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Entscheidungen können präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung des Kantons haben, wozu nach der Rechtsprechung auch die aufsichtsrechtliche Tätigkeit des Kantons nach Art. 41 MedBG zählen kann; dies kann etwa dann relevant werden, wenn eine Entscheidung Rügen wegen falscher Rechtsanwendung enthält.
“Der Kanton Thurgau rügt eine "falsche" Auslegung und/oder Anwendung von Bundesrecht (konkret von Art. 40 lit. a MedBG) und kantonalem Recht (konkret von § 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 [GG/TG; RB 810.1; bis zur Änderung per 1. Juli 2024: Gesetz über das Gesundheitswesen]). Fraglich ist, ob über das allgemeine Interesse an der "richtigen" Rechtsanwendung hinaus zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen bzw. das angefochtene Urteil präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung des Kantons Thurgau, worunter auch seine aufsichtsrechtliche Tätigkeit fällt (vgl. Art. 41 MedBG und § 3 Abs. 2 Ziff. 3 GG/TG), hat.”
Für Verstösse gegen das MedBG ist grundsätzlich die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig; sie kann Sanktions- oder Disziplinarmassnahmen treffen, darf aber in besonderen, besonders leichten Fällen von Sanktionen absehen. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt sodann, dass eine bloss formelle Gesetzeswidrigkeit nicht ohne Weiteres dazu führen soll, dass die obligatorischen Krankenversicherer die Zulassung zur Leistungserbringung verweigern; dies liegt primär in der Kompetenz der kantonalen Aufsicht.
“Gestützt auf diese Ausführungen wäre es hier zumindest nicht verhältnismässig, dem Beklagten allein aufgrund der fehlenden formellen Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern. Die formelle Gesetzeswidrigkeit hat in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung des Klägers zur Leistungserbringung im Kanton Zürich zulasten der OKP materiell-rechtlich folgenlos zu bleiben. Anders sähe es aus, wenn die materiellen Bedingungen für eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich nicht erfüllt wären. Diesfalls liesse sich, auch bei der damaligen Rechtslage, die strikte Trennung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung nach MedBG und der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung nach KVG, wie es der Rechtsvertreter des Beklagten vertritt, nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenversicherer, sondern der kantonalen Stellen – vorliegend der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Aufsicht ausübt (Art. 41 MedBG in Verbindung mit § 18 GesG ZH) – ist, Verfehlungen gegen das MedBG resp. das GesG ZH, auch formelle, zu sanktionieren (vgl. Art. 43 MedBG; vgl. ferner § 61 Abs. 1 lit. a und e GesG ZH). Die Gesundheitsdirektion hat, offenkundig in der Annahme eines besonders leichten Falls (§ 61 Abs. 5 GesG ZH), auf eine Bestrafung verzichtet resp. die Angelegenheit ohne Aussprache einer Sanktion/Disziplinarmassnahme für erledigt erachtet (vgl. act. G 5.1.7). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die unterlassene Handlung des Beklagten resp. allein die formelle Gesetzwidrigkeit nicht derart wiegen kann, dass sie per se einen Ausschluss zur Leistungserbringung zulasten der OKP im Kanton Zürich rechtfertigen könnte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich mit ihrem Hinweis auf BGE 133 V 579 (Bundesgerichtsentscheid vom 30 Juli 2007, K 70/06). In jenem Fall ging es nicht um eine bloss formal fehlende Bewilligung resp. Meldung bei an sich klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen.”
