Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021;BBl 2012 4323). ↩
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Die Dienststelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichts/UVB anhand der UVB‑Richtlinien/UVB‑Handbuchs und verlangt nur bei festgestellten Mängeln zusätzliche Abklärungen; bei fehlenden Mängeln sind Ergänzungsforderungen nicht angezeigt.
“Die Beschwerdeführer bemängeln nicht nur den UVB selbst, sondern auch die UVB-Beurteilung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 UVPV. Nach Art. 13 UVPV untersucht die Umweltschutzfachstelle anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind (Abs. 1). Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie bei der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen (Abs. 2). Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht (Abs. 3). Ob das Handbuch des BAFU im UVB erwähnt ist oder nicht, sagt nichts über dessen Vollständigkeit aus. Die Dienststelle uwe bestätigte in ihrer UVB-Beurteilung, sie habe den UVB auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und beurteilt. Dabei stellte sie fest, der UVB entspreche insgesamt den Anforderungen von Art. 10b Abs. 2 USG und ermögliche demnach eine Prüfung gemäss Art. 3 UVPV. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die UVB-Beurteilung anhand der Richtlinien (UVB-Handbuch) geprüft wurde. In der Beurteilung zur UVP wird einerseits erwähnt, dass die terrestrische Fauna mit deren Standorten (Reptilien, Amphibien, Säugetiere, Vögel und Insekten) sowie die terrestrische Flora an Hand bestehender Daten im UVB aufgeführt wurde. Zudem wurde auf die Seiten 147 fortfolgende im UVB verwiesen, wo diese Angaben im Detail aufgeführt werden (vgl. UVB-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009, Modul 5, S. 31). Damit hat die Dienststelle uwe überprüft, ob die erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Da sie keine Mängel – insbesondere auch nicht in Bezug auf die Erhebung der Daten und den Beizug von Informationen zur Flora und Fauna – festgestellt hat, verlangte sie nachvollziehbarerweise auch keine ergänzenden Abklärungen und machte keine weiteren Ausführungen in ihrer Beurteilung des UVB (Art.”
Der UVB muss emissions- und verkehrsbedingte Einwirkungen der Anlage gesamthaft berücksichtigen, namentlich auch verkehrsbedingte Emissionen von Beschäftigten, Besuchern und Kunden.
“Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Nach Art. 11 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind die Einwirkungen einer Anlage in Form von Luftverunreinigungen und Lärm gesamthaft zu beurteilen. Das heisst, es sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, einschliesslich der von Beschäftigten, Besuchern und Kunden verursachten Verkehrsemissionen in der Umgebung der Anlage (vgl. BGE 131 II 103 E. 2.1.2 S. 107 f. mit Hinweisen). Art. 8 USG und das darin zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen - insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung - eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen.”
Der UVP-Bericht muss Bestandsdaten sowie Angaben zu seltenen, gefährdeten und geschützten Arten (gemäss Roten Listen) und zu prioritären Leitarten sowie zu Schutzmassnahmen enthalten (vgl. UVP-Handbuch).
“Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a USG). Die Modalitäten für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind in Art. 10b - 10d USG sowie – zur Hauptsache – in der UVPV geregelt. Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst den Ausgangszustand, das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen und die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Art. 10b USG). Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU (UVP-Handbuch des BAFU von 2009) massgebend (Art. 10 UVPV). Demzufolge müssen grundsätzlich bereits im Rahmen der UVP unter anderem sowohl der Ausgangszustand von Flora und Fauna als auch die zu treffenden Massnahmen zum Schutze der Umwelt bekannt sein. Das UVP-Handbuch verlangt konkret, dass im UVB in Bezug auf die Flora und die Fauna die Bestände der seltenen, gefährdeten und geschützten Arten gemäss den Roten Listen auf Bundes- und Kantonsebene sowie Leit- und prioritäre Arten eines Lebensraumes aufzunehmen sind und unter anderem bestimmte Lebensraumtypen zu schützen, wiederherzustellen, zu ersetzen oder zu vernetzen sind. In welchem Detaillierungsgrad die Erhebungen von Flora und Fauna zu erfolgen haben und wie detailliert die Massnahmen zu bestimmen sind, geht aus dem UVP-Handbuch des BAFU nicht hervor. Systematische Feldbegehungen werden jedenfalls nicht ausdrücklich verlangt.”
Bei Flugplatzänderungen ist im Rahmen der UVP-Pflicht zu prüfen, ob es sich um wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen handelt; für neue Anlagen entscheidet das für neue Anlagen massgebende Prüfverfahren über die UVP-Pflicht.
“Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt insbesondere die Änderung von Flugplatzanlagen, wenn diese wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung in einem Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Anhang Ziff.”
“Gemäss Art. 8 Umweltschutzgesetz (USG) werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Be- vor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Be- hörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV unterliegen Änderungen bestehender An- lagen, die im Anhang aufgeführt sind, der Prüfung, wenn die Änderung we- sentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Bei der Prüfung wird nach Art. 3 Abs. 1 UVPV festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschafts- schutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.”
Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) bildet die zentrale/entscheidende Grundlage für die Behörden zur Projektbeurteilung und dient als Entscheidungsgrundlage bei EIE-/UVP-Pflicht.
“Gemäss Art. 8 Umweltschutzgesetz (USG) werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Be- vor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Be- hörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV unterliegen Änderungen bestehender An- lagen, die im Anhang aufgeführt sind, der Prüfung, wenn die Änderung we- sentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Bei der Prüfung wird nach Art. 3 Abs. 1 UVPV festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschafts- schutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.”
“Avant de prendre une décision sur la planification et la construction ou la modification d’installations, l’autorité examine le plus tôt possible leur compatibilité avec les dispositions en matière d’environnement (art. 10a al. 1 LPE). Doivent faire l’objet d’une EIE les installations susceptibles d’affecter sensiblement l’environnement, au point que le respect des dispositions en matière d’environnement ne pourra probablement être garanti que par des mesures spécifiques au projet ou au site (art. 10a al. 2 LPE). Le Conseil fédéral désigne les types d’installations qui doivent faire l’objet d’une EIE ; il peut fixer des valeurs seuil. Il vérifie périodiquement les types d’installation et les valeurs seuil, et les adapte le cas échéant (art. 10a al. 3 LPE). Quiconque entend planifier, construire ou modifier une installation soumise aux dispositions sur l’EIE doit présenter à l’autorité compétente un rapport relatif à l’impact sur l’environnement. Ce rapport sert de base à l’appréciation du projet (art. 10b al. 1 LPE). Les pollutions atmosphériques, le bruit, les vibrations et les rayons sont limités par des mesures prises à la source (limitation des émissions ; art. 11 al. 1 LPE). Indépendamment des nuisances existantes, il importe, à titre préventif, de limiter les émissions dans la mesure que permettent l’état de la technique et les conditions d’exploitation et pour autant que cela soit économiquement supportable (art. 11 al. 2 LPE). Les émissions seront limitées plus sévèrement s’il appert ou s’il y a lieu de présumer que les atteintes, eu égard à la charge actuelle de l’environnement, seront nuisibles ou incommodantes (art. 11 al. 3 LPE). Les émissions sont limitées par l’application des valeurs limites d’émissions (let. a), des prescriptions en matière de construction ou d’équipement (let. b), des prescriptions en matière de trafic ou d’exploitation (let. c), des prescriptions sur l’isolation thermique des immeubles (let. d), des prescriptions sur les combustibles et carburants (let. e ; art.”
Die Ausführungen des Berichts müssen den im GIS‑ZH festgestellten Modellierungen Rechnung tragen.
“Die entsprechenden Modellierungen sind wesentlich komplexer, indem sie sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Quellen mit unter R1S.2022.05160 Seite 23 Umständen gegenläufigen Entwicklungen beziehen, so dass lediglich eine umfassende neue Modellierung, nicht aber der blosse Verweis auf Verände- rungen der Emissionen bei einem spezifischen Areal geeignet sein könnte, die im GIS-ZH enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen. Nichts anderes gilt für die pauschalen Verweise der Bauherrschaft auf Dokumente, in denen die Abnahme der Luftschadstoffemissionen dokumentiert werde (vgl. act. 2 Rz. 17), zumal diese Entwicklung wie dargelegt auch in den massgeblichen Modellierungen zum Ausdruck kommt (wobei der überdies in diesem Kontext geforderten einzelfallweisen Überprüfung der Verhältnismässigkeit vorlie- gend ebenfalls Genüge getan ist; vgl. E. 6.4). Schliesslich ist auch die Beru- fung auf Art. 8 und 10b USG nicht geeignet, eine abweichende Einschätzung herbeizuführen: Art. 10b Abs. 2 USG regelt den Inhalt des Umweltverträg- lichkeitsberichts, wobei unter anderem auch der Ausgangszustand zu doku- mentieren ist (lit. a); Art. 8 USG enthält den Grundsatz, wonach Einwirkun- gen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Entgegen der Bauherrschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung der massgeblichen Schadstoffbelastung zu diesen beiden Bestimmungen in Widerspruch stehen sollte, sind diese doch nicht dahingehend zu verstehen, dass – hinsichtlich der Qualifikation als luft- hygienisches Sanierungsgebiet – eine isolierte Betrachtung lediglich der durch das Bauvorhaben herbeigeführten Veränderung Platz greifen müsste (vgl. zur Anrufung der beiden genannten Bestimmungen in anderem Zusam- menhang auch nachstehend E. 6.3.5 und 6.4). Zusammengefasst bleibt es somit dabei, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines lufthygieni- schen Sanierungsgebiets ausgegangen ist.”
