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Sind die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt, ist die Bewilligung zu entziehen. Die Vollziehung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde (z. B. Kantonsarztamt im Kanton Bern).
“Dezember 2017 gültigen Fassung). Leistungserbringer sind unter anderem Ärzte und Ärztinnen (Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG). Zu Lasten der OKP kann nur Leistungen erbringen, wer diesbezüglich als Leistungserbringer zugelassen ist. Ein Leistungserbringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung kann grundsätzlich keine Leistungen der OKP auslösen. Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11] in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; Art. 15 ff. des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kanton Bern erteilt und entzieht das Kantonsarztamt (KAZA) als zuständige Stelle der GEF (heute: GSI) eine Berufsausübungsbewilligung. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist die Bewilligung zu entziehen (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 lit. e der kantonalen Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121] in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).”
Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat keinen primär disziplinarischen Charakter, sondern dient der Sicherstellung derjenigen Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung der Bewilligung vorliegen mussten. Zweck der Massnahme ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Patientinnen und Patienten, sowie die Rechtfertigung und Erhaltung des kollektiven Vertrauens in die Betreuung durch Medizinalpersonen und das Gesundheitswesen.
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl.”
“Wie bereits erwähnt hat die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG bezweckt ebenfalls den Schutz der öffentlichen Gesundheit (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Konkret besteht der Zweck der Bewilligungspflicht und des Bewilligungsentzugs hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten (BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1). Dabei besteht der Schutzzweck des Bewilligungserfordernisses der Vertrauenswürdigkeit nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen in die Betreuung durch Medizinalpersonen und das Gesundheitswesen zu rechtfertigen und zu erhalten (BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.5, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.4, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4). Mittelbar besteht der Zweck der Bewilligungspflicht und des Bewilligungsentzugs zudem im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt (BGer 2C_879/2013 vom 17.”
Ein rechtskräftiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung führt — als gesetzliche Folge — zur Meldung an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons, sofern dort ebenfalls eine Bewilligung besteht. Ergibt die Meldung bei der anderen Aufsichtsbehörde ebenfalls Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit, müsste diese in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung auf ihrem Kantonsgebiet weiterhin vorliegen.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen.”
Zur Gewährleistung der Patientensicherheit kann es im Einzelfall erforderlich und geeignet sein, die betroffene Person zu verpflichten, einen künftigen Arbeitgeber vor Stellenantritt über den Bewilligungsentzug bzw. die fehlende Vertrauenswürdigkeit zu informieren (allenfalls mit schriftlicher Bestätigung). In den Entscheiden wurde erwogen, dass eine mildere, gleichermassen wirksame Massnahme nicht ersichtlich sei und das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten das private Interesse der betroffenen Person unter den gegebenen Umständen überwiegen könne.
“2 Zur Auflage, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und dem Verbot, neue Behandlungen zu beginnen (Dispositivziffer II der Verfügung vom 6. April 2021), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Diese Verpflichtung ist eine Folge des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch zur Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 6. April 2021 informiert worden sei, macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon der Beschwerdegegner absah. Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin als rechtmässig. 4.3 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf Ausführungen verzichtet.”
“Zur Verpflichtung, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dennoch ist hierzu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist sich auch die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.”
“Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers.”
“Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers.”
Ein administrativer Entzug oder die Nichtverlängerung einer kantonalen Bewilligung nach Art. 38 MedBG begründet keine gesamtschweizerische Sperrwirkung. Eine schweizweite Sperre ergibt sich – nach der Zwecksetzung des MedBG – nur durch ein disziplinäres Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d/e (in Verbindung mit Art. 45).
