Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205). ↩
1 commentary
Die Nichtverlängerung einer Bewilligung wegen Entfalls der Bewilligungsvoraussetzungen begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine gesamtschweizerische Sperrwirkung; es handelt sich vielmehr um einen dem EDI zu meldenden Vorgang im Sinne von Art. 52 Abs. 1 MedBG.
“1 MedBG) zu ahnden. Die umgekehrte Vorgehensweise – das Bewilligungsverlängerungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen – ist jedoch ebenso wenig rechtsverletzend und erscheint darüber hinaus auch aus nachfolgenden Gründen nicht inopportun: Nach der Konzeption des Medizinalberufegesetzes gilt einzig ein disziplinarisches Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG). Dagegen kommt einem administrativen Entzug der Bewilligung wegen (nachträglichen) Entfalls der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 38 MedBG – welchem die Nichtverlängerung einer befristeten Bewilligung nach zürcherischem Recht gleichzusetzen ist – diese gesamtschweizerische Sperrwirkung nicht zu (vgl. Tomas Poledna, in Ariane Ayer et al. [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] – Kommentar, Basel 2009, Art. 45 N. 1); es handelt sich dabei vielmehr bloss um einen an das Eidgenössischen Departement des Innern meldepflichtigen Vorgang (Art. 52 Abs. 1 lit. a MedBG). Würden Berufspflichtverletzungen, welche derart gravierend sind, dass sie einen Bewilligungsentzug bzw. eine Nichtverlängerung der Bewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit rechtfertigten, nicht (zugleich auch) disziplinarisch mit einem Berufsausübungsverbot sanktioniert und damit die Fehlbaren schweizweit von einer entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen, vermöchte dies dem Ziel des Medizinalberufegesetzes, die Qualität der Berufsausübung der medizinischen Fachpersonen sicherzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 MedBG), nur sehr bedingt zu entsprechen (vgl. dazu auch Jean-François Dumoulin, a. a. O., Art. 38 N. 32). Infolgedessen erscheint es nachvollziehbar und mit Blick auf die aufgezeigte gesetzgeberische Konzeption unter Umständen gar geboten, wenn vorliegend das Disziplinarverfahren fortgeführt und das Bewilligungsverlängerungsverfahren als vom Ausgang jenes Verfahrens abhängig ausgesetzt wird. Damit liegt im Prinzip ein massgeblicher Sistierungsgrund vor.”
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