“Gestützt auf diese Ausführungen wäre es hier zumindest nicht verhältnismässig, dem Beklagten allein aufgrund der fehlenden formellen Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. der fehlenden formellen Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich per se die sozialversicherungsrechtliche Zulassung zu verweigern. Die formelle Gesetzeswidrigkeit hat in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung des Klägers zur Leistungserbringung im Kanton Zürich zulasten der OKP materiell-rechtlich folgenlos zu bleiben. Anders sähe es aus, wenn die materiellen Bedingungen für eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich nicht erfüllt wären. Diesfalls liesse sich, auch bei der damaligen Rechtslage, die strikte Trennung zwischen der gesundheitspolizeilichen Bewilligung nach MedBG und der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung nach KVG, wie es der Rechtsvertreter des Beklagten vertritt, nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenversicherer, sondern der kantonalen Stellen – vorliegend der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Aufsicht ausübt (Art. 41 MedBG in Verbindung mit § 18 GesG ZH) – ist, Verfehlungen gegen das MedBG resp. das GesG ZH, auch formelle, zu sanktionieren (vgl. Art. 43 MedBG; vgl. ferner § 61 Abs. 1 lit. a und e GesG ZH). Die Gesundheitsdirektion hat, offenkundig in der Annahme eines besonders leichten Falls (§ 61 Abs. 5 GesG ZH), auf eine Bestrafung verzichtet resp. die Angelegenheit ohne Aussprache einer Sanktion/Disziplinarmassnahme für erledigt erachtet (vgl. act. G 5.1.7). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die unterlassene Handlung des Beklagten resp. allein die formelle Gesetzwidrigkeit nicht derart wiegen kann, dass sie per se einen Ausschluss zur Leistungserbringung zulasten der OKP im Kanton Zürich rechtfertigen könnte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich mit ihrem Hinweis auf BGE 133 V 579 (Bundesgerichtsentscheid vom 30 Juli 2007, K 70/06). In jenem Fall ging es nicht um eine bloss formal fehlende Bewilligung resp. Meldung bei an sich klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die in Art. 40 MedBG geregelten Berufspflichten der im Kanton tätigen Medizinalpersonen und trifft die zur Durchsetzung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen. Bei Verletzungen der Berufspflichten kann sie — wie in den Quellen zum Kanton Bern ausgeführt — gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG anordnen.
“Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod».”
“FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art. 47) vereinsintern sanktionieren (vgl. Art. 43 ff. FMH-StO). Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 41 MedBG überwacht einzelne Medizinalpersonen und kann gegenüber diesen die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen und allenfalls Disziplinarmassnahmen anordnen. Nach den zitierten Entscheiden gehören die SAMW‑Richtlinien und die FMH‑Standesordnung zu privaten Regelwerken; sie sind demnach nicht Teil der öffentlich‑rechtlichen Berufspflichten und können von der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als solche verbindlich erklärt oder gegenüber dem Verein selbst durch Feststellungs‑ oder Sanktionsverfügungen durchgesetzt werden.
“Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
“FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art. 47) vereinsintern sanktionieren (vgl. Art. 43 ff. FMH-StO). Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Schriftliche Verfügungen der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde, die konkrete Nutzungsrechte regeln (z. B. hinsichtlich Einsatzes von Blaulicht/Wechselklanghorn bei bestimmten Notarztfahrzeugen), können einen anfechtbaren Verwaltungsentscheid im Sinn von Art. 24 VRP darstellen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 24.06.2021 Art. 24 VRP (sGS 951.1). Art. 41 MedBG (SR 811.11). Art. 3 Abs. 1 lit. b und c und 18bis GesG (sGS 311.1). Frage des Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP. Am 17. Dezember 2019 hatten die Kantonsärztin und die stv. Leiterin Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements dem Beschwerdeführer gestützt auf eine E-Mail-Auskunft des Strassenverkehrsamtes unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass ihm die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn beim ordentlichen Notarztfahrzeug B.__ untersagt sei und er abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er nur beim Notarztfahrzeug A.__ das Blaulicht/Wechselklanghorn verwenden dürfe Das Verwaltungsgericht bejahte hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsdepartements vom 17. Dezember 2019 im vorinstanzlichen Verfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt und hob den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses vom 31. Dezember 2019 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verwaltungsgericht, B 2020/213).”
