welches seinerseits für die Dauer des Disziplinarverfahrens gelten sollte, nicht erneuert werde. 3.2 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). 3.2.1 Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine (Zahn-)Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. Nach Rechtsprechung und Lehre sind hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00287, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird.”
“Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liess der Verkauf der Praxis das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers betreffend die Berufsausübungsbewilligung nicht untergehen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft ausführt, dass er beabsichtige, seine Tätigkeit im Kanton Zürich wiederaufzunehmen, sobald ihm dies erlaubt sei. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2020 um Erneuerung der Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung. Der Beschwerdegegner verfügte am 2. März 2021, dass die am 3. März 2021 ablaufende Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Dauer des am 27. Januar 2021 verfügten provisorischen Berufsverbots, welches seinerseits für die Dauer des Disziplinarverfahrens gelten sollte, nicht erneuert werde. 3.2 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). 3.2.1 Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine (Zahn-)Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. Nach Rechtsprechung und Lehre sind hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00287, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird.”
In intertemporalen Fällen kann auf das frühere WBP 2013 abzustellen sein, wenn das WBP 2019 erst während des Verfahrens in Kraft trat. Dabei ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen die unverzügliche Durchsetzung der neuen Anforderungen des WBP 2019 rechtfertigen; es kommt nicht auf das allgemeine öffentliche Interesse am Weiterbildungsobligatorium an sich, sondern auf das Vorliegen solcher überwiegender Interessen im konkreten Einzelfall.
“Vorliegend führt das Gesagte dazu, dass auf das alte Recht - das WBP 2013 - abzustellen ist, da das WBP 2019 erst gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens, dessen besondere Dauer der Vorinstanz zuzurechnen ist, in Kraft trat. Der Berücksichtigung des WBP 2013 bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestehen, stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen: Zwar dient das WBP 2019 unter anderem der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen, die im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums (Art. 36 Abs. 2 MedBG) und der erweiterten Integrierung des Apothekerberufs in die medizinische Grundversorgung (insb. Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente; Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG) definiert wurden (dazu Franziska Sprecher, Medizinalberufegesetz [MedBG], in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2023, S. 19 ff. Rz. 119 ff.; Rumetsch, a.a.O., S. 182 ff. Rz. 445 ff.). Wie das Bundesgericht jüngst festhielt, liegt die Einführung des Weiterbildungsobligatoriums als solches offenkundig im öffentlichen Interesse: es dient der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung, der Patientensicherheit sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.4). Allein, es ist nicht das allgemeine öffentliche Interesse am Weiterbildungsobligatorium gegen das in Treu und Glauben gründende Interesse an der Berücksichtigung des WBP 2013 im vorliegenden Fall abzuwägen, sondern zu fragen, ob öffentliche Interessen an der unverzögerten Durchsetzung der neuen Anforderungen an den Erwerb des Weiterbildungstitels gemäss WBP 2019 in jedem (auch intertemporalen) Einzelfall bestehen, die das in Treu und Glauben gründende Interesse der Beschwerdeführerin an der Berücksichtigung der bisherigen Anforderungen gemäss WBP 2013 überwiegen.”
Das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG kann für sich genommen (also auch ohne Feststellung einer Berufspflichtverletzung nach Art. 40 MedBG) zum Entzug oder zur Nichtwiedererteilung der Bewilligung führen. Strafrechtliche Verurteilungen oder vergleichbare Umstände können Anhaltspunkte dafür darstellen, dass die Vertrauenswürdigkeit entfällt; die Vertrauenswürdigkeit ist zudem aufgrund geänderter Umstände neu beurteilbar.
“Der Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG erfordert unter anderem den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 MedBG ist für den Bewilligungsentzug nicht erforderlich (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die gesuchstellende Person nicht mehr vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung mehr bietet (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Vorinstanz erwägt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht mehr vorliegt, weshalb ihr gestützt auf § 7 Abs. 3 HMV/ZH die Methadonbewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG entzogen werden könne (vgl. E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Bei einer mit Blick auf das Strafmass vergleichbaren (strafrechtlichen) Verurteilung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- und Heilmittelgesetz hat das Bundesgericht den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mangels Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Arztes bestätigt (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2018 E. 8, wo der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- verurteilt wurde; vgl. auch Bst. B.b hiervor). Vorliegend steht bloss der Entzug der (besonderen) Methadonbewilligung zur Diskussion (vgl. E. 5.1 hiervor).”