“2), ist die Bewilligung nicht zu verlängern. Sind demgegenüber die Berufspflichtverletzungen zu gering (einfache Disziplinarverstösse, welche die Vertrauenswürdigkeit noch nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen), ist die Bewilligung (allenfalls in Verbindung mit Auflagen) zu verlängern, und das infrage stehende Verhalten erforderlichenfalls bloss disziplinarisch (nach den lit. a–c von Art. 43 Abs. 1 MedBG) zu ahnden. Die umgekehrte Vorgehensweise – das Bewilligungsverlängerungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen – ist jedoch ebenso wenig rechtsverletzend und erscheint darüber hinaus auch aus nachfolgenden Gründen nicht inopportun: Nach der Konzeption des Medizinalberufegesetzes gilt einzig ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG). Dagegen kommt einem administrativen Entzug der Bewilligung wegen (nachträglichen) Entfalls der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 38 MedBG – welchem die Nichtverlängerung einer befristeten Bewilligung nach zürcherischem Recht gleichzusetzen ist – diese gesamtschweizerische Sperrwirkung nicht zu (vgl. Tomas Poledna, in Ariane Ayer et al. [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] – Kommentar, Basel 2009, Art. 45 N. 1); es handelt sich dabei vielmehr bloss um einen an das Eidgenössischen Departement des Innern meldepflichtigen Vorgang (Art. 52 Abs. 1 lit. a MedBG). Würden Berufspflichtverletzungen, welche derart gravierend sind, dass sie einen Bewilligungsentzug bzw. eine Nichtverlängerung der Bewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit rechtfertigten, nicht (zugleich auch) disziplinarisch mit einem Berufsausübungsverbot sanktioniert und damit die Fehlbaren schweizweit von einer entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen, vermöchte dies dem Ziel des Medizinalberufegesetzes, die Qualität der Berufsausübung der medizinischen Fachpersonen sicherzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 MedBG), nur sehr bedingt zu entsprechen (vgl. dazu auch Jean-François Dumoulin, a.”
Der Entzug einer Bewilligung nach Art. 38 Abs. 1 MedBG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine administrative, polizeirechtlich motivierte Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und nicht als strafrechtliche Sanktion zu qualifizieren. Er dient der Sicherstellung jener persönlichen Eigenschaften, über die die betroffene Person bereits bei der Erteilung der Bewilligung verfügen musste. Der Entzug hat keinen Mindestdauercharakter; bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 36 MedBG kann eine Bewilligung erneut erteilt werden. Entsprechend kommt dem Bewilligungsentzug nicht ohne Weiteres der Charakter einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu.
“1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhalten, dass der Bewilligungsentzug "exclusivement la protection du public" anstrebt (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 577). Der Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat überdies keine Mindestdauer. Sofern die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur Berufsausübung erteilt werden. Das Verfahren des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG stellt daher weder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar noch kommt dem Entzug der Charakter einer strafrechtlichen Sanktion zu (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2).”
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit.”
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (vgl. E. 8.1 hiernach) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl.”
Soweit der Entzug oder Widerruf der (besonderen) Bewilligung nach Art. 3e BetmG eine Ärztin oder einen Arzt betrifft, rechtfertigt es sich nach der zitierten Rechtsprechung, die Regeln zum Entzug der allgemeinen Bewilligung anhand von Art. 38 Abs. 1 MedBG anzuwenden.
“2 BetmSV wird die betäubungsmittelgestützte Behandlung von qualifizierten Personen, namentlich Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Pflegefachpersonen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt. Die Erteilung der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG zwecks Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln bleibt den Ärztinnen und Ärzten (vgl. Art. 9 Abs. 1 BetmSV) sowie den ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken (vgl. § 7 Abs. 1 HMV/ZH) vorbehalten (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., N. 274 ff. zu Art. 3e). Den Entzug oder Widerruf der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG regelt das Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich (vgl. im Gegensatz dazu Art. 18 ff. BetmSV zur Arztbewilligung des BAG bei der diacetylmorphingestützten Behandlung im Sinne von Art. 3e Abs. 3 BetmG). Soweit vom Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG eine Ärztin oder ein Arzt betroffen ist, rechtfertigt es sich, die Bestimmungen zum Entzug der (allgemeinen) Bewilligung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG anzuwenden.”
Für den Entzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG ist das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung (Art. 40 MedBG) nicht erforderlich. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen sind, namentlich wenn die erforderliche Vertrauenswürdigkeit oder die physische bzw. psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für besondere Bewilligungen (etwa Methadonbewilligungen). Strafrechtliche Verurteilungen können ein relevanter Hinweis auf fehlende Vertrauenswürdigkeit sein.