Nach Art. 41 MedBG gehören die SAMW‑Richtlinien und die FMH‑Standesordnung nicht zu den öffentlich‑rechtlichen Berufspflichten. Beide gelten als private Regelwerke; die FMH‑Standesordnung bindet zudem nur FMH‑Mitglieder. Die kantonale Aufsichtsbehörde trifft die zur Durchsetzung der öffentlich‑rechtlichen Berufspflichten nötigen Massnahmen, nicht jedoch zur Durchsetzung privatrechtlicher Standesnormen. (Formulierung gestützt auf die zitierte Rechtsprechung.)
“FMH-Organe überwachen die Einhaltung der Standesordnung und können Verstösse nach Massgabe des Sanktionskatalogs (Art. 47) vereinsintern sanktionieren (vgl. Art. 43 ff. FMH-StO). Eine Verletzung der Richtlinien kann somit für einen Grossteil aller Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben, standesrechtliche Sanktionen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Virgilia Rumetsch, in Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII/1 Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 482 ff.; weiterführend zur SAMW und deren Richtlinien Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. I, L’État, le medecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l’art [nachfolgend: Vol. I], 2021, Rz. 2575 ff.). 2.3 Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
“Das Gesundheitsamt hat einen Anspruch auf die verlangten Feststellungen verneint, weil es dafür sachlich nicht zuständig sei und auch keine andere Behörde im Kanton zuständig sei. Art. 40 MedBG regle die Berufspflichten für die von ihm erfassten Medizinalpersonen einheitlich und abschliessend. Als Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 41 MedBG treffe das Gesundheitsamt im Kanton Bern die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen und ordne nötigenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG an. Die SAMW-Richtlinien seien hingegen nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Berufspflichten. Sowohl die Richtlinien als auch die Standesordnung der FMH bildeten private Regelwerke, wobei die Standesordnung nur für Ärztinnen und Ärzte gelte, die Mitglied der FMH seien, und die Standesorganisation nicht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Das Gesundheitsamt sei daher weder zuständig, dem Beschwerdeführer die «Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien» zu bestätigen noch die Befreiung von aufsichtsrechtlichen Verfahren und möglichen Sanktionierungen, die FMH-Mitgliedern nach dem privatrechtlichen Standesrecht bei Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien drohen. Seine Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte (Berufsausübungsbewilligung, aufsichtsrechtliche Massnahmen). Die GSI bestätigt diese Sicht: Weder die SAMW-Richtlinien noch die FMH-Standesordnung bildeten Teil des öffentlichen Rechts; die Richtlinien seien damit nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten.”
Die FMH‑Standesordnung verweist in Art. 18 auf verschiedene SAMW‑Richtlinien. Das Verwaltungsgericht hat anerkannt, dass hinsichtlich des Stellenwerts solcher SAMW‑Richtlinien mit ethischem Gehalt gegenüber den ärztlichen Berufspflichten eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
“Durch die Inkludierung von SAMW-Richtlinien im ärztlichen Standesrecht würde die FMH insinuieren, dass diese für FMH-Mitglieder allgemeinverbindlich sind. Die ärztlichen Berufspflichten würden sich indes ausschliesslich und abschliessend aus Art. 40 MedBG in Verbindung mit dem grundrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrecht ergeben; die «SAMW/FMH-Ethik» kollidiere mit seiner persönlichen Werthaltung. Der Beschwerdeführer ist 86 Jahre alt und leidet an einem metastasierenden, nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinom, welches seit mehreren Jahren ärztlicher Behandlung bedarf (Gesuch Rz. 16), sowie an einem jüngst diagnostizierten Pankreaskarzinom (vorne Bst. C). 2.2 Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener beruflicher Verantwortung ausüben, sind in Art. 40 MedBG geregelt. Der Katalog enthält einerseits die generelle Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Bst. a), andererseits nebst weiteren namentlich die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (Bst. c). Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die von Art. 40 erfassten Personen beaufsichtigt, die ihren Medizinalberuf im betreffenden Kanton ausüben (Abs. 1). Diese Aufsichtsbehörde – im Kanton Bern das Gesundheitsamt – trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Abs. 2). Bei Verletzung der Berufspflichten kann sie nach Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Die FMH ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) konstituiert. Per 1. Juli 1997 setzte sie eine Standesordnung in Kraft (nachfolgend: FMH-StO), die zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert wurde. Diese «regelt» unter anderem das Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Patientinnen und Patienten (Art. 1) bzw. ist «für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen» (Art. 43). Mittels Verweis in Art. 18 FMH-StO erklärt die FMH für verschiedene Themen die SAMW-Richtlinien für anwendbar, unter anderem bezüglich «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme», «Palliative Care» oder «Umgang mit Sterben und Tod».”
