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Massnahmenplanung kann und soll die Erreichbarkeit per öffentlichem Verkehr als Verminderungsmassnahme berücksichtigen; bei Grosspublikumsanlagen bzw. grossem Publikumsverkehr ist die Erreichbarkeit per ÖV in allen relevanten Richtungen sicherzustellen.
“A., Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung, welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1 unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation, insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr, 26. Januar 2005, VB.”
“Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022 festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]). 4.2.1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11.”
Massnahmenpläne nach Art. 44a USG dienen der Koordination und Festlegung anteilsmässiger Emissionsbegrenzungen bei mehreren Verursachern bzw. Vielquellen.
“Die Vorinstanz bestreitet im angefochtenen Urteil nicht, dass neben dem Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners weitere Geruchsquellen in der Umgebung der Wohnungen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie hält jedoch fest, gemäss Luftreinhalte-Verordnung seien verschärfte Emissionsbegrenzungen bei einer einzelnen Anlage nur dann anzuordnen, wenn zu erwarten sei bzw. feststehe, dass diese Anlage allein für die übermässigen Immissionen verantwortlich sei (Art. 5 Abs. 1 LRV). Verursache eine Anlage die übermässigen Immissionen dagegen nicht allein, sondern zusammen mit anderen Emissionsquellen, so seien die bei allen Verursacherinnen und Verursachern erforderlichen Emissionsbegrenzungen aufeinander abzustimmen und diese durch einen Massnahmenplan zu koordinieren (Art. 44a USG, Art. 31 ff. LRV). Ein solcher Plan ermögliche es insbesondere, alle Emittentinnen und Emittenten rechtsgleich zu behandeln und zu einem anteilmässigen Beitrag zur Verbesserung der Situation anzuhalten. Die Beschwerdeführenden würden aber nicht verlangen, dass ein solcher Massnahmenplan ausgearbeitet werde. Entgegen ihrer Auffassung habe für die Gemeinde daher keine Veranlassung bestanden, im Baupolizeiverfahren die Gesamtimmissionssituation umfassend zu erheben, zumal für die Ausarbeitung eines Massnahmenplans nicht die Gemeinde, sondern das Amt für Umwelt und Energie zuständig sei. Sodann sei auch das Ausbringen des Hofdüngers nicht zu berücksichtigen, da die verschärften Emissionsbegrenzungen nur Immissionen betreffen würden, die von Anlagen ausgingen.”
“Die Regelung der verschärften Emissionsbegrenzungen in der Luftreinhalte- verordnung (LRV) lautet: Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emis- sionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese R1S.2022.05160 Seite 16 Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind soweit zu ergänzen oder zu ver- schärfen, dass keine übermässigen Immissionen – vgl. zu deren Umschrei- bung Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV – verursacht werden (Abs. 2). Diese Regelung ist anwendbar, wenn die übermässigen Immissio- nen von einer einzelnen stationären Anlage verursacht werden (so genann- ter Grossemittent; BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4a, in URP 1995, S. 498 ff.). Wird hingegen die übermässige Luftbelastung durch eine Vielzahl von Anlagen verursacht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan zu koordinieren. Dieser sieht Massnahmen vor, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Mit diesem Vorgehen soll die übermässige Luftbelastung auf eine koordinierte sowie lasten- und rechts- gleiche Weise reduziert werden (BGE 125 II 129, E. 7b und BGE 124 II 272, E. 4a). Vom Grundsatz, wonach verschärfte Massnahmen durch den Massnahmen- plan zu koordinieren sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung aller- dings gewisse Ausnahmen zugelassen. So kommen u.a. bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen isolierte Massnahmen, ohne Koordina- tion durch den Massnahmenplan, unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG in Betracht (BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4b und 4d, in URP 1995, S. 498 ff.; BGE 124 II 272, E. 4a; vgl. auch BGr 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017, E. 8.2; zum Ganzen auch Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht (VUR), Zürich 2011, Art. 44a Rz. 9). Dabei kann die Abgrenzung zwischen durchschnittlichen und überdurch- schnittlichen Emissionen gemäss dem Bundesgericht nicht abstrakt nach ab- soluten Zahlen oder Prozenten getroffen werden, sondern nur mit Blick auf die betreffende Nutzungszone: Gehen von einer Anlage lediglich die Emissi- onen aus, die typischerweise mit Anlagen dieser Zone verbunden sind, er- fordern die Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der Rechtssicherheit in der Regel die Anpassung der Nutzungsplanung.”
Bei hoher Schadstoffbelastung nach Art. 44a USG ist der Kanton verpflichtet, einen verbindlichen Massnahmenplan zu erarbeiten; dies geschieht insbesondere bei anhaltenden bzw. übermässigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte.
“Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest.”