“Oktober 2020, VB.2020.00290/291, E. 4.2). Wie das Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 festhielt (vorn III.B.), lässt der Umstand allein, dass die mit Urteil vom 16. März 2021 erlassenen Auflagen mindestens noch bis zur Verfügung vom 19. März 2021 galten (vgl. unten E. 5.3), die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verfügungen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht als offenkundig rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00091 bildende, vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot auf Art. 43 ("Disziplinarmassnahmen") des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) gestützt hatte, während sie das Berufsausübungsverbot nun aufgrund von Art. 38 MedBG ("Entzug der Bewilligung") anordnete, nachdem dem Beschwerdeführer seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen die Vertrauenswürdigkeit – einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG – abgehe. Weiter kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Vertrauenswürdigkeit – die im vorliegenden Zusammenhang eine massgebliche Rolle spielt – aufgrund geänderter Umstände neu beurteilt werden (BGr, 11. Mai 2010, 2C_848/2009, E. 3.1, 3.2; 17. Juni 2008, 2C_151/2008, E. 2.4; vgl. auch BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 7.1.3, wonach Vorstrafen aufgrund des Zeitablaufs relativiert wurden). Die angefochtenen Verfügungen können damit nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 2.3 Die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 ist indes anfechtbar (vgl. sogleich E. 3). 3. Die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs.”
Eine indirekte Benachteiligung zugunsten inländischer Personen kann nicht ausgeschlossen werden, weil ausländische Weiterbildungstitel (insbesondere solche aus EU‑Staaten) de facto seltener anerkannt werden dürften. Ob eine solche indirekte Diskriminierung eine Rechtsverletzung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens begründet, hängt davon ab, ob sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
Bei Angehörigen von EU/EFTA‑Staaten kann das Freizügigkeitsabkommen zur Anerkennung des Diploms führen; diese Anerkennung stellt aber nicht automatisch den Weiterbildungstitel nach Art. 36 Abs. 2 MedBG dar. Fehlt ein solcher Weiterbildungstitel, kann die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung verweigert werden.
“A hiervor) und er sich als Staatsangehöriger Deutschlands, der in der Schweiz um eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker ersucht, auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. Urteil 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3; vgl. auch Urteil 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3). Die MEBEKO hat das Apothekerdiplom des Beschwerdeführers am 4. April 2018 anerkannt. Nicht umstritten sind im Weiteren die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 MedBG. Der Beschwerdeführer verfügt hingegen weder über einen eidgenössischen noch einen ausländischen Weiterbildungstitel (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung mangels Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 36 Abs. 2 MedBG verweigert. Im Übrigen gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Unterscheidung zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und der Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht, wie sie die Medizinalberufegesetzgebung seit 1. Februar 2020 vorsieht, aus der Konzeption der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit hervorgeht, so wie es die Medizinalberufegesetzgebung bis 31. Dezember 2017 vorsah (vgl. AS 2015 5081 ff.; 2017 2703; 2020 57 ff. [zwischen 1. Januar 2018 und 31. Januar 2020: privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung]; Urteil 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 8.1; vgl. auch Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Soweit das Freizügigkeitsrecht im Folgenden den Begriff "selbständig" verwendet, erfasst dieser für die Zwecke der vorliegenden Angelegenheit daher ebenso die Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung".”
“Art. 4 RL 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch den Aufnahmestaat der begünstigten Person, damit diese dort denselben Beruf wie denjenigen, für den sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufnehmen und diesen unter denselben Voraussetzungen wie Inländer ausüben kann (siehe auch Urteil VGer BE 100.2019.334U vom 9. März 2020 E. 3.2). Mit der Anerkennung des Diploms des Beschwerdeführers am 27. September 2017 durch die MEBEKO ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Schweiz einem Inländer mit eidgenössischem Apothekerdiplom gleichgestellt; auch (allein) ein eidgenössisches Diplom in Pharmazie berechtigt seinen Inhaber nicht dazu, als Apotheker in der Offizin in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein. Vielmehr wird hierfür eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, die zwingend einen Weiterbildungstitel gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG voraussetzt (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Anhang 3a MedBV und sogleich).”
