Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
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1 commentary
In der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die Absolventinnen und Absolventen über die für die Ausübung des jeweiligen Medizinalberufs erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten sowie über Verhaltensweisen und soziale Kompetenz verfügen; damit wird auch geprüft, ob die berufspezifischen Ausbildungsziele (Art. 8 MedBG) erreicht sind.
“Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG; vgl. E. 3.3). Der Inhalt der vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelung ist damit von der übergeordneten Bestimmung gedeckt. In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Ferner wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Ausbildung sind in Art. 3 ff. MedBG festgelegt, die berufsspezifischen Ausbildungsziele in Art. 8 MedBG. Insofern ist die Regelung von Ziff.”