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Als Vertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 MedBG kommt namentlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA) der EU/der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz in Betracht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa der Anerkennung deutscher Diplome oder Weiterbildungstitel, fällt die Anerkennung in den Anwendungsbereich des FZA und kann sich daraus ergeben.
“Als Vertrag über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 MedBG gilt namentlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Anerkennung deutscher Diplome oder Weiterbildungstitel in der Schweiz fällt aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts in dessen Anwendungsbereich (vgl. Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3). Das FZA hat zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien dürfen nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) bei der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt werden als jene des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich rechtmässig aufhalten (vgl. BGE 140 II 364 E. 6.1-6.”
Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel im Sinn von Art. 21 MedBG ist in der Richtlinie 2005/36/EG nicht ausdrücklich vorgesehen.
“Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des FZA liegt nicht vor: Das Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker nach Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass Angehörige von EU-Staaten durch das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels stärker betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, da Letztere vermehrt einen solchen besitzen dürften (vgl. auch Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist zudem die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinn von Art. 21 MedBG in der Richtlinie 2005/36/EG nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Ob das strittige Weiterbildungserfordernis allerdings wirklich mittelbar diskriminierend wirkt, scheint nicht restlos klar, kann aber dahingestellt bleiben, weil es objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist, wie sich nachfolgend ergibt:”
“Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des FZA liegt nicht vor: Das Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker nach Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass Angehörige von EU-Staaten durch das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels stärker betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, da Letztere vermehrt einen solchen besitzen dürften (vgl. auch Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist zudem die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinn von Art. 21 MedBG in der Richtlinie 2005/36/EG nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Ob das strittige Weiterbildungserfordernis allerdings wirklich mittelbar diskriminierend wirkt, scheint nicht restlos klar, kann aber dahingestellt bleiben, weil es objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist, wie sich nachfolgend ergibt:”
Eine Übergangsregelung zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel fehlt. Die Weiterbildungsordnung regelt lediglich die Anrechenbarkeit im Ausland erbrachter Weiterbildungsperioden, nicht die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel; folglich bleiben Fragen der Übergangsregelung bei Änderungen des Weiterbildungsrechts offen.
“Eine Übergangsregelung zur Frage der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels fehlt: Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist nicht Gegenstand der Weiterbildungsprogramme selbst oder der Weiterbildungsordnung (WBO) des Instituts FPH für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung vom 18. November 1999 (in der Fassung vom 1. Januar 2021), die die Grundsätze der pharmazeutischen Weiterbildung in der Schweiz und die Voraussetzungen für die Erteilung von Fachapothekertiteln und von Fähigkeitsausweisen regelt (Art. 2 WBO). Folglich regelt die WBO, inwieweit im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden an die eidgenössische Weiterbildung anrechenbar sind (Art. 27 WBO), nicht aber die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG). Geregelt war übergangsrechtlich hingegen erstens, dass, wer die Weiterbildung nach WBP 2013 begonnen hatte, sie auf Antrag innert drei Jahren nach Inkrafttreten des WBP 2019 noch nach dem bisherigen Weiterbildungsprogramm beenden konnte; eine Ummeldung in die Weiterbildung nach WBP 2019 erfolgte nur bei Fehlen eines solchen Antrags (WBP 2019, S. 30 Ziff. 13). Zweitens: Im Zuge der Einführung des Weiterbildungsobligatoriums für den Apothekerberuf im Jahr 2018 (Art. 36 Abs. 2 MedBG) wurde es Personen mit mehreren Jahren Berufserfahrung in einer Schweizer Offizin-Apotheke ermöglicht, den Weiterbildungstitel über ein bedeutend erleichtertes Verfahren zu erwerben; dessen Lernzielkatalog beruhte seinerseits auf jenem des WBP 2013 (s. Schweizerischer Apothekerverband, Erleichterter Erwerb des eidgenössischen Fachapothekertitels in Offizinpharmazie, Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen, Version November 2017 [nachfolgend: FPH, Erleichterter Erwerb], Ziff. 2 und Anhang I, Lernzielkatalog vom 8.”
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) ist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Weiterbildungstitel nach Art. 21 Abs. 3 MedBG zuständig. Bei Weiterbildungstiteln erfolgt diese Aufgabe durch das Ressort Weiterbildung der MEBEKO. Dabei ist massgebliches Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, anzuwenden.
“Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1 MedBG und Art. 21 Abs. 1 MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3 MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2 MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.”
Nach der Rechtsprechung entfaltet ein ausländischer Weiterbildungstitel seine Wirkungen nach Art. 21 Abs. 2 MedBG erst mit seiner formellen Anerkennung in der Schweiz. Ein ausländischer Weiterbildungstitel begründet für sich allein keine Fortbildungspflichten; diese ergeben sich erst, wenn der Titel als anerkannt gilt.