“Der Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG erfordert unter anderem den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 MedBG ist für den Bewilligungsentzug nicht erforderlich (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die gesuchstellende Person nicht mehr vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung mehr bietet (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Vorinstanz erwägt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht mehr vorliegt, weshalb ihr gestützt auf § 7 Abs. 3 HMV/ZH die Methadonbewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG entzogen werden könne (vgl. E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Bei einer mit Blick auf das Strafmass vergleichbaren (strafrechtlichen) Verurteilung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- und Heilmittelgesetz hat das Bundesgericht den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mangels Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Arztes bestätigt (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2018 E. 8, wo der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- verurteilt wurde; vgl. auch Bst. B.b hiervor). Vorliegend steht bloss der Entzug der (besonderen) Methadonbewilligung zur Diskussion (vgl. E. 5.1 hiervor).”
“Der Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG erfordert unter anderem den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 MedBG ist für den Bewilligungsentzug nicht erforderlich (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die gesuchstellende Person nicht mehr vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung mehr bietet (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Vorinstanz erwägt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG nicht mehr vorliegt, weshalb ihr gestützt auf § 7 Abs. 3 HMV/ZH die Methadonbewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG entzogen werden könne (vgl. E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Bei einer mit Blick auf das Strafmass vergleichbaren (strafrechtlichen) Verurteilung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- und Heilmittelgesetz hat das Bundesgericht den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mangels Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Arztes bestätigt (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2018 E. 8, wo der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- verurteilt wurde; vgl. auch Bst. B.b hiervor). Vorliegend steht bloss der Entzug der (besonderen) Methadonbewilligung zur Diskussion (vgl. E. 5.1 hiervor).”
Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde eines andern Kantons ist nach der Rechtsprechung eine gesetzliche Nebenfolge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs bzw. bereits der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Sie begründet nicht von selbst die Widerrufswirkung der Bewilligung im andern Kanton; die dortige Aufsichtsbehörde muss in einem separaten, unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin vorliegen.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E.”
“Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2; Donzallaz, a.a.O., N. 2876). Ausgeschlossen ist ein Bewilligungsentzug gestützt auf den blossen Umstand, dass in einem anderen Kanton die Bewilligung entzogen worden ist. Das Interesse, die Meldung gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG zu verhindern, vermag als solches folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bewilligungsentzugs zu begründen.”
“Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2; Donzallaz, a.a.O., N. 2876). Ausgeschlossen ist ein Bewilligungsentzug gestützt auf den blossen Umstand, dass in einem anderen Kanton die Bewilligung entzogen worden ist. Das Interesse, die Meldung gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG zu verhindern, vermag als solches folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bewilligungsentzugs zu begründen.”
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E.”
Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG ist eine prospektive Schutzmassnahme (sog. «Sicherungsentzug»). Er setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht und hat nicht vorrangig Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Voraussetzungen, die schon bei der Bewilligungserteilung zu verlangen waren.
“Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann «durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten» die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht erwogen, «durch die Verletzung von Berufspflichten» könne die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art.”
“Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann «durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten» die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art.”
“Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). Der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat nicht Disziplinarcharakter, sondern dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Betroffene bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt (BGer 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann «durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten» die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3, 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht erwogen, «durch die Verletzung von Berufspflichten» könne die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art.”
Ein Bewilligungsentzug gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine administrative Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und nicht eine strafrechtliche Sanktion oder eine disziplinarische Ahndung im strafrechtlichen Sinn. Entsprechend kommen die strafprozessualen Garantien der EMRK (insbesondere Selbstbelastungsfreiheit und Unschuldsvermutung) im Zusammenhang mit einem solchen Bewilligungsentzug nicht zur Anwendung.
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhalten, dass der Bewilligungsentzug "exclusivement la protection du public" anstrebt (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 577). Der Bewilligungsentzug gestützt auf Art.”
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (vgl. E. 8.1 hiernach) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl.”