Ein gültig angeordnetes vorsorgliches/provisorisches Berufsverbot kann der Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG entgegenstehen, da ein solches Verbot der Verhinderung einer schweren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dient. Je nach Sachlage kann das vorsorgliche Verbot die Bewilligungsprüfung ausschliessen; in Fällen, in denen die bisherige Bewilligung bereits abgelaufen ist, kann das Verbot jedoch faktisch keine weitere Wirkung entfalten.
“Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und auch zum Anlass für einen (administrativen) Entzug der Bewilligung genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a GesG in Verbindung mit Art. 38 MedBG). 3.3 Der Beschwerdegegner verneinte die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit, weil dem Beschwerdeführer derzeit ein provisorisches Berufsverbot auferlegt worden sei. Solange das provisorische Berufsverbot gültig sei, stehe dieses einer Bewilligungserteilung im Weg. Dies wurde durch die Vorinstanz – sinngemäss – bestätigt, indem sie festhielt, dass angesichts des zu bestätigenden vorsorglichen Tätigkeitsverbots, welches eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhindern soll, eine Bewilligung der weiteren Praxistätigkeit bis auf Weiteres ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, da er sämtliche Voraussetzungen erfülle. Schliesslich würde es sich um eine Polizeibewilligung handeln.”
“nicht wiedererteilten Berufsausübungsbewilligung hinaus. 2.3.3 Die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich war bis zum 3. März 2021 befristet und damit während Hängigkeit des Rekursverfahrens betreffend das vorsorgliche Berufsausübungsverbot abgelaufen. Bisher wurde die Bewilligung nicht wiedererteilt. Aufgrund der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist es dem Beschwerdeführer zurzeit nicht erlaubt, im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnarzt tätig zu sein. Das vorsorglich angeordnete Berufsausübungsverbot im Kanton entfaltet damit faktisch keine Wirkungen mehr, da es dem Beschwerdeführer ohnehin an der erforderlichen Bewilligung fehlen würde. Ebenso müsste das vorsorgliche Berufsausübungsverbot im Kanton Zürich bei einer erneuten Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dahinfallen, käme doch eine solche ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG), was voraussetzen würde, dass er – zumindest für die Dauer des Disziplinarverfahrens – in der Lage wäre, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. 2.3.4 Dieselbe Wirkung hat die fehlende Berufsausübungsbewilligung auf die weiteren vom Beschwerdegegner vorsorglich angeordneten Massnahmen. So ist insbesondere die Assistenzbewilligung sowie die Bewerbung der Berufstätigkeit an das Bestehen einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung geknüpft (vgl. insbesondere §§ 7 Abs. 1 lit. a und 16 GesG), weshalb diese Tätigkeiten, solange die Berufsausübungsbewilligung nicht erneuert wird, nicht erlaubt sind. 2.4 Daraus ergibt sich, dass das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des vorsorglich angeordneten Berufsausübungsverbots während der Hängigkeit des Rekursverfahrens dahingefallen ist. Da von einer kaum je rechtzeitigen Überprüfbarkeit in diesem Bereich nicht die Rede sein kann und vorliegend auch keine Fragen aufgeworfen werden, welche sich losgelöst vom konkreten Einzelfall unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestünde, ist ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt.”
Bei der Bewilligung ist die Vertrauenswürdigkeit der fachtechnisch verantwortlichen Person relevant. Die Verordnung verlangt eine fachtechnisch verantwortliche Person, die gemäss den Ausführungsbestimmungen vertrauenswürdig sein muss (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG in Verbindung mit den Regelungen der AMBV).