“9.3.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin der Fortbildungspflicht in Bezug auf die Ausübung der Berufstätigkeit in der Offizin-Pharmazie in der Zeit vor 2019 überhaupt unterstand. Die Fortbildungspflicht nach Art. 40 Bst. b MedBG gilt für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Dies setzt den Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels voraus (Art. 36 Abs. 2 MedBG), dem ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel gleichzusetzen ist (Art. 21 Abs. 2 MedBG; Urteil des BGer 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.4). Ausländische Weiterbildungstitel lösen für sich selbst keine Fortbildungspflicht aus. Fortbildungspflichtig ist, wer über einen «eidgenössischen, anerkannten oder privatrechtlichen (FPH) pharmazeutischen Weiterbildungstitel» verfügt (Art. 11 Abs. 1 FBO; Hervorhebung ergänzt). Auch gemäss Art. 21 Abs. 2 MedBG entfaltet der ausländische Weiterbildungstitel (erst) mit seiner Anerkennung die gleichen Wirkungen wie der inländische Titel. Die Beschwerdeführerin unterstand folglich bisher in der Schweiz keiner Fortbildungspflicht (Art. 40 Bst. b MedBG) in Bezug auf Kenntnisse, die im Rahmen der eidgenössischen Weiterbildung in Offizin-Pharmazie vermittelt werden. Daran ändert die übergangsrechtliche Berufsausübungsbewilligung nichts, da sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2006 mehrheitlich gerade nicht in der Offizinpharmazie tätig war, sondern in der Spitalpharmazie (...).”
Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel sind den eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleichgestellt und ermöglichen damit – für die Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung – die Anerkennung als reglementierte Berufstätigkeit im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG.
“Wer in der Schweiz den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht einen eidgenössischen (oder anerkannten ausländischen; Art. 21 Abs. 2 MedBG) Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Es handelt sich folglich um eine reglementierte Berufstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Die Richtlinie 2005/36/EG ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1).”
Zum Anwendungsbereich von Art. 21 MedBG stellt das Bundesgericht fest, dass die fachlichen Mindestanforderungen an neuropsychologische Gutachter per 1. Juli 2017 erhöht wurden. Bis zum 30. Juni 2017 genügte demnach in der Regel ein Psychologiestudium auf Diplom‑ oder Masterstufe. Ab dem 1. Juli 2017 ist gestützt auf das IV‑Rundschreiben Nr. 367 in Verbindung mit den Leitlinien der SVNP ein einschlägiger Qualifikationsnachweis in Form fachspezifischer Aus‑ oder Weiterbildung bzw. einer entsprechenden Fachqualifikation erforderlich.
“gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland C-4343/2019 vom 31. März 2022 IV-Rentenanspruch. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an neuropsychologische Experten. Erhöhung der Mindestanforderungen per 1. Juli 2017. Art. 44 ATSG. Art. 3 Abs. 2 PsyG. Art. 21 MedBG. 1. Fachliche Anforderungen an medizinische Sachverständige in Bezug auf neuropsychologische Gutachtertätigkeit bis 30. Juni 2017: keine spezialärztlichen Titel notwendig; Nachweis eines Psychologiestudiums auf Diplom- oder Masterebene genügte (E. 5.2.2-5.2.3). 2. Erhöhung der Mindestanforderungen per 1. Juli 2017: Geltung fachlicher Mindestanforderungen gestützt auf IV-Rundschreiben Nr. 367 in Verbindung mit Leitlinien SVNP. Notwendigkeit eines einschlägigen Qualifikationsnachweises in Form fachspezifischer Aus- oder Weiterbildung (E. 5.3.4-5.4). Droit à une rente AI. Expertise médicale. Exigences à l'égard des experts en neuropsychologie. Renforcement des exigences minimales au 1er juillet 2017. Art. 44 LPGA. Art. 3 al. 2 LPsy. Art. 21 LPMéd. 1. Jusqu'au 30 juin 2017, aucune qualification médicale spécialisée n'était requise des experts effectuant des expertises en neuropsychologie; un diplôme ou une maîtrise en psychologie suffisait (consid. 5.2.2-5.2.3). 2. Depuis le 1er juillet 2017, les exigences minimales ont été relevées en application de la lettre circulaire AI no 367, en lien avec les lignes directrices de l'ASNP. Une qualification spécialisée, à savoir une formation initiale ou postgrade dans le domaine concerné, est désormais nécessaire (consid. 5.3.4-5.4). Diritto a una rendita AI. Perizia medica. Requisiti professionali dei periti neuropsicologi. Requisiti minimi accresciuti a partire dal 1° luglio 2017. Art. 44 LPGA. Art. 3 cpv. 2 LPPsi. Art. 21 LPMed. 1. Fino al 30 giugno 2017, non era richiesto alcun titolo di specializzazione per i periti medici incaricati di allestire delle perizie in neuropsicologia; era sufficiente il possesso di un diploma o di un master in psicologia (consid. 5.2.2-5.2.3). 2. Dal 1° luglio 2017, i requisiti minimi sono stati innalzati sulla base della lettera circolare AI n.”