“Allerdings ist anzuerkennen, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Stellenwerts von SAMW-Richtlinien mit ethischem Gehalt im Zusammenhang mit den ärztlichen Berufspflichten besteht (vgl. vorne E. 4.5.4). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es hier gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 11 Art. 41 MedBGart. 41 LPMédart. 41 LPMed 2C_119/2024 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359 BVR 2017 514 BVR 2011 391 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed Art. 41 MedBGart. 41 LPMédart. 41 LPMed Art. 43 MedBGart. 43 LPMédart. 43 LPMed Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed Art. 41 MedBGart. 41 LPMédart. 41 LPMed Art. 43 MedBGart. 43 LPMédart. 43 LPMed Art. 1 GesGart. 1 LSPart. 1 GesG Art. 3 VRPGart. 3 LPJAart. 3 VRPG Art. 4 VRPGart. 4 LPJAart. 4 VRPG Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost. Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU Art. 9 EMRKart. 9 CEDHart.”
Die FMH ist als Verein nicht Adressatin der in Art. 41 MedBG verankerten Berufspflichten. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung kann die Aufsichtsbehörde deshalb nicht unmittelbar mit einer Feststellungsverfügung in das Zivilrechtsverhältnis zwischen der FMH und ihren Mitgliedern eingreifen.
“ZGB konstituierte FMH von ihren Mitgliedern zu verantwortende Verstösse gegen die FMH-Standesordnung, zu welcher auch die medizinethischen Richtlinien der SAMW gehören, vereinsintern sanktionieren kann (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweisen). Dieser aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigenden Situation ist nach den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.2.1 f. des angefochtenen Urteils) mit einer Feststellungsverfügung der Aufsichtsbehörde jedoch nicht beizukommen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung ist es ihr verwehrt, unmittelbar in das Zivilrechtsverhältnis zwischen der FMH und ihren Mitgliedern einzugreifen (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.3 mit Hinweis). Ein solcher Eingriff wäre zwar unter Umständen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsnorm zulässig, wenn den FMH-Mitgliedern gegenüber der FMH gewisse öffentlich-rechtliche Rechte zustünden, über deren Wahrung die Aufsichtsbehörde zu wachen hätte. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist dies indessen nicht der Fall: Die FMH ist als solche nicht Adressatin der in Art. 41 MedBG verankerten Berufspflichten.”
“ZGB konstituierte FMH von ihren Mitgliedern zu verantwortende Verstösse gegen die FMH-Standesordnung, zu welcher auch die medizinethischen Richtlinien der SAMW gehören, vereinsintern sanktionieren kann (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweisen). Dieser aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigenden Situation ist nach den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.2.1 f. des angefochtenen Urteils) mit einer Feststellungsverfügung der Aufsichtsbehörde jedoch nicht beizukommen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung ist es ihr verwehrt, unmittelbar in das Zivilrechtsverhältnis zwischen der FMH und ihren Mitgliedern einzugreifen (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.3 mit Hinweis). Ein solcher Eingriff wäre zwar unter Umständen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsnorm zulässig, wenn den FMH-Mitgliedern gegenüber der FMH gewisse öffentlich-rechtliche Rechte zustünden, über deren Wahrung die Aufsichtsbehörde zu wachen hätte. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist dies indessen nicht der Fall: Die FMH ist als solche nicht Adressatin der in Art. 41 MedBG verankerten Berufspflichten.”