“Das soeben Gesagte gilt namentlich für die vorliegend massgebenden Bestimmungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person: Da diese Person die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb ausübt und insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicherstellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 AMBV; Art. 17 Abs. 1 AMBV), wird diesbezüglich ohne Weiteres eine fachliche und betriebliche Voraussetzung verankert. Die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat ("die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen"), wird in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung lediglich aus- und weitergeführt ("fachtechnisch verantwortliche Person"). Im Grundsatz handelt es sich bei den Regelungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person folglich um Ausführungsbestimmungen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat für die Bewilligungserteilung eine fachtechnisch verantwortliche Person verlangt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c AMBV; Art. 11 Abs. 1 lit. d AMBV), die gemäss Art. 6 Abs. 1 AMBV und Art. 18 Abs. 1 AMBV vertrauenswürdig sein muss (zum gesetzlich verankerten Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit siehe auch Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG [SR 811.11]).”
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die selbständige Ausübung universitäter Medizinalberufe sind abschliessend bundesrechtlich im MedBG geregelt. Die Kantone haben bei ihren Bewilligungsverfahren an diese bundesrechtlich abschliessenden Voraussetzungen zu halten.
“Rechtsprechungsgemäss unterliegt die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte) in eigener fachlicher Verantwortung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher davon mit dem MedBG in abschliessender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e, Art. 2, Art. 36 MedBG). Demgegenüber ist die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich Sache der Kantone, wobei der Bund auch in diesem Bereich gewisse Regeln erlassen hat (BGE 143 I 352 E. 3.1 f.; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.3 unten). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs bzw. der ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind abschliessend bundesrechtlich bzw. im MedBG geregelt (BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG sind diesbezüglich ein eidgenössisches Diplom (lit. a), Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (lit.”
“Rechtsprechungsgemäss unterliegt die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte) in eigener fachlicher Verantwortung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher davon mit dem MedBG in abschliessender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e, Art. 2, Art. 36 MedBG). Demgegenüber ist die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich Sache der Kantone, wobei der Bund auch in diesem Bereich gewisse Regeln erlassen hat (BGE 143 I 352 E. 3.1 f.; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.3 unten). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs bzw. der ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind abschliessend bundesrechtlich bzw. im MedBG geregelt (BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG sind diesbezüglich ein eidgenössisches Diplom (lit. a), Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (lit.”
Fehlende formelle kantonale Berufsausübungsbewilligung oder unterlassene Meldung einer 90‑Tage‑Dienstleistung rechtfertigen nicht von vornherein die Verweigerung der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung, sofern die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung in einem anderen Kanton erfüllt sind und keine Anhaltspunkte dagegen bestehen. Sind die materiellen Voraussetzungen gegeben, besteht regelmässig ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung; aus gesundheitspolizeilicher Sicht war die Tätigkeit damit zulässig, sodass eine generelle Verweigerung der OKP‑Zulassung unverhältnismässig wäre.
“Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG) auch im Kanton Zürich – wie im Kanton St. Gallen – erfüllt hat. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, liegen auch nicht vor. Die Berufsausübungsbewilligung wäre ihm ohne weiteres bereits vor dem 7. Juni 2019 erteilt worden (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG], BBl 2013 6224 f., und den seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 36 Abs. 4 MedBG, wonach die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton grundsätzlich erfüllt, wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt). Damit stand auch der Ausübung einer 90-Tage-Dienstleistung im Kanton Zürich aus gesundheitspolizeilicher Sicht nichts entgegen. Die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung sind – wie erwähnt – bereits im eingeklagten Zeitraum auch im Kanton Zürich erfüllt gewesen, wobei regelmässig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2012, 8C_436/2012, E. 3.4). Gestützt auf diese Ausführungen wäre es hier zumindest nicht verhältnismässig, dem Beklagten allein aufgrund der fehlenden formellen Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern.”
“Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG) auch im Kanton Zürich – wie im Kanton St. Gallen – erfüllt hat. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, liegen auch nicht vor. Die Berufsausübungsbewilligung wäre ihm ohne weiteres bereits vor dem 7. Juni 2019 erteilt worden (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG], BBl 2013 6224 f., und den seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 36 Abs. 4 MedBG, wonach die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton grundsätzlich erfüllt, wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt). Damit stand auch der Ausübung einer 90-Tage-Dienstleistung im Kanton Zürich aus gesundheitspolizeilicher Sicht nichts entgegen. Die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung sind – wie erwähnt – bereits im eingeklagten Zeitraum auch im Kanton Zürich erfüllt gewesen, wobei regelmässig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2012, 8C_436/2012, E. 3.4). Gestützt auf diese Ausführungen wäre es hier zumindest nicht verhältnismässig, dem Beklagten allein aufgrund der fehlenden formellen Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern.”