“BVGE 2022 V/3 Entscheiddatum: 31.03.2022Publikationsdatum: 23.01.2023 2022 V/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland C-4343/2019 vom 31. März 2022 IV-Rentenanspruch. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an neuropsychologische Experten. Erhöhung der Mindestanforderungen per 1. Juli 2017. Art. 44 ATSG. Art. 3 Abs. 2 PsyG. Art. 21 MedBG. 1. Fachliche Anforderungen an medizinische Sachverständige in Bezug auf neuropsychologische Gutachtertätigkeit bis 30. Juni 2017: keine spezialärztlichen Titel notwendig; Nachweis eines Psychologiestudiums auf Diplom- oder Masterebene genügte (E. 5.2.2-5.2.3). 2. Erhöhung der Mindestanforderungen per 1. Juli 2017: Geltung fachlicher Mindestanforderungen gestützt auf IV-Rundschreiben Nr. 367 in Verbindung mit Leitlinien SVNP. Notwendigkeit eines einschlägigen Qualifikationsnachweises in Form fachspezifischer Aus- oder Weiterbildung (E. 5.3.4-5.4). Droit à une rente AI. Expertise médicale. Exigences à l'égard des experts en neuropsychologie. Renforcement des exigences minimales au 1er juillet 2017. Art. 44 LPGA. Art. 3 al. 2 LPsy. Art. 21 LPMéd. 1. Jusqu'au 30 juin 2017, aucune qualification médicale spécialisée n'était requise des experts effectuant des expertises en neuropsychologie; un diplôme ou une maîtrise en psychologie suffisait (consid. 5.2.2-5.2.3). 2. Depuis le 1er juillet 2017, les exigences minimales ont été relevées en application de la lettre circulaire AI no 367, en lien avec les lignes directrices de l'ASNP.”
Bei der Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) ist zu beachten, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Angehörige von EU‑Staaten stärker treffen kann als Schweizer Staatsangehörige. Eine mittelbare Diskriminierung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allenfalls gegebene mittelbare Diskriminierung wäre jedoch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens nur rechtswidrig, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnässig ist.
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
“Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des FZA liegt nicht vor: Das Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker nach Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass Angehörige von EU-Staaten durch das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels stärker betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, da Letztere vermehrt einen solchen besitzen dürften (vgl. auch Astrid Epiney, a.a.O., Rz. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist zudem die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinn von Art. 21 MedBG in der Richtlinie 2005/36/EG nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Ob das strittige Weiterbildungserfordernis allerdings wirklich mittelbar diskriminierend wirkt, scheint nicht restlos klar, kann aber dahingestellt bleiben, weil es objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist, wie sich nachfolgend ergibt:”
Trotz der Gleichstellung eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Art. 21 Abs. 2 MedBG können die Kantone für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht zusätzliche Anforderungen vorsehen.
“Art. 33a MedBG regelt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sein müssen, sondern äussert sich lediglich zu den Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernissen. Wer - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers - weder über ein eidgenössisches noch über ein nach dem Medizinalberufegesetz anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, darf einen universitären Medizinalberuf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 MedBG; Art. 21 Abs. 2 MedBG). Unter Umständen kann diese Person indes einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben. Zu diesem Zweck muss sie, sofern sie über ein Diplom verfügt, das sie in dem Land, in dem es ausgestellt wurde, zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt, bei der Eidgenössischen Medizinalberufekommission MEBEKO ein Gesuch um Eintragung in das Register der universitären Medizinalberufe stellen (vgl. Art. 33a Abs. 2 MedBG; Art. 50 Abs. 1 lit. d bis MedBG). Allerdings können die Kantone, wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2; vgl. auch Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, N. 2694).”
Die MEBEKO ist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Weiterbildungstitel nach Art. 21 Abs. 1 MedBG zuständig. Bei Weiterbildungstiteln erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch das Ressort Weiterbildung. Dabei ist das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, anzuwenden.
“Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1 MedBG und Art. 21 Abs. 1 MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3 MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2 MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.”
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