1 commentary
Akkreditierte Weiterbildungen gewährleisten, dass der erfolgreiche Abschluss die für die eigenverantwortliche Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt und damit die Ziele des MedBG erreicht. Die Weiterbildungen sind berufsbegleitend und umfassen eine praktische Ausbildung, so dass theoretische Kenntnisse durch entsprechende Berufserfahrung ergänzt werden. Alleinige Berufserfahrung, lediglich periodische Weiterbildungen oder eine beschränkte Zulassung ohne Weiterbildungstitel erscheinen in den Quellen als weniger geeignet, um in vergleichbarer und ebenso leicht überprüfbarer Weise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherzustellen.
“Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei fehlendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.”
“Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei fehlendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.”
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