Bei komplexen Emissionsentwicklungen genügt meist der vorhandene UVB; eine umfassende Neumodellierung ist nicht immer erforderlich.
“Die entsprechenden Modellierungen sind wesentlich komplexer, indem sie sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Quellen mit unter R1S.2022.05160 Seite 23 Umständen gegenläufigen Entwicklungen beziehen, so dass lediglich eine umfassende neue Modellierung, nicht aber der blosse Verweis auf Verände- rungen der Emissionen bei einem spezifischen Areal geeignet sein könnte, die im GIS-ZH enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen. Nichts anderes gilt für die pauschalen Verweise der Bauherrschaft auf Dokumente, in denen die Abnahme der Luftschadstoffemissionen dokumentiert werde (vgl. act. 2 Rz. 17), zumal diese Entwicklung wie dargelegt auch in den massgeblichen Modellierungen zum Ausdruck kommt (wobei der überdies in diesem Kontext geforderten einzelfallweisen Überprüfung der Verhältnismässigkeit vorlie- gend ebenfalls Genüge getan ist; vgl. E. 6.4). Schliesslich ist auch die Beru- fung auf Art. 8 und 10b USG nicht geeignet, eine abweichende Einschätzung herbeizuführen: Art. 10b Abs. 2 USG regelt den Inhalt des Umweltverträg- lichkeitsberichts, wobei unter anderem auch der Ausgangszustand zu doku- mentieren ist (lit. a); Art. 8 USG enthält den Grundsatz, wonach Einwirkun- gen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Entgegen der Bauherrschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung der massgeblichen Schadstoffbelastung zu diesen beiden Bestimmungen in Widerspruch stehen sollte, sind diese doch nicht dahingehend zu verstehen, dass – hinsichtlich der Qualifikation als luft- hygienisches Sanierungsgebiet – eine isolierte Betrachtung lediglich der durch das Bauvorhaben herbeigeführten Veränderung Platz greifen müsste (vgl. zur Anrufung der beiden genannten Bestimmungen in anderem Zusam- menhang auch nachstehend E. 6.3.5 und 6.4). Zusammengefasst bleibt es somit dabei, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines lufthygieni- schen Sanierungsgebiets ausgegangen ist.”
Bei räumlich, zeitlich oder organisatorisch/funktional verknüpften bzw. zusammengehörigen Einzelanlagen gilt die UVP-Pflicht für die gesamte daraus entstehende Gesamtanlage; in diesen Fällen ist ein gemeinsamer UVB vorzulegen.
“Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Art. 8 USG und das darin zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen - insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung - eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2; vgl. auch Urteil 1C_99/2020, 1C_109/2020 vom 22. November 2023 E. 3.3 f., in: URP 2024 S. 45). Eine Gesamtanlage liegt vor, wenn die einzelnen Teile sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden (BGE 142 II 20 E.”
“Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Art. 8 USG und das darin zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen - insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung - eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2; BGE 150 II 547 S. 552 vgl. auch Urteil 1C_99/2020 / 1C_109/2020 vom 22. November 2023 E. 3.3 f., in: URP 2024 S. 45). Eine Gesamtanlage liegt vor, wenn die einzelnen Teile sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden (BGE 142 II 20 E.”
Bei Vibrationen muss der UVB/RIE gegebenenfalls Angaben und Minderungsmaßnahmen machen und Werte sowie Einwirkungssphären unter Bezug auf DIN 4150-2 vergleichen.
