Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359). ↩
3 commentaries
Im Unterschied zum BGFA, das jeder Person ein voraussetzungsloses Auskunftsrecht über eingetragene Berufsausübungsverbote gewährt, regelt Art. 53 Abs. 1 MedBG den Zugang zu Disziplinardaten und den Gründen für Bewilligungsversagungen bzw. -entzug restriktiver und beschränkt den Kreis der Empfänger auf die zuständigen Behörden. Die Rechtsprechung hebt diesen Unterschied hervor und stellt den gesetzgeberischen Wertungsunterschied zwischen BGFA und MedBG fest.
“Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots. Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff.”
“Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots. Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff.”
Einträge zu aufgehobenen Einschränkungen bleiben bis zu ihrer definitiven Löschung auf entsprechenden Antrag für Aufsichtsbehörden anderer Kantone einsehbar. Der Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 MedBG sieht die Bekanntgabe durch das BAG jedoch ausdrücklich nur an die «für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden» vor; ob eine Bekanntgabe darüber hinaus (z. B. zur Prüfung eines Bewilligungsgesuchs in einem andern Kanton) zulässig ist, ist fraglich.
“4), ist auf diesen Teil des Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten. 4.4 Ob sich das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt. 4.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53 Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art.”
Allein das Interesse, die Einsichtnahme in bereits als «gelöscht» vermerkte Einträge zu verhindern, begründet nach der zitierten Rechtsprechung kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für eine nachträgliche Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungsbeschränkung. Das Bundesgericht verneint ein derartiges Feststellungsinteresse auch in vergleichbaren Fällen.
“4), ist auf diesen Teil des Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten. 4.4 Ob sich das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt. 4.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53 Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art.”
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