“2 Die Bewilligungsbehörde sah die gute Erreichbarkeit mit dem öV im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 lit. a BBV II für das streitbetroffene Vorhaben als gewährleistet an, was die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des heutigen Beschwerdeführers, der bereits im Rekursverfahren von einer ÖV-Güteklasse B ausging, als nicht in Frage gestellt ansah. Einen Widerspruch zwischen der dem Vorhaben attestierten ÖV-Erschliessungsqualität im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG und der Berechnung des Parkplatzbedarfs unter Anwendung verschiedener, unterschiedlich gewichteter ÖV-Güteklassen erkannte die Vorinstanz nicht. 3.2 Gemäss § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG muss bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit mit dem öV gewährleistet sein. Das Erfordernis des öV gilt auch für grössere neue Überbauungen im bereits besiedelten Gebiet (Markus Lanter/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung, welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1 unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation, insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr, 26. Januar 2005, VB.”
“Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022 festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]). 4.2.1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11.”
Die Massnahmenpläne können spezifische Parkierungsrestriktionen zur Förderung des Modalitätswechsels vorsehen.
“Les recourants ne remettent pas réellement en cause la motivation développée par la CDAP en lien avec la pratique de la Municipalité de Lausanne consistant à appliquer son RPGA à la lumière des normes VSS. Ils ne critiquent aucunement le raisonnement de la cour cantonale selon lequel cette pratique devait être maintenue afin de tenir compte du fait que la commune de Lausanne se trouve dans un périmètre concerné par le plan des mesures de l'OPair de l'agglomération Lausanne-Morges (cf. art. 44a al. 1 LPE et art. 31 ss OPair), dont l'un des objectifs est l'application d'une politique de stationnement restrictive dans le but d'obtenir un transfert modal accru (mesure MO-3 "stationnement privé"). La CDAP a également indiqué que, depuis son arrêt du 21 décembre 2007 (AC.2007.0110), la Municipalité de Lausanne n'appliquait plus le critère selon lequel le plus grand nombre de logement ou de surface de plancher devait être retenu et que cette pratique ne pouvait plus être remise en question compte tenu du principe de la sécurité du droit (cf. également arrêt de la CDAP AC.2014.0402 du 30 mars 2016 consid. 4). Dès lors que le raisonnement de l'autorité précédente se base sur une jurisprudence cantonale constante guidée par des motifs d'intérêts publics, son calcul, fondé sur une application du RPGA à l'aune de la norme VSS et des mesures particulières de l'OPair (imposant notamment d'appliquer le bas de la fourchette de la norme VSS), n'apparaît pas insoutenable et demeure admissible sous l'angle de l'arbitraire (cf.”
Die Beurteilung, ob und wie die Erschliessung durch öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen ist, kann Teil der Massnahmenplanung nach Art. 44a USG sein.
“2 Die Bewilligungsbehörde sah die gute Erreichbarkeit mit dem öV im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 lit. a BBV II für das streitbetroffene Vorhaben als gewährleistet an, was die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des heutigen Beschwerdeführers, der bereits im Rekursverfahren von einer ÖV-Güteklasse B ausging, als nicht in Frage gestellt ansah. Einen Widerspruch zwischen der dem Vorhaben attestierten ÖV-Erschliessungsqualität im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG und der Berechnung des Parkplatzbedarfs unter Anwendung verschiedener, unterschiedlich gewichteter ÖV-Güteklassen erkannte die Vorinstanz nicht. 3.2 Gemäss § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG muss bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit mit dem öV gewährleistet sein. Das Erfordernis des öV gilt auch für grössere neue Überbauungen im bereits besiedelten Gebiet (Markus Lanter/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung, welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1 unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation, insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr, 26. Januar 2005, VB.”
“Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022 festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]). 4.2.1 Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung, Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar 2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität 2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016 die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war. Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte Kantonsgebiet fest. 4.2.2 Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt (Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4 ''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013 entschied der Regierungsrat am 11.”
Bei gemischten Emissionsquellen obliegt die Ausarbeitung von Massnahmenplänen dem zuständigen kantonalen Amt für Umwelt und Energie (nicht der Gemeinde).
