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Bei nahen Angehörigen reicht die Vermutung, dass sie über Altlasten Bescheid wissen, nicht ohne konkrete Hinweise; die Pflicht gilt jedoch auch gegenüber Rechtsnachfolgern, soweit Auskünfte für den Vollzug relevant sind.
“Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass eine Erbin nicht verpflichtet sei, Grundstückskaufverträge der Erblasserin auf mögliche finanzielle Verpflichtungen durchzusehen, mag sodann zutreffen, beschlägt aber das Risiko der (blinden) Übernahme einer überschuldeten Erbschaft, denn auch der Erbin unbekannte Erbschaftsschulden werden zu ihren persönlichen Schulden (oben E. 3.2.1). 4.5 Die Beschwerdegegnerin wendet gegen die beschwerdeführerische Handhabung des Kriteriums der Vorhersehbarkeit im Weiteren ein, dass der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage auch bei I von einem Übergang der Kostentragungspflicht auf die Rechtsnachfolger hätte ausgehen müssen. Indes unterscheiden sich die beiden Verhaltensverursacherinnen in Bezug auf mögliche Rechtnachfolgende in massgebender Weise: I verstarb am 22. Dezember 2002 und damit vor der Durchführung erster altlastenrechtlicher Untersuchungen im Jahr 2004. Ihr alleiniger Erbe verstarb am 19. Februar 2002 nach. Dessen Erben – mithin als Erbenserben – schrieb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ebenso an. Nachdem diese Kenntnisse über die Belastungen ablehnten, verneinte der Beschwerdeführer die Vorhersehbarkeit der Belastung, da I die Grosstante (die Schwester der Grossmutter) der Erben war und damit in einem relativ weit entfernten Verwandtschaftsverhältnis stand. Daraus zeigt sich zugleich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit unter Berücksichtigung und Einbezug weiterer (Unter-)Kriterien (Verwandtschaftsgrad, Katastereintrag) einzelfall- und sachgerecht anwendet. 4.6 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall die Belastung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und eine damit zusammenhängende Sanierungs- und Kostentragungspflicht namentlich angesichts der zeitlich relativ nahe beieinanderliegenden relevanten”
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