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Art. 59b

814.01USGFederal Act01.01.1985Originalquelle

Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:

  1. 1 den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
  2. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
  3. denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
  4. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
  5. vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803;BBl 2000 2391).

1 commentary

N1.Bund nicht verpflichtet zu Haftungssicherstellungen

Der Bund/Bundesrat ist nicht verpflichtet, Haftungssicherstellungen bzw. Haftungs‑Sicherstellungen als Bewilligungs‑ oder Auflagevoraussetzung vor bzw. bei Baubewilligungen bzw. vor Bewilligung zu verlangen.

Die Sicherstellung der Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der strittigen Anlage ist nicht Voraussetzung für eine Bewilli- gungserteilung. Insbesondere hat der Bundesrat keine entsprechende Ver- pflichtung gestützt auf Art. 59b USG zur Sicherstellung einer allfälligen Haft- pflicht statuiert. Es kann der erteilten Baubewilligung mithin nicht R3.2023.00018 + R3.2023.00019 entgegengehalten werden, dass der besagte Nachweis nicht vorliegt. Dem- entsprechend kann auch diesbezüglich keine entsprechende Nebenbestim- mung statuiert werden. Auch diese Rüge ist unbegründet.

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