SR 631.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178;BBl 2023 239). ↩
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3371;BBl 1995 III 137). ↩
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3371;BBl 1995 III 137). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178;BBl 2023 239). ↩
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Rückerstattungsansprüche (ohne Ausfuhr/Export) verjähren/treten in Verwirkung, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende geltend gemacht werden; dies ist häufig an den Jahresabschluss gebunden und erfordert formelle Nachweise (z. B. VOC‑Bilanz).
“3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
Für Rückerstattungen können Fristen und Verwirkungsvorschriften gelten (z. B. Geschäftsjahr plus sechs Monate); der Bundesrat kann die Verfahrensregeln zu Rückerstattung, Fristen, Verwirkung und zum Zeitpunkt der Gesuchstellung festlegen.
“oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art.”
Die Abgabeerträge auf VOC werden nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt.
“Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit.”
Die Verfahrensregeln der Zollgesetzgebung gelten ausdrücklich auch für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Veranlagung der VOC-Abgaben; die Oberzolldirektion setzt diese Zollverfahren konkret um/vollzieht sie.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nachbelastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldungen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen.”
“Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aber als unbegründet: Bei der streitbetroffenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung über die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR. Voraussetzung dafür ist, dass Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind (dazu unten, E. 4 und 8). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VStrR werden die gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. Im Falle der VOC-Abgabe sieht die Zuständigkeit wie folgt aus: Die VOC-Lenkungsabgabe ist in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) geregelt (siehe dazu im Detail nachfolgend E. 3.1.1 f.). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG). Die VOCV enthält weitere Ausführungsbestimmungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VOCV vollzieht die Oberzolldirektion diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU. Verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben ist nach Art. 61a Abs. 4 USG (in den bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassungen [AS 2016 2661, AS 2020 1269, AS 2020 2744]) das BAZG. Innerhalb des BAZG ist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (Art. 117 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) die Hauptabteilung Zollfahndung zuständig (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 240b der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Hauptabteilung Zollfahndung verfügt auch über die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie 63 VStrR, wenn die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden sind (vgl.”
Die Delegation an den Bundesrat umfasst die Festlegung von Verwirkungsterminen und von Verwirkungs‑/Antragsfristen für Rückerstattungsansprüche (öffentlichrechtliche Ansprüche).
“3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
Art. 35c Abs. 3 USG bindet die Zoll‑Verfahrensregeln und erlaubt — zur Wahrung der Verhältnismässigkeit — nachträgliche Berichtigung unrichtiger Zollanmeldungen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der Nachbelastung der Abgabe bei unterlassenen oder unrichtigen Zollanmeldungen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung erblickt werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, da aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV für eine Nichtanwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen ohnehin kein Raum besteht, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. Dies ist hier der Fall, da die VOC-Abgabenpflicht und deren Befreiung in einem Bundesgesetz klar normiert ist (E. 3.1.1 f.). Auch verweist Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die unrichtigen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen (vgl. E. 3.2.4; Richtlinie 67 Ziff. 3.5; vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017). Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz der Formstrenge des Zollverfahrens Rechnung getragen.”