Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren über:
die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
die Zulassung zur Schlussprüfung;
das Bestehen der Schlussprüfung;
die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.2