Neben der Aufsicht über die im Kanton tätigen Medizinalberufe gehören zu den kantonalen Zuständigkeiten auch die Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit; die Kantone verfügen darüber hinaus über Kompetenzen im Bereich des Schutzes von Ordnung und Sicherheit der Öffentlichkeit. Gesundheitsfachpersonen unterliegen Meldepflichten gegenüber kantonalen Behörden, und in bestimmten Fällen ist eine Befreiung vom Berufsgeheimnis vorgesehen, sodass die kantonalen Behörden entsprechende Verfahrens- und Schutzmassnahmen anordnen können. (Bezug: Art. 41 MedBG.)
“Nonostante le accresciute regolamentazioni federali in ambito sanitario, ai Cantoni rimangono numerosi e importanti compiti nel campo della protezione della salute pubblica, delle cure sanitarie e dell'esecuzione del diritto federale (THOMAS GÄCHTER/BERNHARD RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, 4aed. 2018, n. 106 segg.). In questo senso, l'art. 68 cpv. 1 LSan/TI prevede che ogni operatore sanitario è tenuto ad informare il Dipartimento e il Medico cantonale di qualunque fatto che possa mettere in pericolo la salute pubblica. Questa disposizione non è oggetto della modifica legislativa impugnata e non è contestata dai ricorrenti. Inoltre, l'art. 12 cpv. 1 LEp prevede che i medici, gli ospedali e altre istituzioni pubbliche o private nel settore sanitario dichiarano le osservazioni concernenti le malattie trasmissibili all'autorità cantonale competente. Le autorità cantonali ordinano i provvedimenti di lotta di cui agli art. 30 segg. LEp (cfr. art. 40b LSan/TI). I Cantoni svolgono inoltre la vigilanza sulle persone che esercitano sul territorio cantonale una professione medica universitaria, rispettivamente sanitaria, sotto la propria responsabilità professionale (cfr. art. 41 LPMed, art. 17 LPSan). Ai Cantoni spetta pure la competenza nell'ambito della protezione dell'ordine e della sicurezza pubblici (DTF 144 I 281 consid. 4.3). Il personale medico si trova al riguardo in una posizione di osservatore privilegiato non soltanto con riferimento allo stato di salute generale della popolazione, ma anche per quanto concerne la possibilità di identificare e di segnalare eventuali minacce per la sicurezza pubblica (cfr. GUILLOD/ERARD, op. cit., pag. 385). Anche un interesse preponderante del paziente può, in determinate circostanze, giustificare un intervento. È questo per esempio il caso quand'egli è esposto ad una minaccia imminente per la sua vita e la sua salute (cfr. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8aed. 2020, n. 2557 e 2561). Al riguardo, rimane comunque prioritaria la possibilità per il medico di ottenere la liberazione dal segreto professionale (cfr. art. 321 n. 2 CP, 171 cpv. 2 lett. b CPP, 20 cpv. 3 LSan/TI). 3.4. I motivi giustificativi che escludono la punibilità della rivelazione del segreto medico secondo l'art.”
Eine kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 41 MedBG kann in konkreten Fällen schriftlich reglementierende Anordnungen treffen; ein derartiges Schreiben des Gesundheitsdepartements, das dem Betroffenen die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verbot, wurde vom Verwaltungsgericht als anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP qualifiziert.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 24.06.2021 Art. 24 VRP (sGS 951.1). Art. 41 MedBG (SR 811.11). Art. 3 Abs. 1 lit. b und c und 18bis GesG (sGS 311.1). Frage des Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP. Am 17. Dezember 2019 hatten die Kantonsärztin und die stv. Leiterin Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements dem Beschwerdeführer gestützt auf eine E-Mail-Auskunft des Strassenverkehrsamtes unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass ihm die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn beim ordentlichen Notarztfahrzeug B.__ untersagt sei und er abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er nur beim Notarztfahrzeug A.__ das Blaulicht/Wechselklanghorn verwenden dürfe Das Verwaltungsgericht bejahte hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsdepartements vom 17. Dezember 2019 im vorinstanzlichen Verfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt und hob den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses vom 31. Dezember 2019 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verwaltungsgericht, B 2020/213).”
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