Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
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Ein Eintrag im Medizinalberuferegister, der ein «überprüftes, nicht anerkennbares Diplom» ausweist, bedeutet nicht, dass die Medizinalberufekommission damit über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms entschieden hat. Ein solcher Eintrag stellt keine eidgenössliche Anerkennung oder Gleichwertigkeitsbescheinigung dar.
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”
“Aus dem Eintrag im Medizinalberuferegister ergibt sich vorliegend lediglich, dass das Diplom der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt (vgl. Art. 33a Abs. 2 lit. a MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Damit hat die Medizinalberufekommission indes nicht über die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit des Diploms entschieden (vgl. Art. 15 Abs. 3 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG). Angesichts der Regelung in Art. 15 MedBG zur Anerkennung von ausländischen Diplomen und im Lichte des vorliegenden Eintrags im Medizinalberuferegister, wonach ein überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland vorliege, geht die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine "Ausbildung mit anerkannt gleichwertigem Niveau" vor. Wie soeben dargelegt, ist zwischen der Anerkennung und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2). Insofern ist der Eintrag, wonach ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom" vorliege, unmissverständlich und die vorinstanzliche Würdigung des Eintrags im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei.”