“10a LPE, avant de prendre une décision sur la planification et la construction ou la modification d'installations, l'autorité examine le plus tôt possible leur compatibilité avec les dispositions en matière d'environnement (al. 1). Doivent faire l’objet d’une étude de l’impact sur l’environnement (étude d’impact) les installations susceptibles d’affecter sensiblement l’environnement, au point que le respect des dispositions en matière d’environnement ne pourra probablement être garanti que par des mesures spécifiques au projet ou au site (al. 2). Le Conseil fédéral désigne les types d’installations qui doivent faire l’objet d’une étude d’impact; il peut fixer des valeurs seuil. Il vérifie périodiquement les types d’installation et les valeurs seuil, et les adapte le cas échéant (al. 3). Quiconque entend planifier, construire ou modifier une installation soumise aux dispositions sur l’étude d’impact doit présenter à l’autorité compétente un rapport relatif à l’impact sur l’environnement. Ce rapport sert de base à l’appréciation du projet (art. 10b al. 1 LPE). En vertu de l’art. 2 al. 1 OEIE, la modification d’une installation mentionnée dans l’annexe de la présente ordonnance est soumise à une étude d'impact sur l'environnement si (a) elle consiste en une transformation ou un agrandissement considérables de l’installation, ou si elle change notablement son mode d’exploitation, et (b) elle doit être autorisée dans le cadre de la procédure qui serait décisive s’il s’agissait de construire l’installation (art. 5). 10.3. En l'occurrence, il ressort du RIE qu'aucune activité liée à l'exploitation de la gravière n'est source de vibrations ou de sons solidiens importants et qu'aucun impact sensible n'est attendu dans ce domaine. Dans son préavis du 12 octobre 2021, le SEn, spécialisé dans la matière, n'a rien trouvé à redire sur ce point. Il relève notamment que le RIE correspond aux directives émises dans les Directives de la Confédération sur l’étude de l’impact sur l’environnement (Manuel EIE). Cas échéant, celui-ci doit décrire notamment les sources de vibrations, le périmètre d'influence, les mesures de réduction préventive des émissions, les mesures nécessaires à la source, sur le chemin de propagation sur le récepteur et indiquer, en matière de vibrations, lorsque les valeurs sont supérieures à la moitié des valeurs indicatives spécifiées dans la norme DIN (Deutsches Institut für Normung) 4150-2.”
Der UVB muss seltene/prioritäre Arten identifizieren, den Ausgangszustand von Flora und Fauna auf Basis vorhandener Daten (z.B. Luftaufnahmen, Fundmeldungen) konkret bestimmen und konkrete Schutz‑ oder Ersatzmassnahmen benennen oder zumindest deren Rahmen festlegen.
“Dabei wurden die vorhandenen Daten (Luftaufnahmen, Fundmeldungen) zur Vorbereitung beigezogen und zusätzliche Begehungen durchgeführt. Mit diesen Daten war bereits während des Projektbewilligungsverfahrens – wenn auch teilweise nur grossräumig – bekannt, in welchen Lebensräumen welche Arten vorkommen, so dass die Interessen und der Handlungsbedarf in Bezug auf die Flora und Fauna im Projektperimeter durchaus festgestellt und darauf gestützt Interessenabwägungen vorgenommen werden konnten. Damit konnte auch bereits bei der Planung des Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekts darauf Rücksicht genommen werden, dass die verschiedenen Arten sowie deren Lebensräume soweit möglich erhalten bleiben und Beeinträchtigungen verhindert werden (Art. 18 Abs. 1 und 1ter NHG). Demzufolge konnte die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts geprüft werden. Damit wurde auf Grundlage verschiedener Daten und Informationen der Ausgangszustand von Flora und Fauna im Projektperimeter bestimmt (vgl. Art. 10b Abs. 2 USG). Darauf gestützt wurden im UVB die seltenen, gefährdeten und geschützten Arten gemäss der Roten Liste sowie prioritäre Arten definiert. Darüber hinaus enthält der UVB Aussagen zu den geplanten Schutz- und Ersatzmassnahmen für die Flora und Fauna (vgl. Art. 10b Abs. 2 USG). In einigen Fällen sind konkrete Massnahmen vorgesehen, so beispielsweise zum Schutz von Amphibien, Fledermäusen und Bibern. In anderen Fällen wurde der Rahmen für die zu treffenden Massnahmen festgelegt, beispielsweise zu welchem Zeitpunkt oder an welchem Standort die Massnahme anzuordnen ist oder welche Art von Massnahme vorzunehmen ist. Damit entspricht der vorliegende UVB grundsätzlich den umweltschutzrechtlichen Richtlinien und Vorgaben.”