1 commentary
Ergeben sich aus Verletzungen der Berufspflichten zugleich strafbare Handlungen, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Mangels spezialgesetzlicher Regelung sind die Verjährungsbestimmungen des StGB anzuwenden; nach Art. 109 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre.
“Widerhandlungen gegen das GesG/BE Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz [des Kantons Bern] (GesG; BSG 811.01) ein Deliktszeitraum von 17. Oktober 2017 bis 26. Mai 2020 angeklagt (pag. 16 001 002; pag. 18 199, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 18 GesG/BE verweist, wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, auf Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verletzungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 3 StGB, für die vor dem 3. Juni 2018 vorgeworfenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Widerhandlungen einzustellen.”
“Widerhandlungen gegen das GesG/BE Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz [des Kantons Bern] (GesG; BSG 811.01) ein Deliktszeitraum von 17. Oktober 2017 bis 26. Mai 2020 angeklagt (pag. 16 001 002; pag. 18 199, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 18 GesG/BE verweist, wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, auf Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verletzungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 3 StGB, für die vor dem 3. Juni 2018 vorgeworfenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Widerhandlungen einzustellen.”
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