“Die Vorinstanz bestreitet im angefochtenen Urteil nicht, dass neben dem Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners weitere Geruchsquellen in der Umgebung der Wohnungen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie hält jedoch fest, gemäss Luftreinhalte-Verordnung seien verschärfte Emissionsbegrenzungen bei einer einzelnen Anlage nur dann anzuordnen, wenn zu erwarten sei bzw. feststehe, dass diese Anlage allein für die übermässigen Immissionen verantwortlich sei (Art. 5 Abs. 1 LRV). Verursache eine Anlage die übermässigen Immissionen dagegen nicht allein, sondern zusammen mit anderen Emissionsquellen, so seien die bei allen Verursacherinnen und Verursachern erforderlichen Emissionsbegrenzungen aufeinander abzustimmen und diese durch einen Massnahmenplan zu koordinieren (Art. 44a USG, Art. 31 ff. LRV). Ein solcher Plan ermögliche es insbesondere, alle Emittentinnen und Emittenten rechtsgleich zu behandeln und zu einem anteilmässigen Beitrag zur Verbesserung der Situation anzuhalten. Die Beschwerdeführenden würden aber nicht verlangen, dass ein solcher Massnahmenplan ausgearbeitet werde. Entgegen ihrer Auffassung habe für die Gemeinde daher keine Veranlassung bestanden, im Baupolizeiverfahren die Gesamtimmissionssituation umfassend zu erheben, zumal für die Ausarbeitung eines Massnahmenplans nicht die Gemeinde, sondern das Amt für Umwelt und Energie zuständig sei. Sodann sei auch das Ausbringen des Hofdüngers nicht zu berücksichtigen, da die verschärften Emissionsbegrenzungen nur Immissionen betreffen würden, die von Anlagen ausgingen.”
Bei einzelnen Anlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen sind auch isolierte, nicht koordinierte bzw. verschärfte Massnahmen möglich (Ausnahme vom koordinierenden Ansatz).
“Die Regelung der verschärften Emissionsbegrenzungen in der Luftreinhalte- verordnung (LRV) lautet: Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emis- sionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese R1S.2022.05160 Seite 16 Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind soweit zu ergänzen oder zu ver- schärfen, dass keine übermässigen Immissionen – vgl. zu deren Umschrei- bung Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV – verursacht werden (Abs. 2). Diese Regelung ist anwendbar, wenn die übermässigen Immissio- nen von einer einzelnen stationären Anlage verursacht werden (so genann- ter Grossemittent; BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4a, in URP 1995, S. 498 ff.). Wird hingegen die übermässige Luftbelastung durch eine Vielzahl von Anlagen verursacht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan zu koordinieren. Dieser sieht Massnahmen vor, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Mit diesem Vorgehen soll die übermässige Luftbelastung auf eine koordinierte sowie lasten- und rechts- gleiche Weise reduziert werden (BGE 125 II 129, E. 7b und BGE 124 II 272, E. 4a). Vom Grundsatz, wonach verschärfte Massnahmen durch den Massnahmen- plan zu koordinieren sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung aller- dings gewisse Ausnahmen zugelassen. So kommen u.a. bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen isolierte Massnahmen, ohne Koordina- tion durch den Massnahmenplan, unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG in Betracht (BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4b und 4d, in URP 1995, S. 498 ff.; BGE 124 II 272, E. 4a; vgl. auch BGr 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017, E. 8.2; zum Ganzen auch Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht (VUR), Zürich 2011, Art. 44a Rz. 9). Dabei kann die Abgrenzung zwischen durchschnittlichen und überdurch- schnittlichen Emissionen gemäss dem Bundesgericht nicht abstrakt nach ab- soluten Zahlen oder Prozenten getroffen werden, sondern nur mit Blick auf die betreffende Nutzungszone: Gehen von einer Anlage lediglich die Emissi- onen aus, die typischerweise mit Anlagen dieser Zone verbunden sind, er- fordern die Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der Rechtssicherheit in der Regel die Anpassung der Nutzungsplanung.”
Ist ein Massnahmenplan von den Parteien nicht verlangt, prüft die Instanz die Aufstellung eines solchen Plans nicht von Amtes wegen; fehlt ein geforderter Massnahmenplan, kann die Vorinstanz die Prüfung auf die konkrete Übermässigkeit der Immissionen beschränken.
“Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander und zeigen in keiner Weise auf, inwiefern deren Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Sie behaupten insbesondere nicht, sie hätten verlangt, es sei ein Massnahmenplan im Sinne von Art. 44a USG auszuarbeiten. Auch begründen sie nicht, weshalb dennoch von Amtes wegen ein Massnahmenplan hätte ausgearbeitet werden sollen. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Streitgegenstand habe sich bei den Vorinstanzen auf die Frage beschränkt, ob die Geruchsemissionen des Schweinehaltungsbetriebs bei den Wohnungen der Beschwerdeführenden übermässige Immissionen verursachen. Nicht zu prüfen war demgegenüber ein allfälliger Massnahmenplan, der zu erstellen wäre, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen durch mehrere stationäre Anlagen verursacht werden (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 ff. LRV). Nicht erkennbar ist ferner, was die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf das Geruchsgutachten abzuleiten versuchen. Sie machen jedenfalls nicht geltend, dass laut dem Geruchsgutachten unter Berücksichtigung der gesamten bestehenden Umweltbelastung übermässige Immissionen bei ihnen zu erwarten wären. Folglich ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn sich die Vorinstanz auf die Beurteilung beschränkt hat, ob die Anlage des Beschwerdegegners bei den Beschwerdeführenden übermässige Immissionen verursacht.”
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