“Auch der Entzug einer Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG beurteilt sich im Lichte des Interesses der öffentlichen Gesundheit. Das soeben zu Art. 38 Abs. 1 MedBG Dargelegte ist daher auf den Entzug einer Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HMV/ZH ohne Weiteres übertragbar. Folglich kommt dem Bewilligungsentzug auch vorliegend nicht der Charakter einer strafrechtlichen Sanktion zu und die in Art. 6 EMRK verankerte Selbstbelastungsfreiheit und Unschuldsvermutung kommen in Bezug auf den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HMV/ZH nicht zum Tragen. Inwiefern die Vorinstanz anderweitige Ansprüche aus Art. 6 EMRK verletzt, da im Bewilligungsentzug eine Verpflichtung zivilrechtlichen Charakters ("civil rights") zu sehen sei (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.2; Urteil 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.2), wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen an die Rüge von Grundrechten hinreichenden Weise dargelegt (vgl. E. 3 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Solches ist auch nicht offenkundig, zumal der Beschwerdeführerin die Berufsausübung als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung weiterhin erlaubt bleibt (vgl.”
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es im Einzelfall erforderlich sein, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (vgl. § 5 Abs. 2 GesG). Eine Publikation im Amtsblatt gilt dabei als die schwerste mögliche Massnahme.
“2 Zur Auflage, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und dem Verbot, neue Behandlungen zu beginnen (Dispositivziffer II der Verfügung vom 6. April 2021), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Diese Verpflichtung ist eine Folge des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch zur Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 6. April 2021 informiert worden sei, macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon der Beschwerdegegner absah. Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin als rechtmässig. 4.3 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf Ausführungen verzichtet.”
“Zur Verpflichtung, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dennoch ist hierzu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist sich auch die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.”
“Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers.”
“Zur Gewährleistung des Patientenschutzes kann es sich im Einzelfall als notwendig erweisen, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah. Dass sie den Beschwerdeführer demgegenüber verpflichtete, einen zukünftigen Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 30. März 2021 zu informieren, erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein zukünftiger Arbeitgeber, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.3.5) seiner Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit bzw. den bisherigen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers.”
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit kann bei geänderten Umständen neu beurteilt werden. Der Entzug nach Art. 38 MedBG wirkt nur im Kanton der Erteilung und hat keine zeitliche Wirkung; ist Art. 36 Abs. 1 und 2 wieder erfüllt, kann eine Bewilligung erneut erteilt werden, soweit kein disziplinäres Berufsausübungsverbot nach Art. 43 MedBG besteht.
“2 Ob eine Anordnung nichtig ist, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (statt vieler VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00290/291, E. 4.2). Wie das Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 festhielt (vorn III.B.), lässt der Umstand allein, dass die mit Urteil vom 16. März 2021 erlassenen Auflagen mindestens noch bis zur Verfügung vom 19. März 2021 galten (vgl. unten E. 5.3), die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verfügungen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht als offenkundig rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00091 bildende, vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot auf Art. 43 ("Disziplinarmassnahmen") des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) gestützt hatte, während sie das Berufsausübungsverbot nun aufgrund von Art. 38 MedBG ("Entzug der Bewilligung") anordnete, nachdem dem Beschwerdeführer seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen die Vertrauenswürdigkeit – einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG – abgehe. Weiter kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Vertrauenswürdigkeit – die im vorliegenden Zusammenhang eine massgebliche Rolle spielt – aufgrund geänderter Umstände neu beurteilt werden (BGr, 11. Mai 2010, 2C_848/2009, E. 3.1, 3.2; 17. Juni 2008, 2C_151/2008, E. 2.4; vgl. auch BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 7.1.3, wonach Vorstrafen aufgrund des Zeitablaufs relativiert wurden). Die angefochtenen Verfügungen können damit nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 2.3 Die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 ist indes anfechtbar (vgl. sogleich E. 3). 3. Die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.”
“1 GesG). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art.”
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (z. B. die Vertrauenswürdigkeit) nachträglich nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum zu; die Bewilligung ist in diesem Fall zu entziehen.
“Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin als rechtmässig. 4.3 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf Ausführungen verzichtet. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6.”
“Ebenso wenig widerspricht er der Annahme der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass er in der fraglichen Zeit auch Patientinnen behandelte, die bei anderen Krankenversicherungen als der Helsana versichert waren. Dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer (bereits) angesichts der wiederholten Verstösse gegen die Verfügung vom 16. April 2020, welche dieser mit den fraglichen Behandlungen jedenfalls in Kauf nahm, die Vertrauenswürdigkeit absprachen, ist nicht zu beanstanden. Insofern brauchten sie denn auch nicht den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht feststellte (vorn E. 3.3.4), erweist sich der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auch als verhältnismässig. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungsentzugs ist nicht nur der Schutz der einzelnen Patientinnen und Patienten zu beachten; es ist ebenso das öffentliche Interesse an einem intakten Gesundheitswesen bzw. am Ansehen des Gesundheitssystems zu berücksichtigen.
“Dementsprechend ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs nicht nur das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dasjenige an einem intakten Gesundheitswesen bzw. am Ansehen des Gesundheitssystems zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.1 und 7.2.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.1 und 9.1.3). Gemäss § 1 Abs. 2 GesG bezweckt dieses Gesetz die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung und der einzelnen Personen durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes. Der Schutz des Gesundheitssystems und seines Ansehens wird im GesG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ebenso wenig wie im MedBG. Aus dem Zweckartikel des GesG kann jedoch entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 417) nicht abgeleitet werden, dass der Schutzzweck der Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 GesG und des Bewilligungsentzugs nach § 34 Abs. 1 GesG enger gefasst wäre als derjenige der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 MedBG. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit im Anwendungsbereich beider Gesetze gleich zu verstehen ist.”
Nachträglich festgestellte Verstösse gegen Heilmittel‑ oder Berufspflichten können dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind und diese entzogen wird. Wiederholte Pflichtverletzungen können die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson beeinträchtigen; die Behörden müssen deshalb nicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens warten, bevor sie den Entzug prüfen.
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar 2018 müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). 2.1.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Nach Art. 3 Abs. 1 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Wird eine Vorschrift des HMG verletzt, ist von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier auszugehen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich (BGr, 14. Juni 2018, 6B_1354/2017, E. 1.3). Bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art.”
“Ebenso wenig widerspricht er der Annahme der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass er in der fraglichen Zeit auch Patientinnen behandelte, die bei anderen Krankenversicherungen als der Helsana versichert waren. Dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer (bereits) angesichts der wiederholten Verstösse gegen die Verfügung vom 16. April 2020, welche dieser mit den fraglichen Behandlungen jedenfalls in Kauf nahm, die Vertrauenswürdigkeit absprachen, ist nicht zu beanstanden. Insofern brauchten sie denn auch nicht den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht feststellte (vorn E. 3.3.4), erweist sich der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auch als verhältnismässig. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6.”
Nach Praxis fällt auch eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die zur Gewährleistung der Patientensicherheit verfügt wurde, in den vom Art. 38 Abs. 2 MedBG geregelten Mitteilungsbereich. Art. 38 Abs. 2 sieht die Meldung an die Aufsichtsbehörden anderer Kantone ausdrücklich vor; im zugrunde liegenden Entscheid wurde eine solche einstweilige Einschränkung als Schutzmassnahme bis zum endgültigen aufsichtsrechtlichen Entscheid dargestellt.
“2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3). 4.4.2 Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als "nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017, E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven aufsichtsrechtlichen Entscheids diente.”
“2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3). 4.4.2 Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als "nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017, E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven aufsichtsrechtlichen Entscheids diente.”
Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat keinen Disziplinarcharakter; er dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über die die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste, und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Disziplinarmassnahmen dagegen verfolgen eine retrospektive Sanktionsfunktion und dienen der Spezialprävention, indem sie die betroffene Person von weiteren Verfehlungen abhalten sollen.
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl.”
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3; vgl.”
