1 commentary
Während der dreijährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des MedBG galten die bis dahin bestehenden eidgenössischen Regelungen für die während des Studiums durchgeführten Prüfungen weiterhin; hiervon war nach den angeführten Quellen auch die Assistentenprüfung betroffen.
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Studium in Pharmazie nicht beendet hat. Sie verfügt indes über eine Bescheinigung über die bestandene Assistentenprüfung nach Art. 17 der per 1. Januar 2009 aufgehobenen Verordnung Apothekerprüfung (vgl. Anhang 1 Ziff. 25 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG; SR 811.113.3]). Diese Bescheinigung berechtigte den jeweiligen Inhaber zur Tätigkeit als Assistent in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Assistentenprüfung waren in Art. 13 der Verordnung Apothekerprüfung geregelt. Unter anderem mussten die Kandidaten die pharmazeutische Grundfächerprüfung bestanden haben (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 9 Verordnung Apothekerprüfung). Sämtliche Prüfungen während des Studiums waren unter der Geltung der Verordnung Apothekerprüfung eidgenössisch geregelt. Dies galt auch noch während drei Jahren nach Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 (vgl. Art. 62 Abs. 4 MedBG). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder über ein eidgenössisches Apothekerdiplom (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 MedBG) noch über ein ausländisches Diplom verfügt, welches von der Medizinalberufekommission gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden könnte. Apothekerassistenten wurde im Übrigen auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Folglich ist die Beschwerdeführerin keine universitäre Medizinalperson im Sinne des MedBG (so explizit auch die Antwort des zuständigen Departementsvorstehers auf die Frage”
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