Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293Art. 1;BBl 2000 687). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293Art. 1;BBl 2000 687). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293Art. 1;BBl 2000 687). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155;BBl 1993 II 1445). ↩
Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099;BBl 2004 533). ↩
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Der Bundesrat legt gesamtschweizerisch einheitliche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden fest / kann festlegen.
“Beim USG handelt es sich um ein Delegationsgesetz, dessen Bestimmungen mehrheitlich einer Ausführung durch Verordnungsvorschriften bedürfen (vgl. URSULA BRUNNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 1 zu Art. 39). Art. 39 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, Bestimmungen zur Ausführung des USG zu erlassen. Dieser bestimmt auch, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind (Art. 38 Abs. 3 USG), damit die Belastungsgrenzwerte für Umweltbelastungen überhaupt bestimmt werden können. Die Vorschriften über Methoden betreffen dabei das technische und wissenschaftliche Vorgehen bei der Ermittlung von Massen und von unterschiedlichsten Anforderungen an Anlagen, Stoffe oder Organismen sowie bei Modellierungen und bei der Beurteilung von Einwirkungen. Die Kompetenz des Bundesrates, gesamtschweizerisch einheitliche Methoden festzulegen, ist die notwendige Ergänzung seiner Befugnis zum Erlass von Ausführungsvorschriften (Art. 39 Abs. 1 USG; Botschaft vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 815). Art. 38 Abs. 3 USG ersetzt als allgemeine Vollzugsvorschrift wiederholte Delegationen in den einzelnen Gesetzesbestimmungen (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 16 und N. 16b zu Art. 38).”
Die NISV konkretisiert die Ausführungsvorschriften des Bundesrats insbesondere für nichtionisierende Strahlung (Mobilfunkanlagen) und der Bundesrat setzt mit Verordnungen wissenschaftlich erhärtete Grenzwerte (z. B. ICNIRP‑Werte für Mobilfunk).
“a USG), die durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5, 126 II 399 E. 4b, 124 II 219 E. 7a; BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1, 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1). Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 USG sowie Art. 3 RPG die NISV erlassen; diese Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die NISV sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse – unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (3G [UMTS], 4G [LTE] oder 5G [New Radio], vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 lit. a und b, Art. 4 bis 6, Art. 13 bis 15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV) – vor, die von der ICNIRP übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Die international harmonisierten Immissionsgrenzwerte schützen vor wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden und liegen für Mobilfunkanlagen zwischen 28 und 61 V/m, je nach Frequenzbereich. Bei einer Frequenz von 3600 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert 61 V/m (vgl. Ziff. 11 Anhang 2 NISV). Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkennt-nissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind (BGer 1C_100/2021 vom 14.”
Die Ausführungsbestimmungen/ bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften regeln verbindlich, welche Materialien als «unverschmutztes Aushubmaterial» zugelassen sind.
“bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.”