Bei nachträglich festgestellten Tatsachen kann der Entzug der Bewilligung auch gestützt werden auf eine bereits bestehende abstrakte Gefahr für die Gesundheit; dies gilt insbesondere, wenn eine Vorschrift des Heilmittelgesetzes (HMG) verletzt worden ist, denn in solchen Fällen ist von einer abstrakten Gefahr auszugehen (vgl. BGer‑Praxis).
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar 2018 müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). 2.1.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Nach Art. 3 Abs. 1 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Wird eine Vorschrift des HMG verletzt, ist von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier auszugehen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich (BGr, 14. Juni 2018, 6B_1354/2017, E. 1.3). Bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art.”
Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG wirkt nur in dem Kanton, in dem die Bewilligung ausgestellt wurde. Ein bundesweit wirkendes Verbot der selbständigen Berufsausübung ist hingegen als Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG auszusprechen; ein solches Verbot gilt für die gesamte Schweiz und setzt alle Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft.
“4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde.”
Mehrfache und gravierende Verletzungen von Berufspflichten, namentlich missbräuchliche Verschreibungspraxis, können - je nach den konkreten Umständen (z. B. wiederholte Fernverordnungen, erhebliche Überdosierung, Gefährdung von Patienten) - den Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG rechtfertigen.
“Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 MedBG bzw. § 5 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 20. Januar 2009 über das Gesundheitsgesetz [GesG/AG; SAR 301.100]), die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 40 MedBG bzw. § 15 i.V.m. § 28 GesG/AG), sowie die möglichen Disziplinarmassnahmen (vgl. Art. 43 MedBG und § 24 GesG/AG) dargelegt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch erfolgt sei, nachdem eine seiner Patientinnen an einer Mischintoxikation verstorben und in der Folge eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund zehn Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsultation die Medikamente verschrieben, teilweise in einer die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Dosierung.”
“Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und auch zum Anlass für einen (administrativen) Entzug der Bewilligung genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a GesG in Verbindung mit Art. 38 MedBG). 3.3 Der Beschwerdegegner verneinte die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit, weil dem Beschwerdeführer derzeit ein provisorisches Berufsverbot auferlegt worden sei. Solange das provisorische Berufsverbot gültig sei, stehe dieses einer Bewilligungserteilung im Weg. Dies wurde durch die Vorinstanz – sinngemäss – bestätigt, indem sie festhielt, dass angesichts des zu bestätigenden vorsorglichen Tätigkeitsverbots, welches eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhindern soll, eine Bewilligung der weiteren Praxistätigkeit bis auf Weiteres ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, da er sämtliche Voraussetzungen erfülle. Schliesslich würde es sich um eine Polizeibewilligung handeln. 3.4 Der Beschwerdegegner entschied vorliegend noch nicht abschliessend über die Erteilung der Bewilligung. Er lehnte mit seiner Verfügung vom 2. März 2021 vielmehr die Bewilligungserteilung und damit eine eingehende Prüfung des Gesuchs um Bewilligungserteilung während der Dauer des provisorischen Berufsausübungsverbots ab.”
Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat keinen primär disziplinarischen Charakter, sondern bezweckt den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gleichwohl kann sich sein Anwendungsbereich mit den Berufspflichten überschneiden, da deren Verletzung die für die Bewilligung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit zerstören kann.
“Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (vgl. E. 8.1 hiernach) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv derart empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Urteile 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.3; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der Berufsausübungsbewilligung, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (vgl.”
Mehrfache oder gravierende Verletzungen beruflicher Pflichten können die Vertrauenswürdigkeit zerstören und bilden — gestützt auf die Rechtsprechung — einen zulässigen Anlass für den (administrativen) Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG.
“Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und auch zum Anlass für einen (administrativen) Entzug der Bewilligung genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a GesG in Verbindung mit Art. 38 MedBG).”
Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG unterliegt einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Es ist zu prüfen, ob der Entzug geeignet und erforderlich ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und Massnahme besteht bzw. der Entzug für die Betroffene zumutbar ist.
