Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
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Weiterbildung ist geeignet, die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen, sodass Apothekerinnen und Apotheker ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können. Insbesondere ist Weiterbildung als Mittel zu sehen, um bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Die möglichen Weiterbildungsgänge sind akkreditiert, berufsbegleitend ausgestaltet und umfassen praktische Ausbildung; blosse berufliche Erfahrung wird in den Quellen nicht als in gleichem Mass überprüfbarer Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erachtet.
“Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen. Diese sollen dabei auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.”
“Gerade bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen. Diese sollen dabei auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.”
Art. 17 Abs. 2 MedBG bezweckt unter anderem, dass die Weiterbildung Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen soll, sichere Diagnosen zu stellen. Nach Art. 40 lit. a MedBG hat die Medizinalperson im Einzelfall einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das erforderliche Vorgehen fehlen. Zu den vom MedBG erfassten Weiterbildungen zählen Facharzttitel; in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Facharzttitel für die Ausführung der jeweiligen fachgebietsspezifischen Eingriffe und Behandlungen als relevantes Kriterium angesehen werden. Entsprechend kann ein Behandlungsfehler schon dann vorliegen, wenn wegen unzureichender fachlicher Zuständigkeit kein sicherer Befund erzielt werden kann und die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beigezogen werden.
“Liegt eine unrichtige Beurteilung vor, so hat der Arzt für diese insbesondere dann einzustehen, wenn er auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht (vgl. BGE 120 Ib 411 E. 4.a). Gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) üben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Von dieser Bestimmung erfasst sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf selbständig ausüben (vgl. Walter Fellmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] Kommentar, 2009, Art. 40 N 13 sowie 15 ff.). Im Einzelfall verpflichtet Art. 40 lit. a MedBG die Medizinalperson, einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das Vorgehen fehlen, welches zum Wohl der Patientin erforderlich ist (Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 86). In diesem Zusammenhang legt Art. 17 Abs. 2 lit. a MedBG fest, dass die Weiterbildung gemäss MedBG die Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen solle, sichere Diagnosen zu stellen. Zu den vom MedBG genannten Weiterbildungen zählen insbesondere gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBV die Facharzttitel. Dementsprechend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass nur Medizinalpersonen mit Facharzttitel die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet zählenden Eingriffe und Behandlungen ausführen dürfen (vgl. Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Sorgfaltspflicht der Ärzte, HAVE 2016, S. 108). Ein Behandlungsfehler ist einem Arzt deshalb bereits dann vorzuwerfen, wenn er infolge unzureichender fachlicher Zuständigkeit nicht zu einem sicheren Befund gelangen kann und dennoch die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beizieht (vgl. Bernd-Rüdiger Kern/Martin Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 96 Rz. 32; Antoine Roggo/Daniel Staffelbach, Offenbarung von Behandlungsfehlern/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht - Plädoyer für konstruktive Kommunikation, AJP 2006, S.”
Eine verpflichtende Weiterbildung kann als Bewilligungsvoraussetzung gerechtfertigt werden, um sicherzustellen, dass die zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits von Beginn an vorhanden sind. Eine ausschliesslich nachträgliche, periodische Weiterbildungs- oder Fortbildungspflicht genügt diesem Erfordernis nicht notwendigerweise, weshalb das Weiterbildungserfordernis als Bewilligungsbedingung als geeignet und erforderlich erachtet werden kann.
“Gerade bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung sind erhöhte Anforderungen an die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen. Diese sollen dabei auch in einem gewissen Rahmen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten beitragen können, die ihrerseits eine obligatorische Weiterbildung absolvieren müssen, um in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz, damit die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Soweit der Beschwerdeführer eine periodische Weiterbildungs- oder Fortbildungspflicht nach Aufnahme der (selbständigen) Tätigkeit als milderes Mittel erachtet, lässt er ausser Acht, dass eine solche Pflicht nicht von Beginn der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an gewährleistet, dass ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Deshalb erweist sich das Weiterbildungserfordernis als Bewilligungsvoraussetzung ebenso als erforderlich.”
Die praktische und theoretische Weiterbildung erfolgt innerhalb anerkannter Weiterbildungsstätten, namentlich Spitälern und Arztpraxen. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte üben die Behandlung von Patienten unter Aufsicht und in der Verantwortung einer Chefärztin oder eines dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte aus.
“Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).”
Die Weiterbildung findet praxisnah in anerkannten Spitälern und Arztpraxen statt. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Aufsicht und der Verantwortung einer Chefärztin oder eines dafür bestimmten Kaderarztes. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung werden die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen zur selbständigen Berufsausübung erworben.
“Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).”