In Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 216). ↩
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Fehlt ein eidgenössisches bzw. eidgenössisch anerkanntes Diplom und ist das ausländische Diplom im Medizinalberuferegister als «nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland» vermerkt, begründet dies nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung nach Art. 67b MedBG. Die Registereintragung schafft nach dieser Entscheidung keinen eigenständigen Anspruch auf eine Assistenzbewilligung; eine diesbezügliche Praxis anderer Kantone bindet die Vollzugsorgane des betroffenen Kantons nicht, und es liegt nach der Erwägung kein aufgezeigter Fall rechtswidriger Ungleichbehandlung vor.
“Es gehe darum zu verhindern, dass die Voraussetzungen der ordentlichen Berufsausübungsbewilligung durch eine Assistenzbewilligung umgangen werden könnten. R.__ benötige keine Einführung in die Praxistätigkeit, da sie nach Darstellung des Beschwerdeführers als Professorin für ihren Tätigkeitsbereich anerkannt sei (act. G 10/3). Der Beschwerdeführer bestätige damit selber, dass eine Tätigkeit unter Aufsicht bzw. zu Ausbildungszwecken nicht zielführend wäre (act. G 3/2 S. 2-4). Die B.__ GmbH betreibe keine öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 6 lit. a VMB, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen könne. Aufgrund von Art. 6 lit. a VMB hätten die öffentlichen Spitäler selbst entscheiden können, unter welchen Voraussetzungen sie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen beschäftigten. Aufgrund des MedBG, das auch Ärzte/Ärztinnen in öffentlichen Spitälern der Bewilligungspflicht unterstelle, werde diese Entscheidungsfreiheit mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 67b MedBG entfallen. Dem Beschwerdeführer könne keine Assistenzbewilligung für die Beschäftigung von R.__ erteilt werden, da diese nicht über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom als Zahnärztin (Art. 26 Abs. 2 VMB) verfüge und keine kantonale Praxis existiere, welche eine Tätigkeit unter Aufsicht in einer Zahnarztpraxis ohne anerkanntes Diplom gestatte. Von einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Eine allfällig abweichende Praxis anderer Kantone binde die Vollzugsorgane des Kantons St. Gallen nicht. Auch könne der Beschwerdeführer nichts daraus herleiten, dass das ausländische Diplom von R.__ im Medizinalberuferegister eingetragen sei. Gemäss Registereintrag sei das Diplom als "nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland" registriert worden. Die Registrierung vermittle jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung (act. G”
“Es gehe darum zu verhindern, dass die Voraussetzungen der ordentlichen Berufsausübungsbewilligung durch eine Assistenzbewilligung umgangen werden könnten. R.__ benötige keine Einführung in die Praxistätigkeit, da sie nach Darstellung des Beschwerdeführers als Professorin für ihren Tätigkeitsbereich anerkannt sei (act. G 10/3). Der Beschwerdeführer bestätige damit selber, dass eine Tätigkeit unter Aufsicht bzw. zu Ausbildungszwecken nicht zielführend wäre (act. G 3/2 S. 2-4). Die B.__ GmbH betreibe keine öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 6 lit. a VMB, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen könne. Aufgrund von Art. 6 lit. a VMB hätten die öffentlichen Spitäler selbst entscheiden können, unter welchen Voraussetzungen sie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen beschäftigten. Aufgrund des MedBG, das auch Ärzte/Ärztinnen in öffentlichen Spitälern der Bewilligungspflicht unterstelle, werde diese Entscheidungsfreiheit mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 67b MedBG entfallen. Dem Beschwerdeführer könne keine Assistenzbewilligung für die Beschäftigung von R.__ erteilt werden, da diese nicht über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom als Zahnärztin (Art. 26 Abs. 2 VMB) verfüge und keine kantonale Praxis existiere, welche eine Tätigkeit unter Aufsicht in einer Zahnarztpraxis ohne anerkanntes Diplom gestatte. Von einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Eine allfällig abweichende Praxis anderer Kantone binde die Vollzugsorgane des Kantons St. Gallen nicht. Auch könne der Beschwerdeführer nichts daraus herleiten, dass das ausländische Diplom von R.__ im Medizinalberuferegister eingetragen sei. Gemäss Registereintrag sei das Diplom als "nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland" registriert worden. Die Registrierung vermittle jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung (act. G”
Personen, die vor dem 1. Februar 2020 im öffentlichen Dienst von Kantonen oder Gemeinden fachlich eigenverantwortlich ärztlich tätig waren, fallen unter die in Art. 67b Abs. 2 MedBG vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist, sofern kantonales Recht diese Tätigkeit vor dem Inkrafttreten nicht einer Bewilligungspflicht unterstellte. Im Kanton Zürich regelte § 3 GesG bereits vor dem 1. Februar 2020 eine solche Bewilligungspflicht für fachlich eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit.
“Februar 2020 galt die bundesrechtliche Bewilligungspflicht nur für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung und galt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden nicht als privatwirtschaftlich (Art. 34 Abs. 1 f. MedBG in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung, AS 2015, 5081 ff., 5085). Die Unterscheidung zwischen privatwirtschaftlicher Tätigkeit und Berufsausübung im öffentlichen Dienst begründete der Bundesrat in der Botschaft damit, dass der Bund gestützt auf Art. 95 Abs. 1 der Bundesverfassung lediglich die Möglichkeit habe, Vorschriften über privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu erlassen (Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl. 2013 6205 ff., 6223). Mithin mussten die Kantone die Tätigkeit in einem öffentlichen Spital nach Bundesrecht nicht einer Bewilligungspflicht unterstellen, es war ihnen aber freigestellt, im kantonalen Recht eine solche Bewilligungspflicht vorzusehen. In diesem Sinn gewährt Art. 67b Abs. 2 MedBG Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 34 Abs. 1 MedBG ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, eine Übergangsfrist von fünf Jahren zum Erwerb einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes. Ob der Beschwerdegegner im Kündigungszeitpunkt berechtigt war, auch ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein – wovon die Vorinstanz ausgeht –, ist demnach abhängig davon, ob das kantonale Recht diese Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 einer Bewilligungspflicht unterstellte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl. 2015 8715 ff., 8765). 3.4 Im Kanton Zürich trat am 1. Juli 2008 das (neue) Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1; OS 63, 204 ff.) in Kraft. Gemäss § 3 GesG benötigt eine Bewilligung der Direktion, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt unter anderem ärztliche Leistungen erbringt.”
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