“Der Bewilligungsentzug nach § 34 Abs. 1 GesG und Art. 38 MedBG muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 27 BV). Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsentzug zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, sowie dass zwischen dem Ziel und dem Bewilligungsentzug ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. der Bewilligungsentzug für die Betroffene zumutbar ist (vgl. BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.4, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1).”
“Der Bewilligungsentzug nach § 34 Abs. 1 GesG und Art. 38 MedBG muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 27 BV). Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsentzug zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, sowie dass zwischen dem Ziel und dem Bewilligungsentzug ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. der Bewilligungsentzug für die Betroffene zumutbar ist (vgl. BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.4, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1).”
Die Mitteilung nach Art. 38 Abs. 2 MedBG ist eine gesetzliche Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Sie schliesst nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons in einem eigenen, separaten Verfahren prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung auf ihrem Gebiet noch vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug wirkt nur im Kanton, der ihn verfügt hat; er darf nicht allein gestützt auf den blosen Umstand eines in einem anderen Kanton erfolgten Entzugs erfolgen.
“Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG führt, da die Bewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit voraussetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Ebenso zutreffend ist ihr Vorbringen, dass bei einem Bewilligungsentzug die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons informiert, wenn die betroffene Medizinalperson auch dort eine Bewilligung besitzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 MedBG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Meldung jedoch um eine gesetzliche (Neben-) Folge eines rechtskräftigen Bewilligungsentzugs. Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E.”
“Bereits die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird an die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons gemeldet (vgl. Art. 44 Abs. 1 MedBG) und diese ist unter Umständen anzuhören (vgl. Art. 44 Abs. 2 MedBG). Eine solche Anhörung hat die Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit vorgenommen (vgl. E. 15.1 der Verfügung vom 14. Mai 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Falls die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons ebenfalls an der Vertrauenswürdigkeit Zweifel hätte, müsste sie jedoch in einem separaten und unabhängigen Verfahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungen auf ihrem Kantonsgebiet (weiterhin) vorliegen. Ein administrativer Bewilligungsentzug zeitigt nur Wirkung im Kanton, in dem dieser verfügt worden ist (vgl. Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.2; Donzallaz, a.a.O., N. 2876). Ausgeschlossen ist ein Bewilligungsentzug gestützt auf den blossen Umstand, dass in einem anderen Kanton die Bewilligung entzogen worden ist. Das Interesse, die Meldung gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG zu verhindern, vermag als solches folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bewilligungsentzugs zu begründen.”
Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG ist eine prospektive Sicherungsmassnahme («Sicherungsentzug») und dient präventiv dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Er wirkt nur in dem Kanton, in dem die Bewilligung ausgestellt wurde.
“4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde.”
“4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde.”
Im Kanton Zug liegt die Zuständigkeit für die Berufsausübungsbewilligung bei der Gesundheitsdirektion; diese hat die Erteilung an die Kantonsärztin/den Kantonsarzt delegiert, während der Entzug einer Bewilligung bei der Gesundheitsdirektion verbleibt.
“Die (privatwirtschaftliche) Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG).Das Kriterium der privatwirtschaftlichen Ausübung wurde per 1. Februar 2020 gestrichen (vgl. AS 2020 57, S. 70 und S. 72), was vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich ist. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung auf dem Gebiet des Kantons Zug liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG/ZG; BGS 821.1]). Diese hat die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt delegiert (vgl. Ziff. 3 lit. b der Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 19. Dezember 2014 [DelV GD/ZG; BGS 153.766]). Für den Entzug einer Bewilligung ist die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 GesG/ZG).”
Für den vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses ist nach der Rechtsprechung eine zeitliche Dringlichkeit erforderlich. Fehlt eine solche Dringlichkeit, kann der sofortige Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig angesehen werden.
“Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz berücksichtigten im Rahmen ihrer Entscheide, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als vorsorgliche Massnahme eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt ist (vorn E. 4.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, fehlte aber eine solche im vorliegenden Fall. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 – mithin vier Jahre bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 – hielt der Beschwerdeführer die damit angeordneten Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen, welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es – soweit bekannt – seither nie, ebenso wenig zu einer anderweitigen Gefährdung von Patientinnen und Patienten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz erweist sich damit als unrechtmässig. Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG die Berufsausübungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch zu prüfen sein. Der – vermeintliche – Wegfall der Vertrauenswürdigkeit berechtigte, wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen für sich allein nicht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung.”
