Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.1
Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen.
Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen.
Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:2
zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen;
selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überweisen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205). ↩
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