Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803;BBl 2000 2391). ↩
1 commentary
Der Bund/Bundesrat ist nicht verpflichtet, Haftungssicherstellungen bzw. Haftungs‑Sicherstellungen als Bewilligungs‑ oder Auflagevoraussetzung vor bzw. bei Baubewilligungen bzw. vor Bewilligung zu verlangen.
“Die Sicherstellung der Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der strittigen Anlage ist nicht Voraussetzung für eine Bewilli- gungserteilung. Insbesondere hat der Bundesrat keine entsprechende Ver- pflichtung gestützt auf Art. 59b USG zur Sicherstellung einer allfälligen Haft- pflicht statuiert. Es kann der erteilten Baubewilligung mithin nicht R3.2023.00018 + R3.2023.00019 entgegengehalten werden, dass der besagte Nachweis nicht vorliegt. Dem- entsprechend kann auch diesbezüglich keine entsprechende Nebenbestim- mung statuiert werden. Auch diese Rüge ist unbegründet.”
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