Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
3 commentaries
Art. 65 Abs. 1bis MedBG gewährt eine Besitzstandsgarantie: Personen mit eidgenössischem Apothekerdiplom, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Januar 2018 bereits im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, dürfen ihren Beruf in der ganzen Schweiz weiterhin ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
“2 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11]). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar 2018 müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). 2.1.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Nach Art. 3 Abs. 1 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Wird eine Vorschrift des HMG verletzt, ist von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier auszugehen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich (BGr, 14.”
“2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des FZA gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet nach der bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH sowohl unmittelbare (offene) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch alle mittelbaren (verdeckten) Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung je nach Staatszugehörigkeit führen würden (vgl. BGE 140 II 167 E. 4.1 ff.; 140 II 112 E. 3.2.1; 136 II 241 E. 13.1; 131 V 209 E. 6.2). Das teilrevidierte MedBG enthält explizite Übergangsbestimmungen für Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren. Gemäss Art. 65 Abs. 1bis MedBG ist deren Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und die Ausübung ihres Berufes in der ganzen Schweiz auch ohne Weiterbildungstitel zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Regelung der Besitzstandgarantie für Apotheker, denen es altrechtlich erlaubt war, selbständig in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein und die eine entsprechende kantonale Bewilligung besassen. Die Übergangsregelung differenziert nicht zwischen der Staatsangehörigkeit, sondern danach, ob bereits vor der Teilrevision des MedBG eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bestanden hat. Demnach ist die Bestimmung nicht direkt diskriminierend (vgl. auch Urteil VGer BE 100.2019.334U vom 9. März 2020 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist bis dato unbestrittenermassen noch nie im Besitz einer kantonalen Bewilligung für die Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung gewesen. Damit ist die Anwendung einer Übergangsregelung, die auf Personen abzielt, welche im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren, grundsätzlich ausgeschlossen.”
Das Weiterbildungsobligatorium nach Art. 65 Abs. 1bis MedBG ist nach der Rechtsprechung objektiv gerechtfertigt. Es steht im Zusammenhang mit den erweiterten Kompetenzen der Apotheker sowie Entwicklungen in der Grundausbildung und verfolgt die Ziele, die Fachkompetenz sicherzustellen, eine qualitativ hochstehende pharmazeutische Beratung zu gewährleisten und die Patientensicherheit zu schützen. Die restriktivere Anforderung an den Weiterbildungstitel ist vor diesem Hintergrund als geeignet betrachtet worden.
“Eine Bestimmung kann indirekt diskriminierend sein, wenn sie ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden (vgl. Urteil BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 6.1.3). Eine Norm ist nicht als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn die in Frage stehende Bestimmung objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf das anvisierte Ziel verhältnismässig ist (vgl. Urteil BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 6.1.3). Eine indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen durch die Einführung eines Weiterbildungsobligatoriums ist nicht ersichtlich; auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für Personen, die nach dem 1. Januar 2018 in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, strenger sein mögen, ist diese restriktivere Handhabung objektiv gerechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, sind in Anbetracht der Übergangsbestimmung in Art. 65 Abs. 1bis MedBG weiterhin Apotheker ohne Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung tätig. Dennoch ist die bundesrechtliche Pflicht zum Erwerb eines Weiterbildungstitels für Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, ein geeignetes Mittel, um die Fachkompetenz von Apothekern zu gewährleisten. So steht doch das Weiterbildungsobligatorium in Zusammenhang mit der Änderung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; verabschiedet am 18. März 2016, AS 2017 S. 2745), welche Apothekern erweiterte Kompetenzen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung gewährte. Die Weiterbildungspflicht wurde namentlich aufgrund von Entwicklungen in der Grundausbildung sowie der erweiterten Tätigkeiten mit grösserer Verantwortung von Apothekern eingeführt. Dabei geht es um die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit.”
“Eine Bestimmung kann indirekt diskriminierend sein, wenn sie ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden (vgl. Urteil BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 6.1.3). Eine Norm ist nicht als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn die in Frage stehende Bestimmung objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf das anvisierte Ziel verhältnismässig ist (vgl. Urteil BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 6.1.3). Eine indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen durch die Einführung eines Weiterbildungsobligatoriums ist nicht ersichtlich; auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für Personen, die nach dem 1. Januar 2018 in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, strenger sein mögen, ist diese restriktivere Handhabung objektiv gerechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, sind in Anbetracht der Übergangsbestimmung in Art. 65 Abs. 1bis MedBG weiterhin Apotheker ohne Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung tätig. Dennoch ist die bundesrechtliche Pflicht zum Erwerb eines Weiterbildungstitels für Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein wollen, ein geeignetes Mittel, um die Fachkompetenz von Apothekern zu gewährleisten. So steht doch das Weiterbildungsobligatorium in Zusammenhang mit der Änderung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; verabschiedet am 18. März 2016, AS 2017 S. 2745), welche Apothekern erweiterte Kompetenzen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung gewährte. Die Weiterbildungspflicht wurde namentlich aufgrund von Entwicklungen in der Grundausbildung sowie der erweiterten Tätigkeiten mit grösserer Verantwortung von Apothekern eingeführt. Dabei geht es um die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden pharmazeutischen Beratung und Versorgung sowie der Patientensicherheit und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit.”
Die Übergangsregelung richtet sich nach dem Vorliegen einer kantonalen Bewilligung vor der Teilrevision und nicht nach der Staatsangehörigkeit; sie differenziert daher nicht nach Staatszugehörigkeit und gilt nicht für Personen ohne frühere kantonale Bewilligung. Die Bestimmung ist somit nicht direkt diskriminierend.
“2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des FZA gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet nach der bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH sowohl unmittelbare (offene) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch alle mittelbaren (verdeckten) Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung je nach Staatszugehörigkeit führen würden (vgl. BGE 140 II 167 E. 4.1 ff.; 140 II 112 E. 3.2.1; 136 II 241 E. 13.1; 131 V 209 E. 6.2). Das teilrevidierte MedBG enthält explizite Übergangsbestimmungen für Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren. Gemäss Art. 65 Abs. 1bis MedBG ist deren Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und die Ausübung ihres Berufes in der ganzen Schweiz auch ohne Weiterbildungstitel zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Regelung der Besitzstandgarantie für Apotheker, denen es altrechtlich erlaubt war, selbständig in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein und die eine entsprechende kantonale Bewilligung besassen. Die Übergangsregelung differenziert nicht zwischen der Staatsangehörigkeit, sondern danach, ob bereits vor der Teilrevision des MedBG eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bestanden hat. Demnach ist die Bestimmung nicht direkt diskriminierend (vgl. auch Urteil VGer BE 100.2019.334U vom 9. März 2020 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist bis dato unbestrittenermassen noch nie im Besitz einer kantonalen Bewilligung für die Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung gewesen. Damit ist die Anwendung einer Übergangsregelung, die auf Personen abzielt, welche im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren, grundsätzlich ausgeschlossen.”