Wer über eine Bewilligung nach Art. 36 MedBG verfügt, hat grundsätzlich Anspruch darauf, sich als Ärztin oder Arzt in der gesamten Schweiz niederzulassen.
“tätig ist. Vorab ist anzumerken, dass das EG-KES vom formellen Gesetzgeber erlassen wurde, während die VMB/SG sich auf eine Gesetzesdelegation desselben zugunsten der Regierung des Kantons St. Gallen stützt. Wurden die beiden Erlasse aber nicht von derselben Staatsgewalt erlassen, kann nicht von vornherein gesagt werden, sie seien inhaltlich aufeinander abgestimmt. Die wörtliche Auslegung von Art. 34 Abs. 2 EG-KES unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 2 GesG/SG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VMB/SG greift, soweit sie überhaupt eindeutig ist – die Formulierung "in der Schweiz" legt nahe, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung gemeint sind, hat doch, wer über eine Bewilligung gemäss Art. 36 MedBG verfügt, grundsätzlich Anspruch darauf, sich als Ärztin oder Arzt in der gesamten Schweiz niederzulassen (vgl. Art. 34, Art. 36 Abs. 4 und Art. 37 MedBG; Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N 27 und 364) –, ausserdem zu kurz: Art. 44 Abs. 2 GesG/SG sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 VMB/SG beziehen sich auf die Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und weisen damit von vornherein einen generellen Gehalt auf. Dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (auch nur für den beschränkten Zeitraum von fünf Tagen) nicht beliebig weit zu fassen ist, ergibt sich demgegenüber bereits aus dem freiheitsbeschränkenden Charakter der Massnahme. Auf ein solches, restriktiveres Verständnis deuten auch die Materialien hin: So ergibt sich aus der Botschaft zum EG-KES zunächst, dass mit der Regelung in Art. 34 Abs. 2 EG-KES im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EG-KES vorgenommen werden sollten (vgl.”
Für Diplome aus Staaten ohne einschlägigen Anerkennungsvertrag ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Art. 36 Abs. 3 MedBG (i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV) praktisch erforderlich; ohne eine solche Bescheinigung ist eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach dieser Regelung in der Regel nicht möglich. Zudem müssen die in Art. 36 Abs. 3 genannten weiteren Voraussetzungen, namentlich etwa eine Lehrtätigkeit oder das Vorliegen medizinischer Unterversorgung, erfüllt sein.
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Für die Bewilligung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG ist die Vertrauenswürdigkeit zentral. Sie umfasst namentlich den guten Leumund sowie ein integres persönliches und berufliches Verhalten; auch das Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden ist dafür massgeblich. Vertrauenswürdigkeit kann verneint werden, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens eine abstrakte oder konkrete Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist, bei wiederholten und gravierenden Verletzungen von Berufspflichten oder bei beharrlicher Verweigerung der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden; in solchen Fällen kann dies die Erteilung der Bewilligung verhindern.
“Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liess der Verkauf der Praxis das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers betreffend die Berufsausübungsbewilligung nicht untergehen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft ausführt, dass er beabsichtige, seine Tätigkeit im Kanton Zürich wiederaufzunehmen, sobald ihm dies erlaubt sei. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2020 um Erneuerung der Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung. Der Beschwerdegegner verfügte am 2. März 2021, dass die am 3. März 2021 ablaufende Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Dauer des am 27. Januar 2021 verfügten provisorischen Berufsverbots, welches seinerseits für die Dauer des Disziplinarverfahrens gelten sollte, nicht erneuert werde. 3.2 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). 3.2.1 Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine (Zahn-)Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. Nach Rechtsprechung und Lehre sind hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00287, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird.”
“Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und auch zum Anlass für einen (administrativen) Entzug der Bewilligung genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a GesG in Verbindung mit Art. 38 MedBG). 3.3 Der Beschwerdegegner verneinte die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit, weil dem Beschwerdeführer derzeit ein provisorisches Berufsverbot auferlegt worden sei. Solange das provisorische Berufsverbot gültig sei, stehe dieses einer Bewilligungserteilung im Weg. Dies wurde durch die Vorinstanz – sinngemäss – bestätigt, indem sie festhielt, dass angesichts des zu bestätigenden vorsorglichen Tätigkeitsverbots, welches eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhindern soll, eine Bewilligung der weiteren Praxistätigkeit bis auf Weiteres ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, da er sämtliche Voraussetzungen erfülle. Schliesslich würde es sich um eine Polizeibewilligung handeln.”
An die nach Art. 36 Abs. 1 vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Vertrauenswürdig ist demnach, wer über einen guten Leumund bzw. Ehrenhaftigkeit verfügt. Zum Leumund gehört nicht nur strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die Einhaltung finanzieller Verpflichtungen. Ferner muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr dafür bieten, dass sie oder er sich im praktischen Berufsbetrieb persönlich integer verhält.
“Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liess der Verkauf der Praxis das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers betreffend die Berufsausübungsbewilligung nicht untergehen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft ausführt, dass er beabsichtige, seine Tätigkeit im Kanton Zürich wiederaufzunehmen, sobald ihm dies erlaubt sei. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2020 um Erneuerung der Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung. Der Beschwerdegegner verfügte am 2. März 2021, dass die am 3. März 2021 ablaufende Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Dauer des am 27. Januar 2021 verfügten provisorischen Berufsverbots, welches seinerseits für die Dauer des Disziplinarverfahrens gelten sollte, nicht erneuert werde. 3.2 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). 3.2.1 Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine (Zahn-)Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. Nach Rechtsprechung und Lehre sind hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00287, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 10.”
“Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an solche der Aufsichtsbehörde, hält (BGr, 13.”
“Der Begriff «vertrauenswürdig» im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG wird in der Botschaft mit «gut beleumundet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert (Botschaft MedBG S. 226; BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E.3.4). Aus dem Begriff des Leumunds kann abgeleitet werden, dass ein Aspekt der Vertrauenswürdigkeit in der Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.4, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4). Der Leumund umfasst nicht nur die strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die Einhaltung finanzieller Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern und dem Gemeinwesen (BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4). Die Berücksichtigung einer Straftat bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit setzt nicht notwendigerweise eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Eine nicht rechtskräftig beurteilte Straftat darf aber nur berücksichtigt werden, wenn das strafrechtlich relevante Verhalten unbestritten ist (vgl. BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.47.6; vgl.”
Das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist von gewichtigen Anliegen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und damit vom Allgemeinwohl getragen; daraus bewirkte mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit können grundsätzlich gerechtfertigt sein.
“Demnach ist das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Art. 36 Abs. 2 MedBG von gewichtigen Anliegen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit – und einhergehend damit – vom Allgemeinwohl getragen, so dass dadurch allenfalls bewirkte mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit grundsätzlich gerechtfertigt sind.”
“Demnach ist das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Art. 36 Abs. 2 MedBG von gewichtigen Anliegen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit – und einhergehend damit – vom Allgemeinwohl getragen, so dass dadurch allenfalls bewirkte mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit grundsätzlich gerechtfertigt sind.”
Durch die Verletzung von Berufspflichten – insbesondere durch wiederholte oder schwerwiegende Verstösse – kann die im Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit zerstört werden. In diesem Fall kann dies die Nichterteilung oder den Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung rechtfertigen.
“Oktober 2022 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch erfolgt sei, nachdem eine seiner Patientinnen an einer Mischintoxikation verstorben und in der Folge eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund zehn Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsultation die Medikamente verschrieben, teilweise in einer die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Dosierung. Ferner hat das Verwaltungsgericht, namentlich gestützt auf ein Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Erfordernisse betreffend die Medikamente, so namentlich die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwachung, nicht erfüllt und zudem gegen die Dokumentationspflicht verstossen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört und infolgedessen der Entzug der Berufsausübungsbewilligung rechtmässig sei. Schliesslich hat sie die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme geprüft und bejaht.”
“Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zu dieser elementaren Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung von Patientendokumentationen, die unter anderem dazu dient, die Behandlung (insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege) der Patientinnen und Patienten festzuhalten (§ 13 Abs. 1 GesG). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art.”
