Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
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Eine Psychotherapeutin ohne medizinischen Abschluss wurde in der vorliegenden Entscheidung nicht als Inhaberin eines Weiterbildungstitels im Sinne von Art. 20 MedBG angesehen.
“Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sodass er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Er müsste aufzeigen, wo er die Kosten bestritten hat. Die Gesuchsgegnerin hat den Beleg sodann tatsächlich bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 44/3). Aus die- sem ist ersichtlich, dass für den Zeitraum von Juni bis Juli 2020 insgesamt Fr. 560.– verrechnet wurden. Die Grundversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für Leistungen von Ärzten (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Dabei handelt es sich um Personen, die einen Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 20 MedBG haben (Art. 38 KVV). Die Psychotherapeutin L._____ verfügt über keinen medizinischen Abschluss (Urk. 44/3 = Urk. 86/9), womit sie ihre Leistun- gen grundsätzlich nicht über die Grundversicherung abrechnen kann. Weshalb dies bei Kindern anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechts- genügend dargetan (siehe Urk. 94 Rz. 18). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, beide Kinder verfügten über Zusatzversicherungen (Urk. 94 Rz. 18), zeigt er insbesondere nicht auf, unter welche Kategorie die vorliegenden Kosten fallen sollten. Die Zusatzversicherung umfasst eine Spitalversicherung, eine Versiche- rung bei Tod oder Invalidität durch Unfall, eine Heilungskostenversicherung bei - 27 - Unfall und ein Gesundheitskonto (Urk. 19/13). Kosten für eine Psychotherapie lassen sich nicht darunter subsumieren.”
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