Art. 38 Abs. 1 MedBG führt den Entzug der Bewilligung herbeifür, wenn die für ihre Erteilung vorausgesetzten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Im Kanton Bern ist nach den Quellen das Kantonsarztamt (KAZA) die zuständige Stelle, die die Berufsausübungsbewilligung erteilt und entzieht.
“Dezember 2017 gültigen Fassung). Leistungserbringer sind unter anderem Ärzte und Ärztinnen (Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG). Zu Lasten der OKP kann nur Leistungen erbringen, wer diesbezüglich als Leistungserbringer zugelassen ist. Ein Leistungserbringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung kann grundsätzlich keine Leistungen der OKP auslösen. Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11] in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; Art. 15 ff. des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kanton Bern erteilt und entzieht das Kantonsarztamt (KAZA) als zuständige Stelle der GEF (heute: GSI) eine Berufsausübungsbewilligung. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist die Bewilligung zu entziehen (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 lit. e der kantonalen Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121] in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).”
Für den Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung nach Art. 38 Abs. 1 MedBG bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 ff. GesG/ZH).
“Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie den Bewilligungsentzug auf dem Gebiet des Kantons Zürich liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [Gesundheitsgesetz, GesG/ZH; LS 810.1]).”
“Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie den Bewilligungsentzug auf dem Gebiet des Kantons Zürich liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [Gesundheitsgesetz, GesG/ZH; LS 810.1]).”
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Bewilligungsentzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG ist zu berücksichtigen, ob der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber nach dem Entzug weiterhin eine bewilligungsfreie berufliche Tätigkeit, namentlich eine Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht, möglich ist. Diese Erwägung dient der Abwägung zwischen öffentlichem Schutzinteresse und dem privaten Interesse an weiterer beruflicher Ausübung.
“Die Zumutbarkeit des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen bzw. am Vertrauen in das Gesundheitswesen höher zu gewichten ist als das private Interesse der Bewilligungsinhaberin, weiterhin in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren zu dürfen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Bewilligungsinhaberin nach dem Bewilligungsentzug eine bewilligungsfreie berufliche Tätigkeit, insbesondere eine Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht, weiterhin möglich ist (vgl. BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.5, 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.3.2 f., 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.3).”
“Die Zumutbarkeit des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen bzw. am Vertrauen in das Gesundheitswesen höher zu gewichten ist als das private Interesse der Bewilligungsinhaberin, weiterhin in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren zu dürfen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Bewilligungsinhaberin nach dem Bewilligungsentzug eine bewilligungsfreie berufliche Tätigkeit, insbesondere eine Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht, weiterhin möglich ist (vgl. BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.5, 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.3.2 f., 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.3).”
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die für ihre Erteilung vorausgesetzten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen. Zu den in den Quellen genannten Voraussetzungen gehören insbesondere die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchsperson sowie die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung.
“Dezember 2022 zusätzliche Unterlagen ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR. 811.11]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (lit.”
“Die (privatwirtschaftliche) Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG).Das Kriterium der privatwirtschaftlichen Ausübung wurde per 1. Februar 2020 gestrichen (vgl. AS 2020 57, S. 70 und S. 72), was vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich ist. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung auf dem Gebiet des Kantons Zug liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG/ZG; BGS 821.1]). Diese hat die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt delegiert (vgl. Ziff. 3 lit. b der Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 19. Dezember 2014 [DelV GD/ZG; BGS 153.766]). Für den Entzug einer Bewilligung ist die Gesundheitsdirektion zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 GesG/ZG).”
“Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es gemäss Art. 34 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG setzt die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung unter anderem voraus, dass die Gesuchstellerin vertrauenswürdig ist. Gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben sich gemäss Art. 40 MedBG unter anderem an die folgenden Berufspflichten zu halten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus (lit.”
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