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Einstweilige, kantonal begrenzte Einschränkungen der Berufsausübungsbewilligung binden die Behörden anderer Kantone in der Regel nicht. Solche vorsorglichen Massnahmen dienen primär der Patientensicherheit und beruhen naturgemäss auf einer summarischen Prüfung; deshalb kommt ihrem Eintrag für die Beurteilung späterer Bewilligungsgesuche, selbst wenn er einsehbar ist, grundsätzlich nur eine marginale Bedeutung zu.
“2 Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als "nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017, E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven aufsichtsrechtlichen Entscheids diente. Im Gegensatz zu einem disziplinarischen Berufsausübungsverbot, welches auch in anderen Kantonen zu beachten ist (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e in Verbindung mit Art. 45 MedBG), entfaltete die Massnahme ausschliesslich Wirkungen im Kanton Zürich und vermag die Behörden anderer Kantone bei einem späteren Entscheid über ein allfälliges Bewilligungsgesuch in keiner Weise zu binden (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3.2). Zu beachten ist ferner der vorsorgliche Charakter der Massnahme, die naturgemäss auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage beruhte, weshalb dem entsprechenden Eintrag für die Beurteilung künftiger Bewilligungsgesuche, selbst bei dessen Einsehbarkeit für die Behörden anderer Kantone, wenn überhaupt nur eine marginale Bedeutung zukommen dürfte. 4.4.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner über die Kostenfolgen des vorliegend strittigen Zwischenentscheids erst mit Endentscheid vom 3. Mai 2023 befand. Im Rahmen der Behandlung des hiergegen erhobenen Rekurses wird vorfrageweise zu ergründen sein, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass zum Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahmen gab (vgl.”
Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG).
“43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich die KHZ (§ 18 i.V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 3 lit. c der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5]) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). 2.2.2 Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist.”
“November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen.”
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