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (vgl. E. 8.1 hiernach) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Zwecks klarer Differenzierung zwischen Disziplinar- und Verwaltungsmassnahme rechtfertigt es sich im Grundsatz, die Beurteilung einer Berufspflichtverletzung sowie der Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug je in einem separaten Entscheid vorzunehmen (vgl. Urteil 2C_539/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 4.6).”
“Ergänzend festzuhalten ist sodann, dass vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist. Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält. Dabei darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten oder Patientinnen in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, sondern auch dann, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten oder Patientinnen abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr, 6.”
Die unterschiedliche Behandlung von in Vertragsstaaten (Anerkennung kraft Staatsvertrag) und Drittstaaten ausgestellten Diplomen stützt sich auf objektive Gründe und war in der Gerichtsentscheidung als nicht zu beanstanden beurteilt worden. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass Staatsverträge von einer gewissen Harmonisierung der Ausbildung ausgehen, während bei Drittstaaten eine materielle Prüfung der Gleichwertigkeit vorzunehmen ist; dementsprechend erweist sich die Rüge des Diskriminierungsverbots im zugrundeliegenden Entscheid als unbegründet.
“Auch die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots geht ins Leere. Es wird nicht an ein verpöntes Merkmal wie die Herkunft angeknüpft, sondern daran, ob ein Diplom vorliegt, welches auf der Basis eines Staatsvertrages von der Schweiz anerkannt wird. Würde die Beschwerdeführerin über ein Diplom eines EU-Staates verfügen, würde dieses unabhängig von ihrer Herkunft anerkannt. Abgesehen davon würde ohnehin ein qualifizierter Rechtfertigungsgrund vorliegen, sollte in der unterschiedlichen Behandlung von in Drittstaaten ausgestellten Diplomen eine (wie gesagt hier nicht vorliegende) Diskriminierung erblickt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen durch einen Staatsvertrag basiert nämlich darauf, dass die Vertragsparteien von einer gewissen Harmonisierung der Ausbildung ausgehen (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4), während im Verhältnis zu einem Drittstaat gerade nicht davon ausgegangen werden kann. Nicht umsonst handelt es sich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Diplomen im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 MedBG um eine materielle Prüfung (vgl. E. 5.2 oben). Die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots erweist sich damit als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 MedBG ist nicht nur im Verhältnis zu Patientinnen und Patienten zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zu Behörden. Bei Medizinalberufen ist insbesondere die Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Gesundheitsbehörden erforderlich; Probleme mit anderen Behörden sind — soweit nicht strafbares Verhalten vorliegt — von geringerer Relevanz. An die Vertrauenswürdigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen; sie ist anhand des gesamten relevanten Verhaltens zu beurteilen.
“b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). 2.2.2 Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 4 MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.”
“Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit muss zudem nicht nur im Verhältnis der Gesuchstellerin bzw. Bewilligungsinhaberin zu den Patientinnen und Patienten, sondern auch im Verhältnis zu den Behörden erfüllt sein. Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden vorbehältlich strafbaren Verhaltens für die Vertrauenswürdigkeit hier von geringerer Relevanz (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5). Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist (BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 5.2). An die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG und Art. 12 Abs. 1 lit. b GesBG sind hohe Anforderungen zu stellen (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5 [zum MedBG]; Botschaft GesBG S. 8748). Dies muss auch für die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. b GesG gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 55). Die Vertrauenswürdigkeit ist anhand des gesamten (relevanten) Verhaltens der betroffenen Person zu beurteilen und nicht anhand isolierter Vorkommnisse (BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.3). Im Rahmen des Gesamtbilds des Verhaltens sind auch Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die für sich allein genommen einen Bewilligungsentzug nicht rechtfertigen können (vgl. BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.1.3). Die Tatsache, dass die zuständige Behörde die Bewilligung trotz eines bestimmten Verhaltens erteilt oder verlängert hat, schliesst aus den vorstehenden Gründen die erneute Berücksichtigung dieses Verhaltens bei einer späteren, durch andere Ereignisse ausgelösten Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit nicht aus (vgl.”
Das in Art. 36 Abs. 2 MedBG geregelte Weiterbildungserfordernis dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit; die Rechtsprechung hält es für verfassungskonform und verhältnismässig.
“Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.2). Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist es jedoch zulässig (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV), die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Hierfür besteht vorliegend mit Art. 36 Abs. 2 MedBG sowie mit dem Freizügigkeitsabkommen (vgl. E. 5 hiervor; vgl. auch Erwägungsgrund 25 der RL 2005/36/EG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Das in Art. 36 Abs. 2 MedBG verankerte Weiterbildungserfordernis liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.4 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.5 hiervor). Es liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV vor.”
Ein derzeitiges provisorisches Berufsverbot kann einer Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung entgegenstehen; auch ein hängiges Disziplinarverfahren beeinflusst die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und damit die Bewilligungsfrage. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird anderen Kantonen gemeldet, und ein rechtskräftiger Entzug führt zu einer gesetzlichen Mitteilungspflicht. Hält die Aufsichtsbehörde eines andern Kantons die Vertrauenswürdigkeit ebenfalls für zweifelhaft, muss sie dies in einem eigenen, unabhängigen Verfahren prüfen.
“Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und auch zum Anlass für einen (administrativen) Entzug der Bewilligung genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a GesG in Verbindung mit Art. 38 MedBG). 3.3 Der Beschwerdegegner verneinte die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit, weil dem Beschwerdeführer derzeit ein provisorisches Berufsverbot auferlegt worden sei. Solange das provisorische Berufsverbot gültig sei, stehe dieses einer Bewilligungserteilung im Weg. Dies wurde durch die Vorinstanz – sinngemäss – bestätigt, indem sie festhielt, dass angesichts des zu bestätigenden vorsorglichen Tätigkeitsverbots, welches eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhindern soll, eine Bewilligung der weiteren Praxistätigkeit bis auf Weiteres ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, da er sämtliche Voraussetzungen erfülle. Schliesslich würde es sich um eine Polizeibewilligung handeln.”
“Weil im Rahmen des ebenfalls hängigen Disziplinarverfahrens die Anordnung eines Berufsausübungsverbots nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG im Raum steht, und ein solches einer Bewilligungserteilung entgegenstehen würde (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3; BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 5.2), wird die Beurteilung der erneuten Bewilligungserteilung durch den Ausgang des Disziplinarverfahrens beeinflusst. Zwar läge prima vista näher, im Fall eines bei Ablauf der Berufsausübungsbewilligung hängigen Disziplinarverfahrens das Bewilligungsverlängerungsverfahren als das Leitverfahren zu betrachten, im Rahmen dessen unter der Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) auch etwaige, disziplinarrechtlich noch nicht beurteilte Berufspflichtverletzungen zu untersuchen wären. Ergeben die Untersuchungen, dass die Berufspflichtverletzungen derart gravierend sind, dass von fehlender Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist (oben E. 3.2.2), ist die Bewilligung nicht zu verlängern. Sind demgegenüber die Berufspflichtverletzungen zu gering (einfache Disziplinarverstösse, welche die Vertrauenswürdigkeit noch nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen), ist die Bewilligung (allenfalls in Verbindung mit Auflagen) zu verlängern, und das infrage stehende Verhalten erforderlichenfalls bloss disziplinarisch (nach den lit. a–c von Art. 43 Abs. 1 MedBG) zu ahnden. Die umgekehrte Vorgehensweise – das Bewilligungsverlängerungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen – ist jedoch ebenso wenig rechtsverletzend und erscheint darüber hinaus auch aus nachfolgenden Gründen nicht inopportun: Nach der Konzeption des Medizinalberufegesetzes gilt einzig ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art.”
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen.”
Strittig ist, ob nach Art. 36 MedBG eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für Injektionen zur ästhetischen Lokal‑ und Oberflächenbehandlung zu erteilen ist.
Seit dem 1. Januar 2018 setzt die Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel voraus. Gemäss der zitierten Rechtsprechung wird ein solcher Weiterbildungstitel durch eine absolvierte Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie erworben.
“Wer den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG; AS 2015 5081 ff., S. 5086; 2017 2703 f., S. 2703). Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (vgl. Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]).”
“Wer den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG; AS 2015 5081 ff., S. 5086; 2017 2703 f., S. 2703). Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (vgl. Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]).”